Ersatzbemessungsgrundlage - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 02.03.21 12:51:46 von
neuester Beitrag 06.03.21 12:32:10 von
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Hallo zusammen,
folgende Ausgangssituation: Bei meiner depotführenden Bank habe ich einen ordentlichen Verlustverrechnungstopf. Dann erfolgte ein entgeltlicher Depotübertrag eines Wertpapiers. Da allerdings keine aktuellen Kurse vorhanden waren, erfolgte eine Besteuerung nach Ersatzbemessungsgrundlage, anstatt eines Verlustes wurde ein Gewinn festgestellt und dieser mit meinem Verlustverrechnungstopf verrechnet, so dass keine Steuern anfielen aber sich der Verlustverrechnungstopf reduzierte.
In der Steuerbescheinigung wurde dieser fiktive Gewinn benannt. Die Bank sagte, ich sollte den Verlust aus dem Wertpapier später mit der Steuererklärung feststellen lassen. Das Finanzamt sagt, die Bank müsse den Verlust feststellen. Wer hat Recht?
folgende Ausgangssituation: Bei meiner depotführenden Bank habe ich einen ordentlichen Verlustverrechnungstopf. Dann erfolgte ein entgeltlicher Depotübertrag eines Wertpapiers. Da allerdings keine aktuellen Kurse vorhanden waren, erfolgte eine Besteuerung nach Ersatzbemessungsgrundlage, anstatt eines Verlustes wurde ein Gewinn festgestellt und dieser mit meinem Verlustverrechnungstopf verrechnet, so dass keine Steuern anfielen aber sich der Verlustverrechnungstopf reduzierte.
In der Steuerbescheinigung wurde dieser fiktive Gewinn benannt. Die Bank sagte, ich sollte den Verlust aus dem Wertpapier später mit der Steuererklärung feststellen lassen. Das Finanzamt sagt, die Bank müsse den Verlust feststellen. Wer hat Recht?
Vielleicht mal @taxadvisor fragen....
Ich setze ihn hier mal rein, vielleicht liest er ja mit.
Ich setze ihn hier mal rein, vielleicht liest er ja mit.
guse,
die Bank hat getan, was sie sollte. Ich würde dem FA einen Kontoauszug vorlegen, aus dem hervorgeht, wie viel du von dem Käufer deiner kurslosen Aktien erhalten hast. Dann solltest du eine Verlustbescheinigung vom FA bekommen.
die Bank hat getan, was sie sollte. Ich würde dem FA einen Kontoauszug vorlegen, aus dem hervorgeht, wie viel du von dem Käufer deiner kurslosen Aktien erhalten hast. Dann solltest du eine Verlustbescheinigung vom FA bekommen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.267.731 von alzwo am 02.03.21 15:26:22
Danke alzwo, sehe ich auch so. Mal sehen, wie sich das FA da anstellt ;-)
Zitat von alzwo: guse,
die Bank hat getan, was sie sollte. Ich würde dem FA einen Kontoauszug vorlegen, aus dem hervorgeht, wie viel du von dem Käufer deiner kurslosen Aktien erhalten hast. Dann solltest du eine Verlustbescheinigung vom FA bekommen.
Danke alzwo, sehe ich auch so. Mal sehen, wie sich das FA da anstellt ;-)
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.265.052 von guse am 02.03.21 12:51:46
Mit dem Kaufbeleg und den ergänzenden Belegen (privater Kaufvertrag) HAT das Finanzamt die Steuerbemessungsgrundlage zu korrigieren und den Verlust festzustellen. Wenn schon die Ersatzbemessungsgrundlage ausgewiesen wird, welches Finanzamt verweist denn dann noch auf die Bank? Die Ersatzbemessungsgrundlage ist speziell für die Fälle, die in der Veranlagung korrigiert werden MÜSSEN....
Gruß
Taxadvisor
Zitat von guse: Hallo zusammen,
folgende Ausgangssituation: Bei meiner depotführenden Bank habe ich einen ordentlichen Verlustverrechnungstopf. Dann erfolgte ein entgeltlicher Depotübertrag eines Wertpapiers. Da allerdings keine aktuellen Kurse vorhanden waren, erfolgte eine Besteuerung nach Ersatzbemessungsgrundlage, anstatt eines Verlustes wurde ein Gewinn festgestellt und dieser mit meinem Verlustverrechnungstopf verrechnet, so dass keine Steuern anfielen aber sich der Verlustverrechnungstopf reduzierte.
In der Steuerbescheinigung wurde dieser fiktive Gewinn benannt. Die Bank sagte, ich sollte den Verlust aus dem Wertpapier später mit der Steuererklärung feststellen lassen. Das Finanzamt sagt, die Bank müsse den Verlust feststellen. Wer hat Recht?
Mit dem Kaufbeleg und den ergänzenden Belegen (privater Kaufvertrag) HAT das Finanzamt die Steuerbemessungsgrundlage zu korrigieren und den Verlust festzustellen. Wenn schon die Ersatzbemessungsgrundlage ausgewiesen wird, welches Finanzamt verweist denn dann noch auf die Bank? Die Ersatzbemessungsgrundlage ist speziell für die Fälle, die in der Veranlagung korrigiert werden MÜSSEN....
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.336.473 von Taxadvisor am 05.03.21 22:10:36
Danke, so sehe ich das auch. Da frage ich mich, ist das Absicht oder tatsächlich Unwissenheit vom FA.
Zitat von Taxadvisor:Zitat von guse: Hallo zusammen,
folgende Ausgangssituation: Bei meiner depotführenden Bank habe ich einen ordentlichen Verlustverrechnungstopf. Dann erfolgte ein entgeltlicher Depotübertrag eines Wertpapiers. Da allerdings keine aktuellen Kurse vorhanden waren, erfolgte eine Besteuerung nach Ersatzbemessungsgrundlage, anstatt eines Verlustes wurde ein Gewinn festgestellt und dieser mit meinem Verlustverrechnungstopf verrechnet, so dass keine Steuern anfielen aber sich der Verlustverrechnungstopf reduzierte.
In der Steuerbescheinigung wurde dieser fiktive Gewinn benannt. Die Bank sagte, ich sollte den Verlust aus dem Wertpapier später mit der Steuererklärung feststellen lassen. Das Finanzamt sagt, die Bank müsse den Verlust feststellen. Wer hat Recht?
Mit dem Kaufbeleg und den ergänzenden Belegen (privater Kaufvertrag) HAT das Finanzamt die Steuerbemessungsgrundlage zu korrigieren und den Verlust festzustellen. Wenn schon die Ersatzbemessungsgrundlage ausgewiesen wird, welches Finanzamt verweist denn dann noch auf die Bank? Die Ersatzbemessungsgrundlage ist speziell für die Fälle, die in der Veranlagung korrigiert werden MÜSSEN....
Gruß
Taxadvisor
Danke, so sehe ich das auch. Da frage ich mich, ist das Absicht oder tatsächlich Unwissenheit vom FA.
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