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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 379)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 17.05.24 07:10:03 von
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      schrieb am 30.09.22 11:43:28
      Beitrag Nr. 10.381 ()
      Betrifft nur inländische Broker. Hat für US Broker keine Auswirkung.
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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      schrieb am 30.09.22 11:15:44
      Beitrag Nr. 10.380 ()
      Aus für Futureshandel für Kleinanleger
      Damit hat sich das erledigt.........

      Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) will ab Januar Privatpersonen den Handel von Futures, die nicht der Absicherung dienen, verbieten. Sie will damit verhindern, dass Privatkunden in hoch-volatilen Marktsituationen ihr gesamtes Vermögen verlieren, wie sie mitteilte. Dazu wird die Bafin Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von Futures mit Nachschusspflichten beschränken. Nachschusspflichten bei finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference, CFD) hatte die deutsche Finanzaufsicht bereits 2017 verboten.
      Kleinanleger dürfen hingegen laut Mitteilung weiter unter bestimmten Voraussetzungen zu Absicherungszwecken mit Futures handeln, wenn sie damit realwirtschaftliche Preisrisiken absichern. Sie müssen den Absicherungszweck dann vorab gegenüber ihrem Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestätigen. Absicherungsmöglichkeiten sind besonders bedeutsam für Agrarbetriebe, aber auch für andere Unternehmen der Realwirtschaft.
      Zum anderen bleibt der Future-Handel für Kleinanleger dann möglich, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Nachschusspflicht vertraglich ausschließt und Anleger somit nicht mehr als den investierten Betrag verlieren können.
      Es gilt eine Übergangsregelung: Nicht von der Bafin-Maßnahme erfasst sind Future-Kontrakte, mit denen Positionen abgewickelt bzw. geschlossen werden, die vor Inkrafttreten der Allgemeinverfügung eröffnet wurden.

      Quelle: Dow Jones
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      schrieb am 30.09.22 11:10:28
      Beitrag Nr. 10.379 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.500.511 von McFly2020 am 30.09.22 11:07:13Aktienkurs- sollte Einstandskurs heißen
      Avatar
      schrieb am 30.09.22 11:07:13
      Beitrag Nr. 10.378 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.500.094 von startvestor am 30.09.22 10:24:31
      Zitat von startvestor: Was könnte Lindner tun? Minimal ein Wahlrecht einführen. Besser wäre, das Geschäft erst beim Schließen oder Auslaufen der Option zu besteuern. Ist ja in Wahrheit ein schwebendes Geschäft bis dahin.

      Also rein ins Zukunftsfinanzierungsgesetz und raus damit.


      Vergess es - das ist eine Laien-Truppe, die von nix wenig Ahnung hat.

      Man hätte auch 2009 mit der Einführung des Aktien-Verlusttopfes ein Wahlrecht bei Covered CALLs machen können, ob die Prämie nach Abschluss des Termingeschäftes direkt besteuert wird, oder vom Aktienkurs abgeschlagen wird.
      Bei Long-CALLs wird die gezahlte Prämie ja auch auf den Aktienkurs aufgeschlagen.

      Hat man aber nicht- weil - die Leutchen, die sowas ausbrüten, haben schlicht keinerlei Ahnung.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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      schrieb am 30.09.22 11:00:36
      Beitrag Nr. 10.377 ()
      Das wird erst richtig lustig, wenn sich über die Jahre die Gesetzgebung ändert.
      Verkaufte Optionen aus 2021 bereits mit dem Verlusttopf aus Termingeschäften unter Berücksichtigung des 20K-Limits verrechnet wurden, das alles wieder aufgedröselt werden muss vom Finanzamt und haarklein mit abgeänderten Bescheiden bescheiden -äh beschieden werden muß.
      Das könnte eine Kettenreaktion werden, so das alle Bescheide seitdem Verkauf geändert werden müßen.
      Dann noch wegen des Aktien-Bindings- dann wegen des Termin-Bindings- mal ehrlich- da blickt doch irgendwann keiner mehr durch.
      Erinnert mich an eine Korrektur-Buchung meiner Bank zu französischen Dividenden vor einigen Jahren- da kamen auch zweimal Korrekturen der Korrekturen.:laugh:

