Rechtliche Schritte gegen Wirecard / AR / EY ? (Seite 37)
eröffnet am 24.06.20 20:52:12 von
neuester Beitrag 21.04.23 14:16:56 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 65.082.793 von Krankus1989 am 15.09.20 11:06:40
Man könnte sich das Sammelverfahren
aussuchen/verhandeln, das nicht nur einen Gewinner hat, einen, der ohne Verlust wieder herauskommt und ansonsten nur Verlierer. Das einschließlich seines eigenen Honorars vorrangig im Interesse seiner Mandantschaft zu regeln ist die Aufgabe des Einsammelanwalts. Schließlich wirbt gerade er mit dem "Druck", den er mit denen hinter sich versammelt ausüben will, die ihm vertrauen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.082.469 von Finanzanwalt am 15.09.20 10:45:10Falls deine Empfehlung einfach nichts zu tun, na dann nein danke. Die schwarzseherei hat noch keinen weiter gebracht.
Bafin Finanzaufsicht? Der Name ist nicht gerechtfertigt
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.082.469 von Finanzanwalt am 15.09.20 10:45:10Tja mehr hoffnung bleibt eben nicht. Falls es so kommt ok, ich hab es versucht. Falls nicht umso besser. Also worüber reden wir hier eigentlich. Plan B gibts nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.079.688 von Krankus1989 am 15.09.20 02:31:09
Den Text kenne ich seit Wochen. Aber bis gestern noch keinen Vertrag mit einem der eingesammelten Hoffenden.
20 % nach Abzug u. a. der bis zu 20fachen Vergütung des eigenen Sammelanwalts, die die Gegenseite nicht erstatten muss. Für die Anleger wird erst etwas übrig bleiben, wenn ein Vergleichsbetrag höher ist, als die Kosten, die der Finanzierer hat. Eine übliche Ausstiegsklausel in Finanzierungsverträgen greift bei Streit über die Vergleichssumme. Reicht sie dem Finanzierer muss ab dann der Eingesammelte selbst das Risiko übernehmen, wenn nur er weiter gehen will. Es ist also denkbar, dass der Sammelanwalt voll bezahlt wird, dem Finanzierer die "Spesen" ausgeglichen werden und für den Eingesammelten, der nicht plötzlich ins Risiko gehen will, nichts mehr über bleibt.
Fata Morgana
Vielen Dank! Den Text kenne ich seit Wochen. Aber bis gestern noch keinen Vertrag mit einem der eingesammelten Hoffenden.
20 % nach Abzug u. a. der bis zu 20fachen Vergütung des eigenen Sammelanwalts, die die Gegenseite nicht erstatten muss. Für die Anleger wird erst etwas übrig bleiben, wenn ein Vergleichsbetrag höher ist, als die Kosten, die der Finanzierer hat. Eine übliche Ausstiegsklausel in Finanzierungsverträgen greift bei Streit über die Vergleichssumme. Reicht sie dem Finanzierer muss ab dann der Eingesammelte selbst das Risiko übernehmen, wenn nur er weiter gehen will. Es ist also denkbar, dass der Sammelanwalt voll bezahlt wird, dem Finanzierer die "Spesen" ausgeglichen werden und für den Eingesammelten, der nicht plötzlich ins Risiko gehen will, nichts mehr über bleibt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.079.031 von Finanzanwalt am 14.09.20 22:23:29Hier ein Auszug aus einer Email,
"4. Aktueller Stand unserer Gespräche mit dem Prozessfinanzierer Therium
Eine Finanzierung der Vertretung im Insolvenzverfahren scheidet für Therium aus.
Dagegen hat Therium unserer Kanzlei gegenüber nunmehr die Zusage erteilt, ein Vorgehen gegen EY im Rahmen des Musterverfahrens nach dem KapMuG gegen eine Erlösbeteiligung von 20% zu finanzieren. Dabei übernimmt Therium vollständig die erforderlichen Kosten und erhält im Gegenzug im Falle des Erfolgs (und nur dann) nach Abzug dieser Kosten eine Erlösbeteiligung von 20 %, in der eine eventuell anfallende USt. bereits enthalten ist.
Wenn Sie an einer Finanzierung für ein Vorgehen gegen EY interessiert sind, wählen Sie dies bitte im Online-Formular unserer vorherigen E-Mail aus – sofern noch nicht geschehen.
Mit freundlichen Grüßen"
"4. Aktueller Stand unserer Gespräche mit dem Prozessfinanzierer Therium
Eine Finanzierung der Vertretung im Insolvenzverfahren scheidet für Therium aus.
Dagegen hat Therium unserer Kanzlei gegenüber nunmehr die Zusage erteilt, ein Vorgehen gegen EY im Rahmen des Musterverfahrens nach dem KapMuG gegen eine Erlösbeteiligung von 20% zu finanzieren. Dabei übernimmt Therium vollständig die erforderlichen Kosten und erhält im Gegenzug im Falle des Erfolgs (und nur dann) nach Abzug dieser Kosten eine Erlösbeteiligung von 20 %, in der eine eventuell anfallende USt. bereits enthalten ist.
Wenn Sie an einer Finanzierung für ein Vorgehen gegen EY interessiert sind, wählen Sie dies bitte im Online-Formular unserer vorherigen E-Mail aus – sofern noch nicht geschehen.
Mit freundlichen Grüßen"
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.079.553 von Synercon am 15.09.20 00:13:05Vielen Dank,... den Schaden habe aber nicht nur ich, sonder der ganze Wirtschafts,- und Investionsstandort Deutschland. Mal schauen was sich da alles noch an die Oberfläche kommt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.079.532 von Trader221 am 15.09.20 00:06:30
dann verklage die Bafin
Viel Erfolg dabei!
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.079.508 von Synercon am 15.09.20 00:01:39
Für mich war die Bafin ausschlaggebend auf welche Seite ich mich stelle..... ganz klar !!!
Für mich war die Bafin ausschlaggebend auf welche Seite ich mich stelle..... ganz klar !!! Fatales Signal !
Antwort auf Beitrag Nr.: 65.079.490 von Synercon am 14.09.20 23:57:16
Vollkommen unrelevant wie lange die schützende Hand da war
Vollkommen unrelevant wie lange die schützende Hand da war......absolutes Fehlverhalten und das ist nur die Spitze des Eisberges.....also kein Vergleich mit den aufgeführte Unternehmen 08.05.24 · Thomas Heydrich · Wirecard |
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