atypische stille beteiligung - was ist das? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 10.01.02 08:29:31 von
neuester Beitrag 18.01.02 08:37:38 von
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Was ist eine stille Beteiligung?
Die stille Beteiligung ist eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen, über die der Anleger in jedem Fall am Gewinn, bei Publikumsgesellschaften auch am Verlust des Beteiligungsunternehmens teilnimmt. Je nach Ausgestaltung kann auch eine Teilhabe an den stillen Reserven und dem Unternehmenswert vorgesehen sein. Dem stillen Gesellschafter stehen keine Mitgliedschaftsrechte in dem Beteiligungsunternehmen zu, er hat jedoch verschiedene Kontrollrechte. Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis des stillen Gesellschafters vereinbart sein. Die stille Gesellschaft gibt es in der Form der sog. typisch stillen Gesellschaft und der sog. atypisch stillen Gesellschaft. Der wesentliche Unterschied liegt in der steuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Bedingungen einer typisch stillen Gesellschaft sind im Handelsgesetzbuch nur in Grundzügen geregelt, so daß im Einzelfall jedes Emissionsunternehmen die Bestimmungen seiner stillen Beteiligung individuell festlegen kann.
Die stille Beteiligung ist eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen, über die der Anleger in jedem Fall am Gewinn, bei Publikumsgesellschaften auch am Verlust des Beteiligungsunternehmens teilnimmt. Je nach Ausgestaltung kann auch eine Teilhabe an den stillen Reserven und dem Unternehmenswert vorgesehen sein. Dem stillen Gesellschafter stehen keine Mitgliedschaftsrechte in dem Beteiligungsunternehmen zu, er hat jedoch verschiedene Kontrollrechte. Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis des stillen Gesellschafters vereinbart sein. Die stille Gesellschaft gibt es in der Form der sog. typisch stillen Gesellschaft und der sog. atypisch stillen Gesellschaft. Der wesentliche Unterschied liegt in der steuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Bedingungen einer typisch stillen Gesellschaft sind im Handelsgesetzbuch nur in Grundzügen geregelt, so daß im Einzelfall jedes Emissionsunternehmen die Bestimmungen seiner stillen Beteiligung individuell festlegen kann.
blockweise früh vor dem Spiegel !
Was ist eine stille Beteiligung?
Die stille Beteiligung ist eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem
Unternehmen, über die der Anleger in jedem Fall am Gewinn, bei
Publikumsgesellschaften auch am Verlust des Beteiligungsunternehmens
teilnimmt. Je nach Ausgestaltung kann auch eine Teilhabe an den stillen
Reserven und dem Unternehmenswert vorgesehen sein. Dem stillen
Gesellschafter stehen keine Mitgliedschaftsrechte in dem
Beteiligungsunternehmen zu, er hat jedoch verschiedene Kontrollrechte. Für
bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis des
stillen Gesellschafters vereinbart sein. Die stille Gesellschaft gibt es in der Form
der sog. typisch stillen Gesellschaft und der sog. atypisch stillen Gesellschaft. Der
wesentliche Unterschied liegt in der steuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der
stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Die Bedingungen einer typisch stillen Gesellschaft sind im
Handelsgesetzbuch nur in Grundzügen geregelt, so daß im Einzelfall jedes
Emissionsunternehmen die Bestimmungen seiner stillen Beteiligung individuell
festlegen kann.
Wie bin ich am Erfolg des Emissionsunternehmens beteiligt?
Mit der Zahlung der Zeichnungssumme leistet der Anleger eine
Vermögenseinlage. Mit dieser Einlage ist der Kapitalanleger am Gewinn und
Verlust des Emissionsunternehmens beteiligt. Der typisch stille Gesellschafter ist
ausschließlich am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, der atypisch
stille Gesellschafter profitiert darüber hinaus auch an der Entwicklung der stillen
Reserven sowie des Unternehmenswertes. Als Ermittlungsgrundlage für die
Gewinn- und Verlustbeteiligung dient zumeist der Jahresabschluß des
Unternehmens. Die Gewinnquote wird nach dem im stillen Gesellschaftsvertrag
festgelegten Verteilungsschlüssel auf der Basis der tatsächlich eingezahlten
Einlagesumme berechnet. Die Ergebnisbeteiligung ist auf die Nominaleinlage des
Anlegers bezogen und wird durch die tatsächlich eingezahlte Kapitalsumme
begrenzt. Bei einigen Emissionen sieht der Verteilungsschlüssel einen
Vorabgewinn für das Emissionsunternehmen oder eine Vorzugsausschüttung für
Einmaleinleger vor. Auch die Verteilung möglicher Verluste wird von jedem
Emissionsunternehmen individuell festgelegt. Die Zuweisung von Verlusten ist
jedoch auf die Höhe der eingezahlten Einlagesumme beschränkt. Eine typisch
stille Beteiligung bietet sich letztlich nur bei ertragsstarken Unternehmen an, da
eine Verlustzuweisung an den stillen Gesellschafter bei der typisch stillen
Gesellschaft nicht ohne weiteres steuerlich geltend gemacht werden kann. Anders
die atypisch stille Gesellschaft: als Mitunternehmerschaft im Sinne des
Steuerrechts sind Verluste als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in jedem
Fall steuerrechtlich relevant.
Welche Steuern fallen an?
Wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, sind die Gewinnanteile
des typisch stillen Gesellschafters als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu
versteuern. Die steuerliche Veranlagung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die
pauschal berechnete Steuer von dem Emissionsunternehmen an das Finanzamt
abgeführt, anschließend wird diese Gutschrift im Rahmen der persönlichen
Steuerveranlagung mit der individuellen Steuerschuld des Anlegers verrechnet. Die
Erträge bleiben steuerfrei, soweit sie zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen des
typisch stillen Gesellschafters den Sparer-Freibetrag (DM 3.000,-) zzgl.
