Frage zu Kündigungsfrist Mieter - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 13.06.06 19:41:25 von
neuester Beitrag 26.06.06 20:25:41 von
neuester Beitrag 26.06.06 20:25:41 von
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Hei,
in meinem privaten Leben hat gibt es eine kurzfristige Änderung.
Darum muss ich schnellstmöglich umziehen.
Ich wohne schon über 10 Jahre in dem Haus zur Miete.
In meinem Mietvertrag steht:
§2 Mietzeit und ordentliche Kündigung.
Das ich bei überlassung des Wohnraums von über 10 Jahre eine Kündigungsfrist von 12 Monate habe.
Ist das Aktuell?????
Im Internet habe ich dieses gefunden:
Kündigungsfristen für den Mieter
Für den Mieter entsteht durch § 573c BGB die Erleichterung, dass unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses er nunmehr stets mit einer Frist von 3 Monaten kündigen kann.
Ist somit mein alter Mietvertrag nicht mehr gültig?
Kann ich jetzt mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist Kündigen?
Danke und herzliche Grüße
in meinem privaten Leben hat gibt es eine kurzfristige Änderung.
Darum muss ich schnellstmöglich umziehen.
Ich wohne schon über 10 Jahre in dem Haus zur Miete.
In meinem Mietvertrag steht:
§2 Mietzeit und ordentliche Kündigung.
Das ich bei überlassung des Wohnraums von über 10 Jahre eine Kündigungsfrist von 12 Monate habe.
Ist das Aktuell?????
Im Internet habe ich dieses gefunden:
Kündigungsfristen für den Mieter
Für den Mieter entsteht durch § 573c BGB die Erleichterung, dass unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses er nunmehr stets mit einer Frist von 3 Monaten kündigen kann.
Ist somit mein alter Mietvertrag nicht mehr gültig?
Kann ich jetzt mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist Kündigen?
Danke und herzliche Grüße
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.099.293 von Katzennarr am 13.06.06 19:41:25Auf alle Fälle ist die Kündigungsfrist dann gleichgültig, wenn ein - vom Vermieter akzeptierter - Nachmieter gestellt wird.
Danke Miss_Sophie
dass ist doch schon mal was.
Dann müsste ich nur noch einen Nachmieter finden.
Das BGB Urteil hört sich aber doch nach 3 Monate Kündigungsfrist an?
dass ist doch schon mal was.
Dann müsste ich nur noch einen Nachmieter finden.
Das BGB Urteil hört sich aber doch nach 3 Monate Kündigungsfrist an?
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.099.405 von Miss_Sophie am 13.06.06 19:51:59Nur, dass der Vermieter keinen (bzw. gaaaaanzzz selten!!!) Nachmieter aktzeptieren muss
Das Märchen von.....:
Nicht auszurotten ist das Märchen, wonach es vollkommen ausreicht, drei Nachmieter zu stellen und der Mieter kommt aus dem Mietvertrag heraus, es sei denn, die Nachmieterstellung ist bereits ausdrücklich im Vertrag festgelegt worden. Eine Ausnahme sind nur ausreichende Härtefälle, die Gerichte als außerordentlichen Grund für eine Nachmieterstellung durch den Mieters akzeptieren. Beispiele:
beruflich bedingter Ortswechsel
Geburt eines Kindes
Heirat
schwerer Kankheit
bei unberechtigter Verweigerung der Untervermietung.
Für Mieter ist daher auf jeden Fall die Vereinbarung einer Nachmieterklausel vorteilhaft. Diese Klausel muss im Mietvertrag stehen. Für Mieter kann es sogar günstiger sein, an einer anderen Stelle im Vertrag hierfür nachzugeben.
Bei außerordentlichen Kündigungen muss der Nachmieter bereit sein, das Mietverhältnis vorbehaltlos zu den vertraglich vereinabrten Bedingungen weiterzuführen. Der Vermieter hat drei Monate Bedenkzeit für die Akzeptanz des Nachmieters.
Deine Kündigungsfrist beträgt 3 Monate
Das Märchen von.....:
Nicht auszurotten ist das Märchen, wonach es vollkommen ausreicht, drei Nachmieter zu stellen und der Mieter kommt aus dem Mietvertrag heraus, es sei denn, die Nachmieterstellung ist bereits ausdrücklich im Vertrag festgelegt worden. Eine Ausnahme sind nur ausreichende Härtefälle, die Gerichte als außerordentlichen Grund für eine Nachmieterstellung durch den Mieters akzeptieren. Beispiele:
beruflich bedingter Ortswechsel
Geburt eines Kindes
Heirat
schwerer Kankheit
bei unberechtigter Verweigerung der Untervermietung.
Für Mieter ist daher auf jeden Fall die Vereinbarung einer Nachmieterklausel vorteilhaft. Diese Klausel muss im Mietvertrag stehen. Für Mieter kann es sogar günstiger sein, an einer anderen Stelle im Vertrag hierfür nachzugeben.
Bei außerordentlichen Kündigungen muss der Nachmieter bereit sein, das Mietverhältnis vorbehaltlos zu den vertraglich vereinabrten Bedingungen weiterzuführen. Der Vermieter hat drei Monate Bedenkzeit für die Akzeptanz des Nachmieters.
Deine Kündigungsfrist beträgt 3 Monate
Wobei, wenn Dein Verhältnis mit dem Vermieter normal bis gut ist, die meisten Vermieter mit einen aktzeptablen Nachmieter ganz gut fahren!
@Meridol
Bist du dir mit 3 Monate sicher??
