Einfache Frage: Wann ist man zur ESt-Erklärung verpflichtet? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.11.01 11:00:58 von
neuester Beitrag 02.12.01 23:32:18 von
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Ich hab für 1999 und 2000 noch keine Erklärung abgegeben. Hab dadurch allerdings keine Steuern hinterzogen, da ich
1. durch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ESt gezahlt habe (und eigentlich noch etwas vom Finanzamt zurückbekommen würde)
2. Spekulationsverluste gemacht habe.
Meiner Meinung habe ich mir nichts zu schulden kommen lassen. Kann ich die jeweiligen Erklärungen auch jetzt noch abgeben oder habe ich irgend welche Fristen versäumt?
Vielen Dank für eure Antworten.
1. durch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ESt gezahlt habe (und eigentlich noch etwas vom Finanzamt zurückbekommen würde)
2. Spekulationsverluste gemacht habe.
Meiner Meinung habe ich mir nichts zu schulden kommen lassen. Kann ich die jeweiligen Erklärungen auch jetzt noch abgeben oder habe ich irgend welche Fristen versäumt?
Vielen Dank für eure Antworten.
Für 1999 ist der 31.12.01 der normale Fristablauf.
Für 2000 halt ein Jahr später.
Hth
Sprengli
Für 2000 halt ein Jahr später.
Hth
Sprengli
als arbeitnehmer brauchst du keine gesonderte einkommensteuererklärung abgeben, wie natürlich selbst weisst. gesonderte est. nur dann notwenidg,wenn du überhaupt noch sonstiges einkommen zu versteuern hast. wenn du nur spekulationsverluste hast (auch "unter dem strich") brauchst du keine est. abgeben. da machst du nix falsch.
verluste aus spekulationsgeschäften kannst du übrigens nicht mit anderen einkünften verrechnen, sondern nur mit gewinnen aus speku-geschäften. fristablauf für die abgabe ist übrigens immer der 30.9. des folgejahres, WENN du ein steuerberater beauftragst, sonst frührer (ich glaube der 31.3., bin mir aber nicht sicher)
mfg, seppich
verluste aus spekulationsgeschäften kannst du übrigens nicht mit anderen einkünften verrechnen, sondern nur mit gewinnen aus speku-geschäften. fristablauf für die abgabe ist übrigens immer der 30.9. des folgejahres, WENN du ein steuerberater beauftragst, sonst frührer (ich glaube der 31.3., bin mir aber nicht sicher)
mfg, seppich
Um Deine Spekulationsverluste feststellen zu lassen (für eventuelle Verrechnung mit Spekulationsgewinnen der Folgejahre) mußt Du eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben.
Es wäre für Dich daher in jedem Fall sinnvoll, dies zu tun.
Es wäre für Dich daher in jedem Fall sinnvoll, dies zu tun.
Du solltest Dir mal die Mühe machen und in eine Buchhandlung gehen und Dir dort eine Taschenbuchausgabe des Einkommensteuergesetzes(dürfte so um die 10,00 DM kosten) kaufen.
Die Antwort auf Deine Frage findest Du dann in § 46 EStG.
Und ich sage Dir eines: Wenn Du die Vorschrift gelesen hast (und hoffentlich dann auch verstanden hast), dann wirst Du schon an diesem kleinen Beispiel feststellen, dass es einfach und mal eben auf die Schnelle zu beantwortende Fragen im deutschen Steuerrecht nicht gibt.
Daher ist es auch schon beinahe Unsinn im Internet Fragen zu steuerrechtlichen Problemen zu stellen. Die Antworten, die Du zu solchen Fragen hier erhältst, sind zu 99 % dermaßen falsch, dass Du Dir darauf "nur noch ein Ei backen kannst".
Da gibt es eigentlich nur die eine Alternative: Entweder Fachleute um Rat fragen (die kosten zwar nicht unbedingt wenig Geld, aber wenn Du meinem Vorschlag oben folgst, dann weißt Du warum das so ist)oder das Fragen ganz bleiben lassen.
Die Antwort auf Deine Frage findest Du dann in § 46 EStG.
Und ich sage Dir eines: Wenn Du die Vorschrift gelesen hast (und hoffentlich dann auch verstanden hast), dann wirst Du schon an diesem kleinen Beispiel feststellen, dass es einfach und mal eben auf die Schnelle zu beantwortende Fragen im deutschen Steuerrecht nicht gibt.
Daher ist es auch schon beinahe Unsinn im Internet Fragen zu steuerrechtlichen Problemen zu stellen. Die Antworten, die Du zu solchen Fragen hier erhältst, sind zu 99 % dermaßen falsch, dass Du Dir darauf "nur noch ein Ei backen kannst".
Da gibt es eigentlich nur die eine Alternative: Entweder Fachleute um Rat fragen (die kosten zwar nicht unbedingt wenig Geld, aber wenn Du meinem Vorschlag oben folgst, dann weißt Du warum das so ist)oder das Fragen ganz bleiben lassen.
Mahlzeit zusammen
eine vielleicht dumme Frage:
kann man Bankgebühren aus Käufen und Verkäufen von Wertpapieren steuerlich geltend machen - auch wenn man
keine Spekugewinne zu verzeichnen hat.
(Hab das mal irgendwo gelesen, kann mir es aber eigentlich
nicht vorstellen).
Vielen Dank im Voraus
Schniefel
eine vielleicht dumme Frage:
kann man Bankgebühren aus Käufen und Verkäufen von Wertpapieren steuerlich geltend machen - auch wenn man
keine Spekugewinne zu verzeichnen hat.
(Hab das mal irgendwo gelesen, kann mir es aber eigentlich
nicht vorstellen).