Werbungskosten-Pauschbetrag (DM 100,-) nicht übersteigen. Bei Vorlage eines
Freistellungsauftrages wird ein Steuerabzug durch die Kapitalertragssteuer (zzgl.
Solidaritätszuschlag) nicht vorgenommen. Eine Steuerentlastung ist auch über
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung möglich. Die NV-Bescheinigung ist beim
zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird erteilt, sofern der Steuerpflichtige
für die Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht in Betracht kommt, weil z.B.
seine Einkünfte insgesamte unterhalb der Grenze zur Steuerpflicht liegen. Sie
kann daher insbesondere für Kinder und Rentner interessant sein. Der atypisch
stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muß diese als solche
Besteuern. Für die Feststellung des jeweiligen Gewinn- oder Verlustanteils gilt das
sog. einheitliche und gesonderte Feststellungsverfahren, das für das
Wohnsitzfinanzamt des stillen Gesellschafters bindend vom Betriebsfinanzamt des
Emissionsunternehmens durchgeführt wird. Die Verlustverrechnung mit anderen
Einkunftsarten ist - auch in der Höhe - nach der Steuerreform vom Frühjahr 1999
eingeschränkt.
Wie hoch ist die maximale Ertragschance?
Die maximale Ertragschance hängt genau wie bei anderen unternehmerischen
Beteiligungen von der wirtschaftlichen Entwicklung und Stärke des
Emissionsunternehmens ab. Darüber hinaus kann sich aus dem
Gewinnverteilungsschlüssel eine Beschränkung der Ertragschance ergeben. Bei der
atypisch stillen Beteiligung ergibt sich die Phantasie letztlich aus der Beteiligung
an der Unternehmenswertentwicklung. Atypisch stille Beteiligungen werden
allerdings am häufigsten von investitionsintensiven Unternehmen begeben, die
anfänglich nur Verluste ausweisen. Soweit die anschließende Gewinnphase zum
Ausgleich der Verluste (noch) nicht ausreicht, hilft die
Unternehmenswertbeteiligung aus der Geldanlage auch eine rentierliche Anlage zu
machen.
Wie sicher ist die Anlageform der stillen Beteiligung?
Wie jede andere Investition oder Beteiligung an einem Unternehmen enthält auch
die stille Beteiligung neben den Chancen auf Gewinnbeteiligung und
Vermögenszuwachs wirtschaftliche Risiken. Die künftig zu erwartenden Ergebnisse
sind abhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg oder Mißerfolg des Unternehmens.
Keine Gesellschaft kann eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und
Erwartungen des Unternehmens geben. Bei einer unternehmerischen Beteiligung
kann daher das Risiko des Teil- oder sogar Totalverlustes der Einlage oder der
Gewinnansprüche niemals ausgeschlossen werden. Um dieses Risiko zu mildern,
betreiben einige Unternehmen eine aktive Kapitalrückzahlungsvorsorge durch
entsprechendes Liquiditätsmanagement. Neben diesen allgemeinen
wirtschaftlichen Risiken besteht bei stillen Beteiligungen ein gewisses
Liquiditätsrisiko, da für diese Beteiligungsform prinzipiell kein Markt existiert
(siehe „Kann ich meine typisch stille Beteiligung verkaufen&ldquo. Ein
nicht zu unterschätzendes Risiko ist auch die Gefahr der Nichtigkeit der stillen
Gesellschaftsverträge bei nicht professionell durchdachten Konzeptionen. Einige
Unternehmen beachten nicht die notwendigen Abgrenzungskriterien zu den
Einlagengeschäften der Kreditinstitute und werden dann zur Rückabwicklung der
Verträge wegen der fehlenden Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen in Berlin gezwungen.
Wie lange ist mein Kapital gebunden?
Die Anlagedauer ist grundsätzlich unbestimmt. Innerhalb der ersten Jahre der
Beteiligung ist eine Kündigung ausgeschlossen (sog. absolute
Mindestvertragsdauer). Eine Beendigung der stillen Beteiligung kann durch
Kündigung frühestens mit Ablauf der gewählten Mindestvertragsdauer unter
Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erfolgen. Bei vorzeitiger
vertragswidriger Beendigung des Beteiligungsvertrages ist der Anleger regelmäßig
dazu verpflichtet, eine Abgangsentschädigung zu zahlen. Ein eventuelles
Abfindungsguthaben wird um den geschuldeten Betrag gekürzt. Fehlbeträge sind
grundsätzlich von dem Anleger auszugleichen. Typisch stille Beteiligungen haben
erfahrungsgemäß mittlere Laufzeiten von etwa mindestens fünf Jahren. Atypisch
stille Beteiligungen sind langfristiger Natur.
Wie werde ich stiller Gesellschafter?
Um eine stille Beteiligung an einem Unternehmen zu erwerben, genügt die
Unterschrift des Anlegers auf dem Zeichnungsschein und Zahlung der
Zeichnungssumme auf das Konto des Unternehmens. Dieser Vorgang ist nicht
komplizierter als die Zeichnung von Wertpapieren bei einer Bank oder der
Abbuchung des Kurswertes vom Geldkonto eines Wertpapierdepots. Mit der
Annahme des Antrages durch das Unternehmen sind in der Regel bereits alle
Formalitäten erledigt.
Welche Kosten sind mit dem Erwerb einer typisch stillen Gesellschaft
verbunden?
Stille Gesellschaftsbeteiligungen werden regelmäßig zum Nennwert (100 %)
zuzüglich eines Agios zur teilweisen Abdeckung der Vertriebskosten ausgegeben.
Dieses Agio liegt derzeit etwa bei 4 % bis 8 % der Nominaleinlage. Zusätzliche
Kosten können durch jährliche Verwaltungsgebühren oder Gebühren bei der
regelmäßigen Auszahlung von Entnahmen entstehen. Die Einzelheiten müssen im
stillen Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.
