Konsortium AG (Seite 9)
eröffnet am 20.06.12 06:21:44 von
neuester Beitrag 22.01.24 07:34:44 von
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Na, sind denn schon Gegenanträge zur aoHV veröffentlicht??
Mal sehen, ob Frau Aniko Köpf bezüglich ihrer leicht abartigen Neigung, mit Aktionärsgeldern im Rotlichtmilieu Heidenheims Puff-Geschäfte zu tätigen, den Gesellschaftern Rechenschaft abzulegen bereit ist.
Dürfte ein "Highlight" der diesjährigen Hauptversammlungs-Saison werden.
Mal sehen, ob Frau Aniko Köpf bezüglich ihrer leicht abartigen Neigung, mit Aktionärsgeldern im Rotlichtmilieu Heidenheims Puff-Geschäfte zu tätigen, den Gesellschaftern Rechenschaft abzulegen bereit ist.
Dürfte ein "Highlight" der diesjährigen Hauptversammlungs-Saison werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.746.586 von iceland1960 am 06.06.19 10:01:13
Die Heidenheimer-Zeitung wird sicher auch mit einem Berichterstatter "vor Ort" sein.
Ist für die ja sozusagen ein "Heimspiel".
Vor dem Hintergrund der laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen Frau Köpf und ihrer jüngst aufgedeckten unappetitlichen Bordell-Aktivitäten dürften die Aktionäre auf der ausserordentlichen Hauptversammlung viele Fragen an die Frau haben.
Mal sehen, ob die Dame in der Lage ist, die Hauptversammlung ordnungsgemäß vorzubereiten. Gegenanträge zur HV wird es sicherlich auch noch geben.
Und das lustige ist, bis Ende August ist dann ja auch noch eine ordentliche Hauptversammlung mit Vorlage der Jahreszahlen fällig.
Die Heidenheimer-Zeitung wird sicher auch mit einem Berichterstatter "vor Ort" sein.
Ist für die ja sozusagen ein "Heimspiel".
Vor dem Hintergrund der laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen Frau Köpf und ihrer jüngst aufgedeckten unappetitlichen Bordell-Aktivitäten dürften die Aktionäre auf der ausserordentlichen Hauptversammlung viele Fragen an die Frau haben.
Mal sehen, ob die Dame in der Lage ist, die Hauptversammlung ordnungsgemäß vorzubereiten. Gegenanträge zur HV wird es sicherlich auch noch geben.
Und das lustige ist, bis Ende August ist dann ja auch noch eine ordentliche Hauptversammlung mit Vorlage der Jahreszahlen fällig.
Hi, wann und wo ist die nächste HV?
hab mir extra paar 1000 gekoft.
Grüße
hab mir extra paar 1000 gekoft.
Grüße
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.697.373 von Hanspeterdergrosse am 30.05.19 11:18:13Und heute schon wieder Umsatz bei der Aktie. Wer will denn da noch alles Eintrittskarten?
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.688.295 von Hanspeterdergrosse am 29.05.19 11:27:41Wow, heute am Feiertag sogar 10 Aktien gehandelt!! Da will wohl jemand unbedingt zur Hauptversammlung![;)](//img.wallstreet-online.de/smilies/wink.gif)
Den Moment, wo die gute Aniko Köpf vor den versammelten Aktionären zu ihrem regelrecht obzönen geschäftlichen Treiben im Heidenheimer Rotlichtmilieu Rechenschaft ablegen muss, will man sich wohl nicht entgehen lassen.
Vermutlich kommen da ja auch den Gegenanträge von Aktionären, die dass unappetitliche Treiben der Frau Köpf zum Gegenstand haben werden.
Aber sehr unterhaltsam die Dame.![:laugh:](//img.wallstreet-online.de/smilies/laugh.gif)
![:laugh:](//img.wallstreet-online.de/smilies/laugh.gif)
Will aber nicht wissen, welchen Ruf die Frau jetzt unter ihren Juristen-Kollegen und ehemaligen Augsburger Kommilitonen hat.
![;)](http://img.wallstreet-online.de/smilies/wink.gif)
Den Moment, wo die gute Aniko Köpf vor den versammelten Aktionären zu ihrem regelrecht obzönen geschäftlichen Treiben im Heidenheimer Rotlichtmilieu Rechenschaft ablegen muss, will man sich wohl nicht entgehen lassen.
Vermutlich kommen da ja auch den Gegenanträge von Aktionären, die dass unappetitliche Treiben der Frau Köpf zum Gegenstand haben werden.
Aber sehr unterhaltsam die Dame.
![:laugh:](http://img.wallstreet-online.de/smilies/laugh.gif)
![:laugh:](http://img.wallstreet-online.de/smilies/laugh.gif)
Will aber nicht wissen, welchen Ruf die Frau jetzt unter ihren Juristen-Kollegen und ehemaligen Augsburger Kommilitonen hat.
![:cry:](http://img.wallstreet-online.de/smilies/cry.gif)
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.600.515 von iceland1960 am 20.05.19 08:49:02
Also die anstehende ausserordentliche Hauptversammlung dürfte sehr interessant werden.
