checkAd

    PEH: Wetten, daß ... (Seite 81)

    eröffnet am 16.03.01 14:54:59 von
    neuester Beitrag 30.04.24 17:49:13 von
    Beiträge: 1.458
    ID: 361.497
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 180.808
    Aktive User: 0

    ISIN: DE0006201403 · WKN: 620140 · Symbol: PEH
    22,000
     
    EUR
    0,00 %
    0,000 EUR
    Letzter Kurs 03.05.24 Tradegate

    Werte aus der Branche Finanzdienstleistungen

    WertpapierKursPerf. %
    32,00+27,95
    0,5800+23,40
    6,1100+18,64
    2,3200+17,17
    5,9000+15,69
    WertpapierKursPerf. %
    1,2200-11,59
    14,750-14,14
    1,8775-14,17
    1,2600-16,00
    1.138,25-16,86

    Beitrag zu dieser Diskussion schreiben

     Durchsuchen
    • 1
    • 81
    • 146

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 16.06.10 23:29:35
      Beitrag Nr. 658 ()
      Avatar
      schrieb am 14.06.10 15:39:25
      Beitrag Nr. 657 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.676.636 von eickhoff am 14.06.10 10:47:355.280 Stück zu 28 Euro in F
      Avatar
      schrieb am 14.06.10 14:19:10
      Beitrag Nr. 656 ()
      Die Abstimmungsergebnisse der HV:

      http://www.peh.de/files/Hauptversammlung/Tabellarische_Ueber…

      TOPs 7 und 8 abgelehnt.
      Avatar
      schrieb am 14.06.10 10:47:35
      Beitrag Nr. 655 ()
      Gibt es hier im Forum Streubesitzaktionäre mit größeren Paketen? Wie man auf der HV am 11.06.2010 beobachten konnte, tut sich was bei PEH. Je mehr Stimmen zusammenkommen, desto zügiger kann eine Neuausrichtung resp. Neubewertung gelingen. Kontakt bitte per Boardmail.
      Avatar
      schrieb am 10.06.10 08:11:04
      Beitrag Nr. 654 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.659.557 von Ngemelis am 10.06.10 01:53:54Es stellt sich die Frage, ob ein Verkauf des Privatkundengeschäfts für z.B. 30 Millionen gelingt.

      Der Erlös betrüge ca. 16,50 Euro je Aktie. Addiert man dazu noch den Cash-Bestand, dann stünde am Ende je Aktie über 20 Euro Cashmittel zur Verfügung.

      Dazu bliebe das Fondsgeschäft und die Sparte Institutionelle. Nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Daten würde ich da insgesamt den gleichen Wert ansetzen, wie für das Privatkundengeschäft. In der Summe landet es dann nahe an 40 Euro.

      Da wird der Kurs dann auch hinspringen, wenn der geplante Verkauf realisiert sein wird.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1865EUR 0,00 %
      Biotech-Innovation auf FDA-Kurs!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 10.06.10 01:53:54
      Beitrag Nr. 653 ()
      Hallo,

      hat hier im Forum jemand eine Meinung zu der Strategiemeldung ?

      Ich hatte bislang die Privatkundschaft immer als das stabiles Rueckrad der PEH angesehen.
      == > Eine dem Kunden gut erklaerte, konservative Anlagestrategie vorausgesetzt wird dieser Geschaeftszweig nie einbrechen und stetig Ertraege bringen. Da jeweils ein persoenlicher Kundenkontakt besteht ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass Geschaeft massenhaft von der Konkurrenz abgeworben wird. Warum sollte man diesen Geschaftszweig verkaufen ?

      Andererseits versucht die PEH ja seit Jahren diesen Bereich auszubauen ( auch mit zusaetzlichen Mitarbeiter ). So richtig erfolgreich war dies bislang nicht wofuer ich aufgrund der turbelenten Maerkte in den letzten Jahren Verstaendnis hatte. Das Geld wurde in den letzten Jahren im Bereich Beteiligungen (Axxion !) und Fonds verdient. Der Bereich Private Kunden hinkte hinterher.

      Wird die PEH durch einen Verkauf des Privaten Kunden Segmentes profitabeler ? Ist die PEH dann noch eine "sichere" Aktie ? Oder wird alles volatiler ?