Welche Pflichten habe ich als stiller Gesellschafter?
Die Hauptpflicht des stillen Gesellschafters ist die Einzahlung seiner Einlage sowie
ggf. des Agios. Eine Nachschußpflicht ist bei Publikumsgesellschaften grundsätzlich
immer ausgeschlossen. Wie im Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt ist es
nicht notwendig, die gezeichnete Einlage in einer Summe einzuzahlen. Auch die
ratenweise Erbringung der Einlage ist möglich, soweit der stille Gesellschaftsvertrag
dies vorsieht.
Welche Rechte habe ich als stiller Gesellschafter?
Im Gegensatz zum Aktionär hat der typisch stille Gesellschafter kein Stimmrecht
auf der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung. Für bestimmte
Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis vorgesehen
sein. Der stille Gesellschafter hat jedoch in jedem Fall Bucheinsichtsrechte. Gut
konzipierte Beteiligungsmodelle sehen darüber hinaus eine unabhängige jährliche
Mittelverwendungskontrolle vor sowie ggf. - soweit gesetzlich zulässig - die
Beteiligung der stillen Gesellschafter in den Aufsichtsgremien des Unternehmens.
Auch können weitergehende Informationsrechte vorgesehen sein.
Kann ich meine typisch stille Beteiligung verkaufen?
Die stille Beteiligung basiert auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem
Unternehmen und dem stillen Gesellschafter und ist schon ihrer Natur nicht auf
dem Börsenparkett handelbar. Sie kann jedoch mit Zustimmung des
Unternehmens ganz oder teilweise an Dritte verkauft bzw. vererbt werden. Die
Zustimmung wird regelmäßig erteilt und in Form der Berichtigung des
Beteiligungszertifikats sowie durch Eintragungsänderung im Beteiligungsbuch
dokumentiert. Einen Sekundärmarkt für stille Beteiligungen gibt es jedoch nicht.
Kann ich über meine Gewinnanteile verfügen?
Ob und in welcher Form der stille Gesellschafter über seine Gewinnanteile verfügen
kann, bestimmt der stille Gesellschaftsvertrag. Denkbar ist sowohl die teilweise
oder vollständige Auszahlung als auch die (ggf. gewinnberechtigte) Wiederanlage
bzw. Thesaurierung der Gewinnanteile. Die als Entnahmen bezeichneten
Ausschüttungen sollten sich allein aus Gewinnanteilen speisen, weil sonst das
eingezahlte Kapital aufgebraucht würde und damit auch die Gewinnbezugsgröße.
Aus Sicht des Unternehmens ist jede Entnahme ein Liquiditätsverlust und schränkt
die Geschäftstätigkeit ein. Daher sehen die meisten Beteiligungsprodukte eine
Entnahmemöglichkeit auch erst nach einer gewissen Laufzeit vor, so daß das
Unternehmen liquiditätsmäßig auch in der Lage ist, Entnahmeansprüche zu
bedienen. Für Ratenanleger macht ein Entnahmerecht prinzipiell kaum Sinn, denn
auf der einen Seite zahlen sie ständig ein, und auf der anderen Seite würden sie
das Geld wieder abziehen. Dem Emissionsunternehmen kann auch das Recht auf
Sonderentnahmen zustehen. Die Beteiligungsverträge enthalten oft Vorbehalte,
nach denen bei Entnahmen stets Rücksicht auf die Liquiditätslage des
Unternehmens zu nehmen ist.
Wie und wann bekomme ich mein Geld zurück?
Der stille Gesellschafter erhält sein Geld bei Beendigung der Beteiligung als
Abfindung zurück. Die Abfindung setzt sich zusammen aus dem eingezahlten
Kapital, möglichwerweise abzüglich eines Verlustanteils, zuzüglich der noch nicht
ausgezahlten Gewinnanteilen sowie ggf. abzüglich weiterer zugelassener
Privatentnahmen. Der atypisch stille Gesellschafter erhält zudem ein auf seinen
Kapitalanteil bezogenen Anteil an der Entwicklung der stillen Reserven und/oder
der Unternehmenswerterntwicklung. Anstelle der Auszahlung in einer Summe kann
sich der stille Gesellschafter sein Guthaben auch in Raten auszahlen lassen. Bei
einer entsprechend engen Liquiditätslage muß sich der Anleger sogar auf eine
ratenweise Auszahlung verweisen lassen.
Die stille Beteiligung ist eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem
Unternehmen, über die der Anleger in jedem Fall am Gewinn, bei
Publikumsgesellschaften auch am Verlust des Beteiligungsunternehmens
teilnimmt. Je nach Ausgestaltung kann auch eine Teilhabe an den stillen
Reserven und dem Unternehmenswert vorgesehen sein. Dem stillen
Gesellschafter stehen keine Mitgliedschaftsrechte in dem
Beteiligungsunternehmen zu, er hat jedoch verschiedene Kontrollrechte. Für
bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis des
stillen Gesellschafters vereinbart sein. Die stille Gesellschaft gibt es in der Form
der sog. typisch stillen Gesellschaft und der sog. atypisch stillen Gesellschaft. Der
wesentliche Unterschied liegt in der steuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der
stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Die Bedingungen einer typisch stillen Gesellschaft sind im
Handelsgesetzbuch nur in Grundzügen geregelt, so daß im Einzelfall jedes
Emissionsunternehmen die Bestimmungen seiner stillen Beteiligung individuell
festlegen kann.
Wie bin ich am Erfolg des Emissionsunternehmens beteiligt?