Ganz im Zentrum des Interesses der Aktionäre dürfte Aniko Köpf und ihre unappetitlichen geschäftlichen Ausflüge mit Aktionärsvermögen ins Heidenheimer Rotlicht- und Bordellmilieu stehen.
Und im weiteren Verlauf des Jahres ist dann ja auch noch eine ordentliche Hauptversammlung und die Vorlage des Jahresabschlusses f. 2018 fällig.
Also die anstehende ausserordentliche Hauptversammlung dürfte sehr interessant werden.
Ganz im Zentrum des Interesses der Aktionäre dürfte Aniko Köpf und ihre unappetitlichen geschäftlichen Ausflüge mit Aktionärsvermögen ins Heidenheimer Rotlicht- und Bordellmilieu stehen.
Und im weiteren Verlauf des Jahres ist dann ja auch noch eine ordentliche Hauptversammlung und die Vorlage des Jahresabschlusses f. 2018 fällig.
KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT
Mittenwald
– ISIN DE000A1EWZA9 / WKN A1EWZA –
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 26.06.2019, um 10:00 Uhr,
im Schlosshotel Park Consul,
Hugo-Rupf-Platz 2 (Für Navigationsgeräte bitte Schlosshaustraße 55 verwenden),
89522 Heidenheim an der Brenz,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 9:45 Uhr.
Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Einberufungsverlangens gemäß § 122 Abs. 1 Aktiengesetz
des Aktionärs Wolfgang Wilhelm Reich vom 06.05.2019. Die in dem Einberufungsverlangen enthaltenen
Tagesordnungspunkte sind Gegenstand dieser Einberufung. Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung
zu dem Tagesordnungspunkt ist nicht erforderlich (§ 124 Absatz 3 Satz 3 Alt. 2 Aktiengesetz).
Tagesordnung
TOP 1:
Beschlussfassung über die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Ralf Bake ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 16.01.2019 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das hiernach gerichtlich bestellte Mitglied ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser Mangel gemäß § 104 AktG durch ordentliche Wahl durch die Hauptversammlung behoben ist. Daher soll ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle des zuvor Genannten neu gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Alt, 101 AktG i.V.m. § 8 (1) der Satzung aus 3 Mitgliedern der Anteilseigner zusammen.
Herr Wolfgang W. Reich schlägt vor,
Herrn Wolfgang E. Reich, selbstständiger Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, für das am 16.01.2019 gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied Herrn Ralf Bake als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.
TOP 2:
Beschlussfassung über die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Georg Engels ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 18.07.2018 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das hiernach gerichtlich bestellte Mitglied ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser Mangel gemäß § 104 AktG durch ordentliche Wahl durch die Hauptversammlung behoben ist. Daher soll ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle des zuvor Genannten neu gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Alt, 101 AktG i.V.m. § 8 (1) der Satzung aus 3 Mitgliedern der Anteilseigner zusammen.
Herr Wolfgang W. Reich schlägt vor:
Herrn Georg Engels, Groß- und Außenhandelskaufmann, Vertriebsmitarbeiter in einer Softwarefirma, Steinheim, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, für das am 18.07.2018 gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied Herrn Georg Engels als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.
TOP 3:
Beschlussfassung über die Neuwahl eines Ersatzmitglieds
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Georg Engels ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 18.07.2018 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Ralf Bake ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 16.01.2019 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das hiernach gerichtlich bestellte Mitglied ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser Mangel gemäß § 104 AktG durch ordentliche Wahl durch die Hauptversammlung behoben ist. In der Hauptversammlung sollen Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt werden. Für die in der Hauptversammlung neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder soll / sollen entsprechend ein Ersatzmitglied / Ersatzmitglieder neu gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Alt, 101 AktG i.V.m. § 8 (1) der Satzung aus 3 Mitgliedern der Anteilseigner zusammen.
Herr Wolfgang W. Reich schlägt vor,
„Herrn Wolfgang Wilhelm Reich, Dipl.- Betriebswirt (FH), Steuerfachangestellter, selbstständiger Unternehmensberater, Heidenheim, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich und Herrn Georg Engels zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Herrn Wolfgang Wilhelm Reich ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Herr Wolfgang Wilhelm Reich seine Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die er als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.
Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.“
TOP 4:
Beschlussfassung über die Neuwahl eines Ersatzmitglieds
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Georg Engels ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 18.07.2018 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Ralf Bake ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 16.01.2019 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das hiernach gerichtlich bestellte Mitglied ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser Mangel gemäß § 104 AktG durch ordentliche Wahl durch die Hauptversammlung behoben ist. In der Hauptversammlung sollen Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt werden. Für die in der Hauptversammlung neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder soll / sollen entsprechend ein Ersatzmitglied / Ersatzmitglieder neu gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Alt, 101 AktG i.V.m. § 8 (1) der Satzung aus 3 Mitgliedern der Anteilseigner zusammen.
Herr Wolfgang W. Reich schlägt vor,
„Herrn Gerhard Proksch, angestellter Rechtsanwalt bei der Kanzlei Siegle und Kollegen, Herbrechtingen, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich und Herrn Georg Engels zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Herrn Gerhard Proksch ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Herr Gerhard Proksch seine Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die er als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.
