GBS Software - bringt die neue Struktur den Erfolg? (Seite 29)
eröffnet am 01.07.16 14:56:00 von
neuester Beitrag 23.01.24 08:21:47 von
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Bei meinem Verkaufskandidaten GBS gab es am Freitag mal wieder etwas Nachfrage auf XETRA.
Sofort springt der Kurs nach oben.
Wenn die Nachfrage anhält werde ich nun mit den ersten Verkäufen beginnen.
Sofort springt der Kurs nach oben.
Wenn die Nachfrage anhält werde ich nun mit den ersten Verkäufen beginnen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 57.181.194 von Dale77se am 04.03.18 12:13:51Ja, prima. Herzlichen Dank.
Antwort auf Beitrag Nr.: 57.060.516 von SCHerford am 19.02.18 13:44:39Hallo @Herford
ein Aktienrückauf nach §71 Abs. 1 Nr. 8 wie urspünglich angezeigt, ist tatsächlich der einfache Aktienrückkauf ... weiter heißt es in diesem Paragraphen "Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen."
Das war die Grundlage für die erste Meldung vom 04.Okt.
Diese Meldung wurde am 05. Okt. widerrufen - "aus formaljuristischen Gründen" ... und eine neue angekündigt nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 ...
<Zitatanfang>
Aktiengesetz
§ 71 Erwerb eigener Aktien
(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals,
7. ...
<Zitatende>
Es ging dem Vorstand und AR nie um einen Rückkauf ... sondern immer um eine Kapitalherabsetzung (Einziehung) ... Da eine Ermächtigung der HV nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 nicht vorliegt, müssen Sie auf der nächsten HV die Kapitalherabsetzung erst formal absegnen lassen.
Ich hoffe, diese Info ist in soweit hilfreich!
ein Aktienrückauf nach §71 Abs. 1 Nr. 8 wie urspünglich angezeigt, ist tatsächlich der einfache Aktienrückkauf ... weiter heißt es in diesem Paragraphen "Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen."
Das war die Grundlage für die erste Meldung vom 04.Okt.
Diese Meldung wurde am 05. Okt. widerrufen - "aus formaljuristischen Gründen" ... und eine neue angekündigt nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 ...
<Zitatanfang>
Aktiengesetz
§ 71 Erwerb eigener Aktien
(1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur erwerben,
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Grundkapitals,
7. ...
<Zitatende>
Es ging dem Vorstand und AR nie um einen Rückkauf ... sondern immer um eine Kapitalherabsetzung (Einziehung) ... Da eine Ermächtigung der HV nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 nicht vorliegt, müssen Sie auf der nächsten HV die Kapitalherabsetzung erst formal absegnen lassen.
Ich hoffe, diese Info ist in soweit hilfreich!
Vielleicht kann mir jemand über Verständnisprobleme hinweghelfen. Ihr habt euch nicht dazu eingelassen, warum Vorstand und AR den Sinneswandel vollzogen haben könnten. Zunächst Einziehung (von ca. 16%), dann Rückkauf, der dann allerdings nur bis 10 % zulässig gewesen wäre, WENN es denn einen entsprechend HV-Beschluss gegeben hätte.
Bei der Einziehung wären die Stücke weg gewesen, beim Rückkauf halte ich die Stücke in der Hinterhand. Ich denke, dass ein Rückkauf möglicherweise für ein Mantelgeschäft von Vorteil sein könnte???? Jetzt fragt nicht neunmalschlau "warum?"......ich weiß ja nicht.
Bei der Einziehung wären die Stücke weg gewesen, beim Rückkauf halte ich die Stücke in der Hinterhand. Ich denke, dass ein Rückkauf möglicherweise für ein Mantelgeschäft von Vorteil sein könnte???? Jetzt fragt nicht neunmalschlau "warum?"......ich weiß ja nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.886.968 von Merrill am 31.01.18 14:44:51Ich empfehle Beiträge aufmerksam zu lesen, bevor man sie falsch und missverständlich zitiert!
KLARSTELLUNG:
In diesem Forum wurde der Aktienrückkauf als etwas positives bejubelt... Diese Jubelstürme habe ich ins rechte Licht gerückt, das ein Aktienrückkauf erstmal zu Mittelabflüssen (an die Aktionäre) führt und mithin nicht mehr für die geschäftliche Expansion oder den Wiederaufbau der Gesellschaft zur Verfügung stünde... Da die Aktien derzeit unter ihrem rechnerischen Betrag notieren entsteht in der Gesellschaft ein Gewinn aus der Kapitalherabsetzung der zu einer Verringerung der Gewinnrücklagen führt => Bilanzkosmetik .... Ergo macht dieser Rückkauf nur ökonomisch Sinn, wenn er durch eine Kapitalerhöhung flankiert wird.