Bei dem Link von Alex34 steht aber dieses:
Hinweis für Altmietverträge:
Die am 01.09.2001 eingeführte dreimonatige Kündigungsfrist gilt nicht für Mietverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Das hat der Bundesgerichtshof am 19. Juni 2003 entschieden. Wer seine Wohnung vor dem 01.09.2001 gemietet hat, kann dem Urteil zufolge nur nach den im Vertrag aufgeführten Fristen (die Kündigungsfrist von drei Monaten verlängerte sich in den meisten Fällen nach 5, 8 und 10 Jahren um jeweils drei Monate) kündigen. Das gilt auch dann, wenn es sich - wie in der Praxis üblich - um einen Formularmietvertrag handelt, der nur die damaligen gesetzlichen Fristen sinngemäß oder wörtlich wiederholt. (Az.: VIII ZR 240/02 324/02, 339/02, 355/02).
Das klinkt für mich doch nach 12 Monate für mich.
Bist du dir mit 3 Monate sicher??
Bei dem Link von Alex34 steht aber dieses:
Hinweis für Altmietverträge:
Die am 01.09.2001 eingeführte dreimonatige Kündigungsfrist gilt nicht für Mietverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Das hat der Bundesgerichtshof am 19. Juni 2003 entschieden. Wer seine Wohnung vor dem 01.09.2001 gemietet hat, kann dem Urteil zufolge nur nach den im Vertrag aufgeführten Fristen (die Kündigungsfrist von drei Monaten verlängerte sich in den meisten Fällen nach 5, 8 und 10 Jahren um jeweils drei Monate) kündigen. Das gilt auch dann, wenn es sich - wie in der Praxis üblich - um einen Formularmietvertrag handelt, der nur die damaligen gesetzlichen Fristen sinngemäß oder wörtlich wiederholt. (Az.: VIII ZR 240/02 324/02, 339/02, 355/02).
Das klinkt für mich doch nach 12 Monate für mich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.100.524 von Katzennarr am 13.06.06 21:23:57@katzennarr: Du hast Dir aber zwei gaaaaannnnz dicke Fehler erlaubt.
1. Meine User-Id ist Merdiol und nicht Meridol!!!
...und ich versuche mich paarmal mit der falschen ID anzumelden und wundere mich wieso es nicht klappt
2. Wenn Du in dem Link einfach nur den nächsten Satz gelesen hättest:
NEU (2.5.2005) : Das Gesetz über Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge hat am 29.4.2005 den Bundesrat passiert. Hiernach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz soll zum 1.6.2005 in Kraft treten.
1. Meine User-Id ist Merdiol und nicht Meridol!!!
...und ich versuche mich paarmal mit der falschen ID anzumelden und wundere mich wieso es nicht klappt
2. Wenn Du in dem Link einfach nur den nächsten Satz gelesen hättest:
NEU (2.5.2005) : Das Gesetz über Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge hat am 29.4.2005 den Bundesrat passiert. Hiernach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz soll zum 1.6.2005 in Kraft treten.
Ups, danke Merdiol.
Und verzeih mir die zwei gannnzzzz dicken Fehler.
In der Aufregung hatte ich nur den ersten Teil gelesen. Ich war endtäuscht und habe einfach nicht weiter gelesen.
Bei deinem Namen hatte ich wohl an Zahnpasta gedacht.
Sorry
Aber vielen Dank für deine Hilfe.
Und verzeih mir die zwei gannnzzzz dicken Fehler.
In der Aufregung hatte ich nur den ersten Teil gelesen. Ich war endtäuscht und habe einfach nicht weiter gelesen.
Bei deinem Namen hatte ich wohl an Zahnpasta gedacht.
Sorry
Aber vielen Dank für deine Hilfe.
Deine Kündigungsfrist beträgt gem.Mietvertrag 12 Monate.
Die neuen Kündigungsfristen gelten erst ab 2001.
Die neuen Kündigungsfristen gelten erst ab 2001.
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.104.203 von V-12 am 14.06.06 09:40:35Bist Du sicher, dass die erste ab 2001 gelten und nicht schon jetzt
Dein Motto: Wenn man keine Ahnung hat, kann man wenigstens Verwirrung stiften.
Dein Motto: Wenn man keine Ahnung hat, kann man wenigstens Verwirrung stiften.
irgendwie werden wir uns schon noch einig werden.
http://www.verbraucher-urteile.de/miet/kuendigungcontent.htm…
http://www.verbraucher-urteile.de/miet/kuendigungcontent.htm…
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.104.919 von Merdiol am 14.06.06 10:28:34Witzbold, wenn der Vertrag seit über 10 Jahren läuft, gelten natürlich die alten Kündigungsfristen
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.105.139 von V-12 am 14.06.06 10:41:50Bist Du zu blöde zum Lesen oder zum Verstehen
Schon mal vorab zu Klarstellung:
Wir haben das Jahr 2006.
Die neuen 3-monatigen-Kündigungsfristen bestehen bereits.
Um Dich nicht ganz zu übefordern, liess nur das FETTE und ROTE
Kurze Kündigungsfrist für Wohnungsmieter ab 1. Juni 2005
Von Rechtsanwalt Falk Brorsen
Mit dem „Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristen“ hat der Gesetzgeber einen jahrelangen Streit über die Frage der Verlängerung von Kündigungsfristen mit der Wohnzeit beendet und für Mieter generell eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen.
Bereits im Rahmen der zum 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform war festgelegt worden, dass Mietverhältnisse künftig vom Mieter stets mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können. Streit entstand in der Folge über die Frage, ob diese kurze Kündigungsfrist auch für vor dem 01.09.2001 unterzeichnete Verträge gilt, in welchen in Formularklauseln eine Verlängerung der Kündigungsfrist mit der Wohnzeit auf bis zu 12 Monate vorgesehen war.
