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    Phenomedia - die nächste Selbstzerstörung eines Medienunternehmens - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.12.00 12:54:05 von
    neuester Beitrag 22.12.00 12:07:41 von
    Beiträge: 7
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      Avatar
      schrieb am 15.12.00 12:54:05
      Beitrag Nr. 1 ()
      Phenomedia sendet an Moorhuhn Fanpage-Betreiber Unterlassungserklärungen

      Die Phenomedia AG, ursprünglicher Erfinder und Entwickler der legendären virtuellen "Moorhuhnjagd", scheint nun vermehrt den Besitzern von Fanpages Unterlassungserklärungen zu senden, die das Wort "Moorhuhn" in verschiedenster Art und Weise im Namen einer Top-Level-Domain haben.Sogar größere Seiten, die vorher teilweise mit der Phenomedia AG kooperiert haben, wurde dieser Brief per Einschreiben gesendet. In dieser wird erklärt, dass die Domains ohne Genehmigung verwendet werden. Auch ein Mitarbeiter von Onlinekosten.de ist davon betroffen, welcher allerdings ausdrücklich eine Genehmigung für die Verwendung der Domain hatte.

      Die Phenomedia AG als Markeninhaber behauptet, ihr stehe aufgrund des Markenrechts (deutsche Marke 30005416 / Moorhuhn) "der alleinige rechtliche Anspruch auf diese Domains zu". Es wird mit einem Gerichtsverfahren gedroht, falls die Domain nicht sofort an Phenomedia übertragen und die "beigefügte Unterlassungserklärung in unveränderter Form" nicht zurückgesendet wird. Der Streitwert beträgt nach Angaben des Unternehmens 1.000.000 DM. Da zudem noch viele der Fan-Domains bei dem kostenlosen Domainegistrator "Freedoms" angemeldet wurden und bei einem KK-Antrag oder Löschung eine Gebühr von 39DM anfällt, welche die Phenomedia AG nicht übernimmt, ist es umso absurder, von einem Fan ohne jegliche kommerzielle Interessen zu verlangen, auch noch diese Gebühren auf sich zu nehmen. Phenomedia weist in den Schreiben auch darauf hin, dass der Nutzer der Domains alle Kosten ersetzen muß, die durch zukünftige Schäden, einschließlich des Marktverwirrungsschadens entstehen.

      Kommentar:
      Erst die Fanpages und vermehrten Aktionen im Internet durch Spieler der Moorhuhnjagd hat dieses Spiel so berühmt in Deutschland gemacht. Anscheinend wird hier hemmungslos gemahnt, die Domains freizugeben. Dabei bringen doch gerade Fanseiten dem Unternehmen Bekanntheit, allerdings wird in diesem Fall Mühe mit einer Mahnung bedankt. Wahrscheinlich besteht auch das Recht dazu die Domain zu übernehmen, wenn Seiten direkt von schottischen Moorhühnern handeln ?

      Auch http://www.planetmoorhuhn.de ist betroffen. Die Seite ist nun mit einem Abschiedstext versehen und geschlossen, der Inhaber dieser Domain stand in direktem Kontakt zu Phenomedia und hatte ebenfalls eine Genehmigung die Domain persönlich weiter zu gestalten. (tca)

      Quelle: http://www.onlinekosten.de/news/artikel.php3?id=4093

      Meine Anmerkung:
      Phenomedia sägt gerade den Ast ab, auf dem das Unternehmen sitzt. Zudem dürfte für Phenomedia die Luft ziemlich dünn werden, wenn jemand gegen die Markenregistrierung Widerspruch erhebt. "Moorhuhn" ist ein Begriff des allgemeinen Wortgebrauches und nicht von Phenomedia erfunden worden. Ohne differenzierenden Zusatz liegt ein absolutes Schutzhindernis für eine Eintragung als Marke vor (§ 8 Markengesetz, Abs.2, Satz 1: "Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt").

      Betroffene sollten vorläufig den Begriff nicht weiter verwenden, aber Widerspruch gegen die Markenregistrierung einlegen. Anschrift: Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München. Am Besten vorher mit einem Anwalt sprechen, da soetwas juristisch korrekt formuliert werden muß.

      Oder als Alternative "Elefant" als Marke beantragen und anschließend Zoo`s abmahnen ... :)
      Avatar
      schrieb am 15.12.00 13:02:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      Da muss man ja Angst haben, dass morgen diese Seite nicht mehr funktioniert, wenn jemand die Wallstreet über das deutsche Markenrecht informiert.

