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    Zahlungszeitraum von 2 Tagen? Darf man das? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.11.01 15:15:37 von
    neuester Beitrag 28.11.01 15:41:08 von
    Beiträge: 5
    ID: 513.600
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      Avatar
      schrieb am 28.11.01 15:15:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!


      Ich habe heute ein Anwaltsschreiben bekommen. In dem werde ich unter anderem dazu verdonnert Anwaltskosten zu bezahlen. Muß dazu sagen, das ich den Anwalt nicht benötigt habe, sondern ihn jemand anderes in Anspruch genommen hat und mir jetzt die Kosten dafür in Rechnung gestellt werden.A ber der Hammer ist, das ich das Geld bis zum 30.11.01 zu zahlen habe. Wie gesagt ich habe dieses Schreiben heute erst bekommen(28.05.01)und es war keine Mahnung oder ähnliches.Und es war auch vorher noch überhaupt kein Kontakt mit dem Anwalt.Ist das gesetzlich vertretbar?I nnerhalb von 2 Tagen die Kosten anzufordern? Bzw.warum muß ich die überhaupt übernehemn? Bitte um Hilfe?


      Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 28.11.01 15:21:54
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wer hat denn den Anwalt in Anspruch genommen? Und wie hängst Du selbst mit drin?

      In Verzug (mit entspr. Konsequenzen) kommst Du m.E. erst 30 Tage nach Fälligkeit, d.h. am 30.12. (§ 284 Abs. 3 BGB). Der Anwalt hat Dir wohl deswegen eine so kurze Frist gesetzt, damit er mit dem Verzug und dem Kassieren von Verzugszinsen nicht noch länger warten muss.

      Auskunft ohne Gewähr. Bin WP, nicht RA.
      Avatar
      schrieb am 28.11.01 15:31:42
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Rainer!


      Also, es geht um einen Darlehensvertrag (schau dir einfach meine letzten Postings an, dann weiß du über den Sachverhalt bescheid!)
      Jetzt hat eben dieser Bekannte einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Und mir werden die KOsten in Rechnung gestellt. MIt einer ZAhlungsfrist von 2 Tagen.Wie gesagt, das ist das erste Anwaltsschreiben was ich von diesem Anwalt bekommen habe.
      Avatar
      schrieb am 28.11.01 15:40:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das bedeutet, die Gegenseite hat einen Anwalt eingeschaltet wegen des Darlehens.
      Jetzt wird`s wohl kompliziert. Hast Du selbst einen Anwalt?
      Was hat der Anwalt der Gegenseite gemacht? Den Darlehensgeber nur beraten? Oder einen vollstreckbaren Titel gegen Dich erwirkt?
      M.E. ist es wichtig, ob Du die Anwaltskosten der Gegenseite verursacht hast oder nicht (ich meine, ob die Anwaltskosten des Darlehensgebers als Verzugsschaden anzusehen sind, weil Du das Darlehen nicht rechtzeitig getilgt hast).
      Aber ich will mich als Nichtjurist nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.
      Avatar
      schrieb am 28.11.01 15:41:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      Nimm dir selber einen Anwalt.
      Ferndiagnosen sind zwar gut und schön, aber wenn man selber nicht in die Puschen kommt und du die Sache immer noch nicht geregelt hast, solltest Du in den sauren Apfel beissen, bevor Du es ganz verbockst.


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