Vielen Dank im Voraus
Schniefel
Wenn Du mit den Wertpapierkäufen Zinserträge/Dividenden erzielst, kannst Du die Gebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen voll absetzen. Nicht anders ist es bei Werbungskosten zu EK a. Vermietung und Verpachtung.
Hth.
Sprengli
Hth.
Sprengli
Danke sprengli
Jetzt habe ich mir schon mal die Mühe gemacht. Hier ein Auszug aus einem Steuerschmöker zu Werbungskosten aus Kapitalvermögen, viel Spass damit:
Werbungskosten
(1) Aufwendungen für die einzelne Kapitalanlage und für die Gesamtheit der Kapitalanlagen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Kapitaleinnahmen gemacht werden, sind als WK abziehbar, und zwar auch dann, wenn sie gleichzeitig der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienen (vgl. BFH 28. 8. 52 BStBl. Ill S. 265). Aufwendungen, die auf Vermögen entfallen, das nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten sind, können nicht als WK abgezogen werden. Abziehbar sind z. B. Bankspesen, Kosten der Anlageberatung, Reisekosten zu Hauptversammlungen und Safemiete. Depotgebühren können auch dann WK sein, wenn bei einer Kapitalanlage außer stpfl. Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden (BFH 4. 5. 93 BStBl. 11 S. 832). Vorschusszinsen nach § 22 Abs. 3 KWG (vorzeitige Rückzahlung von Sparguthaben) können mit den Habenzinsen verrechnet werden (BMF in BStBl. 92 1 S. 694). Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung von Wertpapieren sind in vollem Umfang WK, wenn die Absicht zur Erzielung von Überschüssen (nicht zur Realisierung von Wertsteigerungen) besteht und auf zeitlich absehbare Dauer gesehen (etwa 10 bis 12 Jahre) ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann (BFH 21. 7. 81 BStBl. 82 S. 36, 37, 40). Dabei ist grundsätzlich auf die einzelne Kapitalanlage oder Wertpapiergruppe abzustellen, die Zinsen sind durch Verhältnisrechnung oder nach den Grundsätzen für Kontokorrent aufzuteilen oder zu schätzen (BFH 24.3. 92 BStBl. 93 Il S. 18). Zum Abzug von Schuldzinsen als WK, wenn eine mit Darlehen finanzierte Vermögensanlage veräußert und der Erlös nachweisbar zum Erwerb von Wertpapieren eingesetzt wird, vgl. BFH 24.4.97 (BStBl. 11 S. 682). Die Umwidmung eines Darlehens, das zur Finanzierung eines Grundstücks aufgenommen und später zur Anschaffung von Kapitalanlagen verwendet wird, setzt voraus, dass der objektive Zusammenhang mit der ursprünglichen Einkunftsart eindeutig gelöst worden ist (BFH 17. 4. 97 HFR 98 S. 98 und 24. 4. 97 HFR 98 S. 273). Mit einer Eigentumswohnung zusammenhängende Darlehenszinsen werden nicht dadurch zu WK bei § 20 EStG, wenn Mittel aus einer anderen Einkunftsquelle zur Anschaffung von Kapitalvermögen verwendet werden, das höhere zu versteuernde Einnahmen bringt als an Schuldzinsen zu zahlen sind (BFH 7. 7. 98 HFR 99 S. 366). Wird die Anschaffung von Wertpapieren durch Kredit finanziert, der nach 12 Jahren durch Leistungen aus einer Lebensversicherung getilgt werden soll, sind die Schuldzinsen, soweit sie die Wertpapiererträge übersteigen, keine WK (BFH 5. 3. 91 BStBl. 11 S. 744). Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Devisen können ab dem Zeitpunkt WK sein, ab dem der Entschluss zur Erzielung von Kapitalerträgen gefasst wird, und zwar in dem Verhältnis, in dem das Darlehen tatsächlich zur Einkünfteerzielung eingesetzt wird (BFH 7. 3. 95 BStBl. 11 S. 697). Wird der Erlös aus einem Grundstücksverkauf nicht zur
Darlehenstilgung verwendet, sondern festverzinslich angelegt, können die Schuldzinsen als WK von den Zinsen abgezogen werden (BFH 7. 8. 90 BStBl. 91 11 S. 14, vgl. ergänzend BFH 7.3. 95 BStBl. 11 S. 697, ferner BFH 1. 10. 96 BStBl. 97 11 S. 454). Wegen des Schuldzinsenabzugs für einen Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung vgl. BFH 8. 10. 85 (BStBl. 86 11 S. 596), und für Verbindlichkeiten, die bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH zurückbehalten wurden, vgl. BFH 11. 9.91 (BStBl. 92 11 S. 404) und 7.7.98 (BStBl. 99 11 S. 209). Zum WKAbzug von Zinsen und Anwaltskosten, wenn ein strittiger und hinterlegter Geldbetrag durch Zwischenvergleich vorläufig aufgeteilt wird, vgl. BFH 13. 