Das Justizministerium hielt die Übergangsvorschriften für die Mietrechtsreform für hinreichend klar und ging davon aus, dass mit Inkrafttreten der Mietrechtsreform im Jahr 2001 auch bei „Altverträgen“ stets eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, wenn nicht durch individuelle Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien andere Kündigungsfristen gelten sollen. Der Gesetzgeber sah sich daher zunächst nicht veranlasst, mit gesetzgeberischen Maßnahmen für eine Klarstellung zu sorgen und vertraute darauf, dass die Rechtsprechung, im Hinblick auf den ausdrücklich in der Gesetzesbegründung geäußerten Willen des Gesetzgebers, nur bei individuellen Vereinbarungen hierüber längere Kündigungsfristen annehmen würde. Dies stellte sich jedoch als Fehleinschätzung heraus. Nachdem die Instanzgerichte sehr unterschiedliche Auffassungen zur Länge der Kündigungsfristen in solchen Fällen vertraten, entschied der BGH im Jahr 2003, dass der Wille des Gesetzgebers, die kurze Kündigungsfrist solle nur im Falle individuell ausgehandelter längerer Kündigungsfristen nicht gelten, in den Übergangsvorschriften nicht zum Ausdruck kommt und ein Rückgriff auf die Gesetzesbegründung nicht möglich sei. Infolge dieses BGH-Urteils wurde von den Instanzgerichten ganz überwiegend angenommen, dass die formularmäßig in Altverträgen vereinbarte Verlängerung der Kündigungsfrist weiterhin Bestand hat.
Da diese Auslegung dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprach, drängten der Deutsche Mieterbund, Mietervereine und Verbraucherschützer auf eine klarstellende gesetzliche Regelung, die nunmehr zum 1. Juni 2005 in Kraft getreten ist.
Künftig gilt also:
* Mieter können, unabhängig davon, ob in den Mietvertragsklauseln längere Kündigungsfristen angegeben sind, ihr Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Anderes gilt nur, wenn die Kündigungsfristen individuell ausgehandelt worden sind. In diesem Fall gilt das Ausgehandelte.
* Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist weiterhin nach fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate.
Aber Achtung: Für Mieter, die vor dem 1. Juni 2005 eine Kündigung ausgesprochen haben, verkürzt sich nicht automatisch die laufende Frist auf drei Monate. Es ist aber möglich eine noch länger laufende Kündigungsfrist mit einer neuen Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu „überholen“.
Für Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit gilt: vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Zeitmietverträge bleiben auch ohne Angabe eines gesetzlich anerkannten Befristungsgrundes wirksam, müssen als bis zum Ende der Laufzeit eingehalten werden.
Liegt kein Zeitmietervertrag vor, sondern wurde (nur) das Kündigungsrecht beider Parteien für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen, so bleibt auch diese Regelung wirksam. Solche Verträge können zwar mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, jedoch frühestens zum Ablauf des vereinbarten Kündigungsausschlusszeitraums.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Ein einseitiger Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters (wenn also nur der Mieter für einen bestimmten Zeitraum nicht kündigen können soll) ist unwirksam. Enthält der Vertrag eine solche Klausel, kann trotzdem von Anfang an gekündigt werden.
Schon mal vorab zu Klarstellung:
Wir haben das Jahr 2006.
Die neuen 3-monatigen-Kündigungsfristen bestehen bereits.
Um Dich nicht ganz zu übefordern, liess nur das FETTE und ROTE
Kurze Kündigungsfrist für Wohnungsmieter ab 1. Juni 2005
Von Rechtsanwalt Falk Brorsen
Mit dem „Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristen“ hat der Gesetzgeber einen jahrelangen Streit über die Frage der Verlängerung von Kündigungsfristen mit der Wohnzeit beendet und für Mieter generell eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen.
Bereits im Rahmen der zum 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform war festgelegt worden, dass Mietverhältnisse künftig vom Mieter stets mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können. Streit entstand in der Folge über die Frage, ob diese kurze Kündigungsfrist auch für vor dem 01.09.2001 unterzeichnete Verträge gilt, in welchen in Formularklauseln eine Verlängerung der Kündigungsfrist mit der Wohnzeit auf bis zu 12 Monate vorgesehen war.
Das Justizministerium hielt die Übergangsvorschriften für die Mietrechtsreform für hinreichend klar und ging davon aus, dass mit Inkrafttreten der Mietrechtsreform im Jahr 2001 auch bei „Altverträgen“ stets eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, wenn nicht durch individuelle Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien andere Kündigungsfristen gelten sollen. Der Gesetzgeber sah sich daher zunächst nicht veranlasst, mit gesetzgeberischen Maßnahmen für eine Klarstellung zu sorgen und vertraute darauf, dass die Rechtsprechung, im Hinblick auf den ausdrücklich in der Gesetzesbegründung geäußerten Willen des Gesetzgebers, nur bei individuellen Vereinbarungen hierüber längere Kündigungsfristen annehmen würde. Dies stellte sich jedoch als Fehleinschätzung heraus. Nachdem die Instanzgerichte sehr unterschiedliche Auffassungen zur Länge der Kündigungsfristen in solchen Fällen vertraten, entschied der BGH im Jahr 2003, dass der Wille des Gesetzgebers, die kurze Kündigungsfrist solle nur im Falle individuell ausgehandelter längerer Kündigungsfristen nicht gelten, in den Übergangsvorschriften nicht zum Ausdruck kommt und ein Rückgriff auf die Gesetzesbegründung nicht möglich sei. Infolge dieses BGH-Urteils wurde von den Instanzgerichten ganz überwiegend angenommen, dass die formularmäßig in Altverträgen vereinbarte Verlängerung der Kündigungsfrist weiterhin Bestand hat.
Da diese Auslegung dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprach, drängten der Deutsche Mieterbund, Mietervereine und Verbraucherschützer auf eine klarstellende gesetzliche Regelung, die nunmehr zum 1. Juni 2005 in Kraft getreten ist.