      Oder hat da jemand was nicht recht verstanden? Nur wer?
      Avatar
      schrieb am 15.12.00 13:13:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich stelle mir gerade vor, die Bundesligavereine würden ihre Fan-Clubs abmahnen ... :laugh:
      Avatar
      schrieb am 15.12.00 14:07:31
      Beitrag Nr. 4 ()
      @apple

      du scheinst da wirklich etwas nicht verstanden zu haben.
      zu deiner vorstellung: eher wuerde dann bayern muenchen den fanclub "bayern muenchen" abmahnen, wenn die betreiber in diesem fanshop mit dem shopwappen "bayern-muenchen-fanshop" t-shirts mit dem aufdruck "bayer-muench" verkaufen wuerden und somit die marke "bayern muenchen" verwaessern.
      im uebrigen waere hier normmaessig der Abs.2 S.2 einschlaegig und zu diesem gibt es höchstrichterliche rechtsprechung von anfang des jahres. zunaechst empfehle ich also dir, einen anwalt aufzusuchen, bevor du hier ratschlaege erteilst, die fuer andere ein honorarrisiko darstellen.

      deine veraergerung hingegen kann ich verstehen wenn auch nicht teilen.

      gruss

      booh
      Avatar
      schrieb am 16.12.00 07:09:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo booh,

      sicherlich hast Du Recht, daß Der 1.FC Bayern München gegen den Vertrieb nicht lizensierter Fan-Waren über Online-Fan-Shops zu Recht vorgehen würde. Aber die Betreiber von nicht kommerziellen Fan-Seiten, die schreiben, wie toll Bayern München ist und welche Spieler neu eingkauft wurden, werden bestimmt nicht abgemahnt. Hier liegt ein gewaltiger Unterschied vor.

      Zur allgemeinen Wissensbereicherung hier der von Dir angesprochene Abs.2, Satz 2 von §8 Markengesetz:

      Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können

      Bei dem von Dir angesprochenen Urteil des BGH dürfte es sich um folgende Entscheidung zur Marke "Logo" handeln:

      http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex2/vo68865.htm

      Hier urteilt der BGH zu dem von mir erwähnten Abs.2, Satz 1: "Den Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG genügt die Marke "LOGO" ... Mehrdeutigkeit des Wortes "LOGO" ist ... Hinweis auf das Bestehen von Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG". Beim Begriff "Moorhuhn" ließe sich wohl keine Mehrdeutigkeit finden. Ein Moorhuhn ist ein Tier einer ganz bestimmten Art und Rasse. Dann käme der von Dir genannte Abs.2, Satz 2 ins Spiel. Die einzelnen Sätze der Paragraphen sind natürlich im Zusammenhang zu sehen. Wen dieses Thema interessiert, möge bitte dem Link folgen. Hier kann man etwas lernen.

      Aus aktuellem Anlaß noch ein Blick über den Tellerrand:

      Erneute Gravenreuth-Niederlage zeichnet sich ab
      (12.12.2000)

      Es ging alles sehr schnell: die Verhandlung in Sachen Explorer-Abmahnung am Landgericht Berlin dauerte von 10:03 bis 10:15. Dann kündigte das Gericht an, der negativen Feststellungsklage des Berlinger Providers speedlink gegen Symicron wegen der Abmahnung durch Rechtsanwalt von Gravenreuth stattzugeben. Eine Entscheidung soll heute noch ergehen.

      Hintergrund war die Tatsache, dass auf den Internet-Seiten von Speedlink ein Link auf die Software "FTP-Explorer" zu finden war, die v. Gravenreuth zum Anlaß für eine kostenbewehrte Abmahnung nahm. Dagegen wehrte sich speedlink mit juristischen Mitteln.

      Der Vorsitzende Richter Dr. Scholz erklärte, dass "Explorer" eine nur sehr schwach kennzeichnungskräftige Marke darstelle. Daher genüge der Zusatz "FTP", um eine Verwechselungsgefahr auszuschließen. Die schwache Kennzeichnungskraft der Marke "Explorer" habe sich auch nicht durch eine etwaige Benutzung durch die Firma Microsoft erhöht, weil Microsoft die Marke nicht mit Fremdbenutzungswillen genutzt hätte. Eine ähnliche Argumentation hatte auch im Verfahren zwischen Symicron und Stefan Münz den Auschlag gegeben.

