NAGA Group - mit neuen Ideen an die Börse (Scale) (Seite 357)
eröffnet am 30.06.17 14:36:31 von
neuester Beitrag 17.04.24 16:20:24 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 58.321.904 von dummbeidel am 27.07.18 21:37:30
Was genau Fosun nach den Kapitalmaßnahmen haben sollte,
steht auf S. 170 IPO-Prospekt unten
Antwort auf Beitrag Nr.: 58.321.511 von donnerpower am 27.07.18 20:32:51
Eigentlich müsste ich dir eine Bewertung geben.
donnerpower
über 10.000 Besucher an einem Tag im Naga Forum ... ???Eigentlich müsste ich dir eine Bewertung geben.
So Freunde der Sonne jetzt bitte etwas belegbares
und nicht hätte hätte Fahrradkette.
Die Geschichte mit der Oma bei der Hamburger Sparkasse und der Aktentasche
kann ich auch nicht mehr hören....????
und nicht hätte hätte Fahrradkette.
Die Geschichte mit der Oma bei der Hamburger Sparkasse und der Aktentasche
kann ich auch nicht mehr hören....????
Roothom hatte ich gestern auch schon eingestellt.
Auszug aus dem Bundesministerium der Justiz Aktiengesetz § 186 Bezugsrecht (1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. (2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen. (3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. (4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen. (5) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 58.321.850 von Roothom am 27.07.18 21:27:02
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (einschließlich Freiverkehr bzw. Nachfolger dieses Segments), die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist; Auszug aus dem Bundesministerium der Justiz Aktiengesetz § 186 Bezugsrecht (1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. (2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen. (3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. (4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen. (5) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Roothom hatte ich gestern schon eingestellt.
Aus der Einladung zur Naga HV 2018 bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (einschließlich Freiverkehr bzw. Nachfolger dieses Segments), die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist; Auszug aus dem Bundesministerium der Justiz Aktiengesetz § 186 Bezugsrecht (1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. (2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen. (3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. (4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen. (5) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 58.321.850 von Roothom am 27.07.18 21:27:02Aus Seite 10/11 vom Börsenprospekt sind die Anteile aus den Aktien 2017
zu 100 % aufgeführt.
Wer kann hier ohne Meldepflicht (Insider Handel) verkaufen.... ???
zu 100 % aufgeführt.
Wer kann hier ohne Meldepflicht (Insider Handel) verkaufen.... ???
Antwort auf Beitrag Nr.: 58.321.742 von Roothom am 27.07.18 21:07:32
wie im Börsenprospekt angegeben die Fosun mit einen Anteil von 50% + 1 Aktie stehen.
Kannst du dazu eine Angabe machen.
Roothom
Roothom wenn die Kapitalmaßnahmen abgeschlossen sind müsste jetzt wohlwie im Börsenprospekt angegeben die Fosun mit einen Anteil von 50% + 1 Aktie stehen.
Kannst du dazu eine Angabe machen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 58.321.511 von donnerpower am 27.07.18 20:32:51
M.E. alles transparent, plausibel und nachvollziehbar, soweit Offfenlegung erforderlich.
Man muss nur leider recht aufwändig nachforschen und viel lesen, um sich eine Meinung bilden zu können. Das ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Ob es moralisch okay ist, dem Kleinanleiger den Durchblick nicht etwas einfacher zu machen, mag jeder für sich entscheiden.
"Stimmt alles hinten bis vorne hier nicht.... "
Das seh ich anders. M.E. alles transparent, plausibel und nachvollziehbar, soweit Offfenlegung erforderlich.
Man muss nur leider recht aufwändig nachforschen und viel lesen, um sich eine Meinung bilden zu können. Das ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Ob es moralisch okay ist, dem Kleinanleiger den Durchblick nicht etwas einfacher zu machen, mag jeder für sich entscheiden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 58.321.616 von Roothom am 27.07.18 20:46:26Aus der Einladung zur HV 2018:
"Das Grundkapital der Gesellschaft ist seit der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 infolge dort beschlossener und mittlerweile durchgeführter Kapitalmaßnahmen von EUR 20.008.048,00 auf EUR 40.203.582,00 erhöht worden."
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.s…
Zu den Details dieser Kapitalerhöhungen siehe IPO-Prospekt S 82 ff., am einfachsten nachzuvollziehen für Teile der Kapitalerhöhung auf S. 85 erster Absatz. Dort steht ein Preis.
"Das Grundkapital der Gesellschaft ist seit der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 infolge dort beschlossener und mittlerweile durchgeführter Kapitalmaßnahmen von EUR 20.008.048,00 auf EUR 40.203.582,00 erhöht worden."
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.s…
Zu den Details dieser Kapitalerhöhungen siehe IPO-Prospekt S 82 ff., am einfachsten nachzuvollziehen für Teile der Kapitalerhöhung auf S. 85 erster Absatz. Dort steht ein Preis.
Antwort auf Beitrag Nr.: 58.321.511 von donnerpower am 27.07.18 20:32:51
https://twitter.com/benjamin_bilski/status/10217599442726297…
"wer weiss ob der/die Verkäufer trotz Kursen unter 2 Euro sogar mit Profit verkaufen."
"Now recall the prospectus again: Lock-up of shares by our seed investors ended 2w ago. They realize profits in a low-volume traded stock."https://twitter.com/benjamin_bilski/status/10217599442726297…
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