Kids Brands House N.V. (Seite 47)
eröffnet am 28.06.15 17:07:30 von
neuester Beitrag 19.03.24 11:10:12 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 62.530.601 von Der_Wahrsager am 30.01.20 11:46:19Ja was heißten den das auf Deutsch "7.Jeder Interessent kann die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Verpflichtungen geltend machen." bzw. was muss man den dafür tun oder machen?
so dann wollen wir den Kollegen mal das Handwerk legen.
Es handelt sich ja bei dem Konstrukt um eine N.V. also nach niederländischem Handelsrecht, umd ein Naamloze vennootschap (niederländisch für „nicht namentliche Gesellschaft“). Das stinkt schon einmal bis zum Himmel, dass die in den Niederlanden sitzen. Operativ gibt es keinen Grund dafür.
Das bedeutet, die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes fällt unter das Gesetz nach dem Niederländischen Zivilgesetzbuch 2. Welches man hier im Original (https://wetten.overheid.nl/BWBR0003045/2020-01-01) und hier mit deutscher Übersetzung einsehen kann. (https://translate.google.com/translate?hl=de&sl=nl&u=https:/…)
Dort gibt es einen Abschnitt 10. Offenlegung, wo folgendes drin steht:
Artikel 3941.Die juristische Person ist verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb von acht Tagen nach seiner Annahme offenzulegen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Hinterlegung einer Kopie in niederländischer Sprache oder, falls nicht angefertigt, einer Kopie in französischer, deutscher oder englischer Sprache bei der Handelsregisterkammer. Das Datum der Annahme und Genehmigung muss auf der Kopie vermerkt sein.2.Wurde der Jahresabschluss nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist gemäß den gesetzlichen Vorschriften festgestellt, stellt der Vorstand den Jahresabschluss unverzüglich nach Maßgabe von Absatz 1 auf; es wird im abschluss angegeben, dass es noch nicht verabschiedet wurde. Innerhalb von zwei Monaten nach der gerichtlichen Aufhebung eines Jahresabschlusses muss die juristische Person eine Kopie der in dem Beschluss enthaltenen Anweisungen in Bezug auf den Jahresabschluss unter Angabe des Beschlusses bei der Handelsregisterstelle einreichen.3.Spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres muss die juristische Person den Jahresabschluss gemäß Absatz 1 veröffentlicht haben.4.Gleichzeitig mit und in der gleichen Weise wie der Jahresabschluss wird eine Kopie des Lageberichts und der anderen in Artikel 392 genannten Informationen , die in derselben Sprache oder in niederländischer Sprache abgefasst sind, veröffentlicht. Vorstehendes gilt mit Ausnahme der in Artikel 392 Absatz 1 Buchstaben a und f genannten Informationen nicht, wenn die Unterlagen in den Büros der juristischen Person zur Einsichtnahme bereitgehalten werden und auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie davon höchstens zum Selbstkostenpreis vorgesehen ist; Die juristische Person muss dies für die Eintragung in das Handelsregister angeben.5.Die vorstehenden Absätze gelten nicht, wenn unser Wirtschaftsminister die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 58 , Artikel 101 oder Artikel 210 gewährt hat. in diesem Fall wird eine Kopie dieser Befreiung beim Amt des Handelsregisters hinterlegt.6.Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Dokumente werden sieben Jahre lang aufbewahrt. Die Handelskammer kann die auf diesen Dokumenten platzierten Daten auf andere Datenträger übertragen, die sie an ihrer Stelle im Handelsregister speichert, sofern diese Übertragung unter korrekter und vollständiger Darstellung der Daten erfolgt und diese Daten während der gesamten Speicherzeit und innerhalb eines angemessenen Zeitraums verfügbar sind lesbar gemacht werden kann.7.Jeder Interessent kann die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Verpflichtungen geltend machen.
Ich habe einmal die wichtigen Passagen rot markiert. Worauf warten wir noch?
Anmerkungen und Kritik wie immer gerne.
Es handelt sich ja bei dem Konstrukt um eine N.V. also nach niederländischem Handelsrecht, umd ein Naamloze vennootschap (niederländisch für „nicht namentliche Gesellschaft“). Das stinkt schon einmal bis zum Himmel, dass die in den Niederlanden sitzen. Operativ gibt es keinen Grund dafür.