      Rechtsanwalt v. Gravenreuth, der dadurch Bekanntheit erlangt hat, dass er serienweise Abmahnungen gegen Website-Betreiber verschickte, die seiner Ansicht nach die Markenrechte Symicrons an dem Begriff Explorer verletzten, war selbst nicht erschienen. Sein Fernbleiben hatte er schon im Vorfeld angekündigt, was speedlink dazu veranlasste, ihm die Erstattung der Flugkosten anzubieten. Der Korrespondenzanwalt Bohne argumentierte, dass speedlink schon eine Unterlassungserklärung abgegeben und somit den Anspruch anerkannt habe. Das Gericht wies diese Argumentation wegen der besonderen Ausgestaltung der abgegebenen Unterlassungserklärung jedoch zurück. Ebenfalls kein Gehör fand Korrespondenzanwalt Bohne mit seinem Argument, dass das Feststellunsinteresse für die negative Feststellungsklage in Berlin entfallen sei, weil in München die Kostenklage erhoben worden sei. Der Streit um die Abmahnkosten selbst, der am 25. Januar vor dem Landgericht München verhandelt wird, stelle nicht das Gegenteil einer negativen Feststellungsklage dar, die das Ziel verfolgt, eine Nichtverletzung der Markenansprüche festzustellen.

      Der Speedlink-Anwalt Jaschinski versuchte zwar anzuregen, dass das Gericht auch hinsichtlich der für die Internet-Gemeinde interessantesten Frage in diesem Prozess entscheiden möge, nämlich in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Verlinkungen. Der Vorsitzende Richter hielt dies jedoch für eine Frage für den Bundesgerichtshof.

      Eine Kuriosität am Rande: Freiherr von Gravenreuth hatte dem Berliner Landgericht in einer seiner letzten Eingaben noch einen Comic zu seiner Person aus dem Netz übersandt, um Drohungen gegen seine Person zu belegen. Das Gericht ging auf diese Schriftsätze jedoch nicht ein.

      Vor kurzem konnte Gravenreuth noch einen Erfolg verzeichnen. Eine vom Landgericht Köln erlassene Einstweilige Verfügung untersagte es dem Softwareunternehmen Aist, sein Videobearbeitungsprogramm weiterhin als Movie Explorer zu vertreiben. Das Unternehmen hat die Software, die beispielsweise Chip.de als Freeware anbietet, vorerst in MovieXone umbenannt.

      Aist hatte Movie Explorer erst in diesem Sommer als Marke angemeldet, Symicrons Markeneintrag stammt dagegen aus dem Jahr 1995. Dieser Eintrag scheint aber auf zunehmend wackligen Beinen zu stehen. Zum einen wirft ein Bericht im Spiegel die Frage auf, ob ein Artikel in der Zeitschrift "Chip", der als Beleg dafür gilt, dass Symicron schon 1991 einen Explorer angeboten habe, nicht auf einer Verwechslung des Autors beruht.

      Zum anderen bezweifeln viele Kritiker der Gravenreuthschen Abmahnwelle seit langem, dass der Explorer wirklich mehr sei als eine Luftmarke. Um den Nachweis zu führen, haben verschiedene Personen inzwischen einen "Jackpot" eingerichtet. Die Summe, die zusammenkommt, wird als Belohnung für den Nachweis ausgesetzt, dass jemand den Symicron Explorer tatsächlich gekauft hat und im Alltag verwendet. Momentan beträgt das Preisgeld bereits über 1.600 DM.


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      Avatar
      schrieb am 16.12.00 19:16:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      hi big-apple.....

      eigentlich hatte ich ein anderes urteil im kopf ("premiere"). ist mir allerdings zu muessig, fundstellen heraus zu suchen, da ich nicht vor habe, mit dir hier subsumptionsschlachten auszutragen. da passt eigentlich dein zitiertes urteil auch ganz gut:

      "1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 = WRP 1999, 1169 - FOR YOU; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999, 1167 - YES). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64)."

      ......und diese Unterscheidungskraft ist es eben, die hier vorliegen duerfte. "Ein Moorhuhn ist ein Tier einer ganz bestimmten Art und Rasse." Da muss ich dir recht geben. Ein Moorhuhn ist aber eben auch eine "comicaehnliche, niedliche Spielfigur/Stofffigur, die den Einzug in die Deutsche Medienlandschaft bereits erfolgreich vollzogen hat".