7. 93 (BStBl. 94 Il S. 228). Nach den allgemeinen Grundsätzen können auch Gebühren, Fachliteratur, Verfahrensauslagen, Anwaltskosten und sonstige außergerichtliche Kosten nach § 59 des Wertpapierbereinigungsgesetzes als WK anerkannt werden. Entsprechendes gilt für die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, wenn kein zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Bauvorhaben besteht und auf Dauer ein Überschuss der Zinsgutschriften zu erwarten ist (BFH 24.7. 90 BStBl. II S. 975). Sind ausländische Kapitaleinkünfte zu einer der deutschen ESt entsprechenden ausländischen Steuer herangezogen worden, so ist die ausländische Steuer auf die deutsche ESt anzurechnen (§ 34 c Abs. 1 EStG) oder auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte als WK abzuziehen (§ 34 c Abs. 2 EStG); dabei ist § 20 Abs. 4 EStG zu beachten. Aufwendungen für das Aufstellen einer Hinzurechnungsbilanz (§ 18 AStG) können WK bei Einkünften aus Kapitalvermögen sein (BFH 15. 3. 95 BStBl. 11 S. 502). Rückständige Aufwendungen können als nachträgliche WK berücksichtigt werden. Das gilt aber nicht für Schuldzinsen, soweit sie auf die Zeit nach Veräußerung einer Beteiligung entfallen (BFH 9. 8. 83 BStBl. 84 11 S. 29). Im Laufe der unbeschränkten Stpfl. zufließende Zinsen sind nicht um WK kürzbar, die während der beschränkten Stpfl. angefallen sind (BFH 17. 4. 96 BStBl. 11 S. 571). Keine WK sind Prozesskosten in einem Erbschaftsstreit zur Feststellung des Erbrechts (BFH 17. 6. 99 BStBl. 11 S. 600) und zum Erwerb einer steuerfreien Entschädigungsleistung auch hinsichtlich der auf die Entschädigungsleistung gezahlten stpfl. Zinsen (BFH 20. 5. 80 BStBl. 81 11 S. 6), Zinsen für einen Kredit zur Finanzierung von Schenkungsteuer (BFH 9. 8. 83 BStBl. 84 11 S. 27) und ein von Wertsteigerungen des Kapitalvermögens abhängiges Verwalterentgelt (BFH 15.12.87 BStBl. 88 11 S. 16). Keine WK sind auch Aufwendungen, die der Auslosung festverzinslicher Wertpapiere (z. B. Bankauslagen, Provisionen, Maklergebühren) oder vorwiegend der Beschaffung oder Veräußerung von Vermögenswerten (BFH 27. 6. 89 BStBl. 11 S. 934; Anschaffungs und Veräußerungskosten vgl. BFH 25. 1. 57 BStBl. 111 S. 75, 15. 9. 61 BStBl. 111 S. 547) dienen, Kosten einer fehlgeschlagenen Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung (BFH 17. 4. 97 BStBl. 98 11 S. 102), ferner Abwertungsverluste (BFH 9. 10. 79 BStBl. 80 1 S. 116), Verzugszinsen des Erben von GmbHAnteilen an den Pflichtteilsberechtigten (BFH 14. 4. 92 BStBl. 93 11 S. 275) sowie Wertverluste der Kapitalanlage durch Geldentwertung (BFH 14. 5. 74 BStBl. II S. 572) oder durch ein Vergleichsverfahren des Schuldners (vgl. BFH 19. 10. 82 BStBl. 83 11 S. 295). Zum WKAbzug des Verlustanteils eines still Beteiligten an einer GmbH vgl. BFH 28. 5. 97 (BStBl. 11 S. 724) und 22. 7. 97 (BStBl. 11 S. 755). Soweit eine Kapitalforderung durch Rückzahlung getilgt worden ist (= Wegfall der Einkunftsquelle), können die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungskredit nicht mehr als WK berücksichtigt werden (BFH 1. 10. 96 BStBl. 97 Il S. 424 betr. BerlinDarlehen). Der wirtschaftliche Zusammenhang von Refinanzierungskosten eines Darlehens mit den Zinsen hieraus entfällt, wenn wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners keine Zinseinnahmen mehr erzielbar sind (BFH 30. 3. 99 HFR S. 894). Bei ständigen Verlusten kann die Vermögensverwaltung zur Erzielung von Kapitaleinkünften in eine solche zur abgesehen von §§ 17, 23 EStG nicht steuerbaren Substanzverwertung umschlagen; die Kreditzinsen sind dann nicht mehr als WK abziehbar (BFH 23. 3. 82 BStBl. II S. 463). Wertänderungen und sonstige Vermögensverluste rechtfertigen auch keine Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO (BFH 24. 3. 81 BStBl. 11 S. 505).
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ein WKPauschbetrag von 100 DM, bei zusammenveranlagten Ehegatten von 200 DM abzuziehen, wenn nicht höhere WK nachgewiesen werden (§ 9 a Nr. 2 EStG). Der Pauschbetrag darf aber nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden (vgl. Tz. 224 und 355).
