Returning the Otso Mine to Success
eröffnet am 14.12.19 22:06:50 von
neuester Beitrag 19.02.24 09:36:41 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 75.303.658 von senna7 am 19.02.24 08:56:41
Meine Bank hat diese noch nicht ausgebucht, stehen "wertlos" im Depot. Hast Du Deine Bank mit der Ausbuchung beauftragt?
Dachte mir eigentlich, dass nach dem Schuldenschnitt nochmal eine Börsenaufnahme / Aktivierung erfolgt.
Zitat von senna7: ist bei mir schon ausgebucht , auf was wartest Du ?
Meine Bank hat diese noch nicht ausgebucht, stehen "wertlos" im Depot. Hast Du Deine Bank mit der Ausbuchung beauftragt?
Dachte mir eigentlich, dass nach dem Schuldenschnitt nochmal eine Börsenaufnahme / Aktivierung erfolgt.
ist bei mir schon ausgebucht , auf was wartest Du ?
Hat jemand mal wieder etwas zu Otso gelesen oder gehört?
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.014.404 von dudt am 16.06.23 10:23:44
Genau, Kaufabrechnung(en) + Wertlosausbuchung
Zitat von dudt: Was muss dem Finanzamt eingereicht werden? Kaufabrechnung + wertlose Ausbuchung? Ist das Kaufjahr interessant oder nur das Ausbuchungsjahr?
Kann jemand Licht ins Dunkel bringen?
Genau, Kaufabrechnung(en) + Wertlosausbuchung
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.024.499 von dudt am 19.06.23 11:56:04
Jap, war bei mir irgendwann 2020 bei einer FinTech Aktie genau so. Folgender Ablauf:
- Verluste in Steuer deklariert
- keine Anerkenntnis durch FA
- Erläuterung mit Belegen + Quellen im Rahmen des Einspruches
- keine Rückmeldung und vollständige Anerkenntnis durch FA
Die wissen im Regelfall selbst nicht, was da die Rechtslage ist. Erst mal pauschal ablehnen. Du könntest demnach gleich die Ausbuchungsbelege beifügen und ggf. die damaligen Käufe aus denen dein Anschaffungspreis hervorgeht (sofern noch vorhanden). Dann müsste es mMn zweifelsfrei gleich durchgewunken werden.
Ähnliches auch bei der Steuer bzgl. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Was für ein Hickhack und Aufwand nur weil die zu faul sind zu prüfen, sich nicht in die Rechtslage einlesen können oder wollen. Aber im Endeffekt habe ich bis dato immer "gewonnen". Hartnäckigkeit zahlt sich aus und im Zweifel mit dem Anwalt drohen
Ich denke bei Otso würde ich noch bis Ende des Jahres/ANfang 2024 warten. Die Aktie soll ja wieder gehandelt werden, auch wenn du beim Verkauf wohl (geschätzt) 99% als Verlust verkraften müsstest. Immer noch eleganter und klarer als bei einer Ausbuchung. Läuft ja nicht weg, es sei denn deine Gewinne fürs aktuelle Jahr würden es rechtfertigen durch entsprechende Verrechnung mit Gewinnen...
Zitat von dudt: Meine Bank schreibt in Ihren Erklärungen zur Verlustbescheinigung:
"Wertlosausbuchungen von WP's, welche vom Depotinhaber, heraus veranlasst werden, werden nicht in Verlusttöpfen bzw. in Zeile 15 der Verlustbescheinigungen angegeben..." Hier muss ich wohl den Kampf mit dem FA selbst führen. Schade...
Jap, war bei mir irgendwann 2020 bei einer FinTech Aktie genau so. Folgender Ablauf:
- Verluste in Steuer deklariert
- keine Anerkenntnis durch FA
- Erläuterung mit Belegen + Quellen im Rahmen des Einspruches
- keine Rückmeldung und vollständige Anerkenntnis durch FA
Die wissen im Regelfall selbst nicht, was da die Rechtslage ist. Erst mal pauschal ablehnen. Du könntest demnach gleich die Ausbuchungsbelege beifügen und ggf. die damaligen Käufe aus denen dein Anschaffungspreis hervorgeht (sofern noch vorhanden). Dann müsste es mMn zweifelsfrei gleich durchgewunken werden.