Künftig gilt also:
* Mieter können, unabhängig davon, ob in den Mietvertragsklauseln längere Kündigungsfristen angegeben sind, ihr Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Anderes gilt nur, wenn die Kündigungsfristen individuell ausgehandelt worden sind. In diesem Fall gilt das Ausgehandelte.
* Für Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist weiterhin nach fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate.
Aber Achtung: Für Mieter, die vor dem 1. Juni 2005 eine Kündigung ausgesprochen haben, verkürzt sich nicht automatisch die laufende Frist auf drei Monate. Es ist aber möglich eine noch länger laufende Kündigungsfrist mit einer neuen Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu „überholen“.
Für Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit gilt: vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Zeitmietverträge bleiben auch ohne Angabe eines gesetzlich anerkannten Befristungsgrundes wirksam, müssen als bis zum Ende der Laufzeit eingehalten werden.
Liegt kein Zeitmietervertrag vor, sondern wurde (nur) das Kündigungsrecht beider Parteien für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen, so bleibt auch diese Regelung wirksam. Solche Verträge können zwar mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, jedoch frühestens zum Ablauf des vereinbarten Kündigungsausschlusszeitraums.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Ein einseitiger Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters (wenn also nur der Mieter für einen bestimmten Zeitraum nicht kündigen können soll) ist unwirksam. Enthält der Vertrag eine solche Klausel, kann trotzdem von Anfang an gekündigt werden.
Ein toller Ton herrscht hier !
Wallstreet-Online befindet sich auf dem besten Wege zum dritten Platz im Wettbewerb:
Das Internetboard mit den größten Idioten!
Das ist fast nur noch peinlich hier.
Merdiol, ich würde mal einen Gang zurückschalten.
Und zum Threaderöffner: Ich würde zuerst mit dem Vermieter sprechen.
Ganz normal.
Und nicht mit Internetboardschlauheiten kommen.
Vermieter sind auch nur Menschen, mit all Ihren Fehlern.
Zum Beipsiel den "Symphatiefehler", der äußerst sich meistens so:
Mieter die sofort mit angelesenem oder von Wichtigtuern eingeimpften juristischem Halbwissen ein großes Fass aufmachen,
gar nicht entgegenkommen.
Wallstreet-Online befindet sich auf dem besten Wege zum dritten Platz im Wettbewerb:
Das Internetboard mit den größten Idioten!
Das ist fast nur noch peinlich hier.
Merdiol, ich würde mal einen Gang zurückschalten.
Und zum Threaderöffner: Ich würde zuerst mit dem Vermieter sprechen.
Ganz normal.
Und nicht mit Internetboardschlauheiten kommen.
Vermieter sind auch nur Menschen, mit all Ihren Fehlern.
Zum Beipsiel den "Symphatiefehler", der äußerst sich meistens so:
Mieter die sofort mit angelesenem oder von Wichtigtuern eingeimpften juristischem Halbwissen ein großes Fass aufmachen,
gar nicht entgegenkommen.
!
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Oh sorry,
ich wollte hier keinen Streit entfachen.
Eigentlich wollte ich nur ne Frage stellen in der Hoffnung auf ne normale Antwort.
Lass ich demnächst lieber bleiben.
Für mein Verständnis ist die Aussage von Merdiol richtig.
ich wollte hier keinen Streit entfachen.
Eigentlich wollte ich nur ne Frage stellen in der Hoffnung auf ne normale Antwort.
Lass ich demnächst lieber bleiben.
Für mein Verständnis ist die Aussage von Merdiol richtig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.110.444 von Katzennarr am 14.06.06 15:49:52Bleib hier mein Freund
weisst doch danebenbenehmen
- ist doch Markenzeichen von WO - usern.
Hesselbach - du traurige preussische Type
misch dich hier nicht ein -
weisst doch danebenbenehmen
- ist doch Markenzeichen von WO - usern.
Hesselbach - du traurige preussische Type
misch dich hier nicht ein -
Hey Hesse
Was ist denn nun
Trägst du eigentlich auch Strapse ??
Was ist denn nun
Trägst du eigentlich auch Strapse ??
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.099.750 von Merdiol am 13.06.06 20:19:07Natürlich muß er nicht; denn er hat ja einen Vertrag mit einer bestimmten Person geschlossen und nicht mit einem Wanderzirkus. Aber im allgemeinen kann man davon ausgehen, daß er einverstanden sein dürfte. Für den Mieter ist das mitunter bzw. häufig allein deswegen wichtig, weil er vom Nachmieter Abstand für evtl. von ihm gemachte Einbauten etc. verlangen kann. Kündigt er einfach, braucht der Vermieter ihm dafür nichts zu zahlen, sondern kann sogar verlangen, daß derlei entfernt wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.104.203 von V-12 am 14.06.06 09:40:35Du meinst, für Verträge, die nach 2001 geschlossen wurden? D. h. es darf nicht von einer rückwirkenden Änderung von früher geltenden Vertragsbestimmungen ausgegangen werden?
@karlhesselbach: Was sollen Deine blöden BM's an mich???
Du willst mir drohen
Du willst passend Schritte einleiten
Du Feigling, traust dich sowieso nicht!!!!
Das Du einer an der Klatsche hast, musst Du in Deiner BM nicht noch betonen.
Und tu nicht so, als ob ich DIR eine BM geschrieben hätte.
Übrigens DU bist für BM's an mich geblockt.
Und jetzt bist Du gefälligst ruhig, wenn sich Erwachsenen unterhalten.
Du willst mir drohen
Du willst passend Schritte einleiten
Du Feigling, traust dich sowieso nicht!!!!
Das Du einer an der Klatsche hast, musst Du in Deiner BM nicht noch betonen.
Und tu nicht so, als ob ich DIR eine BM geschrieben hätte.
Übrigens DU bist für BM's an mich geblockt.
