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    Negative Stückzinsen mit Aktiengewinnen verrechnen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.11.13 11:47:57 von
    neuester Beitrag 02.12.13 19:27:22 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.188.094
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      Avatar
      schrieb am 08.11.13 11:47:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Kollegen,

      ich finde keine verständlichen Angaben zum Thema: Aktiengewinne mit neg. Stückzinsen neutralisieren.
      Wenn ich mir die Anleitung zu den Bank-Töpfen angucke, verstehe ich das so, daß ich Aktiengewinne mit negativen Stückzinsen neutraliseren kann. Nur Aktienverluste sind Schmalspurbahn. Aktiengewinne können offenbar auch mit anderen Kapitalverlusten verrechnet werden.

      Mein Volks-Banker sagt aber das ginge nicht. Ich bin mir jetzt unsicher. Weiß das hier jemand zufällig?

      Vielen Dank!!
      Gruß CC
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.11.13 11:57:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.791.334 von Citizen_Caine am 08.11.13 11:47:57Soweit ich informiert bin kannst du nur Aktiengewinne mit anderen Kapitalerträgen gegenrechnen d.h. mit Aktienverlusten.
      Avatar
      schrieb am 08.11.13 12:01:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hi,
      soweit ich weiss gibt es von staatlicher Seite keine Kapitalertragsverlustzurückerstattung bzw. Verrechnung, lasse mich aber steuerpolitisch gerne auf den neuesten Stand bringen :keks:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.11.13 12:25:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.791.456 von Le_Doc am 08.11.13 12:01:41Es geht hier um Steuerrecht und nicht Politik!!
      Natürlich hat die Politik über das Recht eine Menge an Verlusterstattungen geschaffen. Das ist aber hier nicht meine Frage!! CC
      Avatar
      schrieb am 08.11.13 13:21:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      Oh, Entschuldigung Hr. CC (is eben nur meine Meinung das beides eng verwandt ist)

      bis 2005+ war es so:
      Stückzinsen. Häufig werden Anleihen während der Laufzeit erworben. Anleger müssen dann neben der eigentlichen Anlagesumme auch Stückzinsen für die Zeit seit dem letzten Zinstermin bis zum Kauftag zahlen. Wichtig: Gezahlte Stückzinsen können als interessantes Steuergestaltungsmodell dienen. Denn sie stellen negative Einnahmen dar, die mit anderen steuer-pflichtigen Erträgen verrechnet werden können. Umgekehrt muss der Veräußerer der Anleihe die erhaltenen Stückzinsen jedoch versteuern.

      Wie es sich heutzutage verhält fragst du dann am besten einen kompetenten Steuerberater!!

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      schrieb am 08.11.13 14:12:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zitat von Citizen_Caine: Hallo Kollegen,
      Wenn ich mir die Anleitung zu den Bank-Töpfen angucke, verstehe ich das so, daß ich Aktiengewinne mit negativen Stückzinsen neutraliseren kann. Nur Aktienverluste sind Schmalspurbahn. Aktiengewinne können offenbar auch mit anderen Kapitalverlusten verrechnet werden.

      Mein Volks-Banker sagt aber das ginge nicht. Ich bin mir jetzt unsicher. Weiß das hier jemand zufällig?


      Der Volksbänker irrt. Sonstige Verluste mit Sonstigen Gewinnen und/oder Aktiengewinnen, Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 08.11.13 17:29:44
      Beitrag Nr. 7 ()
      Negative Stückzinsen können mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

      In der Praxis wird das eher selten vorkommen oder wenig erwünscht sein, denn zuerst erfolgt sinnvollerweise eine Verrechnung der negativen Stückzinsen mit allen anderen Zins-, Dividenden- und Veräußerungsgewinnen. Erst wenn sich hierbei ein negativer Saldo ergibt, kommt es zur Verrechnung mit den Aktiengewinnen, obwohl diese ja auch mit Aktienverlusten verrechnet werden könnten, wenn solche gegeben sind.

      (Meist fällt es einem ja leichter, wenn man zum Jahresende steuerlich etwas optimieren will, schnell noch ein paar Aktienverluste zu realisieren, als sich einen Verlustvortrag in Form negativer Stückzinsen zu beschaffen.)
      Avatar
      schrieb am 10.11.13 10:46:52
      Beitrag Nr. 8 ()
      Vielen Dank - endlich mal Klartext. Gibt es auch eine zitierfähige Quelle hierfür? Kann ja schlecht das Forum hier dem Banker auf den Tisch knallen. Also ein Gerichtsurteil oder eine Anwaltswebpage? Tschüß C_C
      PS: Bei mir gibt es keine realisierbaren Verluste - alles vor 2009er Anlagen.
      Avatar
      schrieb am 10.11.13 12:32:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo,

      >>>Kann ja schlecht das Forum hier dem Banker auf den Tisch knallen.

      Was hat denn dein Volksbänker (also dein Berater?!) mit der Abrechnung zu tun? Meinst du, die macht der selber?

      Tätige doch einfach das anvisierte Geschäft und zeige ihm dann die Abrechnung, das wird ihn dann wohl überzeugen.


      Die zitierfähige Quelle ist übrigens das Gesetz (natürlich, was denn sonst?), und zwar EStG $20 Abs.6 Satz 5:
      Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß.


      Dort ist nur von Verlusten die Rede, also gilt es auch nur für Verluste. Eine Quelle dafür, dass es für Gewinne eine ähnliche Regelung gibt, wirst du nicht finden können, da es diese eben gar nicht gibt; wenn, dann müsste dir der Banker seine Auffassung belegen, nicht umgekehrt.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 10.11.13 15:49:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      Auf dieser Internetseite ist ein link zu einem pdf Dokument.
      https://www.cortalconsors.de/ev/Wissen/Finanzwissen/Steuern#…
      Auf Seite 5 wird in wenigen Sätzen die Verlustverrechnung erklärt.
      Erst, dass die Stückzinsen (positiv wie negativ) in den allgemeinen Topf fließen.
      Dann heißt es:
      "Ergeben sich als Saldo Gewinne im Aktien-Verlustverrechnungstopf und Verluste im allgemeinen Verlustverrechnungstopf, so werden diese gegeneinander aufgerechnet, der umgekehrte Fall ist nicht möglich (Aktienverluste lassen sich nur mit Aktiengewinnen verrechnen)."
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.12.13 17:30:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.802.238 von honigbaer am 10.11.13 15:49:22:) Vielen Dank - eine vertvolle Quelle.
      @ reckoner: Wenn im Gesetz nichts steht, daraus zu schließen, es wäre erlaubt ist zumindest im Steuerrecht recht abenteuerlich!! Gruß CC
      Avatar
      schrieb am 02.12.13 19:27:22
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zitat von Citizen_Caine: :) Vielen Dank - eine vertvolle Quelle.
      @ reckoner: Wenn im Gesetz nichts steht, daraus zu schließen, es wäre erlaubt ist zumindest im Steuerrecht recht abenteuerlich!! Gruß CC


      Im Gesetz steht, dass es nur für Verluste gilt. Daraus zu schließen, es gilt nicht für Gewinne, ist Gesetzesauslegung (und seit Jahren erprobt!). Wenn das schon abenteuerlich sein soll, bräuchte hier keiner mehr Fragen stellen. Dann hätten wir im Steuerrecht "Wünsch Dir was" Mit Norbert Walter-Borjans...

      Gruß
      Taxadvisor


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