Die Gesellschaft hat nennbetragslose Aktien ausgegeben. Um den rechnerischen Nennbetrag zu ermitteln, der nach § 9AktG der Mindestpreis bei der Aktienausgabe sein muss ... teilt man das GRUNDKAPITAL durch die Anzahl der Aktien ... dies allein war das Rechenbeispiel, was auch ein Grundschüler lösen können muss...
Eine Kapitalerhöhung muss also zu 1€ emittiert werden, was selbst nach einem Aktienrückkauf nicht gelingen wird, da auch bei einem Rückkauf von 1 Mio. Aktien der Kurs den EURO nicht erreichen wird.
Bezüglich der Bewertung der Gesellschaft (siehe Beitrag 82) entspricht das auch deinen Ausführungen fast deckungsgleich
KLARSTELLUNG:
In diesem Forum wurde der Aktienrückkauf als etwas positives bejubelt... Diese Jubelstürme habe ich ins rechte Licht gerückt, das ein Aktienrückkauf erstmal zu Mittelabflüssen (an die Aktionäre) führt und mithin nicht mehr für die geschäftliche Expansion oder den Wiederaufbau der Gesellschaft zur Verfügung stünde... Da die Aktien derzeit unter ihrem rechnerischen Betrag notieren entsteht in der Gesellschaft ein Gewinn aus der Kapitalherabsetzung der zu einer Verringerung der Gewinnrücklagen führt => Bilanzkosmetik .... Ergo macht dieser Rückkauf nur ökonomisch Sinn, wenn er durch eine Kapitalerhöhung flankiert wird.
Die Gesellschaft hat nennbetragslose Aktien ausgegeben. Um den rechnerischen Nennbetrag zu ermitteln, der nach § 9AktG der Mindestpreis bei der Aktienausgabe sein muss ... teilt man das GRUNDKAPITAL durch die Anzahl der Aktien ... dies allein war das Rechenbeispiel, was auch ein Grundschüler lösen können muss...
Eine Kapitalerhöhung muss also zu 1€ emittiert werden, was selbst nach einem Aktienrückkauf nicht gelingen wird, da auch bei einem Rückkauf von 1 Mio. Aktien der Kurs den EURO nicht erreichen wird.
Bezüglich der Bewertung der Gesellschaft (siehe Beitrag 82) entspricht das auch deinen Ausführungen fast deckungsgleich
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.886.968 von Merrill am 31.01.18 14:44:51Hi Merill...
meine Grundschülerarithmetik bezog sich auf die Aussagen des geplanten und zurückgezogenen Aktienrückkaufes ... den man sich für das erste Halbjahr 2018 genehmigen ließ...
M.E. liegen die Gründe für den geplanten Aktienrückkauf die 1€ Grenze des §9 AktG zu erreichen, um überhaupt eine Kapitalerhöhung durchführen zu können - was der Gesellschaft nicht gelingen wird ... aktuell kann die Gesellschaft nicht mal Geld akquirieren ... nur ein paar Träumer hier hoffen, auf astronomische Kurssprünge aufgrund des Aktienrückkaufs
Ich verwechsel also nicht Eigenkapital mit Grundkapital ... denn hinsichtlich der Bewertung liegen wir beide gleichauf (siehe mein Beitrag Nr. 83 - haste vielleicht überlesen)...
meine Grundschülerarithmetik bezog sich auf die Aussagen des geplanten und zurückgezogenen Aktienrückkaufes ... den man sich für das erste Halbjahr 2018 genehmigen ließ...
M.E. liegen die Gründe für den geplanten Aktienrückkauf die 1€ Grenze des §9 AktG zu erreichen, um überhaupt eine Kapitalerhöhung durchführen zu können - was der Gesellschaft nicht gelingen wird ... aktuell kann die Gesellschaft nicht mal Geld akquirieren ... nur ein paar Träumer hier hoffen, auf astronomische Kurssprünge aufgrund des Aktienrückkaufs
Ich verwechsel also nicht Eigenkapital mit Grundkapital ... denn hinsichtlich der Bewertung liegen wir beide gleichauf (siehe mein Beitrag Nr. 83 - haste vielleicht überlesen)...
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.885.048 von Kielfeder am 31.01.18 12:20:13Ich beobachte und analysiere die GBS schon seit der Zeit, wo sie noch
als IntraWare AG firmierte und über 500 Mio Börsenbewertung aufwies.
Bei diesem Mantel erlebte ich jedoch wieder mal, dass die Phantasie
der Boardteilnehmer fünf Nummern größer als das Börsenwissen war.
So behaupteten hier z.B. Boardteilnehmer:
"Sie bekommen schlappe 10 Mio€, bei einen Börsenwert von ca. 3 Mio€."
(ohne das die reichlichen Schulden berücksichtigt wurden) und ein anderer
(Zitat) "Verschmelzungswert" das dürfte der gestundete Kaufpreis sein".