Sparer-Freibetrag
(1) Der SparerFreibetrag i. S. des § 20 Abs. 4 EStG gilt für alle Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen. Er ist bei zusammenveranlagten Ehegatten zu verdoppeln (gemeinsamer SparerFreibetrag) und bei jedem Ehegatten zur Hälfte abzuziehen. Der einem Ehegatten zustehende, aber durch seine Kapitaleinkünfte nicht verbrauchte Anteil
Werbungskosten
(1) Aufwendungen für die einzelne Kapitalanlage und für die Gesamtheit der Kapitalanlagen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Kapitaleinnahmen gemacht werden, sind als WK abziehbar, und zwar auch dann, wenn sie gleichzeitig der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienen (vgl. BFH 28. 8. 52 BStBl. Ill S. 265). Aufwendungen, die auf Vermögen entfallen, das nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten sind, können nicht als WK abgezogen werden. Abziehbar sind z. B. Bankspesen, Kosten der Anlageberatung, Reisekosten zu Hauptversammlungen und Safemiete. Depotgebühren können auch dann WK sein, wenn bei einer Kapitalanlage außer stpfl. Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden (BFH 4. 5. 93 BStBl. 11 S. 832). Vorschusszinsen nach § 22 Abs. 3 KWG (vorzeitige Rückzahlung von Sparguthaben) können mit den Habenzinsen verrechnet werden (BMF in BStBl. 92 1 S. 694). Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung von Wertpapieren sind in vollem Umfang WK, wenn die Absicht zur Erzielung von Überschüssen (nicht zur Realisierung von Wertsteigerungen) besteht und auf zeitlich absehbare Dauer gesehen (etwa 10 bis 12 Jahre) ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden kann (BFH 21. 7. 81 BStBl. 82 S. 36, 37, 40). Dabei ist grundsätzlich auf die einzelne Kapitalanlage oder Wertpapiergruppe abzustellen, die Zinsen sind durch Verhältnisrechnung oder nach den Grundsätzen für Kontokorrent aufzuteilen oder zu schätzen (BFH 24.3. 92 BStBl. 93 Il S. 18). Zum Abzug von Schuldzinsen als WK, wenn eine mit Darlehen finanzierte Vermögensanlage veräußert und der Erlös nachweisbar zum Erwerb von Wertpapieren eingesetzt wird, vgl. BFH 24.4.97 (BStBl. 11 S. 682). Die Umwidmung eines Darlehens, das zur Finanzierung eines Grundstücks aufgenommen und später zur Anschaffung von Kapitalanlagen verwendet wird, setzt voraus, dass der objektive Zusammenhang mit der ursprünglichen Einkunftsart eindeutig gelöst worden ist (BFH 17. 4. 97 HFR 98 S. 98 und 24. 4. 97 HFR 98 S. 273). Mit einer Eigentumswohnung zusammenhängende Darlehenszinsen werden nicht dadurch zu WK bei § 20 EStG, wenn Mittel aus einer anderen Einkunftsquelle zur Anschaffung von Kapitalvermögen verwendet werden, das höhere zu versteuernde Einnahmen bringt als an Schuldzinsen zu zahlen sind (BFH 7. 7. 98 HFR 99 S. 366). Wird die Anschaffung von Wertpapieren durch Kredit finanziert, der nach 12 Jahren durch Leistungen aus einer Lebensversicherung getilgt werden soll, sind die Schuldzinsen, soweit sie die Wertpapiererträge übersteigen, keine WK (BFH 5. 3. 91 BStBl. 11 S. 744). Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Devisen können ab dem Zeitpunkt WK sein, ab dem der Entschluss zur Erzielung von Kapitalerträgen gefasst wird, und zwar in dem Verhältnis, in dem das Darlehen tatsächlich zur Einkünfteerzielung eingesetzt wird (BFH 7. 3. 95 BStBl. 11 S. 697). Wird der Erlös aus einem Grundstücksverkauf nicht zur
Darlehenstilgung verwendet, sondern festverzinslich angelegt, können die Schuldzinsen als WK von den Zinsen abgezogen werden (BFH 7. 8. 90 BStBl. 91 11 S. 14, vgl. ergänzend BFH 7.3. 95 BStBl. 11 S. 697, ferner BFH 1. 10. 96 BStBl. 97 11 S. 454). Wegen des Schuldzinsenabzugs für einen Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung vgl. BFH 8. 10. 85 (BStBl. 86 11 S. 596), und für Verbindlichkeiten, die bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH zurückbehalten wurden, vgl. BFH 11. 9.91 (BStBl. 92 11 S. 404) und 7.7.98 (BStBl. 99 11 S. 209). Zum WKAbzug von Zinsen und Anwaltskosten, wenn ein strittiger und hinterlegter Geldbetrag durch Zwischenvergleich vorläufig aufgeteilt wird, vgl. BFH 13. 7. 93 (BStBl. 94 Il S. 228). Nach den allgemeinen Grundsätzen können auch Gebühren, Fachliteratur, Verfahrensauslagen, Anwaltskosten und sonstige außergerichtliche Kosten nach § 59 des Wertpapierbereinigungsgesetzes als WK anerkannt werden. Entsprechendes gilt für die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, wenn kein zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Bauvorhaben besteht und auf Dauer ein Überschuss der Zinsgutschriften zu erwarten ist (BFH 24.7. 90 BStBl. II S. 975). Sind ausländische Kapitaleinkünfte zu einer der deutschen ESt entsprechenden ausländischen Steuer herangezogen worden, so ist die ausländische Steuer auf die deutsche ESt anzurechnen (§ 34 c Abs. 1 EStG) oder auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte als WK abzuziehen (§ 34 c Abs. 2 EStG); dabei ist § 20 Abs. 4 EStG zu beachten. Aufwendungen für das Aufstellen einer Hinzurechnungsbilanz (§ 18 AStG) können WK bei Einkünften aus Kapitalvermögen sein (BFH 15. 3. 95 BStBl. 11 S. 502). Rückständige Aufwendungen können als nachträgliche WK berücksichtigt werden. Das gilt aber nicht für Schuldzinsen, soweit sie auf die Zeit nach Veräußerung einer Beteiligung entfallen (BFH 9. 