Und jetzt bist Du gefälligst ruhig, wenn sich Erwachsenen unterhalten.
@Katzennarr, sorry, ich muss mich korrigieren, Deine Kündigungsfrist beträgt nur noch 3 Monate. Die Neuregelung p. 01.06.2005 war mir überhaupt nicht präsent.
@Merdiol, wie kann man Dir denn helfen ??
#23 von V-12
Danke
Mein Mietvertrag ist von 1995 und in dem steht, dass ich nach 10 Jahren wohnzeit eine Kündigungsfrist von 12 Monaten habe.
Somit ist das nach dem neuen Gesetz hinfällig.
Finde ich auch gut so. 12 Monate wäre etwas übertrieben. 1 Jahr ist verdammt lange.
Ich bedanke mich bei allen
Danke
Mein Mietvertrag ist von 1995 und in dem steht, dass ich nach 10 Jahren wohnzeit eine Kündigungsfrist von 12 Monaten habe.
Somit ist das nach dem neuen Gesetz hinfällig.
Finde ich auch gut so. 12 Monate wäre etwas übertrieben. 1 Jahr ist verdammt lange.
Ich bedanke mich bei allen
Übrigens, für alle die mich noch nicht kennen und mich noch nicht besucht haben.
http://www.alkohol-nee.de
http://www.alkohol-nee.de
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.122.846 von Katzennarr am 15.06.06 10:46:50Machs gut R.
und denk auch wieder mal an deinen alten Freund N.
und denk auch wieder mal an deinen alten Freund N.
#27 von Alex34
Ah, zu N fällt mir nur einer ein.
Ah, zu N fällt mir nur einer ein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.122.846 von Katzennarr am 15.06.06 10:46:50Das war eigentlich zum Schutz langjähriger Mieter gedacht für den Fall, daß der VERmieter kündigt.
#29 von Miss_Sophie
Das ist für mich auch nachvollziehbar.
Nur meine Beziehung ist zerbrochen.
Für einen alleine ist unsere Wohung viel zu teuer.
Darum muss die Kündigungszeit für uns so kurz wie möglich sein.
Außerdem, vielleicht kann der eine oder andere nachvollziehen, was es bedeutet mit zerbrochener Beziehung noch zusammenzuleben.
Da wären 12 Monate ein Horror.
Zumal wir beide süchtige sind.
Sie ist zum wiederholten mal Rückfällig geworden.
Ich habe alles zur Rettung versucht.
Jetzt muss ich meine 16 Jahre lange Abstinenz schützen.
So weh es tut.
Das ist für mich auch nachvollziehbar.
Nur meine Beziehung ist zerbrochen.
Für einen alleine ist unsere Wohung viel zu teuer.
Darum muss die Kündigungszeit für uns so kurz wie möglich sein.
Außerdem, vielleicht kann der eine oder andere nachvollziehen, was es bedeutet mit zerbrochener Beziehung noch zusammenzuleben.
Da wären 12 Monate ein Horror.
Zumal wir beide süchtige sind.
Sie ist zum wiederholten mal Rückfällig geworden.
Ich habe alles zur Rettung versucht.
Jetzt muss ich meine 16 Jahre lange Abstinenz schützen.
So weh es tut.
Jetzt habe ich schon die nächste Hürde.
Wir sind nicht verheiratet.
Den Mietvertrag haben wir beide unterschrieben.
Wie komme ich da raus ohne weiter Haftbar zu sein.
Kann ich einseitig Kündigen und meine Partnerin bleibt weiter in der Wohung?
Oder müsste eine generelle Kündigung geschrieben werden und meine Partnerin macht einen neuen Mietvertag?
Oh Gott,
der Ratteschwanz wird als länger.
Wir sind nicht verheiratet.
Den Mietvertrag haben wir beide unterschrieben.
Wie komme ich da raus ohne weiter Haftbar zu sein.
Kann ich einseitig Kündigen und meine Partnerin bleibt weiter in der Wohung?
Oder müsste eine generelle Kündigung geschrieben werden und meine Partnerin macht einen neuen Mietvertag?
Oh Gott,
der Ratteschwanz wird als länger.
Der ausgezogene Mitmieter - überraschende Rechtslage
Eine häufig auftretende Situation: Zwei Personen -ob Paar oder nicht- mieten gemeinsam eine Wohnung an und unterschreiben beide als Mieter den Mietvertrag. Schließlich sollen auch beide Mieter sein und nicht einer von beiden begünstigt oder benachteiligt werden. Doch was passiert, wenn einer der Mieter beschließt, aus der Wohnung auszuziehen und der verbleibende Mieter das Mietverhältnis fortsetzt? Ist damit der ausziehende Mieter aus dem Vertrag ausgeschieden? Diese Fragen haben enorme Bedeutung, schließlich verliert der Vermieter einen - vielleicht solventeren - von zwei Mietern. Der ausziehende Mieter möchte nicht mehr für die kommenden Mietzahlungen haften oder Schönheitsreparaturen durchführen müssen. Der verbleibende Mieter möchte die Räume für sich zukünftig alleine nutzen.