Mit der Zahlung der Zeichnungssumme leistet der Anleger eine
Vermögenseinlage. Mit dieser Einlage ist der Kapitalanleger am Gewinn und
Verlust des Emissionsunternehmens beteiligt. Der typisch stille Gesellschafter ist
ausschließlich am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, der atypisch
stille Gesellschafter profitiert darüber hinaus auch an der Entwicklung der stillen
Reserven sowie des Unternehmenswertes. Als Ermittlungsgrundlage für die
Gewinn- und Verlustbeteiligung dient zumeist der Jahresabschluß des
Unternehmens. Die Gewinnquote wird nach dem im stillen Gesellschaftsvertrag
festgelegten Verteilungsschlüssel auf der Basis der tatsächlich eingezahlten
Einlagesumme berechnet. Die Ergebnisbeteiligung ist auf die Nominaleinlage des
Anlegers bezogen und wird durch die tatsächlich eingezahlte Kapitalsumme
begrenzt. Bei einigen Emissionen sieht der Verteilungsschlüssel einen
Vorabgewinn für das Emissionsunternehmen oder eine Vorzugsausschüttung für
Einmaleinleger vor. Auch die Verteilung möglicher Verluste wird von jedem
Emissionsunternehmen individuell festgelegt. Die Zuweisung von Verlusten ist
jedoch auf die Höhe der eingezahlten Einlagesumme beschränkt. Eine typisch
stille Beteiligung bietet sich letztlich nur bei ertragsstarken Unternehmen an, da
eine Verlustzuweisung an den stillen Gesellschafter bei der typisch stillen
Gesellschaft nicht ohne weiteres steuerlich geltend gemacht werden kann. Anders
die atypisch stille Gesellschaft: als Mitunternehmerschaft im Sinne des
Steuerrechts sind Verluste als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in jedem
Fall steuerrechtlich relevant.
Welche Steuern fallen an?
Wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, sind die Gewinnanteile
des typisch stillen Gesellschafters als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu
versteuern. Die steuerliche Veranlagung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die
pauschal berechnete Steuer von dem Emissionsunternehmen an das Finanzamt
abgeführt, anschließend wird diese Gutschrift im Rahmen der persönlichen
Steuerveranlagung mit der individuellen Steuerschuld des Anlegers verrechnet. Die
Erträge bleiben steuerfrei, soweit sie zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen des
typisch stillen Gesellschafters den Sparer-Freibetrag (DM 3.000,-) zzgl.
Werbungskosten-Pauschbetrag (DM 100,-) nicht übersteigen. Bei Vorlage eines
Freistellungsauftrages wird ein Steuerabzug durch die Kapitalertragssteuer (zzgl.
Solidaritätszuschlag) nicht vorgenommen. Eine Steuerentlastung ist auch über
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung möglich. Die NV-Bescheinigung ist beim
zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird erteilt, sofern der Steuerpflichtige
für die Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht in Betracht kommt, weil z.B.
seine Einkünfte insgesamte unterhalb der Grenze zur Steuerpflicht liegen. Sie
kann daher insbesondere für Kinder und Rentner interessant sein. Der atypisch
stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muß diese als solche
Besteuern. Für die Feststellung des jeweiligen Gewinn- oder Verlustanteils gilt das
sog. einheitliche und gesonderte Feststellungsverfahren, das für das
Wohnsitzfinanzamt des stillen Gesellschafters bindend vom Betriebsfinanzamt des
Emissionsunternehmens durchgeführt wird. Die Verlustverrechnung mit anderen
Einkunftsarten ist - auch in der Höhe - nach der Steuerreform vom Frühjahr 1999
eingeschränkt.
Wie hoch ist die maximale Ertragschance?
Die maximale Ertragschance hängt genau wie bei anderen unternehmerischen
Beteiligungen von der wirtschaftlichen Entwicklung und Stärke des
Emissionsunternehmens ab. Darüber hinaus kann sich aus dem
Gewinnverteilungsschlüssel eine Beschränkung der Ertragschance ergeben. Bei der
atypisch stillen Beteiligung ergibt sich die Phantasie letztlich aus der Beteiligung
an der Unternehmenswertentwicklung. Atypisch stille Beteiligungen werden
allerdings am häufigsten von investitionsintensiven Unternehmen begeben, die
anfänglich nur Verluste ausweisen. Soweit die anschließende Gewinnphase zum
Ausgleich der Verluste (noch) nicht ausreicht, hilft die
Unternehmenswertbeteiligung aus der Geldanlage auch eine rentierliche Anlage zu
machen.
Wie sicher ist die Anlageform der stillen Beteiligung?
Wie jede andere Investition oder Beteiligung an einem Unternehmen enthält auch
die stille Beteiligung neben den Chancen auf Gewinnbeteiligung und
Vermögenszuwachs wirtschaftliche Risiken. Die künftig zu erwartenden Ergebnisse
sind abhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg oder Mißerfolg des Unternehmens.
Keine Gesellschaft kann eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und
Erwartungen des Unternehmens geben. Bei einer unternehmerischen Beteiligung
kann daher das Risiko des Teil- oder sogar Totalverlustes der Einlage oder der
Gewinnansprüche niemals ausgeschlossen werden. Um dieses Risiko zu mildern,
betreiben einige Unternehmen eine aktive Kapitalrückzahlungsvorsorge durch
entsprechendes Liquiditätsmanagement. Neben diesen allgemeinen
wirtschaftlichen Risiken besteht bei stillen Beteiligungen ein gewisses
Liquiditätsrisiko, da für diese Beteiligungsform prinzipiell kein Markt existiert
(siehe „Kann ich meine typisch stille Beteiligung verkaufen&ldquo. Ein
nicht zu unterschätzendes Risiko ist auch die Gefahr der Nichtigkeit der stillen
Gesellschaftsverträge bei nicht professionell durchdachten Konzeptionen. Einige
Unternehmen beachten nicht die notwendigen Abgrenzungskriterien zu den
Einlagengeschäften der Kreditinstitute und werden dann zur Rückabwicklung der
Verträge wegen der fehlenden Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für
das Kreditwesen in Berlin gezwungen.