Herr Wolfgang Wilhelm Reich ist somit erstes Ersatzmitglied, Herr Gerhard Proksch ist zweites Ersatzmitglied. Das zweite Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt ist, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert ist.
Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.“
TOP 5:
Beschlussfassung über die Neuwahl eines Ersatzmitglieds
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Georg Engels ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 18.07.2018 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Ralf Bake ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 16.01.2019 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das hiernach gerichtlich bestellte Mitglied ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser Mangel gemäß § 104 AktG durch ordentliche Wahl durch die Hauptversammlung behoben ist. In der Hauptversammlung sollen Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt werden. Für die in der Hauptversammlung neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder soll / sollen entsprechend ein Ersatzmitglied / Ersatzmitglieder neu gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Alt, 101 AktG i.V.m. § 8 (1) der Satzung aus 3 Mitgliedern der Anteilseigner zusammen.
Herr Wolfgang W. Reich schlägt vor,
„Herrn Mehmet Toykan, Dolmetscher, Heidenheim, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich und Herrn Georg Engels zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Herrn Mehmet Toykan ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Herr Mehmet Toykan seine Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die er als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.
Herr Wolfgang Wilhelm Reich ist somit erstes Ersatzmitglied, Herr Gerhard Proksch ist zweites Ersatzmitglied und Herr Mehmet Toykan ist drittes Ersatzmitglied. Das zweite Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt ist, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert ist. Das dritte Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste und das zweite Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt sind, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert sind.
Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.“
Unverbindliche Teilnahmebedingungen
Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
§ 12 (2) der Satzung lautet:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter der in der Einladung zur Hauptversammlung hierfür genannten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. In der Bekanntmachung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung zur Hauptversammlung hierfür genannten Adresse spätestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. In der Bekanntmachung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Für die Erteilung und den Widerruf von Stimmrechtsvollmachten gilt die schriftliche Form; die schriftlich erteilte Vollmacht kann durch Telefax nachgewiesen werden.
Die Adresse der Gesellschaft lautet:
KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim an der Brenz
FAX: 07321 92534190
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.
Ergänzungsverlangen, Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge, Anfragen etc. von Aktionären sind gem. der gesetzlichen Regelungen ausschließlich zu richten an:
KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim an der Brenz
FAX: 07321 92534190
Rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen, Ermächtigungen, Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge Anfragen, etc. werden im Internet unter
www.konsortium.de
im Bereich "Investor Relations" zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Konsortium Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Konsortium Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der Konsortium Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Konsortium Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Konsortium Aktiengesellschaft.
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Konsortium Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:
mail@konsortium.de
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim an der Brenz
FAX: 07321 92534190
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Konsortium Aktiengesellschaft
www.konsortium.de
zu finden.
Heidenheim, im Mai 2019
KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
Mittenwald
– ISIN DE000A1EWZA9 / WKN A1EWZA –
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 26.06.2019, um 10:00 Uhr,
im Schlosshotel Park Consul,
Hugo-Rupf-Platz 2 (Für Navigationsgeräte bitte Schlosshaustraße 55 verwenden),
89522 Heidenheim an der Brenz,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 9:45 Uhr.
Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Einberufungsverlangens gemäß § 122 Abs. 1 Aktiengesetz
des Aktionärs Wolfgang Wilhelm Reich vom 06.05.2019. Die in dem Einberufungsverlangen enthaltenen
Tagesordnungspunkte sind Gegenstand dieser Einberufung. Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung
zu dem Tagesordnungspunkt ist nicht erforderlich (§ 124 Absatz 3 Satz 3 Alt. 2 Aktiengesetz).
Tagesordnung
TOP 1:
Beschlussfassung über die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Ralf Bake ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 16.01.2019 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das hiernach gerichtlich bestellte Mitglied ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser Mangel gemäß § 104 AktG durch ordentliche Wahl durch die Hauptversammlung behoben ist. Daher soll ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle des zuvor Genannten neu gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Alt, 101 AktG i.V.m. § 8 (1) der Satzung aus 3 Mitgliedern der Anteilseigner zusammen.
Herr Wolfgang W. Reich schlägt vor,
Herrn Wolfgang E. Reich, selbstständiger Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, für das am 16.01.2019 gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied Herrn Ralf Bake als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.
TOP 2:
Beschlussfassung über die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Georg Engels ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 18.07.2018 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das hiernach gerichtlich bestellte Mitglied ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser Mangel gemäß § 104 AktG durch ordentliche Wahl durch die Hauptversammlung behoben ist. Daher soll ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle des zuvor Genannten neu gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Alt, 101 AktG i.V.m. § 8 (1) der Satzung aus 3 Mitgliedern der Anteilseigner zusammen.
Herr Wolfgang W. Reich schlägt vor:
Herrn Georg Engels, Groß- und Außenhandelskaufmann, Vertriebsmitarbeiter in einer Softwarefirma, Steinheim, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, für das am 18.07.2018 gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied Herrn Georg Engels als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.