Wiederholt wird von den Gerichten entschieden, dass derartige Veränderungen des Mietverhältnisses der Zustimmung aller Vertragsparteien bedürfen (vgl. BGH vom 16.03.2005, Az. VIII ZR 14/04). Wenn nur der ausziehende Mieter diesen Umstand dem Vermieter mitteilt und der Vermieter hierauf keine Erklärungen abgibt, reicht dies für die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem verbleibenden Mieter nicht aus. Aus dem Verhalten des Vermieters muss eindeutig auf dessen Zustimmung zur "Entlassung" des ausziehenden Mieters geschlossen werden können. Dies kommt in Frage bei einer deutlichen mündlichen oder schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Liegt diese nicht vor, bleibt es auch nach dem Auszug eines Mieters beim alten Mietvertrag und den alten Rechten und Pflichten. Dies bedeutet auch, dass Erklärungen des Vermieters, z.B. Mieterhöhungen, Kündigungen, NK-Erhöhungen an beide Mieter gerichtet sein müssen. Ansonsten sind sie nicht wirksam. Dieser Umstand kann überraschen, wenn ein Vermieter eine Räumungsklage betreiben muss und die Frage der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung im Raume steht. Für den ausgezogenen Mieter kann es auch überraschend sein, nach seinem Auszug noch für die danach anfallenden Mieten weiter zu haften und aufgrund einer besseren Bonität vom Vermieter auch in Anspruch genommen zu werden.
Im Fall des Bundesgerichtshofs dachte der verbliebene und verschuldete Mieter jedoch zu Unrecht, dem Vermieter einen "Strich" durch die Rechnung machen zu können, indem er gegen dessen an sich begründete Räumungsklage vortrug, die Kündigung hätte auch gegen den ausgezogenen Mitmieter ausgesprochen werden müssen. Nachdem der Vermieter der Vertragsänderung zugestimmt hatte, bedurfte es nach Ansicht des BGH seiner Zustimmung ausnahmsweise nicht. Er verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er seine an sich notwendige Zustimmung verweigere. Hierfür gebe es keine nachvollziehbaren schützenswerte Gründe und der Mieter tat dies natürlich nur, um die Kündigung unwirksam zu machen.
Haben mehrere Mieter als Partner einer Lebens- oder Wohngemeinschaft gemeinsam eine Wohnung gemietet und zieht einer der Mieter aus, so wird diesem mit Recht ein Anspruch gegen den anderen Mieter eingeräumt, an der - für eine Beendigung des Mitverhältnisses grundsätzlich erforderlichen - gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegenstehen (OLG Köln, WuM 1999, 521; KG, WuM 1992, 323; Emmerich/ Sonnenschein/Rolfs, Miete, 8. Aufl., § 542 BGB Rdnr. 4 m.w.Nachw.); dem Mieter, der die Wohnung nicht kündigen, sondern allein weiter nutzen will, bleibt es aber unbenommen, dieses mit dem Vermieter zu vereinbaren (OLG Köln, aaO).
Der Vermieter sollte möglichst so lange, bis mit allen Beteiligten eine Vertragsänderung vereinbart worden ist, rechtsgestaltende Erklärungen gegenüber allen Mietern abgeben. Der ausziehende Mieter muss seine Interessen an einer "sauberen" Vertragsänderung energisch verfolgen, will er nicht mit unangenehmen Nachforderungen konfrontiert werden.
Eine häufig auftretende Situation: Zwei Personen -ob Paar oder nicht- mieten gemeinsam eine Wohnung an und unterschreiben beide als Mieter den Mietvertrag. Schließlich sollen auch beide Mieter sein und nicht einer von beiden begünstigt oder benachteiligt werden. Doch was passiert, wenn einer der Mieter beschließt, aus der Wohnung auszuziehen und der verbleibende Mieter das Mietverhältnis fortsetzt? Ist damit der ausziehende Mieter aus dem Vertrag ausgeschieden? Diese Fragen haben enorme Bedeutung, schließlich verliert der Vermieter einen - vielleicht solventeren - von zwei Mietern. Der ausziehende Mieter möchte nicht mehr für die kommenden Mietzahlungen haften oder Schönheitsreparaturen durchführen müssen. Der verbleibende Mieter möchte die Räume für sich zukünftig alleine nutzen.
Wiederholt wird von den Gerichten entschieden, dass derartige Veränderungen des Mietverhältnisses der Zustimmung aller Vertragsparteien bedürfen (vgl. BGH vom 16.03.2005, Az. VIII ZR 14/04). Wenn nur der ausziehende Mieter diesen Umstand dem Vermieter mitteilt und der Vermieter hierauf keine Erklärungen abgibt, reicht dies für die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem verbleibenden Mieter nicht aus. Aus dem Verhalten des Vermieters muss eindeutig auf dessen Zustimmung zur "Entlassung" des ausziehenden Mieters geschlossen werden können. Dies kommt in Frage bei einer deutlichen mündlichen oder schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Liegt diese nicht vor, bleibt es auch nach dem Auszug eines Mieters beim alten Mietvertrag und den alten Rechten und Pflichten. Dies bedeutet auch, dass Erklärungen des Vermieters, z.B. Mieterhöhungen, Kündigungen, NK-Erhöhungen an beide Mieter gerichtet sein müssen. Ansonsten sind sie nicht wirksam. Dieser Umstand kann überraschen, wenn ein Vermieter eine Räumungsklage betreiben muss und die Frage der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung im Raume steht. Für den ausgezogenen Mieter kann es auch überraschend sein, nach seinem Auszug noch für die danach anfallenden Mieten weiter zu haften und aufgrund einer besseren Bonität vom Vermieter auch in Anspruch genommen zu werden.
Im Fall des Bundesgerichtshofs dachte der verbliebene und verschuldete Mieter jedoch zu Unrecht, dem Vermieter einen "Strich" durch die Rechnung machen zu können, indem er gegen dessen an sich begründete Räumungsklage vortrug, die Kündigung hätte auch gegen den ausgezogenen Mitmieter ausgesprochen werden müssen. Nachdem der Vermieter der Vertragsänderung zugestimmt hatte, bedurfte es nach Ansicht des BGH seiner Zustimmung ausnahmsweise nicht. Er verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er seine an sich notwendige Zustimmung verweigere. Hierfür gebe es keine nachvollziehbaren schützenswerte Gründe und der Mieter tat dies natürlich nur, um die Kündigung unwirksam zu machen.
