Eintragung ins Handelsregister bei Schiffen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.10.07 16:22:32 von
neuester Beitrag 16.10.07 10:48:24 von
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Hallo miteinander,
welchen Sinn und welche Vor- und Nachteile hat es heute, sich bei einer Schiffsbeteiligung ins Handelsregister eintragen zu lassen?
Die Erbschafts- und schenkungssteuerliche Seite ist mir als Vorteil bekannt.
Eure Meinung interessiert mich!
Vielen Dank vorab!
welchen Sinn und welche Vor- und Nachteile hat es heute, sich bei einer Schiffsbeteiligung ins Handelsregister eintragen zu lassen?
Die Erbschafts- und schenkungssteuerliche Seite ist mir als Vorteil bekannt.
Eure Meinung interessiert mich!
Vielen Dank vorab!
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.941.113 von Beatcrusher am 11.10.07 16:22:32Hallo beatcrusher,
na damit Du zukünftig viel Post von vielen vielen Kapitalvernichtern bekommst
( war ein Späßchen... )
Grüße
nanu
na damit Du zukünftig viel Post von vielen vielen Kapitalvernichtern bekommst
( war ein Späßchen... )
Grüße
nanu
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.961.141 von nanunana am 12.10.07 19:05:48ok, das weiß ich bereits auch als nachteil
aber gibts auch qualifizierte antworten???
aber gibts auch qualifizierte antworten???
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.941.113 von Beatcrusher am 11.10.07 16:22:32Hallo beatcrusher,
nimm Dir den Gesellschaftsvertrag vor. Darin wird auf die Bedeutung der namentlichen Eintragung der Beteiligung in das Handelsregister hingewiesen.($ soundso, Absatz soundso)
Du bekommst eine Registervollmacht zugeschickt. Deine Unterschrift darauf muß notariell beglaubigt und zurückgesandt werden. Daraufhin wird Deine Beteiligung ins Handelsregister eingetragen.
Bei Nichteintragung ins Handelsregister behält die Gesellschaft die Ausschüttungen ein (gem. Gesellschaftsvertrag § soundso, Absatz soundso), weil die Haftung in Höhe der Ausschüttung für
denjenigen auflebe, der im Handelsregister eingetragen sei.........Des weiteren wird erwähnt, dass bei einem negativen Kapitalkonto die Ausschüttung nur dann steuerfrei sei, wenn die die Ausschüttung empfangende Person auch im Handelsregister eingetragen sei, andererseits werde die Ausschüttung den nichteingetragenen Gesellschaterinnen und Gesellschafter als steuerlicher Gewinn zugerechnet.
Also:
Wenn Du eingetragen bist, bekommst Du Deine
Ausschüttungen......wenn Du nicht eingetragen bist, bekommst Du Deine Ausschüttungen nicht, sondern die einbehaltenen Ausschüttungen werden auf einem Ausschüttungstreuhandkonto zinsbringend angelegt.......
Da eine Schiffsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist (mit allen Chancen und Risiken),hat man Dir betimmt gesagt, dass Du Deine Ausschüttungen zurückzahlen mußt, wenns total schiefgeht.(deshalb wird sie bei Nichteintragung ja auch einbehalten) Das ist aber der WORST CASE.
Ob es sinnvoll ist, sich einer Eintragung zu verweigern, weiß ich nicht......vielleicht steht dann das Geld sämtlicher Ausschüttungen die gesamte Laufzeit über auf dem Ausschüttungstreuhandkonto. Wenn dann die 12,15,20 Jahre vorbei sind und nix total daneben ging, bekommst Du das Geld.....keine Ahnung.
Ich selber finde es besser, Du läßt die Ausschüttungen zwischenzeitlich für Dich "arbeiten".....im Falle eines Falles :-)
Den gößten Nachteil haben die anderen bereits erwähnt.....Post und Anrufe!!!!!
Ich hoffe Dir einwenig Klarheit gebracht zu haben.
mfg
nimm Dir den Gesellschaftsvertrag vor. Darin wird auf die Bedeutung der namentlichen Eintragung der Beteiligung in das Handelsregister hingewiesen.($ soundso, Absatz soundso)
Du bekommst eine Registervollmacht zugeschickt. Deine Unterschrift darauf muß notariell beglaubigt und zurückgesandt werden. Daraufhin wird Deine Beteiligung ins Handelsregister eingetragen.
Bei Nichteintragung ins Handelsregister behält die Gesellschaft die Ausschüttungen ein (gem. Gesellschaftsvertrag § soundso, Absatz soundso), weil die Haftung in Höhe der Ausschüttung für
denjenigen auflebe, der im Handelsregister eingetragen sei.........Des weiteren wird erwähnt, dass bei einem negativen Kapitalkonto die Ausschüttung nur dann steuerfrei sei, wenn die die Ausschüttung empfangende Person auch im Handelsregister eingetragen sei, andererseits werde die Ausschüttung den nichteingetragenen Gesellschaterinnen und Gesellschafter als steuerlicher Gewinn zugerechnet.
Also:
Wenn Du eingetragen bist, bekommst Du Deine
Ausschüttungen......wenn Du nicht eingetragen bist, bekommst Du Deine Ausschüttungen nicht, sondern die einbehaltenen Ausschüttungen werden auf einem Ausschüttungstreuhandkonto zinsbringend angelegt.......