8. 83 BStBl. 84 11 S. 29). Im Laufe der unbeschränkten Stpfl. zufließende Zinsen sind nicht um WK kürzbar, die während der beschränkten Stpfl. angefallen sind (BFH 17. 4. 96 BStBl. 11 S. 571). Keine WK sind Prozesskosten in einem Erbschaftsstreit zur Feststellung des Erbrechts (BFH 17. 6. 99 BStBl. 11 S. 600) und zum Erwerb einer steuerfreien Entschädigungsleistung auch hinsichtlich der auf die Entschädigungsleistung gezahlten stpfl. Zinsen (BFH 20. 5. 80 BStBl. 81 11 S. 6), Zinsen für einen Kredit zur Finanzierung von Schenkungsteuer (BFH 9. 8. 83 BStBl. 84 11 S. 27) und ein von Wertsteigerungen des Kapitalvermögens abhängiges Verwalterentgelt (BFH 15.12.87 BStBl. 88 11 S. 16). Keine WK sind auch Aufwendungen, die der Auslosung festverzinslicher Wertpapiere (z. B. Bankauslagen, Provisionen, Maklergebühren) oder vorwiegend der Beschaffung oder Veräußerung von Vermögenswerten (BFH 27. 6. 89 BStBl. 11 S. 934; Anschaffungs und Veräußerungskosten vgl. BFH 25. 1. 57 BStBl. 111 S. 75, 15. 9. 61 BStBl. 111 S. 547) dienen, Kosten einer fehlgeschlagenen Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung (BFH 17. 4. 97 BStBl. 98 11 S. 102), ferner Abwertungsverluste (BFH 9. 10. 79 BStBl. 80 1 S. 116), Verzugszinsen des Erben von GmbHAnteilen an den Pflichtteilsberechtigten (BFH 14. 4. 92 BStBl. 93 11 S. 275) sowie Wertverluste der Kapitalanlage durch Geldentwertung (BFH 14. 5. 74 BStBl. II S. 572) oder durch ein Vergleichsverfahren des Schuldners (vgl. BFH 19. 10. 82 BStBl. 83 11 S. 295). Zum WKAbzug des Verlustanteils eines still Beteiligten an einer GmbH vgl. BFH 28. 5. 97 (BStBl. 11 S. 724) und 22. 7. 97 (BStBl. 11 S. 755). Soweit eine Kapitalforderung durch Rückzahlung getilgt worden ist (= Wegfall der Einkunftsquelle), können die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungskredit nicht mehr als WK berücksichtigt werden (BFH 1. 10. 96 BStBl. 97 Il S. 424 betr. BerlinDarlehen). Der wirtschaftliche Zusammenhang von Refinanzierungskosten eines Darlehens mit den Zinsen hieraus entfällt, wenn wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners keine Zinseinnahmen mehr erzielbar sind (BFH 30. 3. 99 HFR S. 894). Bei ständigen Verlusten kann die Vermögensverwaltung zur Erzielung von Kapitaleinkünften in eine solche zur abgesehen von §§ 17, 23 EStG nicht steuerbaren Substanzverwertung umschlagen; die Kreditzinsen sind dann nicht mehr als WK abziehbar (BFH 23. 3. 82 BStBl. II S. 463). Wertänderungen und sonstige Vermögensverluste rechtfertigen auch keine Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO (BFH 24. 3. 81 BStBl. 11 S. 505).
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ein WKPauschbetrag von 100 DM, bei zusammenveranlagten Ehegatten von 200 DM abzuziehen, wenn nicht höhere WK nachgewiesen werden (§ 9 a Nr. 2 EStG). Der Pauschbetrag darf aber nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden (vgl. Tz. 224 und 355).
Sparer-Freibetrag
(1) Der SparerFreibetrag i. S. des § 20 Abs. 4 EStG gilt für alle Arten von Einkünften aus Kapitalvermögen. Er ist bei zusammenveranlagten Ehegatten zu verdoppeln (gemeinsamer SparerFreibetrag) und bei jedem Ehegatten zur Hälfte abzuziehen. Der einem Ehegatten zustehende, aber durch seine Kapitaleinkünfte nicht verbrauchte Anteil
100% Zustimmung zu #5
siehe z.B. hier #3, #7 und #9
siehe z.B. hier #3, #7 und #9
Doktor Dax
zu #5: Also das mit 99 % ist ja wohl übertrieben. Der Sprengli hat die Frage #1 schon bei #2 zu 100 % richtig beantwortet, und zwar in Rekordzeit
Aber bei wirklich schwierigen Fragen könnte man ja vielleicht noch so eine Art Publikumsjoker wie beim Jauch installieren, dann wüßte man schon so ungefähr, welche Frage die richtige sein könnte
Gruß
AliHau
zu #5: Also das mit 99 % ist ja wohl übertrieben. Der Sprengli hat die Frage #1 schon bei #2 zu 100 % richtig beantwortet, und zwar in Rekordzeit
Aber bei wirklich schwierigen Fragen könnte man ja vielleicht noch so eine Art Publikumsjoker wie beim Jauch installieren, dann wüßte man schon so ungefähr, welche Frage die richtige sein könnte
Gruß
AliHau
gebt bei der Frage mal die Haarfarbe mit an....bei blond soll der Jauch auch ohne Joker mal geholfen haben.....
....da wird SIE geholfen (aber Verona ist nicht blond oder ?)
....da wird SIE geholfen (aber Verona ist nicht blond oder ?)
Bei #12 ist der Zusammenhang mit der steuerlichen Problematik nicht klar erkennbar.
Bei #12 ist der Zusammenhang mit der steuerlichen Problematik nicht klar erkennbar.
Zu #4: Glaub nicht an den (Kalif) Storch! Zur Feststellung der Speku-Verluste muss keine ESt-Erklärung abgegeben werden. Es reicht, wenn man eine "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs" abgibt. Dies erfolgt zwar unter Verwendung der Formulare, die für die ESt-Erklärung verwendet werden (Mantelbogen + Anlage SO), ist aber keine ESt-Erklärung.
#12 kommt nach #11
und ist ein Vermerk auf die Aussage....
..."Aber bei wirklich schwierigen Fragen könnte man ja vielleicht noch so eine Art Publikumsjoker wie beim Jauch installieren, dann wüßte man schon so ungefähr, welche Frage die richtige sein könnte
Gruß
AliHau"
und ist ein Vermerk auf die Aussage....