Haben mehrere Mieter als Partner einer Lebens- oder Wohngemeinschaft gemeinsam eine Wohnung gemietet und zieht einer der Mieter aus, so wird diesem mit Recht ein Anspruch gegen den anderen Mieter eingeräumt, an der - für eine Beendigung des Mitverhältnisses grundsätzlich erforderlichen - gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegenstehen (OLG Köln, WuM 1999, 521; KG, WuM 1992, 323; Emmerich/ Sonnenschein/Rolfs, Miete, 8. Aufl., § 542 BGB Rdnr. 4 m.w.Nachw.); dem Mieter, der die Wohnung nicht kündigen, sondern allein weiter nutzen will, bleibt es aber unbenommen, dieses mit dem Vermieter zu vereinbaren (OLG Köln, aaO).
Der Vermieter sollte möglichst so lange, bis mit allen Beteiligten eine Vertragsänderung vereinbart worden ist, rechtsgestaltende Erklärungen gegenüber allen Mietern abgeben. Der ausziehende Mieter muss seine Interessen an einer "sauberen" Vertragsänderung energisch verfolgen, will er nicht mit unangenehmen Nachforderungen konfrontiert werden.
#32 von Merdiol
DANKE
Da steht mir noch einiges bevor
DANKE
Da steht mir noch einiges bevor
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.132.782 von Katzennarr am 15.06.06 19:10:40Naja.. so schlimm wird's wohl nicht werden.
Entweder beide kündigen und verlassen die Wohnung, oder einer macht einen neuen Vertrag mit dem Vermieter.
Seit ihr euch den irgendwie einige, ob beide gehen oder einer die Wohnung übernehmen will??
Wenn ihr beide gehen wollt, fragt/schlagt dem Vermieter vor, einen Nachmieter zu besorgen (wenn es in Eurem Sinne ist).
Ihr sollte nur versuchen, euch nicht gegenseitig das Leben schwer zu machen. Es nützt KEINEM.
Entweder beide kündigen und verlassen die Wohnung, oder einer macht einen neuen Vertrag mit dem Vermieter.
Seit ihr euch den irgendwie einige, ob beide gehen oder einer die Wohnung übernehmen will??
Wenn ihr beide gehen wollt, fragt/schlagt dem Vermieter vor, einen Nachmieter zu besorgen (wenn es in Eurem Sinne ist).
Ihr sollte nur versuchen, euch nicht gegenseitig das Leben schwer zu machen. Es nützt KEINEM.
#34 von Merdiol
Das Problem ist, dass meine Partnerin in den klauen der Neurologen ist.
Jahrelang war unsere gemeinsame Lebensphilosophie: Krisen und scheiß Gefühle werden einfach gelebt und nicht betäubt.
10 Jahre konnte sie mit ihrer zeitweilig auftretenden Depression gut Leben.
Vor 6 Jahren (16 Jahre sind wir zusammen) gab es einen Karriereknick bei ihr, worauf sie einen Rückfall mit Tabletten baute. Die schwachsinnigen Neurologen in deren Hände sie viel, meinten nur sie hätte die falschen Tabletten genommen und stellten sie daraufhin auf die ihrer Meinung richtigen Tabletten ein.
Mir standen damals schon die Haare zu Berge.
Einem süchtigen die offizielle Legitimation zum Suchtmittel zu geben.
Das ist eben unser heutiges Gesundheitswesen, billig muss es sein und die Pharmaindustrie muss verdienen (starker Lobbyismus in den Kliniken, echte Psychologen sind nicht mehr gefragt, nur noch Psychiater und Neurologen). Damals vor 16 Jahren war das ganz anders. Kalter Entzug und Schluss iss. Kein wenn oder aber und auch kein vielleicht. Einfach Schluss.
Seit dieser Zeit habe ich einen umschwenken versucht. Leider völlig aussichtslos. Es wurde nur immer schlimmer.
Ist ja auch völlig logisch.
Nun sitzt sie vollgepumpt mit Medikamenten in der Klinik.
Der Süchtige bekommt sein Suchtmittel von der Krankenkasse.
Nicht zu fassen.
Leider bekomme ich so keine gemeinsame und klare Linie bezüglich der Wohnung hin.
Das ist ein großes Problem.
Das Problem ist, dass meine Partnerin in den klauen der Neurologen ist.
Jahrelang war unsere gemeinsame Lebensphilosophie: Krisen und scheiß Gefühle werden einfach gelebt und nicht betäubt.
10 Jahre konnte sie mit ihrer zeitweilig auftretenden Depression gut Leben.
Vor 6 Jahren (16 Jahre sind wir zusammen) gab es einen Karriereknick bei ihr, worauf sie einen Rückfall mit Tabletten baute. Die schwachsinnigen Neurologen in deren Hände sie viel, meinten nur sie hätte die falschen Tabletten genommen und stellten sie daraufhin auf die ihrer Meinung richtigen Tabletten ein.
Mir standen damals schon die Haare zu Berge.
Einem süchtigen die offizielle Legitimation zum Suchtmittel zu geben.
Das ist eben unser heutiges Gesundheitswesen, billig muss es sein und die Pharmaindustrie muss verdienen (starker Lobbyismus in den Kliniken, echte Psychologen sind nicht mehr gefragt, nur noch Psychiater und Neurologen). Damals vor 16 Jahren war das ganz anders. Kalter Entzug und Schluss iss. Kein wenn oder aber und auch kein vielleicht. Einfach Schluss.
Seit dieser Zeit habe ich einen umschwenken versucht. Leider völlig aussichtslos. Es wurde nur immer schlimmer.
Ist ja auch völlig logisch.
Nun sitzt sie vollgepumpt mit Medikamenten in der Klinik.
Der Süchtige bekommt sein Suchtmittel von der Krankenkasse.