Wie lange ist mein Kapital gebunden?
Die Anlagedauer ist grundsätzlich unbestimmt. Innerhalb der ersten Jahre der
Beteiligung ist eine Kündigung ausgeschlossen (sog. absolute
Mindestvertragsdauer). Eine Beendigung der stillen Beteiligung kann durch
Kündigung frühestens mit Ablauf der gewählten Mindestvertragsdauer unter
Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erfolgen. Bei vorzeitiger
vertragswidriger Beendigung des Beteiligungsvertrages ist der Anleger regelmäßig
dazu verpflichtet, eine Abgangsentschädigung zu zahlen. Ein eventuelles
Abfindungsguthaben wird um den geschuldeten Betrag gekürzt. Fehlbeträge sind
grundsätzlich von dem Anleger auszugleichen. Typisch stille Beteiligungen haben
erfahrungsgemäß mittlere Laufzeiten von etwa mindestens fünf Jahren. Atypisch
stille Beteiligungen sind langfristiger Natur.
Wie werde ich stiller Gesellschafter?
Um eine stille Beteiligung an einem Unternehmen zu erwerben, genügt die
Unterschrift des Anlegers auf dem Zeichnungsschein und Zahlung der
Zeichnungssumme auf das Konto des Unternehmens. Dieser Vorgang ist nicht
komplizierter als die Zeichnung von Wertpapieren bei einer Bank oder der
Abbuchung des Kurswertes vom Geldkonto eines Wertpapierdepots. Mit der
Annahme des Antrages durch das Unternehmen sind in der Regel bereits alle
Formalitäten erledigt.
Welche Kosten sind mit dem Erwerb einer typisch stillen Gesellschaft
verbunden?
Stille Gesellschaftsbeteiligungen werden regelmäßig zum Nennwert (100 %)
zuzüglich eines Agios zur teilweisen Abdeckung der Vertriebskosten ausgegeben.
Dieses Agio liegt derzeit etwa bei 4 % bis 8 % der Nominaleinlage. Zusätzliche
Kosten können durch jährliche Verwaltungsgebühren oder Gebühren bei der
regelmäßigen Auszahlung von Entnahmen entstehen. Die Einzelheiten müssen im
stillen Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.
Welche Pflichten habe ich als stiller Gesellschafter?
Die Hauptpflicht des stillen Gesellschafters ist die Einzahlung seiner Einlage sowie
ggf. des Agios. Eine Nachschußpflicht ist bei Publikumsgesellschaften grundsätzlich
immer ausgeschlossen. Wie im Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt ist es
nicht notwendig, die gezeichnete Einlage in einer Summe einzuzahlen. Auch die
ratenweise Erbringung der Einlage ist möglich, soweit der stille Gesellschaftsvertrag
dies vorsieht.
Welche Rechte habe ich als stiller Gesellschafter?
Im Gegensatz zum Aktionär hat der typisch stille Gesellschafter kein Stimmrecht
auf der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung. Für bestimmte
Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis vorgesehen
sein. Der stille Gesellschafter hat jedoch in jedem Fall Bucheinsichtsrechte. Gut
konzipierte Beteiligungsmodelle sehen darüber hinaus eine unabhängige jährliche
Mittelverwendungskontrolle vor sowie ggf. - soweit gesetzlich zulässig - die
Beteiligung der stillen Gesellschafter in den Aufsichtsgremien des Unternehmens.
Auch können weitergehende Informationsrechte vorgesehen sein.
Kann ich meine typisch stille Beteiligung verkaufen?
Die stille Beteiligung basiert auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem
Unternehmen und dem stillen Gesellschafter und ist schon ihrer Natur nicht auf
dem Börsenparkett handelbar. Sie kann jedoch mit Zustimmung des
Unternehmens ganz oder teilweise an Dritte verkauft bzw. vererbt werden. Die
Zustimmung wird regelmäßig erteilt und in Form der Berichtigung des
Beteiligungszertifikats sowie durch Eintragungsänderung im Beteiligungsbuch
dokumentiert. Einen Sekundärmarkt für stille Beteiligungen gibt es jedoch nicht.
Kann ich über meine Gewinnanteile verfügen?
Ob und in welcher Form der stille Gesellschafter über seine Gewinnanteile verfügen
kann, bestimmt der stille Gesellschaftsvertrag. Denkbar ist sowohl die teilweise
oder vollständige Auszahlung als auch die (ggf. gewinnberechtigte) Wiederanlage
bzw. Thesaurierung der Gewinnanteile. Die als Entnahmen bezeichneten
Ausschüttungen sollten sich allein aus Gewinnanteilen speisen, weil sonst das
eingezahlte Kapital aufgebraucht würde und damit auch die Gewinnbezugsgröße.
Aus Sicht des Unternehmens ist jede Entnahme ein Liquiditätsverlust und schränkt
die Geschäftstätigkeit ein. Daher sehen die meisten Beteiligungsprodukte eine
Entnahmemöglichkeit auch erst nach einer gewissen Laufzeit vor, so daß das
Unternehmen liquiditätsmäßig auch in der Lage ist, Entnahmeansprüche zu
bedienen. Für Ratenanleger macht ein Entnahmerecht prinzipiell kaum Sinn, denn
auf der einen Seite zahlen sie ständig ein, und auf der anderen Seite würden sie
das Geld wieder abziehen. Dem Emissionsunternehmen kann auch das Recht auf
Sonderentnahmen zustehen. Die Beteiligungsverträge enthalten oft Vorbehalte,
nach denen bei Entnahmen stets Rücksicht auf die Liquiditätslage des
Unternehmens zu nehmen ist.
Wie und wann bekomme ich mein Geld zurück?