Da eine Schiffsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist (mit allen Chancen und Risiken),hat man Dir betimmt gesagt, dass Du Deine Ausschüttungen zurückzahlen mußt, wenns total schiefgeht.(deshalb wird sie bei Nichteintragung ja auch einbehalten) Das ist aber der WORST CASE.
Ob es sinnvoll ist, sich einer Eintragung zu verweigern, weiß ich nicht......vielleicht steht dann das Geld sämtlicher Ausschüttungen die gesamte Laufzeit über auf dem Ausschüttungstreuhandkonto. Wenn dann die 12,15,20 Jahre vorbei sind und nix total daneben ging, bekommst Du das Geld.....keine Ahnung.
Ich selber finde es besser, Du läßt die Ausschüttungen zwischenzeitlich für Dich "arbeiten".....im Falle eines Falles :-)
Den gößten Nachteil haben die anderen bereits erwähnt.....Post und Anrufe!!!!!
Ich hoffe Dir einwenig Klarheit gebracht zu haben.
mfg
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.966.515 von Themis am 13.10.07 11:47:21Hallo Themis,
Deine Antwort ist ja sehr ausführlich und sicherlich richtig, geht aber m.E. an der Frage vorbei!
M.E. wollte Beatcrusher den Vergleich zwischen
Eintragung als Direktkommanditist und
Beteiligung über Treuhandkommanditist
wissen.
Rene
Deine Antwort ist ja sehr ausführlich und sicherlich richtig, geht aber m.E. an der Frage vorbei!
M.E. wollte Beatcrusher den Vergleich zwischen
Eintragung als Direktkommanditist und
Beteiligung über Treuhandkommanditist
wissen.
Rene
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.997.432 von ReneBanker am 15.10.07 13:18:01Hallo Rene,
hier der Vergleich:
Du kannst
1.)als Direktkommanditist oder
2.)über einen Treuhänder treugeberisch
an der Fondsgesellschaft beteiligt sein
Im ersten Fall bist Du namentlich im Handelsregister, zweiten Fall ist der Treuhänder für Dich im Handelsregister eingetragen.
Im ersten Fall (als Direktkommanditist) übernimmst Du die Haftung für die Gesellschaft im Außenverhältnis. Jedoch nicht über die Höhe Deiner Beteiligung hinaus.(Die Ausschüttungen gehören zum Haftungskapital)
Im Haftungsfall können also die Gläubiger direkt auf die im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter zurückgreifen.
Im zweiten Fall (bei einer treuhänderischen Beteiligung) ist der Treuhänder für den Anleger im Handelsregister eingetragen und der Gläubiger wendet sich zunächst an den Treuhänder und dieser wendet sich dann im Innenverhätnis an den Gesellschafter.
FAZIT im Haftungsfall: ob so oder so-> ist wurscht.......oder siehst Du das anders?
Weiteres:
->Bei Überschreitung bestimmter Steuerfreibetragsgrenzen, ist eine Eintragung zu empfehlen
(hier ist Dein Steuerberater gefragt.....hängt von Deiner Vermögenssituation ab)
->steuerliche Vorteile im Erbschafts-/und Schenkungsfall können durch die Eintragung genutzt werden, welche ohne Eintragung als Direktkommanditist wegfallen würden (erkundige Dich bei einem Steuerfachmann was die Finanzverwaltung über treuhänderisch gehaltene Beteiligungen "denkt")
->Bei den meisten Fondsgesellschaften bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass ohne Eintragung als Direktkommanditist die Ausschüttungen vorerst nicht zur Auszahlung gelangen und auf dem Treuhandkonto verbleiben.
Hmmmmm......kommt die Antwort jetzt hin?
Gruß Themis
hier der Vergleich:
Du kannst
1.)als Direktkommanditist oder
2.)über einen Treuhänder treugeberisch
an der Fondsgesellschaft beteiligt sein
Im ersten Fall bist Du namentlich im Handelsregister, zweiten Fall ist der Treuhänder für Dich im Handelsregister eingetragen.
Im ersten Fall (als Direktkommanditist) übernimmst Du die Haftung für die Gesellschaft im Außenverhältnis. Jedoch nicht über die Höhe Deiner Beteiligung hinaus.(Die Ausschüttungen gehören zum Haftungskapital)
Im Haftungsfall können also die Gläubiger direkt auf die im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter zurückgreifen.
Im zweiten Fall (bei einer treuhänderischen Beteiligung) ist der Treuhänder für den Anleger im Handelsregister eingetragen und der Gläubiger wendet sich zunächst an den Treuhänder und dieser wendet sich dann im Innenverhätnis an den Gesellschafter.
FAZIT im Haftungsfall: ob so oder so-> ist wurscht.......oder siehst Du das anders?
Weiteres:
->Bei Überschreitung bestimmter Steuerfreibetragsgrenzen, ist eine Eintragung zu empfehlen
(hier ist Dein Steuerberater gefragt.....hängt von Deiner Vermögenssituation ab)
->steuerliche Vorteile im Erbschafts-/und Schenkungsfall können durch die Eintragung genutzt werden, welche ohne Eintragung als Direktkommanditist wegfallen würden (erkundige Dich bei einem Steuerfachmann was die Finanzverwaltung über treuhänderisch gehaltene Beteiligungen "denkt")
->Bei den meisten Fondsgesellschaften bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass ohne Eintragung als Direktkommanditist die Ausschüttungen vorerst nicht zur Auszahlung gelangen und auf dem Treuhandkonto verbleiben.
Hmmmmm......kommt die Antwort jetzt hin?
Gruß Themis
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