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    HP Aktiensplit doch nicht steuerfrei ! Was tun? (Seite 15)

    eröffnet am 17.11.15 17:10:55 von
    neuester Beitrag 27.04.23 16:06:50 von
    Beiträge: 575
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      schrieb am 26.05.17 22:06:54
      Beitrag Nr. 435 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.024.740 von wb-ddf am 26.05.17 19:15:04
      Zitat von wb-ddf: Wenn man für jede Ursprungsaktie eine Neue erhalten hat, so müsste diese doch als Ertrag einer Altaktie zu bewerten sein, mit der Folge, dass für diese Erträge aus Altaktien von vor 2009 keine Ertragssteuer anfallen dürfte und diese Aktien auch nicht als Neuerwerbungen bewertet werden dürften.

      Was ist falsch an dieser Argumentation und warum spielt diese Ertragsbasis bei all den Argumentationen so gar keine Rolle?


      Die Gewährung der neuen Aktien gilt als Sachdividende. Und Dividenden sind eben auch bei vor 2009 gekauften Aktien steuerpflichtig. Lediglich der Wertzuwachs der Altaktien ist steuerfrei.

      Gruß
      Taxadvisor
      10 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.05.17 19:15:04
      Beitrag Nr. 434 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.015.065 von Octopus747 am 25.05.17 11:39:38Hallo zusammen,

      als ebenfalls Betroffener habe ich mich bisher nicht geäußert, weil die Geschichte bei fast allen ziemlich ähnlich abgelaufen ist. Ich warte derzeit auf den endgültigen Bescheid meines Finanzamts. Das ist aber sicherlich lediglich eine Frage der Zeit, bis die Ablehnung meines Einspruchs eintrudelt. Da sich der Fiskus sich in seiner Entscheidung weitgehend auf formale Kriterien beruft, muss ich jetzt doch mal eine ganz blöde Frage stellen.

      Es geht um eine Ertragssteuer. Setzt ein Ertrag nicht eine gewisse Basis voraus, aus der dieser Ertrag erwirtschaftet/gewonnen wurde? Was ist in unserem Fall die Basis für den angeblichen Ertrag? Ist es die unermessliche Güte und Großzügigkeit von HP, uns tausende von Aktien einfach so zu schenken? Oder sind es vielleicht doch die bereits gehaltenen Aktien? Ohne jetzt den Wertverlust der Ursprungsaktien zu berücksichtigen, der den angeblichen Wertzuwachs ohnehin zunichte gemacht hat, stellt sich mir die folgende Frage:

      Wenn man für jede Ursprungsaktie eine Neue erhalten hat, so müsste diese doch als Ertrag einer Altaktie zu bewerten sein, mit der Folge, dass für diese Erträge aus Altaktien von vor 2009 keine Ertragssteuer anfallen dürfte und diese Aktien auch nicht als Neuerwerbungen bewertet werden dürften.

      Was ist falsch an dieser Argumentation und warum spielt diese Ertragsbasis bei all den Argumentationen so gar keine Rolle? Vermutlich ist meine Sichtweise da etwas zu naiv.

      Gruß, Werner
      11 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.05.17 20:03:03
      Beitrag Nr. 433 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.015.578 von wuerg am 25.05.17 12:48:38Hallo "wuerg",

      haben Sie bitte Verständnis, dass ich hier im Forum weder das zuständige Finanzgericht noch das Aktenzeichen meiner Klage offiziell preisgebe. Mein Anwalt und ich möchten nicht dass evtl. andere HP Klagewilligen das lfd. Klageverfahren beeinträchtigen könnten. Bitte warten Sie auf den Entscheid des FG, den ich dann hier posten werde.

      Viele Grüße,
      Octopus747
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.05.17 12:48:38
      Beitrag Nr. 432 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.015.065 von Octopus747 am 25.05.17 11:39:38Ganz neu bin ich nicht. Ich hatte mich hier Ende November als Betroffener geoutet :-)

      Bislang konnte ich nicht wirklich etwas neues beitragen, da es mir genauso geht, wie den anderen hier in dem Thread:
      - Zunächst erfolglos bei dem Finanzamt der Bank Einspruch eingelegt
      - Dann in der Einkommensteuererklärung angegeben und vom Finanzamt abgelehnt.
      - Einspruch eingelegt.
      - Nach der Kommunikation durch das BMF Ende März kam dann recht schnell der bekannte freudliche Brief vom, dass das BMF entschieden hat und ich bitte den Einspruch zurückziehen möchte.

      Nach meinem Verständnis (und hier im Forum auch schon beschrieben) habe ich folgende Möglichkeiten:
      1. Klage vor dem Finanzgericht
      2. Einspruch zurückziehen (oder die Kollegin im Finanzamt das machen lassen)
      3. Um Verfahrensruhe bitten, bis es eine Entscheidung vor einem Finanzgericht gibt (Kulanzleistung des Finanzamts)

      Da es sich bei mir um einen geringen Betrag handelt habe ich beschlossen nicht den Klageweg zu beschreiten, sondern Weg 3 - Um Verfahrensruhe bitten.

      Dafür wäre es hilfreich das Finanzamt über ein (oder mehrere) mehrere Verfahren an den Finanzgerichten zu informieren.