Der stille Gesellschafter erhält sein Geld bei Beendigung der Beteiligung als
Abfindung zurück. Die Abfindung setzt sich zusammen aus dem eingezahlten
Kapital, möglichwerweise abzüglich eines Verlustanteils, zuzüglich der noch nicht
ausgezahlten Gewinnanteilen sowie ggf. abzüglich weiterer zugelassener
Privatentnahmen. Der atypisch stille Gesellschafter erhält zudem ein auf seinen
Kapitalanteil bezogenen Anteil an der Entwicklung der stillen Reserven und/oder
der Unternehmenswerterntwicklung. Anstelle der Auszahlung in einer Summe kann
sich der stille Gesellschafter sein Guthaben auch in Raten auszahlen lassen. Bei
einer entsprechend engen Liquiditätslage muß sich der Anleger sogar auf eine
ratenweise Auszahlung verweisen lassen.
Schön erklärt blockweise - was den gesellschaftsrechtlichen Hintergrund angeht.
Was Du aber vergessen hast: Die MetaBox spezifischen Aspekte.
- Eine Firma die mit Lügen im grossen Stil die Anleger geschädigt hat.
- Eine Firma gegen deren Hauptakteure der Staatsanwalt ermittelt
- Ein Firma, die im Gegensatz zu seriösen Unternehmen, nicht bekanntgibt wie die Gesamtsumme der angeblichen Zusagen für eine solche atypische stille Beteiligung ist, oder nicht kann oder nicht will oder was auch immer. Da gab es mal eine "grobe Schätzung" - sonst nichts.
- Eine Firma die, weil nichts reingekommen ist, die Aktion verlängert (wie das mit Zeichnungen im Neuen Jahr und Verlustzuweisung im zurückliegenden Jahr funktionieren soll ist mir immer noch nicht klar. "Gleiche Bedingen" hiess es). Bei der zweiten Betteltour wird ebenfalls nichts über die bisherigen angeblichen Zeichnungen gesagt. Die können doch nur unter der Bedingung angenommen werden, dass die erforderliche Summe zusammenkommt, sonst steckt doch keiner sein Geld in eine Konkursmasse, was die logische Alternative wäre.
Also ganz MetaBox: Geld rauf auf die Schaufel und rein in den Verbrennungsofen. Wer dem Lügenverein Glauben schenken will - nur zu.
Was Du aber vergessen hast: Die MetaBox spezifischen Aspekte.
- Eine Firma die mit Lügen im grossen Stil die Anleger geschädigt hat.
- Eine Firma gegen deren Hauptakteure der Staatsanwalt ermittelt
- Ein Firma, die im Gegensatz zu seriösen Unternehmen, nicht bekanntgibt wie die Gesamtsumme der angeblichen Zusagen für eine solche atypische stille Beteiligung ist, oder nicht kann oder nicht will oder was auch immer. Da gab es mal eine "grobe Schätzung" - sonst nichts.
- Eine Firma die, weil nichts reingekommen ist, die Aktion verlängert (wie das mit Zeichnungen im Neuen Jahr und Verlustzuweisung im zurückliegenden Jahr funktionieren soll ist mir immer noch nicht klar. "Gleiche Bedingen" hiess es). Bei der zweiten Betteltour wird ebenfalls nichts über die bisherigen angeblichen Zeichnungen gesagt. Die können doch nur unter der Bedingung angenommen werden, dass die erforderliche Summe zusammenkommt, sonst steckt doch keiner sein Geld in eine Konkursmasse, was die logische Alternative wäre.
Also ganz MetaBox: Geld rauf auf die Schaufel und rein in den Verbrennungsofen. Wer dem Lügenverein Glauben schenken will - nur zu.
HINTERGRUND: Hoffnung auf Schadenersatz für Verluste am Neuen Markt schwindet
MÜNCHEN (dpa-AFX) - Nach dem Einbruch am Neuen Markt mit gigantischen Kursverlusten erleben viele Aktionäre ihre zweite große Enttäuschung vor Gericht. Mit einer Ausnahme schmetterten die Richter bislang alle Schadenersatzklagen von enttäuschten Kleinaktionären ab. Erst am Mittwoch wies das Augsburger Landgericht die Klage von vier Infomatec-Aktionären ab. Selbst Aktionärsschützer verlieren jetzt die Zuversicht, dass sich das Blatt noch wendet.
"Die bisherigen Urteile geben nicht zu übertriebenen Hoffnungen Anlass", sagt der Vorstandschef der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre, Klaus Schneider. Im Kampf ums Geld haben viele Aktionäre durch die Prozesskosten sogar noch mehr verloren. "Da wirft man schlechtem Geld gutes hinterher", warnt der Nürnberger Börsenexperte Wolfgang Gerke.
KLEINAKTIONÄRE TEILWEISE 99% IHRES GELDES VERLOREN
Durch die Talfahrt der Aktienkurse am Neuen Markt hatten Kleinaktionäre mitunter 99 Prozent ihrer Geldanlage verloren. Da sie oft die überzogenen Prognosen der Vorstandschefs und falsche Pflichtmitteilungen für die Verluste verantwortlich machten, zogen Hunderte Anleger gegen die Unternehmen EM.TV , Infomatec, Metabox , Softmatic und andere vor Gericht und verlangten Schadenersatz. Als erster institutioneller Anleger erhob Ende vergangenen Jahres auch die Deutsche Bank-Tochter Morgan Grenfell Klage gegen EM.TV.
GEWINNER DER PROZESSWELLE SIND DIE ANWÄLTE
Zu den Gewinnern der Prozesswelle dürften bislang vor allem die Anwälte gehören. "So kann man sich natürlich einen Namen machen und in die Literatur eingehen", sagt Gerke, Professor am Lehrstuhl für Bank- und Börsenwesen an der Universität Erlangen-Nürnberg.