Das bedeutet, die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes fällt unter das Gesetz nach dem Niederländischen Zivilgesetzbuch 2. Welches man hier im Original (https://wetten.overheid.nl/BWBR0003045/2020-01-01) und hier mit deutscher Übersetzung einsehen kann. (https://translate.google.com/translate?hl=de&sl=nl&u=https:/…)
Dort gibt es einen Abschnitt 10. Offenlegung, wo folgendes drin steht:
Artikel 3941.Die juristische Person ist verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb von acht Tagen nach seiner Annahme offenzulegen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Hinterlegung einer Kopie in niederländischer Sprache oder, falls nicht angefertigt, einer Kopie in französischer, deutscher oder englischer Sprache bei der Handelsregisterkammer. Das Datum der Annahme und Genehmigung muss auf der Kopie vermerkt sein.2.Wurde der Jahresabschluss nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist gemäß den gesetzlichen Vorschriften festgestellt, stellt der Vorstand den Jahresabschluss unverzüglich nach Maßgabe von Absatz 1 auf; es wird im abschluss angegeben, dass es noch nicht verabschiedet wurde. Innerhalb von zwei Monaten nach der gerichtlichen Aufhebung eines Jahresabschlusses muss die juristische Person eine Kopie der in dem Beschluss enthaltenen Anweisungen in Bezug auf den Jahresabschluss unter Angabe des Beschlusses bei der Handelsregisterstelle einreichen.3.Spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres muss die juristische Person den Jahresabschluss gemäß Absatz 1 veröffentlicht haben.4.Gleichzeitig mit und in der gleichen Weise wie der Jahresabschluss wird eine Kopie des Lageberichts und der anderen in Artikel 392 genannten Informationen , die in derselben Sprache oder in niederländischer Sprache abgefasst sind, veröffentlicht. Vorstehendes gilt mit Ausnahme der in Artikel 392 Absatz 1 Buchstaben a und f genannten Informationen nicht, wenn die Unterlagen in den Büros der juristischen Person zur Einsichtnahme bereitgehalten werden und auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie davon höchstens zum Selbstkostenpreis vorgesehen ist; Die juristische Person muss dies für die Eintragung in das Handelsregister angeben.5.Die vorstehenden Absätze gelten nicht, wenn unser Wirtschaftsminister die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 58 , Artikel 101 oder Artikel 210 gewährt hat. in diesem Fall wird eine Kopie dieser Befreiung beim Amt des Handelsregisters hinterlegt.6.Die in den vorhergehenden Absätzen genannten Dokumente werden sieben Jahre lang aufbewahrt. Die Handelskammer kann die auf diesen Dokumenten platzierten Daten auf andere Datenträger übertragen, die sie an ihrer Stelle im Handelsregister speichert, sofern diese Übertragung unter korrekter und vollständiger Darstellung der Daten erfolgt und diese Daten während der gesamten Speicherzeit und innerhalb eines angemessenen Zeitraums verfügbar sind lesbar gemacht werden kann.7.Jeder Interessent kann die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Verpflichtungen geltend machen.
Ich habe einmal die wichtigen Passagen rot markiert. Worauf warten wir noch?
Anmerkungen und Kritik wie immer gerne.
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.519.795 von InsertName am 29.01.20 13:47:19
Aber man bleibt damit Teilhaber der Firma. Auch selbst wenn die Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH oder Ltd. umgewandelt wird. Man wird ja nicht enteignet. Und daran haben ganz sicher nahezu nie die Großaktionäre/Mehrheitsbesitzer ein Interesse. Wenn dann wollen sie sämtliche Anteile an der Firma haben. Man wird ja nicht gezwungen seine Aktien zu verkaufen, sobald ein Delisting angekündigt wird. Man müsste danach natürlich Geduld aufbringen, bis der Firmenbesitzer zähneknirschend ein Abfindungsangebot unterbreitet.
Zitat von InsertName:Zitat von tzadoz2014: ...
Beim Delisting muss es aber ein Abfindungsangebot geben. Und zu 50 Cent würde wohl kaum jemand "ja" sagen. Zudem hätte es dann keinen Sinn ergeben, die Tom Tailor Lizenz von KFG an KBH abzugeben. Das ist ja auch noch nicht so lange her. Zudem wären damit die Zeichner bzw. Wandler der letzten beiden Wandelanleihen wohl auch nicht einverstanden. Wer auch immer das war.
Nein, ein Abfindungsangebot ist nur beim Delisting aus dem regulierten Markt vorgeschrieben. Bei Aktien, die wie KBH nur im Freiverkehr notiert sind, kann der Vorstand das Listing ohne Abfindungsangebot beenden. Solche "kalte Delistings" gab es schon öfter, zuletzt bei Design Hotels und Pyrolyx.
Aber man bleibt damit Teilhaber der Firma. Auch selbst wenn die Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH oder Ltd. umgewandelt wird. Man wird ja nicht enteignet. Und daran haben ganz sicher nahezu nie die Großaktionäre/Mehrheitsbesitzer ein Interesse. Wenn dann wollen sie sämtliche Anteile an der Firma haben. Man wird ja nicht gezwungen seine Aktien zu verkaufen, sobald ein Delisting angekündigt wird. Man müsste danach natürlich Geduld aufbringen, bis der Firmenbesitzer zähneknirschend ein Abfindungsangebot unterbreitet.