      EVtl. kann ja mal jemand von der HV berichten, vielleicht wird Herr Stuerner die Strategie naeher erlaeutern
      Viele Gruesse

      =====
      GAP-Adhoc: PEH Wertpapier AG (deutsch)
      Leser des Artikels: 265

      PEH Wertpapier AG: Strategische Planung

      PEH Wertpapier AG / Absichtserklärung

      07.06.2010 12:35

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


      ---------------------------------------------------------------------------

      PEH Wertpapier AG

      Adhoc-Mitteilung 07.06.2010

      Vorstand und Aufsichtsrat haben im Rahmen der jährlichen Strategiesitzung
      insbesondere die zukünftige Ausrichtung des Segments PEH Private Kunden
      besprochen und die wesentlichen strategischen Punkte in Bezug auf die
      zukünftige Vorgehensweise festgelegt.

      Nach dem erfolgreichen Turn Around im 1. Quartal 2010 des Segments PEH
      Private Kunden ergeben sich für die nächsten Monate die nachfolgenden
      Tätigkeitsschwerpunkte:

      1. Aktiver Ausbau der bestehenden Beraterkapazitäten durch Aufstockung der
      Mitarbeiter

      2. Aufbau eines Direktvertriebs für PEH-Fonds im Rahmen einer
      Direktvertriebstochter PEH Direkt (angesiedelt bei der PEH Wertpapier
      AG)

      3. Als Option: Verkauf des Segments PEH Private Kunden und künftige
      Kooperation als externer Vertriebspartner im Privatkundenbereich. Eine
      interne Bewertung des Segments ergab einen Wert zwischen 28 und 35
      Millionen Euro.

      In den nächsten Monaten werden wir mit potentiellen Kaufinteressenten
      verhandeln und gleichzeitig den operativen Ausbau verstärkt umsetzen.

      Oberursel, 07.06.2010

      Vorstand


      07.06.2010 12:35 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      Avatar
      schrieb am 08.06.10 23:16:58
      Beitrag Nr. 652 ()
      Was denkt ihr- wie könnte sich der Verkauf des Segments auf zu die Bewertung auswirken? Wenn man die angesetzte Spanne bedenkt könnten durchaus >50% drin sein?
      Avatar
      schrieb am 08.06.10 22:26:36
      Beitrag Nr. 651 ()
      DGAP-Adhoc: PEH Wertpapier AG: Strategische Planung
      Leser des Artikels: 317


      PEH Wertpapier AG / Absichtserklärung

      07.06.2010 12:35

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      PEH Wertpapier AG

      Adhoc-Mitteilung 07.06.2010

      Vorstand und Aufsichtsrat haben im Rahmen der jährlichen Strategiesitzung
      insbesondere die zukünftige Ausrichtung des Segments PEH Private Kunden
      besprochen und die wesentlichen strategischen Punkte in Bezug auf die
      zukünftige Vorgehensweise festgelegt.

      Nach dem erfolgreichen Turn Around im 1. Quartal 2010 des Segments PEH
      Private Kunden ergeben sich für die nächsten Monate die nachfolgenden
      Tätigkeitsschwerpunkte:

      1. Aktiver Ausbau der bestehenden Beraterkapazitäten durch Aufstockung der
      Mitarbeiter

      2. Aufbau eines Direktvertriebs für PEH-Fonds im Rahmen einer
      Direktvertriebstochter PEH Direkt (angesiedelt bei der PEH Wertpapier
      AG)

      3. Als Option: Verkauf des Segments PEH Private Kunden und künftige
      Kooperation als externer Vertriebspartner im Privatkundenbereich. Eine
      interne Bewertung des Segments ergab einen Wert zwischen 28 und 35
      Millionen Euro.

      In den nächsten Monaten werden wir mit potentiellen Kaufinteressenten
      verhandeln und gleichzeitig den operativen Ausbau verstärkt umsetzen.

      Oberursel, 07.06.2010

      Vorstand


      07.06.2010 12:35 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: PEH Wertpapier AG
      Adenauerallee 2
      61440 Oberursel
      Deutschland
      Telefon: 06171-6331-0
      Fax: 06171-6331-10
      E-Mail: martin.stuerner@peh.de
      Internet: www.peh.de
      ISIN: DE0006201403
      WKN: 620140
      Börsen: Regulierter Markt in Berlin; Open Market in Frankfurt

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------



      Autor: EquityStory AG
      Avatar
      schrieb am 08.06.10 14:46:19
      Beitrag Nr. 650 ()
      In den letzten Tagen is immer recht gutes Volumen da- schön zu sehn v.a. in Verbindung mit den Kursen. So darf's weitergehen... :)
      Avatar
      schrieb am 03.06.10 00:06:58
      Beitrag Nr. 649 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.622.105 von ask4RT am 02.06.10 17:54:40PEH Wertpapier AG
      61440 Oberursel
      – WKN 620140 –
      – ISIN DE0006201403 –

      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 11. Juni 2010, 10.00 Uhr, im Hotel Mövenpick, Zimmersmühlenweg 35, 61440 Oberursel stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Lageberichts der PEH Wertpapier AG für das Geschäftsjahr 2009 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB.
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von € 3.578.602,68 folgendermaßen zu verwenden:
      Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von 1,70 € je Stückaktie 3.017.641,10 €
      Einstellung in Gewinnrücklagen 0,00 €
      Gewinnvortrag 560.961,58 €
      Bilanzgewinn 3.578.602,68 €

      Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger gehaltenen 38.717 eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.
      5.