..."Aber bei wirklich schwierigen Fragen könnte man ja vielleicht noch so eine Art Publikumsjoker wie beim Jauch installieren, dann wüßte man schon so ungefähr, welche Frage die richtige sein könnte
Gruß
AliHau"
siehe meine Frage im anderen Thread zur Verjährung:
....ist es möglich eine gesonderte Verlustfeststellung
getrennt von der Einkommensteuererklärung abzugeben...
(das die Verlustfeststellung, wenn sie denn durchgeführt
wurde eine gesonderte Feststellung und das Kreuzchen
auf der ESt-Erklärung der Antrag und die Anlage SO
somit eine "gesonderte Feststellungs=Steuererklärung"
ist, ist abgabenrechtlich wohl unbestritten)?
.....gelten also die Regelungen des § 46 EStG hinsichtlich
der Verjährung der Antragsveranlagung (=2Jahre) also
NICHT für die gesonderte Verlustfestellung ?
.... handelt es sich somit NICHT um eine "im Begriff der
ANTRAGSveranlagung i.S.d.§ 46 EStG" enthaltene
unselbständige Steuererkärung, SONDERN um eine
Steuererkärung/Feststellungserklärung eigener Art,
die den normalen Verjährungsfristen der §§ 169,170,
i.V.m. § 179 AO unterliegt......???
also NATALY...jetzt bist Du aber voll in der Problematik drinn, die Du an andererer Stelle....bisher umgangen hast...
nun hast Du das ganze selbst angesprochen....Lösungsvorschläge,Kommentarmeinungen,Anwendungserlasse, Verwaltungsmeinungen.......UND NATÜRLICH auch
DEINE MEINUNG (die man natürlich mit entsprechenden §§, Urteilen stützen sollte)....Kann schließlich nicht vor dem FA,FG,BFH mit NATALY argumentieren....
....ist es möglich eine gesonderte Verlustfeststellung
getrennt von der Einkommensteuererklärung abzugeben...
(das die Verlustfeststellung, wenn sie denn durchgeführt
wurde eine gesonderte Feststellung und das Kreuzchen
auf der ESt-Erklärung der Antrag und die Anlage SO
somit eine "gesonderte Feststellungs=Steuererklärung"
ist, ist abgabenrechtlich wohl unbestritten)?
.....gelten also die Regelungen des § 46 EStG hinsichtlich
der Verjährung der Antragsveranlagung (=2Jahre) also
NICHT für die gesonderte Verlustfestellung ?
.... handelt es sich somit NICHT um eine "im Begriff der
ANTRAGSveranlagung i.S.d.§ 46 EStG" enthaltene
unselbständige Steuererkärung, SONDERN um eine
Steuererkärung/Feststellungserklärung eigener Art,
die den normalen Verjährungsfristen der §§ 169,170,
i.V.m. § 179 AO unterliegt......???
also NATALY...jetzt bist Du aber voll in der Problematik drinn, die Du an andererer Stelle....bisher umgangen hast...
nun hast Du das ganze selbst angesprochen....Lösungsvorschläge,Kommentarmeinungen,Anwendungserlasse, Verwaltungsmeinungen.......UND NATÜRLICH auch
DEINE MEINUNG (die man natürlich mit entsprechenden §§, Urteilen stützen sollte)....Kann schließlich nicht vor dem FA,FG,BFH mit NATALY argumentieren....
@NATALY....na bist ja doch in die Thematik eingestiegen....
@all
Netter Link für alle, die nach steuerlicher Erleuchtung suchen:
http://www.steuer-sparbuch.de/
Einfach mal anmelden (kost nix) und aufklären lassen.
mig (dieser Tipp war steuerfrei)
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mig (dieser Tipp war steuerfrei)
@Nataly (und alle Anderen, die mir helfen können)
Ich stehe vor demselben "Problem" wie Nasbi und muß auch noch die Verluste von 1999 für die Zukunft "sichern" (feststellen lassen). Das ist für mich schon allein deshalb wichtig, weil das Jahr 2001 in dieser Hinsicht absolut positiv verlief.
Ich habe aber jetzt eingige organisatorische Fragen. Von diesen Dingen habe ich absolut keine Ahnung, da ich mich bisher auch noch nie drum kümmern mußte.
1. Die Speku-Verluste von 1999 können bis zum 31.12.01 festgestellt werden können, richtig?
2. Ich brauche dafür also keine Est-Erklärung abzugeben (Fall wie bei Nasbi) sondern nur auf dem Mantel das Kreuz bei SO zumachen und SO auszufüllen, sowie die Belege beizufügen, korrekt?
3. Brauche ich dafür die Formulare von 1999? Ich denke ja, oder? Kann man sich diese einfach beim Finanzamt abholen?
Vielen Dank für Deine/Eure Antworten!
viele Grüße
Cogito
Ich stehe vor demselben "Problem" wie Nasbi und muß auch noch die Verluste von 1999 für die Zukunft "sichern" (feststellen lassen). Das ist für mich schon allein deshalb wichtig, weil das Jahr 2001 in dieser Hinsicht absolut positiv verlief.
Ich habe aber jetzt eingige organisatorische Fragen. Von diesen Dingen habe ich absolut keine Ahnung, da ich mich bisher auch noch nie drum kümmern mußte.
1. Die Speku-Verluste von 1999 können bis zum 31.12.01 festgestellt werden können, richtig?
2. Ich brauche dafür also keine Est-Erklärung abzugeben (Fall wie bei Nasbi) sondern nur auf dem Mantel das Kreuz bei SO zumachen und SO auszufüllen, sowie die Belege beizufügen, korrekt?
