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    Steuererklärung - geringfügige Beschäftigung - wo eintragen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.12.05 15:38:46 von
    neuester Beitrag 16.12.05 17:58:28 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.027.074
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      Avatar
      schrieb am 16.12.05 15:38:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      heute hat mich meine Aushilfe gefragt, wo sie die Einkünfte aus ihrer geringfügigen Beschäftigung - 400 EUR Beschäftigung im Formular zur Steuererklärung eintragen soll.
      Die geringfügige Beschäftigung ist gleichzeitig die einzige Tätigkeit.

      Vielen Dank für die Hilfe

      Gruß

      Aribbos
      Avatar
      schrieb am 16.12.05 16:29:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      [posting]19.315.442 von Aribbos am 16.12.05 15:38:46[/posting]:rolleyes::rolleyes:

      das solltes du machen.....hast doch ihre steuerkarte :mad:


      :p:p:p

      ansonsten:D frage "deinen"steuerverbrater
      Avatar
      schrieb am 16.12.05 16:42:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      bei einer geringfügigen Beschäftigung ist nix mit Steuerkarte

      und einen Steuerversager habe ich nicht ;)
      Avatar
      schrieb am 16.12.05 16:46:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      Bei geringfügiger Beschäftigung musst du die Dame anmelden und den geringen Steuersatz etc. bezahlen. Schau in google unter "Geringfügige Beschäftigung" oder frag beim Finanzamt. Vergiss aber nicht, dass sie auch bei der Berufsgenossenschaft versichert sein muss! Könnte sonst ein Bußgeld kosten (meiner Info nach)
      Avatar
      schrieb am 16.12.05 17:26:43
      Beitrag Nr. 5 ()
      [posting]19.316.436 von Aribbos am 16.12.05 16:42:10[/posting]hey aribbos,

      das kommt darauf an.......:)

      geringfügige beschäftigung bis 400,- euro kann vom arbeitgeber mit 2 % pauschal versteuert werden, wenn der arbeitnehmer (also der mitarbeiter) keine steuerkarte abgibt - was sicher in den meisten fällen so gehandhabt wird. daneben fallen für den arbeitgeber noch die sv-beiträge von 10 + 12 prozent an.
      in diesem falle braucht man den arbeitslohn in der steuererklärung bei versteuerbaren einkommen (bruttolohn) nicht angeben, da die steuer schon pauschal abgegolten ist.

      (geht es aber nicht um einkommen des steuerpflichtigen sondern um z.b. die geringfügigen einkünfte der kinder während der ausbildung bei auswärtiger unterbringung, dann kann auch das pauschalversteuerte einkommen der kinder eine rolle spielen und muß mit angegeben werden, das ist aber ein anderes thema..)

      der arbeitnehmer kann aber auch bei geringfügiger beschäftigung eine steuerkarte abgeben. macht sinn, wenn er keine weiteren einkünfte hat und sowieso keine steuer bezahlen muß (bei steuerklasse 1 und bei 400,- euro ist er dann weit weg von der grenze, wo steuern fällig werden) d.h. der arbeitgeber würde auch noch die 2 % pauschalsteuer sparen und dem arbeitnehmer schadet es meist nicht.

      dann ist es normal versteuerbarer arbeitslohn und muß bei der steuererklärung (wenn sie denn gemacht werden muß..) angegeben werden.

      gruß, pietry

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      Avatar
      schrieb am 16.12.05 17:31:58
      Beitrag Nr. 6 ()
      pietry

      vielen Dank für die Erläuterungen, jetzt ist alles klar
      schönes Wochenende

      Gruß

      Aribbos
      Avatar
      schrieb am 16.12.05 17:58:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      [posting]19.317.094 von Aribbos am 16.12.05 17:31:58[/posting]gern geschehen :)

      gruß, pietry


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