      Beschlussfassung über Änderungen der Satzung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
      5.1

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

      „Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung).“
      5.2

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

      „Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.“
      6.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GBZ Revisions und Treuhand AG, Kassel, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
      7.

      Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses vom 12. Juni 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 10. Juni 2015 eigene Aktien bis zu 10 vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
      a)

      Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnittsschlusskurs für die Aktien der Gesellschaft an der Börse Frankfurt während der letzten drei Handelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis den Durchschnittsschlusskurs für die Aktien der Gesellschaft an der Börse Frankfurt während der letzten drei der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangehenden Handelstage um nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht mehr als 10 % unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.
      b)

      Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden.
      c)

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, an Dritte zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Nicht wesentlich ist eine Unterschreitung des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft an der Börse Frankfurt um nicht mehr als 3 % während der letzten 10 Börsentage vor dem Zeitpunkt der Veräußerung. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die aufgrund von Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten.
      d)

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Dritten im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen, auch im Rahmen von Umwandlungen oder Verschmelzungen anzubieten.
      e)

      Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 12. Juni 2009 erteilte und bis zum 30. November 2010 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
      8.

      Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
      a)

      Der Vorstand wird – unter gleichzeitiger Aufhebung der in § 5 der Satzung enthaltenen Ermächtigungen – ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaberstückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 906.900,00 zu erhöhen und dabei gemäß § 20 Abs. 2 der Satzung einen von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
      aa)

      wenn die Erhöhung des Grundkapitals durch Bareinlagen erfolgt, einen Betrag von insgesamt € 181.380,00 nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Nicht wesentlich ist eine Unterschreitung des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 3 % während der letzten 10 Börsentage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand. Die Anzahl der neuen Aktien darf zusammen mit Aktien, die aufgrund von sonstigen Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen;
      bb)

      wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen dient und der Einlagegegenstand nicht unter Einsatz von Barmitteln oder einer Barkapitalerhöhung durch einfachen Kaufvertrag zu vergleichbaren Konditionen erworben werden kann;
      cc)

      soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
      b)

      § 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

      § 5 Genehmigtes Kapital

      „Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaberstückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 906.900,00 zu erhöhen und dabei gemäß § 20 Abs. 2 der Satzung einen von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
      aa)

      wenn die Erhöhung des Grundkapitals durch Bareinlagen erfolgt, einen Betrag von insgesamt € 181.380,00 nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Nicht wesentlich ist eine Unterschreitung des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 3 % während der letzten 10 Börsentage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand. Die Anzahl der neuen Aktien darf zusammen mit Aktien, die aufgrund von sonstigen Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen;
      bb)

      wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen dient und der Einlagegegenstand nicht unter Einsatz von Barmitteln oder einer Barkapitalerhöhung durch einfachen Kaufvertrag zu vergleichbaren Konditionen erworben werden kann;
      cc)

      soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.“
      9.

      Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.

      Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Insbesondere lässt er die Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach § 87 AktG unberührt.

      Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7


      Bericht des Vorstands zur Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses vom 12. Juni 2009.


      Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderte Vorschrift des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es Aktiengesellschaften, aufgrund einer höchstens 5 Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die Hauptversammlung vom 12. Juni 2009 hat den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 30. November 2010 ermächtigt. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bisher keinen Gebrauch gemacht. Da die genannte Ermächtigung vor der Hauptversammlung 2011 ausläuft, bedarf es vorsorglich einer neuen Ermächtigung. Der Vorschlag zu TOP 7 enthält eine entsprechende Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt ist. Konkrete Pläne zur Ausnutzung der Ermächtigung gibt es derzeit jedoch nicht.


      Der Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien und zur kontinuierlichen Kurspflege unzulässig. Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren. Da der Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot erfolgen soll, wird dem Rechnung getragen.


      Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu einem Preis zu erwerben, der den durchschnittlichen Schlusskurs an den jeweils drei vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten darf. Bei einem öffentlichen Angebot zum Erwerb eigener Aktien darf der Angebotspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an den vorangegangenen drei Handelstagen vor der Veröffentlichung des Kaufangebots nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten.


      Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 8 AktG erworbenen Aktien, die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.


      Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen Aktien entweder eingezogen werden – hierdurch wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt – oder aber durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Aufgrund eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre bzw. bei der Veräußerung eigener Aktien über die Börse wird auch bei der Veräußerung das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.


      Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung jedoch auch vor, dass die Gesellschaft erworbene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußern darf. Voraussetzung ist, dass die eigenen Aktien entsprechend der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird eine Verwässerung des Kurses der Aktien der Gesellschaft weitestgehend vermieden. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. So können beispielsweise Aktien an institutionelle Anleger verkauft und damit zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird zudem in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen, um auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können.


      Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen berücksichtigt. Die Ermächtigung beschränkt sich höchstens auf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit ist sichergestellt, dass die Gesamtzahl der erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugrechts der Aktionäre ausgegeben werden können, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen; dies entspricht den Erfordernissen des § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG.


      Die erworbenen eigenen Aktien dürfen gemäß des vorgeschlagenen Beschlusses, wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, der den Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitraum kurz vor der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Den Aktionären entsteht, soweit sie am Erhalt ihrer Beteiligungsquote interessiert sind, damit kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse hinzu erwerben können. Zudem sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung der Aktien, die nicht über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre erfolgt, nur insoweit durchgeführt werden darf, als die Anzahl der zu veräußernden eigenen Aktien zusammen mit neuen Aktien, die aufgrund von Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines bedingten Kapitals nach § 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigt.


      Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die erworbenen Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als Gegenleistung Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Damit soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die erworbenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden, wodurch die Gesellschaft in die Lage versetzt wird, eigene Aktien als Akquisitionswährung nutzen zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre flexibel und kostengünstig ausnutzen zu können und hierbei die Zahlung des Kaufpreises durch erworbene eigene Aktien bewirken zu können.

      Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8


      Zu Tagesordnungspunkt 8 erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht:


      Der Finanzdienstleistungsmarkt befindet sich weiterhin in einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. Die Gesellschaft steht unter hohem Wettbewerbsdruck. Um an diesem Anpassungs- und Verdrängungsprozess aktiv teilnehmen zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, weiteres Eigenkapital am Kapitalmarkt aufnehmen zu können und auch Aktien als Gegenleistung für Akquisitionen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen nutzen zu können.


      Nach Tagesordnungspunkt 8 soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu € 906.900,00 geschaffen werden (Genehmigtes Kapital). Die Satzung sah bisher in § 5 ein zeitlich befristetes bis zum 21. Mai 2010 genehmigtes Kapital in Höhe von € 666.426,00 vor. Damit der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit erhalten bleibt, das Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlagen (ggf. unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre) zu erhöhen, ist es erforderlich, ein neues Genehmigtes Kapital zu schaffen. Konkrete Pläne zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals gibt es derzeit jedoch nicht.


      Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Durchführung der Kapitalerhöhung, soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, die Aktien an ein Emissionsunternehmen oder ein Emissionskonsortium auszugeben, welche verpflichtet werden, die Aktien den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.


      Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen nach Tageordnungspunkt 8 a) aa) soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, neue Aktien in begrenztem Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre börsenkursnah zur Gewinnung neuer Anlegerkreise und zur größtmöglichen Stärkung des Eigenkapitals auszugeben (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Gesellschaft soll zudem in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen sind wegen der Bezugsfrist in der Durchführung langwieriger als Platzierungen ohne Bezugsrechte. Zusätzlich können die bei Bezugsrechtsemissionen teilweise üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden als bei einer Bezugsrechtsemission.


      Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG auf 10 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von € 1.813.800,00 beschränkt. Diese Grenze reduziert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf gemäß Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung erworbenen eigenen Aktien entfällt, die nicht über die Börse oder ein allgemeines öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Dadurch soll vermieden werden, dass durch eine Kumulation der Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss in den verschiedenen Ermächtigungen des Vorstands zur Durchführung von Kapitalmaßnahmen die 10 %-ige Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterlaufen wird. Diese Ermächtigungen haben ausschließlich den Zweck, der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, das in der konkreten Situation jeweils – unter Beachtung der Interessen der Aktionäre der Gesellschaft – am besten geeignete Instrument nutzen zu können.


