Auden AG ehem. Kilian Kerner IPO - der nächste Tenbagger? (Seite 810)
eröffnet am 05.07.12 17:32:07 von
neuester Beitrag 25.03.24 10:50:06 von
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na so wird es hier auch kommen
MyHammer Holding AG: Kapitalerhöhung überzeichnet und vollständig platziert
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/6269577-dgap-adhoc…
MyHammer Holding AG: Kapitalerhöhung überzeichnet und vollständig platziert
http://www.wallstreet-online.de/nachricht/6269577-dgap-adhoc…
Zitat von Roylander: Es ist schon erheiternd, was hier im Thread so abläuft.
Die Satzungsänderungen wurden doch auf der HV 2012 abgenickt.
Was soll denn das blöde Bashen?
also mir gings nicht ums bashen. Ist ja derzeit eh nicht nötig.
aber wenn du deinen Standpunkt beweisen kannst, dann wäre ich froh wenn du zur Aufklärung beitragen kannst. Der Notar hat ja sicher nicht ohne Grund den Zeitpunkt der Satzungserstellung und seiner Unterschrift im Jahr 2013 genannt. Aber vielleicht hast du recht und das war nur eine nachträgliche Unterschrift des Aufsichtsrats im Februar und Unterschrift des Notars.
Aber wenn du dir so sicher bist, kannst du das ja sicherlich aufklären. Hast du die Version der Satzung von Mitte 2012 mit der jetzt veröffentlichten Satzung verglichen?
Zudem ändert das ja nichts am Inhalt, genau wie an den TOs der kommenden Hauptversammlung. Ziemlich heftige Kapitalmaßnahmen, die man sich da genehmigen lassen will.
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.076.569 von hugohebel am 19.07.13 10:00:03Und ich tipp auf frisches Geld. Begründung: Keiner betreibt ein solches Tamtam und lässt den Laden dann insolvent gehen.
Wer muss denn hier noch bashen? Die Situation ist doch klar, entweder gibt es frisches Geld oder die nächsten 3-6 Monate geht das Licht aus. Die Fakten liegen hier doch auf dem Tisch.
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
http://ir.kiliankerner.de/uploads/media/2013-07-18_Tagesordn…
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Es ist schon erheiternd, was hier im Thread so abläuft.
Die Satzungsänderungen wurden doch auf der HV 2012 abgenickt.
Was soll denn das blöde Bashen?
Die Satzungsänderungen wurden doch auf der HV 2012 abgenickt.
Was soll denn das blöde Bashen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.072.235 von lumumba72 am 18.07.13 16:28:36
§ 117 AktG Schadenersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber tritt die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(3) Neben ihm haftet ferner als Gesamtschuldner, wer durch die schädigende Handlung einen Vorteil erlangt hat, sofern er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.
(4) Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte durch Ausübung
1.
der Leitungsmacht auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder
2.
der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft (§ 319), in die die Gesellschaft eingegliedert ist,
zu der schädigenden Handlung bestimmt worden ist.
http://www.juraforum.de/gesetze/aktg/117-schadenersatzpflich…
§ 179 AktG Beschluss der Hauptversammlung
jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung
http://www.juraforum.de/gesetze/aktg/179-beschluss-der-haupt…
§ 117 AktG Schadenersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber tritt die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(3) Neben ihm haftet ferner als Gesamtschuldner, wer durch die schädigende Handlung einen Vorteil erlangt hat, sofern er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.
(4) Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte durch Ausübung
1.
der Leitungsmacht auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder
2.
der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft (§ 319), in die die Gesellschaft eingegliedert ist,
zu der schädigenden Handlung bestimmt worden ist.
http://www.juraforum.de/gesetze/aktg/117-schadenersatzpflich…
§ 179 AktG Beschluss der Hauptversammlung
jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung
http://www.juraforum.de/gesetze/aktg/179-beschluss-der-haupt…
Zitat von bmuesli: es tut sich was
http://ir.kiliankerner.de/uploads/media/Kilian_Kerner_AG_Sat…
http://ir.kiliankerner.de/uploads/media/Vollmacht_an_die_Sti…
ist das eigentlich rechtens, dass der Aufsichtsrat mitten im Juni 2013 über eine (offenbar veränderte) Satzung entscheiden kann, die am 18.februar 2013 vermutlich vom Vorstand beschlossen wurde?
Muss darüber nicht erst die HV abstimmen?
Schließlich geht es gerade beim Unternehmensgegenstand um grundsätzliche Fragen, die die Kritik am Vorstand betreffen. So wie die Satzung formuliert ist, könnte man dem Vorstand nicht mal den Vorwurf machen, dem ihm viele Aktionäre sicherlich machen wollen.