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.519.690 von tzadoz2014 am 29.01.20 13:39:32
Nein, ein Abfindungsangebot ist nur beim Delisting aus dem regulierten Markt vorgeschrieben. Bei Aktien, die wie KBH nur im Freiverkehr notiert sind, kann der Vorstand das Listing ohne Abfindungsangebot beenden. Solche "kalte Delistings" gab es schon öfter, zuletzt bei Design Hotels und Pyrolyx.
Zitat von tzadoz2014:Zitat von Der_Wahrsager: ich hätte noch eine Variante:
Man versucht KBH wieder von der Börse zu nehmen, zu einem möglichst niedrigen Preis.
Beim Delisting muss es aber ein Abfindungsangebot geben. Und zu 50 Cent würde wohl kaum jemand "ja" sagen. Zudem hätte es dann keinen Sinn ergeben, die Tom Tailor Lizenz von KFG an KBH abzugeben. Das ist ja auch noch nicht so lange her. Zudem wären damit die Zeichner bzw. Wandler der letzten beiden Wandelanleihen wohl auch nicht einverstanden. Wer auch immer das war.
Nein, ein Abfindungsangebot ist nur beim Delisting aus dem regulierten Markt vorgeschrieben. Bei Aktien, die wie KBH nur im Freiverkehr notiert sind, kann der Vorstand das Listing ohne Abfindungsangebot beenden. Solche "kalte Delistings" gab es schon öfter, zuletzt bei Design Hotels und Pyrolyx.
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.519.279 von Der_Wahrsager am 29.01.20 12:55:20
Beim Delisting muss es aber ein Abfindungsangebot geben. Und zu 50 Cent würde wohl kaum jemand "ja" sagen. Zudem hätte es dann keinen Sinn ergeben, die Tom Tailor Lizenz von KFG an KBH abzugeben. Das ist ja auch noch nicht so lange her. Zudem wären damit die Zeichner bzw. Wandler der letzten beiden Wandelanleihen wohl auch nicht einverstanden. Wer auch immer das war.
Zitat von Der_Wahrsager: ich hätte noch eine Variante:
Man versucht KBH wieder von der Börse zu nehmen, zu einem möglichst niedrigen Preis.
Beim Delisting muss es aber ein Abfindungsangebot geben. Und zu 50 Cent würde wohl kaum jemand "ja" sagen. Zudem hätte es dann keinen Sinn ergeben, die Tom Tailor Lizenz von KFG an KBH abzugeben. Das ist ja auch noch nicht so lange her. Zudem wären damit die Zeichner bzw. Wandler der letzten beiden Wandelanleihen wohl auch nicht einverstanden. Wer auch immer das war.
Geht den eigentlich nicht eine Anzeige auf Verdacht des Konkurs Verschleppung?
Ich habe nur 1000 Stück für die ich eine Vollmacht ausstellen würde.
Ich habe nur 1000 Stück für die ich eine Vollmacht ausstellen würde.
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.518.163 von tzadoz2014 am 29.01.20 11:15:00
Man versucht KBH wieder von der Börse zu nehmen, zu einem möglichst niedrigen Preis.
Finanzieller Vorteil
ich hätte noch eine Variante:Man versucht KBH wieder von der Börse zu nehmen, zu einem möglichst niedrigen Preis.
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.518.082 von InsertName am 29.01.20 11:07:53Gute Idee. Wer zur HV gehen kann, könnte sich meine Stimmrechte ebenfalls sichern. Ich halte 5300 Stück. Gern hier im Forum oder auch per Mail
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.517.575 von Be_eR am 29.01.20 10:26:39
Schwer zu beantworten.
Möglichkeit 1: Man möchte eine weitere Wandelanleihe vornehmen, die von Insidern oder Familie, Freunde gezeichnet wird.
Möglichkeit 2: Man möchte etwas von der KFG/Kanz-Gruppe per Sach-KE einbringen. Oder auch die KFG insgesamt.
Ansonsten fällt mir nicht viel ein, bis auf Gleichgültigkeit.
Zitat von Be_eR: Welchen finanziellen Vorteil könnte das Management haben durch die Verzögerung der Berichterstattung?
Schwer zu beantworten.
Möglichkeit 1: Man möchte eine weitere Wandelanleihe vornehmen, die von Insidern oder Familie, Freunde gezeichnet wird.
Möglichkeit 2: Man möchte etwas von der KFG/Kanz-Gruppe per Sach-KE einbringen. Oder auch die KFG insgesamt.
Ansonsten fällt mir nicht viel ein, bis auf Gleichgültigkeit.
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.517.509 von tzadoz2014 am 29.01.20 10:20:01Also, wenn der Ort für Dich kein Hindernis ist, könntest Du versuchen, von den Kleinaktionären in den verschiedenen Börsenforen Stimmrechte zu bündeln. Sobald Du bei 5% der Stimmrechte bist, kannst Du selbst eine Hauptversammlung einberufen. Der User Akionar hat das mal bei einer anderen AG gemacht, der könnte eventuell genaueres zur Umsetzung sagen.