TOP 3:
Beschlussfassung über die Neuwahl eines Ersatzmitglieds
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Georg Engels ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 18.07.2018 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Ralf Bake ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 16.01.2019 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das hiernach gerichtlich bestellte Mitglied ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser Mangel gemäß § 104 AktG durch ordentliche Wahl durch die Hauptversammlung behoben ist. In der Hauptversammlung sollen Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt werden. Für die in der Hauptversammlung neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder soll / sollen entsprechend ein Ersatzmitglied / Ersatzmitglieder neu gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Alt, 101 AktG i.V.m. § 8 (1) der Satzung aus 3 Mitgliedern der Anteilseigner zusammen.
Herr Wolfgang W. Reich schlägt vor,
„Herrn Wolfgang Wilhelm Reich, Dipl.- Betriebswirt (FH), Steuerfachangestellter, selbstständiger Unternehmensberater, Heidenheim, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich und Herrn Georg Engels zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Herrn Wolfgang Wilhelm Reich ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Herr Wolfgang Wilhelm Reich seine Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die er als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.
Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.“
TOP 4:
Beschlussfassung über die Neuwahl eines Ersatzmitglieds
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Georg Engels ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 18.07.2018 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Ralf Bake ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 16.01.2019 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das hiernach gerichtlich bestellte Mitglied ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser Mangel gemäß § 104 AktG durch ordentliche Wahl durch die Hauptversammlung behoben ist. In der Hauptversammlung sollen Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt werden. Für die in der Hauptversammlung neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder soll / sollen entsprechend ein Ersatzmitglied / Ersatzmitglieder neu gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Alt, 101 AktG i.V.m. § 8 (1) der Satzung aus 3 Mitgliedern der Anteilseigner zusammen.
Herr Wolfgang W. Reich schlägt vor,
„Herrn Gerhard Proksch, angestellter Rechtsanwalt bei der Kanzlei Siegle und Kollegen, Herbrechtingen, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich und Herrn Georg Engels zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Herrn Gerhard Proksch ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Herr Gerhard Proksch seine Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die er als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.
Herr Wolfgang Wilhelm Reich ist somit erstes Ersatzmitglied, Herr Gerhard Proksch ist zweites Ersatzmitglied. Das zweite Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt ist, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert ist.
Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.“
TOP 5:
Beschlussfassung über die Neuwahl eines Ersatzmitglieds
Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Georg Engels ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 18.07.2018 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Ralf Bake ist durch Beschlussfassung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 16.01.2019 gemäß § 104 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das hiernach gerichtlich bestellte Mitglied ist so lange Mitglied des Aufsichtsrats, bis dieser Mangel gemäß § 104 AktG durch ordentliche Wahl durch die Hauptversammlung behoben ist. In der Hauptversammlung sollen Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt werden. Für die in der Hauptversammlung neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder soll / sollen entsprechend ein Ersatzmitglied / Ersatzmitglieder neu gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß § 95 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Alt, 101 AktG i.V.m. § 8 (1) der Satzung aus 3 Mitgliedern der Anteilseigner zusammen.
Herr Wolfgang W. Reich schlägt vor,
„Herrn Mehmet Toykan, Dolmetscher, Heidenheim, zum Ersatzmitglied für Herrn Wolfgang Erhard Reich und Herrn Georg Engels zu wählen. Wenn für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch Herrn Mehmet Toykan ersetzt worden ist, ein Nachfolger bestellt wurde, erlangt Herr Mehmet Toykan seine Stellung als Ersatzmitglied für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, für die er als Ersatzmitglied bestellt wurde, zurück.
Herr Wolfgang Wilhelm Reich ist somit erstes Ersatzmitglied, Herr Gerhard Proksch ist zweites Ersatzmitglied und Herr Mehmet Toykan ist drittes Ersatzmitglied. Das zweite Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt ist, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert ist. Das dritte Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste und das zweite Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt sind, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert sind.
Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.“
Unverbindliche Teilnahmebedingungen
Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
§ 12 (2) der Satzung lautet:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter der in der Einladung zur Hauptversammlung hierfür genannten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. In der Bekanntmachung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung zur Hauptversammlung hierfür genannten Adresse spätestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. In der Bekanntmachung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Für die Erteilung und den Widerruf von Stimmrechtsvollmachten gilt die schriftliche Form; die schriftlich erteilte Vollmacht kann durch Telefax nachgewiesen werden.
Die Adresse der Gesellschaft lautet:
KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim an der Brenz
FAX: 07321 92534190
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.
Ergänzungsverlangen, Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge, Anfragen etc. von Aktionären sind gem. der gesetzlichen Regelungen ausschließlich zu richten an:
KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim an der Brenz
FAX: 07321 92534190
Rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen, Ermächtigungen, Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge Anfragen, etc. werden im Internet unter
www.konsortium.de
im Bereich "Investor Relations" zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Konsortium Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Konsortium Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der Konsortium Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Konsortium Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Konsortium Aktiengesellschaft.
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Konsortium Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:
mail@konsortium.de
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim an der Brenz
FAX: 07321 92534190
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Konsortium Aktiengesellschaft
www.konsortium.de
zu finden.
Heidenheim, im Mai 2019
KONSORTIUM AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
Frau Köpf hatte ja jüngst als Vorstand der Konsortium AG nachfolgend wiedergegebenes Angebot zum Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen der Karwendelbahn AG veröffentlicht, den Adressaten des Angebotes aber verschwiegen, dass staatsanwaltliche Ermittlungen wegen Untreue bei der Karwendelbahn AG laufen.
