Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 379)
eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
neuester Beitrag 06.05.24 10:49:38 von
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Das hängt davon, welche Aktien du willst.
Ich bin bei US-Aktien. Firstrade ist kostenlos, tastyworks hat etwas mehr Möglichkeiten, Interaktive Brokers nutze ich auch.
Für europäische Aktien würde mich das Thema aber auch interessieren. Wobei der Optionsmarkt da aber dünn ist. Wer weiß da mehr bzw. macht da was?
Gut, Indizes mache ich nicht, werden auch andere was zu sagen können.
Ich bin bei US-Aktien. Firstrade ist kostenlos, tastyworks hat etwas mehr Möglichkeiten, Interaktive Brokers nutze ich auch.
Für europäische Aktien würde mich das Thema aber auch interessieren. Wobei der Optionsmarkt da aber dünn ist. Wer weiß da mehr bzw. macht da was?
Gut, Indizes mache ich nicht, werden auch andere was zu sagen können.
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.409.482 von Ostrakismos am 16.09.22 12:36:08
P.S.: Beziehe mich auf Beitrag 10.290 von McFly....
Zitat von Ostrakismos: Leicht off-topic, aber welchen Broker empfiehlt denn die versammelte Community speziell für Stillhalter? Consors z.B. kann günstig, in anderen Konstellationen aber auch extrem teuer sein.....
P.S.: Beziehe mich auf Beitrag 10.290 von McFly....
Leicht off-topic, aber welchen Broker empfiehlt denn die versammelte Community speziell für Stillhalter? Consors z.B. kann günstig, in anderen Konstellationen aber auch extrem teuer sein.....
Na ja, der Beamte wird schon fragen warum. Der muss nämlich eine Einspruchsentscheidung fertigen. Macht ihm Arbeit. Ich würde es schon begründen.
Man könnte ja schreiben:
Ich habe mich irrtümlicherweise auf das besagte BVerfG-Urteil bezogen. Das ist aber ein anderer Sachverhalt. Bitte entscheiden Sie über den Einspruch bzw. lehnen Sie ihn ab.
Man könnte ja schreiben:
Ich habe mich irrtümlicherweise auf das besagte BVerfG-Urteil bezogen. Das ist aber ein anderer Sachverhalt. Bitte entscheiden Sie über den Einspruch bzw. lehnen Sie ihn ab.
Eigentlich sollte ja ein: "Ich beantrage, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt wird."
reichen um das Ruhen zu beenden.
Ich werde das mit meinem Bekannten besprechen, wie er weiter vorgehen will.
reichen um das Ruhen zu beenden.
Ich werde das mit meinem Bekannten besprechen, wie er weiter vorgehen will.
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.388.521 von startvestor am 13.09.22 15:13:45Der Beamte soll das "Ruhen des Verfahrens widerrufen" und dann gilt Absatz 3, also Klage gegen die Einspruchsentscheidung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.388.386 von startvestor am 13.09.22 14:58:41Es bleibt auch eine Fehlentscheidung des Finanzamts. Das Verfahren zum Aktienbinding ist eben nicht entscheidungserheblich.
Hier noch Par. 363 AO:
§ 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.
(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.
(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__363.html
Das BVerfG entscheidet über eine andere Norm, nicht die Bindingsteuer.
Ich könnte mich ja sonst z.B. auf ein offenes BVerG-Verfahren zur Impfpflicht "stützen" und behaupten, dass wäre entscheidungserheblich. Ist es natürlich nicht. Wäre ja schön, wenn das BVerfG durch eine einzelne Entscheidung zu einem einzelnen Bindinggesetz gleich alle anderen kippen könnte. Ist nur Wunschdenken. Man muss jede einzelne Norm gesondert bekämpfen.
Hier noch Par. 363 AO:
§ 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.
(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.
(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__363.html
Das BVerfG entscheidet über eine andere Norm, nicht die Bindingsteuer.
Ich könnte mich ja sonst z.B. auf ein offenes BVerG-Verfahren zur Impfpflicht "stützen" und behaupten, dass wäre entscheidungserheblich. Ist es natürlich nicht. Wäre ja schön, wenn das BVerfG durch eine einzelne Entscheidung zu einem einzelnen Bindinggesetz gleich alle anderen kippen könnte. Ist nur Wunschdenken. Man muss jede einzelne Norm gesondert bekämpfen.
Der "Fehler" könnte auch sein, dass der Aktienbinding erwähnt wurde. So hat der Beamte einfach Par. 363 Abs. 2 Satz 2 AO wortwörtlich genommen. Ich würde versuchen, das zurückzunehmen. Denn die Entscheidung über den Aktienbinding ist keine Entscheidung über die Bindingsteuer.
Wir sehen hier also, wie diffizil die Lage ist. Wir wollen ja zum Finanzgericht. Es scheint besser zu sein, fast gar nix zu begründen, damit das Finanzamt schnell den Einspruch ablehnt.
Also wie gesagt, mit dem Finanzamt reden, Hinweis auf Aktuenbinding zurücknehmen und um Ablehnung des Einspruchs bitten.
Wir sehen hier also, wie diffizil die Lage ist. Wir wollen ja zum Finanzgericht. Es scheint besser zu sein, fast gar nix zu begründen, damit das Finanzamt schnell den Einspruch ablehnt.
Also wie gesagt, mit dem Finanzamt reden, Hinweis auf Aktuenbinding zurücknehmen und um Ablehnung des Einspruchs bitten.
Die andere Frage ist, ob das Finanzamt überhaupt begriffen hat, dass es hier um Termingeschäfte und nicht um Aktien geht. Ich würde vermuten, die haben das verwechselt. Ich weiß, wieviel Ahnungslosigkeit in diesem Bereich herrscht. Also bitte unbedingt klären, ob die das verwechselt haben.
Falls der Beamte wider Erwarten doch den Unterschied kannte, ist zu überlegen, wie man gegen die Fehlentscheidung vorgehen kann. Untätigkeitsbeschwerde kann’s nicht sein. Evtl. kann man trotzdem zum Finanzgericht gehen und klagen. Vielleicht liest ja taxadvisor noch mit und gibt uns einen Tipp. Sonst müssten wir selber recherchieren.
Falls der Beamte wider Erwarten doch den Unterschied kannte, ist zu überlegen, wie man gegen die Fehlentscheidung vorgehen kann. Untätigkeitsbeschwerde kann’s nicht sein. Evtl. kann man trotzdem zum Finanzgericht gehen und klagen. Vielleicht liest ja taxadvisor noch mit und gibt uns einen Tipp. Sonst müssten wir selber recherchieren.
Noch ein Nachtrag. Wenn das BVerfG den Aktienbinding kippt, kann das Finanzamt danach auch nicht einfach dem Einspruch zustimmen und die Bindingsteuer zurückzahlen. Die Bindingsteuer bleibt selbst dann gültiges Gesetz. Man würde zwar hoffen, dass das BVerfG die Bindingsteuer gleich mit kippt, sowas machen die aber ungefragt nicht.