      Zumindest im Bereich "Computer-Spiele" ist eine Eigentümlichkeit des Begriffs "Moorhuhn" hier klar zu erkennen, die dem Käufer die Meinung aufdrängt, nur ein einziges Unternehmen bringe diese Marke auf seinen Waren an, um so erkennbar zu machen, daß sie von ihm stammten.
      Die angesprochenen Käuferschichten erkennen hier sehr wohl, daß es sich bei von Phenomedia angebotenen Produkten nicht um ein Tier einer bestimmten Rasse oder um Pokemons oder sonstiges handelt, sondern um eben diese niedliche, von Phenomedia in die Welt gerufene Spielfigur.

      Somit sehe ich hier schon ein gewisses Prozessrisiko.

      Deiner Argumentation entnehmend koennte es aber sein, dass Du auf den Gattungsbegriff bei Domain-Registrierungen abzielst. Aber selbst da duerfte man nach den juengsten Entscheidungen (aus dem Kopf: "buecher.de, Hamburg" Anfang 2000; mercedes; urteile gegen den domain-sammler aus dem bayrischen Raum; ...) schlechte Karten haben, da hier eben dieses Markenrecht Vorrang geniessen duerfte.

      Zur Markenverwaesserung:
      Natürlich kann ich Gruende fuer das offensive Vorgehen nur vermuten (Markenverwaesserung). Ich denke allerdings, dass man im Rahmen dessen, was man mit dem "Moorhuhn" noch vor hat (TV, Merchandising, Fortsetzungen, Playstation, Nintendo,....), eben von Unternehmensseite doch darauf achten muss, dass diese marke die marke Phenomedias bleibt. Druck der Geschäftspartner waere hier auch vorstellbar.

      Zu Gravenreuth:
      Ein interessanter und pfiffiger Jurist, der erkannt hat, dass es im Internetbereich einiges an Honorar zu holen gibt. Sein Taetigkeitsfeld duerfte sich aber im Laufe der Zeit einschraenken, da es bereits eine Vielzahl von Web-Urteilen gibt und immer mehr Richter auch in diesem Thema drin sind und sich die meisten Webmaster/Anbieter/... auch daran orientieren.

      Zu meinen Ausfuehrungen allgemein:
      Natuerlich ist eine gewisse Veraergerung Eurerseits nachzuvollziehen. Ich moechte auch keinen Betroffenen davon abhalten, sich juristisch mit Phenomedia auseinanderzusetzen. Meine Ausfuehrungen sollen auch nicht als allgemeingueltig aufgefasst werden, da man natuerlich auch mit wohl geringerem Erfolg in die andere Richtung argumentieren kann.
      Man sollte aber auch die Interessen des Markenrechts-Inhabers beruecksichtigen und sich gegebenenfalls erst einmal mit diesem auseinandersetzen, bevor man die "Anwaltskarte" zieht. Ich denke auch nicht, dass Phenomedia etwas gegen die Existenz von "Moorhuhnclubs" hat, es duerfte vielmehr um die mißbraeuchliche Verwendung der Marke "Moorhuhn" gehen.

      gruß

      booh
      Avatar
      schrieb am 22.12.00 12:07:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hey,

      soeben auf http://www.moorhuhn-home.de/ gefunden:

      21.12.2000 Phenomedia, dein Freund und Helfer...!

      Fehlalarm! Phenomedia verschickt keine Abmahnungen an die richtigen Fanpages! dabei hat es sich um ein fehler gehandelt, der jetzt behoben wein wird. Phenomedia hatte nie die Absicht, Fansites zu schließen.

      Ich stehe momentan sehr eng in Kontakt zu Phenomedia Mitarbeiter Michael Rüve. Wir planen momentan den Umzug von diesem auf den Phenomedia-Eigenen Server. Deshalb wird diese Domain auch weiterhin unter www.moorhuhn-home.de zu finden sein. Und das alles OHNE Werbung! Und du wirst dich mit Sicherheit noch wohler fühlen als vorher...! Ich will an dieser Stelle Phenomedia für Ihre Hilfsbereitschaft danken.

      Die gute Nachricht an alle freedoms.de Domain-Besitzer: Phenomedia übernimmt allein die Kosten für die Löschung der Domain. Das wurde schriftlich versichert. Außerdem möchte ich das Vorurteil aus dem Weg räumen, dass die phenomedia AG alle Fanpages schließen will. Das stimmt nicht, sie wollen sie nur unterstützen und das auf legalem Wege. So soll verhindert werden, dass pornographische, illegale oder rechtsextreme Websiten den Namen `Moorhuhn` zur Anlockung nehmen.

      Also, wer sagt`s denn.

      Gruß
      Blesi


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