Aber auch finanziell ist die Klageflut für die Juristen interessant. Allein die Münchner Kanzlei Rotter vertritt nach eigenen Angaben mehr als 500 enttäuschte Anleger des einstigen Vorzeigeunternehmens EM.TV mit Schadensersatzforderungen in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro. Je nach Höhe des Verlusts müssen die Kleinanleger drei bis zwölf Prozent der Summe als Honorar an die Kanzlei bezahlen. Die baden-württembergische Kanzlei Tilp & Kälberer kämpft für mehr als 100 EM.TV-Aktionäre um Schadenersatz.
KLAGEN GEGEN EM.TV BISHER ABGEWIESEN
Geld hat bis jetzt aber keiner der EM.TV-Aktionäre gesehen. In den ersten drei Urteilen wiesen sowohl das Münchner Amtsgericht als auch das Landgericht die Klagen ab. Rechtsanwalt Andreas Tilp ist trotzdem siegesgewiss. "Wir haben zwar eine Schlacht verloren, aber nicht den Krieg."
Hoffnung macht den Juristen vor allem ein Urteil des Landgerichts Augsburg. Die Richter hatten einem Anleger im Herbst vergangenen Jahres erstmals Schadenersatz zugesprochen. Sie waren überzeugt davon, dass der Mann seine Aktien im Wert von rund 50.000 Euro im Juli 1999 auf Grund falscher Pflichtmitteilungen gekauft hatte. Rechtsanwalt Klaus Rotter wertete das Urteil als "Meilenstein im über hundertjährigen deutschen Aktienrecht".
Nie zuvor habe ein Aktionär die Vorstände eines Unternehmens wegen falscher Meldungen haftbar machen können. Allerdings auch nie wieder: Denn am Mittwoch wies eine andere Kammer des Gerichts eine ähnlich gelagerte Klage vier anderer Infomatec-Aktionäre ab. Damit blieb das Augsburger Infomatec-Urteil die Ausnahme. Nach der Berufung durch die Infomatec-Vorstände ist außerdem offen, ob das Urteil in nächster Instanz Bestand hat.
ANWALT: `AD-HOC-REGEL VERSTÖSST GEGEN EUROPÄISCHES GEMEINSCHAFTSRECHT`
Kern der meisten Prozesse ist die Frage, in wie weit Vorstände für ihre Prognosen verantwortlich gemacht werden können. Nach Paragraf 15 des Wertpapierhandelsgesetzes sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, kursrelevante Informationen in so genannten Ad-Hoc-Meldungen zu veröffentlichen. Verstößt ein Unternehmen gegen diese Pflicht, können Aktionäre allerdings ausdrücklich keinen Schadenersatz geltend machen. Nach Auffassung von Tilp verstößt das Gesetz teilweise gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Er will notfalls eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erzwingen.
Bevor sie zum Anwalt marschieren, sollten sich Anleger die Risiken und Chancen einer Klage nach Ansicht von Aktionärsschützer Schneider genau überlegen - und vor allem klären, ob eine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten übernimmt./dw/DP/sh
MÜNCHEN (dpa-AFX) - Nach dem Einbruch am Neuen Markt mit gigantischen Kursverlusten erleben viele Aktionäre ihre zweite große Enttäuschung vor Gericht. Mit einer Ausnahme schmetterten die Richter bislang alle Schadenersatzklagen von enttäuschten Kleinaktionären ab. Erst am Mittwoch wies das Augsburger Landgericht die Klage von vier Infomatec-Aktionären ab. Selbst Aktionärsschützer verlieren jetzt die Zuversicht, dass sich das Blatt noch wendet.
"Die bisherigen Urteile geben nicht zu übertriebenen Hoffnungen Anlass", sagt der Vorstandschef der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre, Klaus Schneider. Im Kampf ums Geld haben viele Aktionäre durch die Prozesskosten sogar noch mehr verloren. "Da wirft man schlechtem Geld gutes hinterher", warnt der Nürnberger Börsenexperte Wolfgang Gerke.
KLEINAKTIONÄRE TEILWEISE 99% IHRES GELDES VERLOREN
Durch die Talfahrt der Aktienkurse am Neuen Markt hatten Kleinaktionäre mitunter 99 Prozent ihrer Geldanlage verloren. Da sie oft die überzogenen Prognosen der Vorstandschefs und falsche Pflichtmitteilungen für die Verluste verantwortlich machten, zogen Hunderte Anleger gegen die Unternehmen EM.TV , Infomatec, Metabox , Softmatic und andere vor Gericht und verlangten Schadenersatz. Als erster institutioneller Anleger erhob Ende vergangenen Jahres auch die Deutsche Bank-Tochter Morgan Grenfell Klage gegen EM.TV.
GEWINNER DER PROZESSWELLE SIND DIE ANWÄLTE
Zu den Gewinnern der Prozesswelle dürften bislang vor allem die Anwälte gehören. "So kann man sich natürlich einen Namen machen und in die Literatur eingehen", sagt Gerke, Professor am Lehrstuhl für Bank- und Börsenwesen an der Universität Erlangen-Nürnberg.
Aber auch finanziell ist die Klageflut für die Juristen interessant. Allein die Münchner Kanzlei Rotter vertritt nach eigenen Angaben mehr als 500 enttäuschte Anleger des einstigen Vorzeigeunternehmens EM.TV mit Schadensersatzforderungen in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro. Je nach Höhe des Verlusts müssen die Kleinanleger drei bis zwölf Prozent der Summe als Honorar an die Kanzlei bezahlen. Die baden-württembergische Kanzlei Tilp & Kälberer kämpft für mehr als 100 EM.TV-Aktionäre um Schadenersatz.