Ähnliches auch bei der Steuer bzgl. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Was für ein Hickhack und Aufwand nur weil die zu faul sind zu prüfen, sich nicht in die Rechtslage einlesen können oder wollen. Aber im Endeffekt habe ich bis dato immer "gewonnen". Hartnäckigkeit zahlt sich aus und im Zweifel mit dem Anwalt drohen
Ich denke bei Otso würde ich noch bis Ende des Jahres/ANfang 2024 warten. Die Aktie soll ja wieder gehandelt werden, auch wenn du beim Verkauf wohl (geschätzt) 99% als Verlust verkraften müsstest. Immer noch eleganter und klarer als bei einer Ausbuchung. Läuft ja nicht weg, es sei denn deine Gewinne fürs aktuelle Jahr würden es rechtfertigen durch entsprechende Verrechnung mit Gewinnen...
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.019.789 von senna7 am 17.06.23 13:39:13Meine Bank schreibt in Ihren Erklärungen zur Verlustbescheinigung:
"Wertlosausbuchungen von WP's, welche vom Depotinhaber, heraus veranlasst werden, werden nicht in Verlusttöpfen bzw. in Zeile 15 der Verlustbescheinigungen angegeben..." Hier muss ich wohl den Kampf mit dem FA selbst führen. Schade...
"Wertlosausbuchungen von WP's, welche vom Depotinhaber, heraus veranlasst werden, werden nicht in Verlusttöpfen bzw. in Zeile 15 der Verlustbescheinigungen angegeben..." Hier muss ich wohl den Kampf mit dem FA selbst führen. Schade...
schaut dann bei den Verlusttöpfen so aus :
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.938.140 von Andrija am 01.06.23 09:38:02
wir man sehen ... Flatex weisst es separt aus ...
Zitat von Andrija: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/aktienverlust…
Wird Deine Bank das gleich bei der Jahressteuerbescheinigung berücksichtigen oder kämpfst Du allein gegen das Finanzamt?
wir man sehen ... Flatex weisst es separt aus ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.938.140 von Andrija am 01.06.23 09:38:02
Geht es um wertlos gewordene Aktien, also um einen Fall des Streitpunkts Nummer 2, so nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein! Das gilt selbst dann, wenn Sie nur über ein einziges Depot verfügen, über das Sie alle Aktientransaktionen abwickeln. Sie müssen die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien also zwingend in die Steuererklärung übernehmen!
Das BMF verfügt dazu: „Verluste, auf die die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG Anwendung finden, dürfen nicht in den Verlusttopf für sonstige Verluste oder den besonderen Verlusttopf für Aktienverluste eingestellt werden. Der Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Veranlagung statt:„
Was muss dem Finanzamt eingereicht werden? Kaufabrechnung + wertlose Ausbuchung? Ist das Kaufjahr interessant oder nur das Ausbuchungsjahr?
Kann jemand Licht ins Dunkel bringen?
Zitat von Andrija: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/aktienverlust…
Wird Deine Bank das gleich bei der Jahressteuerbescheinigung berücksichtigen oder kämpfst Du allein gegen das Finanzamt?
Geht es um wertlos gewordene Aktien, also um einen Fall des Streitpunkts Nummer 2, so nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein! Das gilt selbst dann, wenn Sie nur über ein einziges Depot verfügen, über das Sie alle Aktientransaktionen abwickeln. Sie müssen die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien also zwingend in die Steuererklärung übernehmen!
Das BMF verfügt dazu: „Verluste, auf die die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG Anwendung finden, dürfen nicht in den Verlusttopf für sonstige Verluste oder den besonderen Verlusttopf für Aktienverluste eingestellt werden. Der Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Veranlagung statt:„
Was muss dem Finanzamt eingereicht werden? Kaufabrechnung + wertlose Ausbuchung? Ist das Kaufjahr interessant oder nur das Ausbuchungsjahr?
Kann jemand Licht ins Dunkel bringen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.937.885 von senna7 am 01.06.23 09:05:25https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/aktienverlust…
Wird Deine Bank das gleich bei der Jahressteuerbescheinigung berücksichtigen oder kämpfst Du allein gegen das Finanzamt?
Wird Deine Bank das gleich bei der Jahressteuerbescheinigung berücksichtigen oder kämpfst Du allein gegen das Finanzamt?