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    Frage zur Riesterrente - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.10.01 10:49:12 von
    neuester Beitrag 19.10.01 17:53:30 von
    Beiträge: 10
    ID: 490.873
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      schrieb am 19.10.01 10:49:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Laut Aussage eines Allianzfachmannes habe ich nach Ablauf meiner förderfähigen Altersvorsorge auch die Möglichkeit mir das Kapital auszahlen zu lassen.In diesem Falle müsste ich allerdings die geleisteten Zulagen an Väterchen Staat zurückzahlen.Und zwar ausschliesslich die Zulagen ohne die darauf angefallenen Renditen.

      Wenn das so stimmt,ich eine förderfähige Fondspolice(Die bei der Allianz angeblich unter 10% Kostenanteil liegt) oder einen förderfähigen Aktienfonds wähle und der Staat eine Zulage von z.B. 60% tätigt, könnte das nicht eine ganz interessante Angelegenheit sein?

      Würde eine Rendite von angenommenen 10% (inkl. Kostenanteil)erwirtschaftet und ich später vom Kapitalwahlrecht gebrauch mache (Was von Anfang an auch geplant war),die Zulagen zurückführen muß,aber die 10% auf die Zulage behalten darf, wäre es doch ziemlich blöd keinen Riesterfonds zu wählen oder?

      Meinungen.

      Earnie
      Avatar
      schrieb am 19.10.01 10:52:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      Dein Allianzfachmann redet Blödsinn !
      Avatar
      schrieb am 19.10.01 10:59:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      So trivial ist das nicht! Das AVmG beinhaltet neben der direkten Förderung in Form von Zulagen auch eine indirekte Förderung in Form eines Sonderausgabenabzugs, der bei Gutverdienern zu einer erheblichen Steuerersparnis führt. Eine Kapitalabfindung ist m.E. daher in keinem Fall nicht möglich. Der Vertrag müsste diese Option bereits beinhalten, allerdings würde er dann nicht zertifiziert und somit nicht gefördert. Vielleicht hat der Fachmann auf einer Außendienstschulung nicht richtig zugehört. Unter 10 Prozent Kosten ist nichts Ungewöhnliches, ich denke die Kosten werden im Marktdurchschnitt bei 5 Prozent liegen.

      Gruß
      NOLDOR
      Avatar
      schrieb am 19.10.01 11:03:23
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich würde die Frage nochmal in dem Board Versicherungen stellen. Es dauert zwar manchmal, bis sich jemand meldet, aber es sind teilweise kompetente Beantworter da.

      Ich weiß nicht, ob das überhaupt so geht, wie es der Mann von der Allianz vorschlägt. Auf jeden Fall aber dürfte sofort eine kräftige Steuernachzahlung fällig sein, da die "Riesterrente" aus unversteuertem Einkommen geleistet wird. Ob nach Abzug der Kosten die erwirtschafteten Gewinne aus dem zurückgezahlten staatlichen Anteil tatsächlich noch auch nach Steuern positiv sind, dürfte reichlich spekulativ sein. Aber mich würde die Meinung eines Fachmanns dazu schon interessieren. Bei wiederholtem Mißbrauch würde der Arbeitsminister sowieso schnell das Schlupfloch stopfen. Darauf zu spekulieren, daß man es in 10 oder 20 Jahren noch nutzen kann, erscheint mir daher ohnehin riskant.
      Avatar
      schrieb am 19.10.01 11:08:19
      Beitrag Nr. 5 ()
      for4zim,
      du sagst es. Aussteigen kann man jederzeit, ob mittendrin oder am Ende der Förderzeit, aber wenn Du aussteigst, werden auch die eingezahlten Beiträge nachträglich steuerpflichtig. ich hab jetzt nicht die Zeit, exakt nachzuschauen - aber ich bin mir zu 99% sicher, dass auch der Ertragsanteil bei deiner Auszahlung dann zu versteuern ist.

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      schrieb am 19.10.01 11:44:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      OK - etwas genauer:

      § 93
      Schädliche Verwendung
      (1) Wird Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
      genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen
      entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei einer
      Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes).



      § 10a
      (4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest
      und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten von mehreren Verträgen
      geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. Ehegatten ist der nach Satz 1
      festzustellende Betrag auch im Falle der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1
      berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertrags- und Steuernummer.


      Über die Erträge aus den Vorsorgemaßnahmen habe ich nichts gefunden - vermutlich braucht es das auch nicht, wenn sie schlicht wie alle Kapitalerträge behandelt werden, müssen sie ohnehin versteuert werden.
      Avatar
      schrieb am 19.10.01 12:24:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich weise ausdrücklich darauf hin,dass die o.g. Überlegung nicht von dem Allianzmann kam.(Würde ihm sicherlich Schwierigkeiten bereiten)

      Das ist gänzlich auf meinem Mist gewachsen.

      @#4 von for4zim
      Ich werd`s mal reinstellen.

      @ #5 von Neemann
      Ertragsanteilversteuerung im Falle eines Aktienfonds ja,bei einer fondsgebundenen RV nicht unbedingt denke ich.

      Gruß,Earnie
      Avatar
      schrieb am 19.10.01 13:47:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo!!!

      @for4zim,

      die Beiträge werden selbstverständlich aus versteuertem
      Einkommen entrichtet, sonst bräuchte man ja keinen Sonder-
      ausgabenabzug.
      Es gibt aber auch die Möglichkeit über den AG die Riester-
      rente abzuschließen, (geht dann direkt vom Bruttoeinkommen
      weg) in diesem Fall hast Du Recht.

      @all,
      vergesst die Ertragsanteilbesteuerung!!!!!!!
      Bei Riester wird die Rente voll besteuert, d.h. mit dem
      jeweiligen individuellen Steuersatz als Rentner,!!!!

      Selstverständlich kann ich den Vertrag auch während der
      Laufzeit kündigen, ebenfalls kann ich ab Rentenbeginn auch
      die einmalige Kapitalabfindung wählen, nur ob sich das lohnt
      ist eine andere Frage (Stichwort : Rückzahlung der Fördergelder, Vollbesteuerung des verbleibenden Rest-
      betrages.)
      Riester will, daß die Bürger die Lebenslange Rente wählen,
      dann fällt die kümmerliche staatl. Rente nicht so auf.


      Grüße
      Schnellemark
      Avatar
      schrieb am 19.10.01 14:45:36
      Beitrag Nr. 9 ()
      schnellemark,
      wieso selbstverständlich aus versteuertem Einkommen? Ab einer bestimmten Einzahlungshöhe und einem bestimmten Spitzensteuersatz ist die Einsparung durch Steuerabzugsfähigkeit größer als der direkte Zuschuß - dann wird die Einzahlung bis zu einer best. Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Insofern wäre in oberen Einkommensbereichen ein steuerbefreiter Beitrag entrichtet worden.
      Avatar
      schrieb am 19.10.01 17:53:30
      Beitrag Nr. 10 ()
      @neemann,

      die Zahlung der Beiträge erfolgt immer aus versteuertem Einkommen (bAV-Bestimmungen lasse ich hierbei außer Acht); Nachgelagerte Besteuerung war Zielsetzung des Verfahrens. Hinsichtlich der Förderung erfolgt ein Günstiger-Vergleich. Sofern der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulage, wird der Differenzbetrag im Rahmen der Einkommenssteuererklärung erstattet. Das Ding ist hinsichtlich der Zertifzierung unmöglich! Riester ist hier noch strenger als bei einer DV.

      Gruß
      NOLDOR


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