3. Brauche ich dafür die Formulare von 1999? Ich denke ja, oder? Kann man sich diese einfach beim Finanzamt abholen?
Vielen Dank für Deine/Eure Antworten!
viele Grüße
Cogito
Sorry, das meiste wurde ja schon in dem anderen thread erklärt (thx an zwrecht für die Anleitung).
Jetzt ist nur noch die Frage, ob ich mir die Formulare (Mantel99,KSO99, VA99 + Mantel00,SO00,VA00, alles korrekt? (in 2000 auch Verluste )) einfach so bei jedem x-beliebigen Finanzamt abholen kann?
viele Grüße
Cogito
Jetzt ist nur noch die Frage, ob ich mir die Formulare (Mantel99,KSO99, VA99 + Mantel00,SO00,VA00, alles korrekt? (in 2000 auch Verluste )) einfach so bei jedem x-beliebigen Finanzamt abholen kann?
viele Grüße
Cogito
kannst die 99er vordrucke auch von einem Steuerprogramm ausdrucken lassen....
-----ob und nach welcher Vorschrift es eine Antragsfrist
gibt ist noch nicht ganz klar....BIS zum 31.12.2001
ist aber die Mindestfrist.....
-----ob und nach welcher Vorschrift es eine Antragsfrist
gibt ist noch nicht ganz klar....BIS zum 31.12.2001
ist aber die Mindestfrist.....
@zwrecht
Danke für Deine Antwort.
Ich habe kein Steuerprogramm und hatte eigentlich auch nicht vor, mir eins zuzulegen, hab` mit Steuern ansonsten bis jetzt nichts am Hut. Außerdem habe ich gar keinen Drucker.
Btw: Haben die aktuellen Programmen überhaupt die 99er Formulare?
Wenn ich mir die Sachen beim Finanzamt abholen könnte, wäre für mich alles in Ordnung, bei mir ist eines in direkter Nachbarschaft (schlechte Wohngegend hier ).
viele Grüße
cogito
Danke für Deine Antwort.
Ich habe kein Steuerprogramm und hatte eigentlich auch nicht vor, mir eins zuzulegen, hab` mit Steuern ansonsten bis jetzt nichts am Hut. Außerdem habe ich gar keinen Drucker.
Btw: Haben die aktuellen Programmen überhaupt die 99er Formulare?
Wenn ich mir die Sachen beim Finanzamt abholen könnte, wäre für mich alles in Ordnung, bei mir ist eines in direkter Nachbarschaft (schlechte Wohngegend hier ).
viele Grüße
cogito
@cogito: Zunächst die Frage: Hast du für 1999 einen Est-Bescheid? Ist dieser bestandskräftig?
Ich war erst vor einigen Tagen bei "meinem" geliebten (lol) Finanzamt und habe mir dort Formulare für 1999 und 2000 abgeholt. Dort liegen die häufig gebrauchten Formulare zur Selbstbedienung aus (KAP und SO sind dabei), weniger häufig gebrauchte kann man bei den Fiscaleras abholen. Möglich ist auch ein Anruf mit Bitte um Zusendung (Steuer-Nr. bereithalten).
Wenn du Mantelbogen (Kästchen auf S. 1 "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs" + Kästchen KSO auf S. 2) sowie die Anlage KSO abgibst, hast du das Nötige getan.
Zur Frist ist zu sagen, dass diese nach meiner Meinung und der von zwrecht in jedem Fall eingehalten ist, wenn du bis zum 31.12.2001 den Antrag auf Feststellung deiner Speku-Verluste abgibst.Möglicherweise geht es auch noch später, dazu gibt es Diskussionen zwischen zwrecht, AliHau und mir, aber kein ganz sicheres Ergebnis. Wenn es für dich wichtig ist, die Verluste 1999 feststellen zu lassen, mach es bis zum 31.12.2001.
(Allerdings gibt es auch einen W : O User (AliHau), der meint, wenn ein bestandskräftiger Est-Bescheid 1999 vorliegt, könnte ein Antrag auf Feststellung der Speku-Verluste nicht mehr eingereicht werden.)
P.S. :Wie hast du das geschafft, dass 2001 für dich erfreulich war? Die Indizes sind doch bis 21.9.2001 eingebrochen?
Ich war erst vor einigen Tagen bei "meinem" geliebten (lol) Finanzamt und habe mir dort Formulare für 1999 und 2000 abgeholt. Dort liegen die häufig gebrauchten Formulare zur Selbstbedienung aus (KAP und SO sind dabei), weniger häufig gebrauchte kann man bei den Fiscaleras abholen. Möglich ist auch ein Anruf mit Bitte um Zusendung (Steuer-Nr. bereithalten).
Wenn du Mantelbogen (Kästchen auf S. 1 "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs" + Kästchen KSO auf S. 2) sowie die Anlage KSO abgibst, hast du das Nötige getan.
Zur Frist ist zu sagen, dass diese nach meiner Meinung und der von zwrecht in jedem Fall eingehalten ist, wenn du bis zum 31.12.2001 den Antrag auf Feststellung deiner Speku-Verluste abgibst.Möglicherweise geht es auch noch später, dazu gibt es Diskussionen zwischen zwrecht, AliHau und mir, aber kein ganz sicheres Ergebnis. Wenn es für dich wichtig ist, die Verluste 1999 feststellen zu lassen, mach es bis zum 31.12.2001.
(Allerdings gibt es auch einen W : O User (AliHau), der meint, wenn ein bestandskräftiger Est-Bescheid 1999 vorliegt, könnte ein Antrag auf Feststellung der Speku-Verluste nicht mehr eingereicht werden.)