Ein anderer Boardteilnehmer behauptete, das Grundkapital wäre das Eigenkapital
und jeder Grundschüler könne errechnen, dass man nur die Aktienanzahl
durch das Grundkapital teilen müssen um den Wert je Aktie zu ermitteln.
als IntraWare AG firmierte und über 500 Mio Börsenbewertung aufwies.
Bei diesem Mantel erlebte ich jedoch wieder mal, dass die Phantasie
der Boardteilnehmer fünf Nummern größer als das Börsenwissen war.
So behaupteten hier z.B. Boardteilnehmer:
"Sie bekommen schlappe 10 Mio€, bei einen Börsenwert von ca. 3 Mio€."
(ohne das die reichlichen Schulden berücksichtigt wurden) und ein anderer
(Zitat) "Verschmelzungswert" das dürfte der gestundete Kaufpreis sein".
Ein anderer Boardteilnehmer behauptete, das Grundkapital wäre das Eigenkapital
und jeder Grundschüler könne errechnen, dass man nur die Aktienanzahl
durch das Grundkapital teilen müssen um den Wert je Aktie zu ermitteln.
Ja, das ist so und auch den meisten Anlegern, die sich mit dieser Materie befassen, bekannt.
Da Mäntel aber nicht nur wegen einem ggf. bestehendem Verlustvortrag interessant sein können, spilet das für mich nur eine untergordnete Rolle. Wer sagt uns denn, dass es am Ende ein Unternehmen mit einer zahlungsbasierten Softwarelösung sein wird, welches hier eingebracht werden soll. Ggf. wird es ein ganz anderes Unternehmen mit einem anderen Geschäftszweck, dann sind die Verlustvorträge ohnehin obsolet.
Am Ende entscheidet doch die Perspektive des neuen Unternehmens, welchen Kurs der Markt diesem zubilligt...
Da Mäntel aber nicht nur wegen einem ggf. bestehendem Verlustvortrag interessant sein können, spilet das für mich nur eine untergordnete Rolle. Wer sagt uns denn, dass es am Ende ein Unternehmen mit einer zahlungsbasierten Softwarelösung sein wird, welches hier eingebracht werden soll. Ggf. wird es ein ganz anderes Unternehmen mit einem anderen Geschäftszweck, dann sind die Verlustvorträge ohnehin obsolet.
Am Ende entscheidet doch die Perspektive des neuen Unternehmens, welchen Kurs der Markt diesem zubilligt...
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.883.812 von Kielfeder am 31.01.18 10:58:59Börsennotierte AG-Mäntel haben jedoch die letzten Jahre sehr deutlich an Wert verloren.
Sofern die Restkaufpreiszahlungen fließen, sind nach Vorstandsvertragsabfindung
noch ca. 1,4 bis 1,6 Mio an cash in der Firma.
Nach § 8c KStG sind Verlustvorträge verloren, wenn innerhalb von fünf Jahren
mehr als 50 Prozent der Aktien den Eigentümer wechseln. Das jedoch ist bei
"aussichtsreichen Softwareunternehmen" mit Sicherheit der Fall, da diese
a) wertvoller als 5 Mio und
b) kapitalintensiver (weil Geld für Expansion benötigt wird) sind.
Sofern die Restkaufpreiszahlungen fließen, sind nach Vorstandsvertragsabfindung
noch ca. 1,4 bis 1,6 Mio an cash in der Firma.
Nach § 8c KStG sind Verlustvorträge verloren, wenn innerhalb von fünf Jahren
mehr als 50 Prozent der Aktien den Eigentümer wechseln. Das jedoch ist bei
"aussichtsreichen Softwareunternehmen" mit Sicherheit der Fall, da diese
a) wertvoller als 5 Mio und
b) kapitalintensiver (weil Geld für Expansion benötigt wird) sind.
Natürlich kann sich die GBS Software derzeit keine Zukäufe leisten. Wie üblich wird es sicher eine kombinierte Bar- und Sachkapitalerhöhung geben, bei der die neue Firma in den Quasi-Mantel (der im Falle GBS Software noch ein wenig Substanz besitzt) eingebracht wird. Im Zuge dieser Transaktionen wird Herr Ernst dann sicher in den Vorruhestand verabschiedet und die neuen Eigentümer übernehmen das Ruder.
Da letztlich Zukunft gehandelt wird, muss man früh dabei sein, wenn man wie ich mit anstehenden Neuausrichtungen den einen oder anderen Euro verdienen möchte. Das entsprechende Risiko ist mir wie erwähnt bewusst...
Da letztlich Zukunft gehandelt wird, muss man früh dabei sein, wenn man wie ich mit anstehenden Neuausrichtungen den einen oder anderen Euro verdienen möchte. Das entsprechende Risiko ist mir wie erwähnt bewusst...
10.07.23 · EQS Group AG · GBS Software |
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