Nicht zu fassen.
Leider bekomme ich so keine gemeinsame und klare Linie bezüglich der Wohnung hin.
Das ist ein großes Problem.
Du weisst aber auch, dass das alles nix nutzt.
Wenn du die gemeinsame Wohnung aufgeben willst,
kann das für einen süchtigen schwerwiegende Konsequenzen
nach sich ziehen. Süchtige sind ja auch sehr labil.
Sie sind gewissermassen kleine unreife Kinder denen es zu helfen gilt.
Ob der Lebenspartner ihnen die richtige Hilfe geben kann, steht auf einem anderen Blatt. Aber er kann doch daran mitwirken, dass es nicht ganz zur Kathastrophe komnmt.
Letzte Woche hat sich ein alter Bekannter von mir das Leben genommen.
Er hat sich mit einem Tapeziermesser regelrecht die Hand abgeschnitten.
War Alkoholsüchtig und auch depressiv - sah wohl keine Perspektive mehr.
Was das Gesundheitsystem anbetrifft, so ist unser jetziges einschliesslich vieler Ärzte eine einzige Kathastrophe.
Nachdem ich deine kleine Ofenbarung gelesen habe, bleibt mir leider nur die Möglichkeit - euch alles alles Gute zu wünschen.
Wenn du die gemeinsame Wohnung aufgeben willst,
kann das für einen süchtigen schwerwiegende Konsequenzen
nach sich ziehen. Süchtige sind ja auch sehr labil.
Sie sind gewissermassen kleine unreife Kinder denen es zu helfen gilt.
Ob der Lebenspartner ihnen die richtige Hilfe geben kann, steht auf einem anderen Blatt. Aber er kann doch daran mitwirken, dass es nicht ganz zur Kathastrophe komnmt.
Letzte Woche hat sich ein alter Bekannter von mir das Leben genommen.
Er hat sich mit einem Tapeziermesser regelrecht die Hand abgeschnitten.
War Alkoholsüchtig und auch depressiv - sah wohl keine Perspektive mehr.
Was das Gesundheitsystem anbetrifft, so ist unser jetziges einschliesslich vieler Ärzte eine einzige Kathastrophe.
Nachdem ich deine kleine Ofenbarung gelesen habe, bleibt mir leider nur die Möglichkeit - euch alles alles Gute zu wünschen.
alex34
Echte Hilfe bedeutet oft, dass ich jemanden das Stopschild vor das Gesicht halten muss, notfalls auch fallen lassen muss.
Ansonsten, bin ich Co- Abhängig und halte in mit meiner vermeintliche Hilfe nur in seinem hilflosen System.
Das andere ist, irgendwann muss ich an mich denken.
Ich habe jahrelang alle Hilfe gegeben die es gibt.
Sollen wir beide gemeinsam mit wehender Fahne in den Untergang gehen?
Ne, bei mir ist die Grenze erreicht, so langsam stehe ich mit vor meinen Abgrund.
Jetzt muss ich mir selber helfen.
Echte Hilfe bedeutet oft, dass ich jemanden das Stopschild vor das Gesicht halten muss, notfalls auch fallen lassen muss.
Ansonsten, bin ich Co- Abhängig und halte in mit meiner vermeintliche Hilfe nur in seinem hilflosen System.
Das andere ist, irgendwann muss ich an mich denken.
Ich habe jahrelang alle Hilfe gegeben die es gibt.
Sollen wir beide gemeinsam mit wehender Fahne in den Untergang gehen?
Ne, bei mir ist die Grenze erreicht, so langsam stehe ich mit vor meinen Abgrund.
Jetzt muss ich mir selber helfen.
Zur Info:
Unsere alte Wohnung haben wir mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist zum 30. September gekündigt. Vermieter war persönlich gekommen und hat mir die Kündigung als erhalten unterschrieben.
Die neue Wohnung habe ich ab den 01. Juli.
Umziehen werde ich so nach und nach.
In meinem neuen Mietvertrag steht, dass ich eine Hausratversicherung abschließen muss.
Geht das auch Online und kennt jemand einen guten und günstigen Anbieter?
Unsere alte Wohnung haben wir mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist zum 30. September gekündigt. Vermieter war persönlich gekommen und hat mir die Kündigung als erhalten unterschrieben.
Die neue Wohnung habe ich ab den 01. Juli.
Umziehen werde ich so nach und nach.
In meinem neuen Mietvertrag steht, dass ich eine Hausratversicherung abschließen muss.
Geht das auch Online und kennt jemand einen guten und günstigen Anbieter?
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.261.905 von Katzennarr am 25.06.06 09:10:35http://www.dewion.de/hausratversicherung/hausratversicherung…
Ist einer der wenigen Makler mit unverbindlichem Online-Rechner. Viele andere lassen Dich erst all Deine Daten angeben, um Dir dann per Telefon oder persönlich was aufzuschwatzen, ohne dass vorher selbst eine Vergleichsmöglichkeit hattest.
Gruß, Mucker
Ist einer der wenigen Makler mit unverbindlichem Online-Rechner. Viele andere lassen Dich erst all Deine Daten angeben, um Dir dann per Telefon oder persönlich was aufzuschwatzen, ohne dass vorher selbst eine Vergleichsmöglichkeit hattest.
Gruß, Mucker
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.261.905 von Katzennarr am 25.06.06 09:10:35Vielleicht hilft dir der Link auch weiter: http://www.bdv.info/bdv/default.asp?ContentUrl=http://www.bd…
und das ist die Hauptseite vom BDV: http://www.bundderversicherten.de/run.asp
und das ist die Hauptseite vom BDV: http://www.bundderversicherten.de/run.asp
Danke Mucker und Merdiol
Ich werde mir alle 3 Links ansehen.
Ich werde mir alle 3 Links ansehen.
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