      Ist jemand bereit den Namen des Finanzgerichts und das Aktenzeichen mitzuteilen ?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.05.17 11:39:38
      Beitrag Nr. 431 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.002.978 von wuerg am 23.05.17 18:50:13Hallo "wuerg"

      schön Sie an Bord begrüßen zu dürfen. Sind Sie auch ein HP-Split Geschädigter von 2015 ? Wenn ja, wäre es halt gut gewesen, Ihre Erfahrungen bisher im Forum kund zu tun. Vielleicht teilen Sie uns aber noch mit, was Sie bisher nach dem Split mit HP erlebt haben.

      Zu meiner Person teile ich Ihnen mit, dass ich inzwischen meine Klage beim Finanzgericht über einen Rechtsanwalt eingereicht habe. Das Ergebnis der Klage teile ich dann im Forum mit, sofern es nicht noch zwischenzeitlich beim Finanzhof Berlin landet, was ich nicht hoffe.

      Gruß,
      Octopus747
      15 Antworten

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      Avatar
      schrieb am 23.05.17 18:50:13
      Beitrag Nr. 430 ()
      Hat schon jemand eine Klage bei einem Finanzgericht eingereicht ?

      Viele Grüße
      Michael
      16 Antworten
      Avatar
      schrieb am 18.05.17 15:32:38
      Beitrag Nr. 429 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.971.444 von Hpz am 18.05.17 14:30:53Im Bereich der Kapitaleinkünfte sind Finanzbeamte leider regelmäßig überfordert. Mit der "richtigen" Argumentation (vor der Veröffentlichung eines BMF-Schreibens) gelingt es da schon manchmal eine vom BMF abweichende Rechtsauffassung durchzusetzen, auch wenn zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben die Finanzbeamten grundsätzlich binden. Das ist uns in der Vergangenheit auch schon geglückt. Nach der Veröffentlichung so spezieller BMF-Schreiben wie bei HP ist das schon schwieriger, weil man dann - zur Vermeidung eine Steuerhinterziehung - wohl explizit auf die Abweichung zum BMF-Schreiben hinweisen müsste.

      Der Verweis auf Google als Argumentation war da schon gut und richtig. Was allerdings das zweite BMF-Schreiben mit HP zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht, um intransparente Investmentfonds kann es sich ja hier nicht handeln.

      Wenn die Bescheide rechtskräftig sind, kann eine Änderung bei den Betroffenen auch grds. nicht mehr rückwirkend erfolgen, die haben dann i.d.R. doppelt Glück. Die Transaktion jetzt wird nicht besteuert und bei einer späteren Veräußerung geht die Bank von höheren steuerlichen Anschaffungskosten und damit einem geringeren Gewinn aus. Das wäre dann eigentlich zu korrigieren, da die Ergebnisse der Veranlagung nicht auf die Bank zurück gespiegelt werden können...

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 18.05.17 14:30:53
      Beitrag Nr. 428 ()
      In meinem Bekanntenkreis sind mir 2 HPQ Split Betroffene bekannt die einmal bei dem FA Baden-Baden und einmal vor dem FA Karlsruhe erfolgreich die KeST für die HPE Aktie durch die Steuererklärung rückerstattet bekamen.

      Als Begründung wurde folgende Schreiben vom BMF angeführt:
      - vom 23. März 2016 zur Kapitalmaßnahme von Google Inc. als ähnlicher Fall (GZ IV C 1 - S 2252/09/10004 :003 / DOK 2016/0289875) und

      - vom 23.Mai 2016 Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 (GZ IV C 1 - S 1980-1/11/10014 :016 / DOK 2016/0462799

      Beide sind auf der Dropbox unter Infos vom BMF:
      https://www.dropbox.com/sh/t7rcd4y13yelvin/AABMOQ-zvj910H470…

      Die Betroffenen haben Sorge, dass die Finanzämter sich doch noch anders entscheiden und wollen deshalb verständlicherweise nicht genannt werden.

      @All: Kennt ihr ähnliche Fälle
      @ alle Steuerexperten: Können die individuellen Finanzämter entgegen der BMF Beschluss entscheiden

      Grüße
      hpz
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.05.17 16:39:37
      Beitrag Nr. 427 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.944.936 von taxlawyer am 15.05.17 11:46:17Danke. Habe mich mit elki_hoki in Verbindung gesetzt.
      Avatar
      schrieb am 15.05.17 11:46:17
      Beitrag Nr. 426 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.937.619 von hpq-wo am 13.05.17 15:18:21Sehr geehrter HPQ-WO,

      gerne stehe ich für Fragen zur Verfügung. Sie können mich unter meiner Email-Adresse
      ra-foelsing@gmx.de erreichen. Meine vollständigen Kontaktdaten teile ich Ihnen dann gerne später mit. Ich halte es auch für sinnvoll, wenn sich die Betroffenen untereinander austauschen, um zu erfahren, wie die beteiligten Finanzämter und Finanzgerichte auf die jeweiligen Argumente reagieren. Ein Anwalt oder Steuerberater darf jedoch nur dann Namen und Kontaktdaten von Mandanten oder Mandatsinformationen herausgeben, wenn sich der jeweilige Mandant ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Sonst gilt die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht. Eine Koordination ist deshalb aus meiner Sicht zunächst unter den Betroffenen selbst empfehlenswert, ggf. über dieses Forum.

      Mit freundlichen Grüßen

      Ihr Taxlawyer
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