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    Hinweise für Internet-Nutzer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.05.01 08:32:40 von
    neuester Beitrag 17.05.01 17:14:53 von
    Beiträge: 11
    ID: 394.473
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      schrieb am 03.05.01 08:32:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Überprüfen Sie Ad hoc-Meldungen
      Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. "Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z. B. grundsätzlich Ad hoc-Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z. B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH http://www.dgap.de oder die Homepage des Emittenten sein.

      "Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird
      Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie "Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Problem in Deutschland ist, dass es keine Legaldefinition des Begriffes "Kursmanipulation" gibt und auch kaum Entscheidungen von Gerichten hierzu vorliegen. Über die Verfolgung im Einzelfall entscheidet aber immer die jeweilige Staatsanwaltschaft, nicht die Börsenaufsichtsbehörde.
      Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten "Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999 ( http://www.boersenaufsicht.de/prior.htm ) deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zudem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwaltschaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des sogenannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Angeschuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping.
      Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.

      Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um
      Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z. B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum "Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb - wenn Sie nicht sicher sind - von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem "Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schlussfolgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die "unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Aufträge nicht erteilt hätten.
      In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlageentscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.

      Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden
      Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt info@bka.de anzuzeigen. Für Frankfurt am Main ist dies die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, 60256 Frankfurt am Main; FAX 069 1367 2100.
      Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzuwenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.
      Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.



      Gesetzestext § 88 Börsengesetz:
      Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
      1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
      2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      Avatar
      schrieb am 03.05.01 08:49:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      ey ich will auch so ein VIP Zeichen!!!
      Avatar
      schrieb am 03.05.01 09:03:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      Kümmert euch um die Banken die machen professionelles
      Frontrunning.

      Auch sollte man mal den Optionscheinemmitenten
      auf die Finger klopfen weil die haben völlig rechtsfreien
      Raum.
      Avatar
      schrieb am 03.05.01 09:37:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das mußte wieder mal gesagt werden!!!

      Aber ob die Lemminge das auch beachten???

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 03.05.01 11:56:07
      Beitrag Nr. 5 ()
      Tolle Warnung!!!
      Alle Verantwortlichen haben furchtbare Angst vor den
      "drakonischen Strafen" die bei Insiderhandel oder
      alschmeldungen oder....
      den AG´s (bzw. diversen Vorstaenden)drohen.
      :laugh::laugh::laugh:

      Vielleicht sollte die Boersenaufsicht endlich den Gesetzgeber
      zwingen, die Gesetze dahingehend zu veraendern, dass o.g.
      Delikte mit solch harten Strafen einhergehen, dass es sich
      nicht mehr lohnt..........

      Dann koennte man sich solche Warnungen sparen!!!!!!!!

      mfg

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      Avatar
      schrieb am 03.05.01 12:00:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      Gemeint sind natuerlich ad-hocs die vorsaetzlich
      von AG´s publiziert werden.

      mfg
      Avatar
      schrieb am 03.05.01 13:51:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ist hier die Citibank mit ihrer merkwürdigen Berechnung der OS-Vola gemeint ??

      Oder die DG-Bank mit ihren floppigen IPOs ?

      Wahrscheinlich sitzen bei der Börsenaufsicht selbst moralische Leichtgewichte oder wie kommt es, dass man immer noch nicht so klar durchgreift wie das in Amiland schon lange vorgemacht wird ?!!

      Eine Erklärung, auf wen die Börsenaufsicht eigentlich Rücksicht nimmt und warum die "Strafen" immer noch belustigend niedrig ausfallen wäre hier mal angebracht.
      Avatar
      schrieb am 04.05.01 14:07:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      Jedenfalls ist der Text nicht schlecht, da hat sich einer Mühe gegeben.
      Ansonsten :laugh:
      Avatar
      schrieb am 17.05.01 14:27:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      .
      Avatar
      schrieb am 17.05.01 17:05:36
      Beitrag Nr. 10 ()
      "Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z. B. grundsätzlich Ad hoc-Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z. B. die
      Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH http://www.dgap.de oder die Homepage des Emittenten sein. "

      Gerade die AdHoc-Meldungen, die echt waren und von den Firmen bewusst verbreitet wurden, haben doch den allergössten Schaden angerichtet. Hoffentlich werden die endlich mal zur Rechenschaft gezogen.

      Man erinnere sich an das Gerede von Metabox oder Intershop, wo ständig neue Geschäfte in AdHoc-Meldungen platziert wurden, die sich im Nachhinein als Luftnummern erwiesen haben.
      Avatar
      schrieb am 17.05.01 17:14:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      Sehr schädlich für das Vertrauen der Anleger in Aktien sind vor allem auch die ständigen "Analysen" der sogenannten professionellen Analysten.

      Deren "Analysen" bestehn nur zu einem extrem kleinen Bruchteil aus Verkausempfehlungen, und zum allergrössten Teil aus unrealistischen Kaufempfehlungen mit unrealistischen Gewinn- und Kurserwartungen.

      Viel wirkungsvoller als hier harte Strafen einzuführen, wäre es eine genaue Statistik herauszugeben, die angibt wie hoch die Fehlerquote der sogenannten proefessionellen Analysten ist.

      Z.B. indem man die Kaufempefhlungen und Kursziele des letzten Jahres mit den tatsächlichen heutigen Kursen vergleicht. So würde man zumindest ein Ranking innerhalb der Analysten bekommen. Zum einen hätten Anleger dann mehr Transparenz, welcher Analyst zuverlässig arbeitet und welcher weniger. Und zum anderen würde dies auch einen Druck auf "Analysten" erzeugen hochwertigere Aussagen zu treffen.


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