      Das Volumen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals. Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum Ausdruck gebracht, dass eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, keine wesentliche Verwässerung der Beteiligungsrechte der Aktionäre bedeutet. Da der Ausgabepreis der ausgegebenen Aktien nicht wesentlich unter dem Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Platzierung festgelegt werden darf, werden wirtschaftliche Nachteile und ein Einflussverlust für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Die Gesellschaft wird sich bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine marktschonende Ausgabe der neuen Aktien bemühen. Aktionäre der Gesellschaft, die ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten, haben bei Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich die Gelegenheit, durch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft über die Börse, ihre bisherigen Beteiligungsquoten aufrechtzuerhalten. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Gesellschaft sind daher wirtschaftlich nicht wesentlich beeinträchtigt.


      Der Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 8 a) bb) soll den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Aus Sicht der Gesellschaft ist das vorgeschlagene Genehmigte Kapital ein attraktives zusätzliches Instrument für den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen kann sich gegenüber der Zahlung von Geld als die günstigere – weil liquiditätsschonende – Finanzierungsform für die Gesellschaft erweisen und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. Darüber hinaus gibt es in der Praxis Fälle, in denen die Anteilseigner attraktiver Erwerbsobjekte Aktien der erwerbenden Gesellschaft als (Teil-)Gegenleistung für die Veräußerung verlangen. Die vorgeschlagene Beschlussfassung ermöglicht auch den Erwerb solcher Unternehmen. Da eine Kapitalerhöhung durch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung bei einer sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeit in der Regel kurzfristig nicht möglich ist, ist die Schaffung eines genehmigten Kapitals erforderlich.


      Schließlich können die Eigenkapitalbedürfnisse der Gesellschaft sowie die konkrete Kapitalmarktsituation im Zeitpunkt der ganzen oder teilweisen Ausnutzung des genehmigten Kapitals dazu führen, dass das Bezugsrecht nicht so gewählt werden kann, dass auf jede alte Aktie eine oder mehrere ganze neue Aktien entfallen. In diesem Fall soll der Vorstand nach Tagesordnungspunkt 8 a) cc) zur schnellen und kosteneffizienten Durchführung der Kapitalerhöhung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese aus dem Bezugsverhältnis resultierenden Spitzenbeträge ermächtigt werden. Der Vorstand wird sich jedoch bemühen, Bezugsverhältnisse zu vermeiden, die zu diesen so genannten freien Spitzenbeträgen führen. In jedem Fall wird der Vorstand das Bezugsverhältnis so festsetzen, dass die so genannten freien Spitzenbeträge möglichst niedrig ausfallen.


      Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten.


      Unter Abwägung aller Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft geboten und in den dargelegten Verhältnissen angemessen.

      Anzahl der Aktien und Stimmrechte


      Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 1.813.800 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hält 38.717 Stück eigene Aktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit 1.775.083.

      Teilnahmebedingungen


      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 4. Juni 2010 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:


      PEH Wertpapier AG
      c/o Computershare HV-Services AG
      Prannerstraße 8
      80333 München
      Telefax: +49 89 30903 - 74675
      E-Mail: anmeldestelle@computershare.de


      Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 21. Mai 2010 (00:00 Uhr), zu beziehen.

      Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)


      Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

      Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten


      Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, die gegenüber den Aktionären weisungsgebunden sind, vertreten zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.


      Für Bevollmächtigungen kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird.


      Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden:


      PEH-HV2010@Computershare.de


      Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind.


      Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung


      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.


      Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 11. Mai 2010 (24:00 Uhr), zugehen:


      PEH Wertpapier AG
      Investor Relations
      Adenauerallee 2
      61440 Oberursel
      Telefax: +49 6171 633110
      E-Mail: hauptversammlung@peh.de

      Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge


      Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.


      Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 27. Mai 2010 (24:00 Uhr), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.


      PEH Wertpapier AG
      Investor Relations
      Adenauerallee 2
      61440 Oberursel
      Telefax: +49 6171 633110
      E-Mail: hauptversammlung@peh.de


      Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers mit der Maßgabe entsprechend, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.


      Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

      Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht


      Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.


      Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

      Rechte der Aktionäre: Weitergehende Erläuterungen


      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite unter www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zur Verfügung.

      Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft


      Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zugänglich:


      der Inhalt dieser Einberufung,


      die Erläuterungen zur Hauptversammlung, insbesondere eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, weil zu diesem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst wird, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,


      die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere


      der Jahresabschluss der PEH Wertpapier AG,


      der Konzernabschluss,


      der Lagebericht,


      der Konzernlagebericht,


      der Bericht des Aufsichtsrats,


      der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB,


      der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns,


      und die Berichte des Vorstands zu Tagesordnungspunkten 7 und 8.



      Oberursel, im April 2010

      PEH Wertpapier AG

      Der Vorstand
      • 1
      • 81
      • 146
       DurchsuchenBeitrag schreiben


      PEH: Wetten, daß ...