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      Avatar
      schrieb am 30.09.22 10:24:31
      Beitrag Nr. 10.376 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.498.969 von Taxadvisor am 30.09.22 08:31:28Danke an Dich und den BFH. :)

      https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidunge…

      Das ist schon eine kleine Axt an der "Vorabbesteuerung" der Prämien und auch am System "Binding". Es ist auch eine Chance für Lindner und Toncar im BMF, das System zu verbessern. Wir wissen nun, der Regelfall wärde die nachträgliche Bescheidänderung, von Wahlrecht steht da nix. Das ist für die Verwaltung schlecht und muss auch für den Anleger nicht immer gut sein. Falls es keine Auswirkung oder sogar Nachteile (Steuersatz) für den Anleger hätte und er zusätzlich den Mehraufwand hat. Diverse Ausführungen zeigen auch, was der BFH vom System "Binding" hält, nämlich nix.

      Was könnte Lindner tun? Minimal ein Wahlrecht einführen. Besser wäre, das Geschäft erst beim Schließen oder Auslaufen der Option zu besteuern. Ist ja in Wahrheit ein schwebendes Geschäft bis dahin.

      Also rein ins Zukunftsfinanzierungsgesetz und raus damit.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 30.09.22 09:29:27
      Beitrag Nr. 10.375 ()
      Danke Taxadvisor, das gefällt mir. Ich werde heute sofort mal eine SPX-Option mit Verfall Dezember 2027 verkaufen und drei Tage vor dem Termin glattstellen. Mal gucken, ob mein Finanzamt es in 2028 noch schafft, meinen 2022er-Bescheid zu ändern... ;-)

      Aber im Ernst: Mir gefällt dieser Satz in der BFH-Entscheidung (Rz 16): "[...] Dies würde dem Gebot der Folgerichtigkeit und Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes widersprechen [...]"

      Es freut mich, dass diese Gebote offenbar weiterhin Gültigkeit besitzen.
      Avatar
      schrieb am 30.09.22 08:31:28
      Beitrag Nr. 10.374 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.493.053 von startvestor am 29.09.22 12:36:25Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für das Schließen von Stillhaltergeschäften, die über den Jahreswechsel laufen, im Privatvermögen im Jahr des Closing berücksichtigt werden können/müssen und dies zu einer nachträglichen Änderung der Bescheide führt.

      BFH-Urteil vom 02. August 2022, VIII R 27/21
      Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften

      Gruß
      Taxadvisor
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.09.22 12:36:25
      Beitrag Nr. 10.373 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.492.564 von Eisbaer23 am 29.09.22 11:38:52Steht in meinen FAQ, bitte kurz zurückblättern. Altverluste (außer Aktien) sind sicher und wertvoll, mit denen kannst du alles machen.

      Man kann es sich so merken. Ohne das letzte Bindinggesetz würde ja gar keiner die Frage stellen. Die Bindingsteuer gilt aber erst ab 2021 - Rückwirkungsverbot.
      6 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.09.22 12:28:05
      Beitrag Nr. 10.372 ()
      Hallo,
      im Jahr 2020 gab es meiner Erinnerung nach keine "Verluste aus Termingeschäften"- da war nur die 20K Begrenzung bei Totalverlusten bei Ballerscheinen.
      Es waren aber ansonsten "allgemeine Verluste", die man mit allen Gewinnen verrechnen kann.
      Ich würde daher vermuten, Du hast jetzt zusätzlich Verluste aus Termingeschäften- die Du aber nicht mit Deinen alten Verlusten verrechnen kannst, weil das "allgemeine Verluste" sind.

      Du kannst die Altverluste aber mit Prämien aus Stillhaltergeschäften (und anderen Gewinnen/Ausschüttungen von Aktien/Fonds...) abschmelzen, die Du ja getrennt von Termingeschäften in der Steuererklärung angeben musst.
      Falls Du ein Konto bei Interactive hast- deren Steuer-Report ist falsch, weil er Termin-und Stillhaltergeschäfte in einen Topf wirft.
      Solltest Du genau kontrollieren, wenn Du auch Stillhalter bist.

      Sonst weiß taxadvisor sicher genauer Bescheid.:)
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