Auch wenn keine gesondere Prospektpflicht gegeben ist, greifen selbstverständlich die allgemeinen Normen des Zivil- und Strafrechts.
Frau Köpf wäre gut daran beraten, den Verkauf der Anleihe vor dem Hintergrund der jüngsten Vorkommnisse zügigst abzublasen, bzw. rückabzuwickeln. Könnte weitere, höchst unangenehme Folgen für sie haben.
Frau Köpf und Ihr Handeln (und Unterlassen) rückt ja immer weiter in das Zentrum des Interesses.
Quo vadis, Frau Köpf??
Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an die Aktionäre der Konsortium AG
Konsortium Aktiengesellschaft
Mittenwald
Bezugsangebot
an die Aktionäre der Konsortium Aktiengesellschaft, Mittenwald
(nachfolgend „Gesellschaft“)
(ISIN DE000A1EWZA9 / WKN A1EWZA)
zum Bezug von Anleihen der Karwendelbahn AG in Form von
Inhaberschuldverschreibungen zum Bezugspreis von je EUR 1.000,00 je
Inhaberschuldverschreibung mit einem Nennwert von je EUR 1.000,00
Die Eigentümerin der zweithöchsten Bergbahn Deutschlands, die Karwendelbahn AG in Mittenwald, möchte in der kommenden Zeit an ihrer Bergbahn und an ihren weiteren Immobilien umfangreiche Investitionen vornehmen.
Zeitnah wird ein neues Tragseil erworben, anschließend steht der Erwerb einer neuen Steuerung an, des Weiteren plant die Gesellschaft, um die Attraktivität der Karwendelbahn AG zu steigern, den Umbau des Bergrestaurants samt Toilettenanlage.
Mit allen diesen Maßnahmen soll die Karwendelbahn AG zukunftsfähig und noch attraktiver für die Gäste gemacht werden.
Darüber hinaus ist geplant, die Mieteinnahmen durch die Vermietung von Ferienwohnungen durch den Erwerb bzw. Neubau solcher Ferienwohnungen weiter auszubauen.
Aus diesem Grund hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 04.10.2018 eine Kapitalerhöhung im Volumen von 958.100,00 € beschlossen. Diese Kapitalerhöhung wurde vollständig von Aktionären gezeichnet. Außerhalb der Reich-Gruppe lag die Nachfrage nach der Kapitalerhöhung von externen Investoren bei einem Volumen von 937.560,00 €. Es konnten somit nicht sämtliche Zeichnungswünsche bei der Kapitalerhöhung berücksichtigt werden.
In einem weiteren Schritt plant die Karwendelbahn AG nun bis zu 99.000,00 € im Zuge einer Unternehmensanleihe zu platzieren. Hintergrund ist, dass gem. § 3 (2) Satz 1 i.V.m. § 3a (1) WpPG Kapitalmaßnahmen bis zu einem Volumen von 100.000,00 € komplett prospektfrei sind. Sollte die Nachfrage nach der Unternehmensanleihe der Karwendelbahn AG höher ausfallen als die zuvor genannten 99.000,00 €, wird die Karwendelbahn AG, sollte sie sich dazu entscheiden, mehr Anleihen als 99.000,00 € zu platzieren, ein entsprechendes Wertpapierinformationsblatt (WIB)/Wertpapierprospekt durch die BaFin genehmigen lassen.
Auch für die durchgeführte Kapitalerhöhung der Karwendelbahn AG wurde ein Wertpapierinformationsblatt (WIB) von der BaFin vor der Platzierung entsprechend genehmigt. Die Unternehmensanleihe der Karwendelbahn AG ist in 99 Inhaberschuldverschreibungen à 1.000,00 € eingeteilt. Sie wird mittels eines Bezugsrechts für die Aktionäre platziert.
Wir fordern unsere Aktionäre auf, gem. den nachstehenden Bedingungen ihr Bezugsrecht für die Anleihe entsprechend auszuüben.
Die Karwendelbahn AG verfügt über ein Eigenkapital in Höhe von 1.840.862,46 € zum 31.10.2018. Durch die Kapitalerhöhung im Umfang von 958.100,00 € steigt das Eigenkapital weiter an. Die Gesellschaft ist komplett bankschuldenfrei.
Einzelheiten zur Unternehmensanleihe der Karwendelbahn AG:
Kurs: Prozentnotiert
Stückelung: 99 Schuldverschreibungen à 1.000,00 €
Laufzeit: 01.05.2019 (0:00 Uhr MESZ) bis zum 31.12.2024 (24:00 Uhr MESZ)
Verzinsung: 7 % pro Jahr
Ausschüttung: Monatliche Ausschüttung zum Ende des jeweiligen Kalendermonats abzüglich Steuern, z.B. Quellensteuer
Verbriefung: Eintragung im Anleiheregister, auf Wunsch effektive Urkunden
Rückzahlung: Rückzahlung zu 100 % = 1.000,00 € am 31.12.2024
Besicherung: Keine
Haftung: Die Karwendelbahn AG haftet für den Rückzahlungsanspruch zu 100 %
Der Vorstand der Gesellschaft hat den Beschluss gefasst, die Aktionäre der Konsortium AG von der Zeichnungsmöglichkeit der Anleihe zu informieren, die Unternehmensanleihe der Karwendelbahn AG im Volumen von maximal 99.000,00 € mit einer Verzinsung von 7 % p.a. zu zeichnen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht im Verhältnis 100:1 einzuräumen.