P.S. :Wie hast du das geschafft, dass 2001 für dich erfreulich war? Die Indizes sind doch bis 21.9.2001 eingebrochen?
Hallo Nataly,
ich habe noch nie eine Est-Erklärung abgegeben (abgeben müssen) und hab` noch nicht mal eine Steuernummer (oder sollte ich die haben?). Ich bin dem Finanzamt im Grunde noch gar nicht bekannt.
Aber Dank Eurer Erläuterungen sind nun alle meine Fragen und Sorgen geklärt, ich hatte mir das alles viel komplizierter vorgestellt. Ich mache das direkt nächste Woche, dann bin ich auf der sicheren Seite.
>P.S. :Wie hast du das geschafft, dass 2001 für dich erfreulich war? Die Indizes sind doch bis 21.9.2001 eingebrochen?
Du hättest auch fragen können: "Wie konntest Du "Depp" in 1999 nur Verluste einfahren, die Indizes sind doch nur gestiegen?"
Ganz kurz:
1999 -> Optionsscheine
2000 -> Investment in "heiße" Fondes (NM etc. <- PENG)
seit 2001 -> Daytrading an der Nasdaq. Aber Vorsicht: Je nach Statistik machen 70-90% der Trader nur Verluste. Die Vorteile in den USA zu handeln liegen in den wesentlich günstigeren Kommissionen und den geringeren Spreads. Und im Endeffekt hat jeder irgendwo irgendwelche Talente, ich hoffe das bleibt auch so. (Klopf` dreimal auf Holz )
viele Grüße
Cogito
ich habe noch nie eine Est-Erklärung abgegeben (abgeben müssen) und hab` noch nicht mal eine Steuernummer (oder sollte ich die haben?). Ich bin dem Finanzamt im Grunde noch gar nicht bekannt.
Aber Dank Eurer Erläuterungen sind nun alle meine Fragen und Sorgen geklärt, ich hatte mir das alles viel komplizierter vorgestellt. Ich mache das direkt nächste Woche, dann bin ich auf der sicheren Seite.
>P.S. :Wie hast du das geschafft, dass 2001 für dich erfreulich war? Die Indizes sind doch bis 21.9.2001 eingebrochen?
Du hättest auch fragen können: "Wie konntest Du "Depp" in 1999 nur Verluste einfahren, die Indizes sind doch nur gestiegen?"
Ganz kurz:
1999 -> Optionsscheine
2000 -> Investment in "heiße" Fondes (NM etc. <- PENG)
seit 2001 -> Daytrading an der Nasdaq. Aber Vorsicht: Je nach Statistik machen 70-90% der Trader nur Verluste. Die Vorteile in den USA zu handeln liegen in den wesentlich günstigeren Kommissionen und den geringeren Spreads. Und im Endeffekt hat jeder irgendwo irgendwelche Talente, ich hoffe das bleibt auch so. (Klopf` dreimal auf Holz )
viele Grüße
Cogito
@cogito: Wenn du einmal eine ESt-Erklärung abgegeben hast, dann wirst du das FA nie mehr los (einziges Gegenmittel: Auswanderung, aber konsequent, nicht so wie Boris Becker).
Soll das etwa heißen, ich sollte lieber gar nichts machen...Sozusagend keine schafenden Hunde wecken...?
Ich weiss nicht, ob es für dich besser wäre. Vielleicht kann zwrecht etwas dazu sagen?
Wenn du NUR-Arbeitnehmer bist, kann es sein, dass du nicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet bist. Sobald du z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hast, bekommst du automatisch eine Mahnung, wenn mal keine ESt-Erklärung eingeht.
was versprichst Du dir von der Abgabe einer Steuererklärung ????? AN = Lohnsteuer = Erstattung;
oder PRIVATIER....dann würde ich das auch so bleiben wollen...ohne Zahlen und Sachverhalte kann man schlecht was urteilen......
oder PRIVATIER....dann würde ich das auch so bleiben wollen...ohne Zahlen und Sachverhalte kann man schlecht was urteilen......
zu #30: Cogito möchte die Verluste 1999 feststellen lassen und diese gegen Gewinne aus 2001 aufrechnen. Das verspricht er sich.
daran denkt er vielleicht, aber was will er wirklich ???
---> die Gewinne, die er bisher nicht erklärt hat mit
Verlusten drücken, die er dann logischerweise
auch nicht erklären sollte.....
---> sehe keinen Vorteil ....... sollte das Finanzamt mal
kommen, dann kann er immer noch nachreichen und
was feststellen lassen....schlafende HUNDE ?
---> die Gewinne, die er bisher nicht erklärt hat mit
Verlusten drücken, die er dann logischerweise
auch nicht erklären sollte.....
---> sehe keinen Vorteil ....... sollte das Finanzamt mal
kommen, dann kann er immer noch nachreichen und
was feststellen lassen....schlafende HUNDE ?
Aslo meine Frage war eigentlich eher rhetorischer Natur...
Wenn ich 2001 sagen wir mal ca. 20000DM Gewinn mache, dann muß(!!!) ich doch eine Est-Erklärung machen, sonst wäre es Steuerhinterziehung, oder nicht? Ich verstehe dieses "nachreichen" nicht, Steuerhinterziehung ist Steuerhinterziehung.
Gruß
Cogito
Wenn ich 2001 sagen wir mal ca. 20000DM Gewinn mache, dann muß(!!!) ich doch eine Est-Erklärung machen, sonst wäre es Steuerhinterziehung, oder nicht? Ich verstehe dieses "nachreichen" nicht, Steuerhinterziehung ist Steuerhinterziehung.
Gruß
Cogito
Hm...keine Antwort mehr?
Gruß
Cogito
Gruß
Cogito
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