Unsere Aktionäre werden aufgefordert, ihr Bezugsrecht auf die Unternehmensanleihe der Karwendelbahn AG zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts in der Zeit vom
22.04.2019 (0:00 Uhr MESZ) bis zum 08.05.2019 (24:00 Uhr MESZ)
bei der Karwendelbahn AG während der üblichen Geschäftszeiten auszuüben. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen ersatzlos.
Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre, den bei der Karwendelbahn AG erhältlichen Zeichnungsschein per Fax unter 07321 2748838 oder per E-Mail unter
mail@konsortium.de
anzufordern.
Entscheidend für die Einhaltung der Bezugsfrist ist jeweils der Eingang der Bezugserklärung sowie des Bezugspreises bei der Abwicklungsstelle.
Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären jeweils zustehenden Bezugsrechte ist deren jeweiliger Bestand an Konsortium AG-Aktien in der ISIN DE000A1EWZA9, WKN A1EWZA mit Ablauf des 19.04.2019.
Entsprechend dem Bezugsverhältnis kann für 100 (einhundert) auf den Inhaber oder Namen lautende alte Stückaktien 1 (eine) Unternehmensanleihe zum Bezugspreis in Höhe von EUR 1.000,00 je Unternehmensanleihe bezogen werden.
Als Bezugsrechtsnachweis für die Unternehmensanleihe gilt der Nachweis am Freitag, den 19.04.2019, 00.00 Uhr.
Sollten mehr als 99 Unternehmensanleihen von den Aktionären gezeichnet werden, ist für die Zuteilung der bisherige Aktienbesitz von Bedeutung. Aktionäre mit größerem Aktienbestand werden bei der Zuteilung bevorzugt.
Kein von der Gesellschaft oder von der Bezugsstelle organisierter börslicher Bezugsrechtshandel, Verfall von Bezugsrechten
Es wird kein börslicher Bezugsrechtshandel von der Gesellschaft organisiert.
Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen entschädigungslos und werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht.
Möglichkeit zum Überbezug
Es besteht die Möglichkeit der Aktionäre zum Überbezug.
Verbriefung, Einbeziehung und Lieferung der Neuen Unternehmensanleihe
Die Unternehmensanleihe wird nach derzeitiger Planung in einem Anleiheregister geführt. Auf Wunsch erfolgt die effektive Verbriefung.
Die Lieferung der effektiven Urkunde erfolgt auf Wunsch nach Bezahlung der Anleihe. Die Zeichner der Unternehmensanleihe erhalten auf Wunsch effektive Urkunden.
Gemäß der Regelung in § 3a des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) in Verbindung mit § 3 (2) WpPG erfolgt die Durchführung des Bezugsangebots prospektfrei.
Der Zeichnungsschein kann auch kostenlos unter folgender Adresse angefordert werden:
Konsortium AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim
Fax: 07321 2748838
E-Mail: mail@konsortium.de
Risikohinweise
WARNHINWEIS: DER ERWERB DIESES WERTPAPIERS IST MIT ERHEBLICHEN RISIKEN VERBUNDEN UND KANN ZUM VOLLSTÄNDIGEN VERLUST DES EINGESETZTEN VERMÖGENS FÜHREN.
Verkaufsbeschränkungen
Das Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Es wird nach den maßgeblichen aktienrechtlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in dem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots mit Genehmigung der Gesellschaft darf das Bezugsangebot durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe des Bezugsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen unterliegen. Personen, die das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren.
Die Unternehmensanleihe sind und werden weder nach den Vorschriften des Securities Act noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, registriert. Die Unternehmensanleihe dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten noch ausgeübt, verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer auf Grund einer Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Act und der Wertpapiergesetze der jeweiligen Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. Gleiches gilt für ein Angebot, einen Verkauf oder eine Lieferung an U.S. Personen im Sinne des U.S. Securities Act.
Mittenwald/Heidenheim, den 17.04.2019
Der Vorstand
Auch wenn keine gesondere Prospektpflicht gegeben ist, greifen selbstverständlich die allgemeinen Normen des Zivil- und Strafrechts.
Frau Köpf wäre gut daran beraten, den Verkauf der Anleihe vor dem Hintergrund der jüngsten Vorkommnisse zügigst abzublasen, bzw. rückabzuwickeln. Könnte weitere, höchst unangenehme Folgen für sie haben.
Frau Köpf und Ihr Handeln (und Unterlassen) rückt ja immer weiter in das Zentrum des Interesses.
Quo vadis, Frau Köpf??
Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an die Aktionäre der Konsortium AG
Konsortium Aktiengesellschaft
Mittenwald
Bezugsangebot
an die Aktionäre der Konsortium Aktiengesellschaft, Mittenwald
(nachfolgend „Gesellschaft“)
(ISIN DE000A1EWZA9 / WKN A1EWZA)
zum Bezug von Anleihen der Karwendelbahn AG in Form von
Inhaberschuldverschreibungen zum Bezugspreis von je EUR 1.000,00 je
Inhaberschuldverschreibung mit einem Nennwert von je EUR 1.000,00
Die Eigentümerin der zweithöchsten Bergbahn Deutschlands, die Karwendelbahn AG in Mittenwald, möchte in der kommenden Zeit an ihrer Bergbahn und an ihren weiteren Immobilien umfangreiche Investitionen vornehmen.
Zeitnah wird ein neues Tragseil erworben, anschließend steht der Erwerb einer neuen Steuerung an, des Weiteren plant die Gesellschaft, um die Attraktivität der Karwendelbahn AG zu steigern, den Umbau des Bergrestaurants samt Toilettenanlage.
Mit allen diesen Maßnahmen soll die Karwendelbahn AG zukunftsfähig und noch attraktiver für die Gäste gemacht werden.
Darüber hinaus ist geplant, die Mieteinnahmen durch die Vermietung von Ferienwohnungen durch den Erwerb bzw. Neubau solcher Ferienwohnungen weiter auszubauen.
Aus diesem Grund hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 04.10.2018 eine Kapitalerhöhung im Volumen von 958.100,00 € beschlossen. Diese Kapitalerhöhung wurde vollständig von Aktionären gezeichnet. Außerhalb der Reich-Gruppe lag die Nachfrage nach der Kapitalerhöhung von externen Investoren bei einem Volumen von 937.560,00 €. Es konnten somit nicht sämtliche Zeichnungswünsche bei der Kapitalerhöhung berücksichtigt werden.
In einem weiteren Schritt plant die Karwendelbahn AG nun bis zu 99.000,00 € im Zuge einer Unternehmensanleihe zu platzieren. Hintergrund ist, dass gem. § 3 (2) Satz 1 i.V.m. § 3a (1) WpPG Kapitalmaßnahmen bis zu einem Volumen von 100.000,00 € komplett prospektfrei sind. Sollte die Nachfrage nach der Unternehmensanleihe der Karwendelbahn AG höher ausfallen als die zuvor genannten 99.000,00 €, wird die Karwendelbahn AG, sollte sie sich dazu entscheiden, mehr Anleihen als 99.000,00 € zu platzieren, ein entsprechendes Wertpapierinformationsblatt (WIB)/Wertpapierprospekt durch die BaFin genehmigen lassen.
Auch für die durchgeführte Kapitalerhöhung der Karwendelbahn AG wurde ein Wertpapierinformationsblatt (WIB) von der BaFin vor der Platzierung entsprechend genehmigt. Die Unternehmensanleihe der Karwendelbahn AG ist in 99 Inhaberschuldverschreibungen à 1.000,00 € eingeteilt. Sie wird mittels eines Bezugsrechts für die Aktionäre platziert.
Wir fordern unsere Aktionäre auf, gem. den nachstehenden Bedingungen ihr Bezugsrecht für die Anleihe entsprechend auszuüben.
Die Karwendelbahn AG verfügt über ein Eigenkapital in Höhe von 1.840.862,46 € zum 31.10.2018. Durch die Kapitalerhöhung im Umfang von 958.100,00 € steigt das Eigenkapital weiter an. Die Gesellschaft ist komplett bankschuldenfrei.
Einzelheiten zur Unternehmensanleihe der Karwendelbahn AG:
Kurs: Prozentnotiert
Stückelung: 99 Schuldverschreibungen à 1.000,00 €
Laufzeit: 01.05.2019 (0:00 Uhr MESZ) bis zum 31.12.2024 (24:00 Uhr MESZ)
Verzinsung: 7 % pro Jahr
Ausschüttung: Monatliche Ausschüttung zum Ende des jeweiligen Kalendermonats abzüglich Steuern, z.B. Quellensteuer
Verbriefung: Eintragung im Anleiheregister, auf Wunsch effektive Urkunden
Rückzahlung: Rückzahlung zu 100 % = 1.000,00 € am 31.12.2024
Besicherung: Keine
Haftung: Die Karwendelbahn AG haftet für den Rückzahlungsanspruch zu 100 %
Der Vorstand der Gesellschaft hat den Beschluss gefasst, die Aktionäre der Konsortium AG von der Zeichnungsmöglichkeit der Anleihe zu informieren, die Unternehmensanleihe der Karwendelbahn AG im Volumen von maximal 99.000,00 € mit einer Verzinsung von 7 % p.a. zu zeichnen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht im Verhältnis 100:1 einzuräumen.
Unsere Aktionäre werden aufgefordert, ihr Bezugsrecht auf die Unternehmensanleihe der Karwendelbahn AG zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts in der Zeit vom
22.04.2019 (0:00 Uhr MESZ) bis zum 08.05.2019 (24:00 Uhr MESZ)
bei der Karwendelbahn AG während der üblichen Geschäftszeiten auszuüben. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen ersatzlos.
Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre, den bei der Karwendelbahn AG erhältlichen Zeichnungsschein per Fax unter 07321 2748838 oder per E-Mail unter
mail@konsortium.de
anzufordern.
Entscheidend für die Einhaltung der Bezugsfrist ist jeweils der Eingang der Bezugserklärung sowie des Bezugspreises bei der Abwicklungsstelle.
Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären jeweils zustehenden Bezugsrechte ist deren jeweiliger Bestand an Konsortium AG-Aktien in der ISIN DE000A1EWZA9, WKN A1EWZA mit Ablauf des 19.04.2019.
Entsprechend dem Bezugsverhältnis kann für 100 (einhundert) auf den Inhaber oder Namen lautende alte Stückaktien 1 (eine) Unternehmensanleihe zum Bezugspreis in Höhe von EUR 1.000,00 je Unternehmensanleihe bezogen werden.
Als Bezugsrechtsnachweis für die Unternehmensanleihe gilt der Nachweis am Freitag, den 19.04.2019, 00.00 Uhr.
Sollten mehr als 99 Unternehmensanleihen von den Aktionären gezeichnet werden, ist für die Zuteilung der bisherige Aktienbesitz von Bedeutung. Aktionäre mit größerem Aktienbestand werden bei der Zuteilung bevorzugt.
Kein von der Gesellschaft oder von der Bezugsstelle organisierter börslicher Bezugsrechtshandel, Verfall von Bezugsrechten
Es wird kein börslicher Bezugsrechtshandel von der Gesellschaft organisiert.
Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen entschädigungslos und werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht.
Möglichkeit zum Überbezug
Es besteht die Möglichkeit der Aktionäre zum Überbezug.
Verbriefung, Einbeziehung und Lieferung der Neuen Unternehmensanleihe
Die Unternehmensanleihe wird nach derzeitiger Planung in einem Anleiheregister geführt. Auf Wunsch erfolgt die effektive Verbriefung.
Die Lieferung der effektiven Urkunde erfolgt auf Wunsch nach Bezahlung der Anleihe. Die Zeichner der Unternehmensanleihe erhalten auf Wunsch effektive Urkunden.
Gemäß der Regelung in § 3a des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) in Verbindung mit § 3 (2) WpPG erfolgt die Durchführung des Bezugsangebots prospektfrei.
Der Zeichnungsschein kann auch kostenlos unter folgender Adresse angefordert werden:
Konsortium AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim
Fax: 07321 2748838
E-Mail: mail@konsortium.de
Risikohinweise
WARNHINWEIS: DER ERWERB DIESES WERTPAPIERS IST MIT ERHEBLICHEN RISIKEN VERBUNDEN UND KANN ZUM VOLLSTÄNDIGEN VERLUST DES EINGESETZTEN VERMÖGENS FÜHREN.
Verkaufsbeschränkungen
Das Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Es wird nach den maßgeblichen aktienrechtlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Eine Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Wiedergabe des Bezugsangebots oder einer Zusammenfassung oder einer sonstigen Beschreibung der in dem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen unterliegt im Ausland möglicherweise Beschränkungen. Mit Ausnahme der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der Weiterleitung des Bezugsangebots mit Genehmigung der Gesellschaft darf das Bezugsangebot durch Dritte weder unmittelbar noch mittelbar im bzw. in das Ausland veröffentlicht, versendet, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in diesem Bezugsangebot enthaltenen Bedingungen. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung oder Weitergabe des Bezugsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist. Die Annahme dieses Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen unterliegen. Personen, die das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren.
Die Unternehmensanleihe sind und werden weder nach den Vorschriften des Securities Act noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, registriert. Die Unternehmensanleihe dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika weder angeboten noch ausgeübt, verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden, außer auf Grund einer Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Act und der Wertpapiergesetze der jeweiligen Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika. Gleiches gilt für ein Angebot, einen Verkauf oder eine Lieferung an U.S. Personen im Sinne des U.S. Securities Act.
Mittenwald/Heidenheim, den 17.04.2019
Der Vorstand
Bei der Kremlin AG will die gute Frau Aniko Köpf nun (vermutlich zu spät) aus dem Vorstandsamt fliehen.
Hier bei der Konsortium AG bleibt sie uns hoffentlich als Vorstand noch länger erhalten, denn die Aktionäre der Gesellschaft haben sicherlich viele Fragen an die Dame wegen ihrer zweifelhaften Bordell-Aktivitäten, die ja bei der Konsortium AG und einer ihrer Beteiligungstöchter (reedrooms ag) zu lokalisieren sind.
Ich bin schon mal gespannt, ob die Frau ihren ihr obliegenden gesetzlichen Auskunftpflichten nachzukommen bereit ist. Andernfalls drohen dann ggf. auch noch gerichtliche Auskunftsverfahren, die die Bordellgeschichten zum Gegenstand haben.
Hier bei der Konsortium AG bleibt sie uns hoffentlich als Vorstand noch länger erhalten, denn die Aktionäre der Gesellschaft haben sicherlich viele Fragen an die Dame wegen ihrer zweifelhaften Bordell-Aktivitäten, die ja bei der Konsortium AG und einer ihrer Beteiligungstöchter (reedrooms ag) zu lokalisieren sind.
Ich bin schon mal gespannt, ob die Frau ihren ihr obliegenden gesetzlichen Auskunftpflichten nachzukommen bereit ist. Andernfalls drohen dann ggf. auch noch gerichtliche Auskunftsverfahren, die die Bordellgeschichten zum Gegenstand haben.