KLAGEN GEGEN EM.TV BISHER ABGEWIESEN
Geld hat bis jetzt aber keiner der EM.TV-Aktionäre gesehen. In den ersten drei Urteilen wiesen sowohl das Münchner Amtsgericht als auch das Landgericht die Klagen ab. Rechtsanwalt Andreas Tilp ist trotzdem siegesgewiss. "Wir haben zwar eine Schlacht verloren, aber nicht den Krieg."
Hoffnung macht den Juristen vor allem ein Urteil des Landgerichts Augsburg. Die Richter hatten einem Anleger im Herbst vergangenen Jahres erstmals Schadenersatz zugesprochen. Sie waren überzeugt davon, dass der Mann seine Aktien im Wert von rund 50.000 Euro im Juli 1999 auf Grund falscher Pflichtmitteilungen gekauft hatte. Rechtsanwalt Klaus Rotter wertete das Urteil als "Meilenstein im über hundertjährigen deutschen Aktienrecht".
Nie zuvor habe ein Aktionär die Vorstände eines Unternehmens wegen falscher Meldungen haftbar machen können. Allerdings auch nie wieder: Denn am Mittwoch wies eine andere Kammer des Gerichts eine ähnlich gelagerte Klage vier anderer Infomatec-Aktionäre ab. Damit blieb das Augsburger Infomatec-Urteil die Ausnahme. Nach der Berufung durch die Infomatec-Vorstände ist außerdem offen, ob das Urteil in nächster Instanz Bestand hat.
ANWALT: `AD-HOC-REGEL VERSTÖSST GEGEN EUROPÄISCHES GEMEINSCHAFTSRECHT`
Kern der meisten Prozesse ist die Frage, in wie weit Vorstände für ihre Prognosen verantwortlich gemacht werden können. Nach Paragraf 15 des Wertpapierhandelsgesetzes sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, kursrelevante Informationen in so genannten Ad-Hoc-Meldungen zu veröffentlichen. Verstößt ein Unternehmen gegen diese Pflicht, können Aktionäre allerdings ausdrücklich keinen Schadenersatz geltend machen. Nach Auffassung von Tilp verstößt das Gesetz teilweise gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Er will notfalls eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erzwingen.
Bevor sie zum Anwalt marschieren, sollten sich Anleger die Risiken und Chancen einer Klage nach Ansicht von Aktionärsschützer Schneider genau überlegen - und vor allem klären, ob eine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten übernimmt./dw/DP/sh
@ blockweise ,
und das findest du in Ordnung ?
Es gab Epochen , da ist man mit solchen Betrügern anders umgegangen .
und das findest du in Ordnung ?
Es gab Epochen , da ist man mit solchen Betrügern anders umgegangen .
ich finde das.
nicht in ordnung.
aber wenn auch kein.
fondsmanager oder analyst.
oder boerseninformationsdienste usw.
mit angeklagt werden.
dann sollen auch die.
unternehmen verschont bleiben.
gleiches recht für alle.
damals war ein steigen.
der kurse wichtiger.
als das hinterfragen.
von Unternehmensmeldungen.
nur meine meinung.....
nicht in ordnung.
aber wenn auch kein.
fondsmanager oder analyst.
oder boerseninformationsdienste usw.
mit angeklagt werden.
dann sollen auch die.
unternehmen verschont bleiben.
gleiches recht für alle.
damals war ein steigen.
der kurse wichtiger.
als das hinterfragen.
von Unternehmensmeldungen.
nur meine meinung.....
Wie bin ich am Erfolg des Emissionsunternehmens beteiligt?
Mit der Zahlung der Zeichnungssumme leistet der Anleger eine Vermögenseinlage. Mit dieser Einlage ist der Kapitalanleger am Gewinn und Verlust des Emissionsunternehmens beteiligt. Der typisch stille Gesellschafter ist ausschließlich am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, der atypisch stille Gesellschafter profitiert darüber hinaus auch an der Entwicklung der stillen Reserven sowie des Unternehmenswertes. Als Ermittlungsgrundlage für die Gewinn- und Verlustbeteiligung dient zumeist der Jahresabschluß des Unternehmens. Die Gewinnquote wird nach dem im stillen Gesellschaftsvertrag festgelegten Verteilungsschlüssel auf der Basis der tatsächlich eingezahlten Einlagesumme berechnet. Die Ergebnisbeteiligung ist auf die Nominaleinlage des Anlegers bezogen und wird durch die tatsächlich eingezahlte Kapitalsumme begrenzt. Bei einigen Emissionen sieht der Verteilungsschlüssel einen Vorabgewinn für das Emissionsunternehmen oder eine Vorzugsausschüttung für Einmaleinleger vor. Auch die Verteilung möglicher Verluste wird von jedem Emissionsunternehmen individuell festgelegt. Die Zuweisung von Verlusten ist jedoch auf die Höhe der eingezahlten Einlagesumme beschränkt. Eine typisch stille Beteiligung bietet sich letztlich nur bei ertragsstarken Unternehmen an, da eine Verlustzuweisung an den stillen Gesellschafter bei der typisch stillen Gesellschaft nicht ohne weiteres steuerlich geltend gemacht werden kann. Anders die atypisch stille Gesellschaft: als Mitunternehmerschaft im Sinne des Steuerrechts sind Verluste als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in jedem Fall steuerrechtlich relevant.
Mit der Zahlung der Zeichnungssumme leistet der Anleger eine Vermögenseinlage. Mit dieser Einlage ist der Kapitalanleger am Gewinn und Verlust des Emissionsunternehmens beteiligt. Der typisch stille Gesellschafter ist ausschließlich am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, der atypisch stille Gesellschafter profitiert darüber hinaus auch an der Entwicklung der stillen Reserven sowie des Unternehmenswertes. Als Ermittlungsgrundlage für die Gewinn- und Verlustbeteiligung dient zumeist der Jahresabschluß des Unternehmens. Die Gewinnquote wird nach dem im stillen Gesellschaftsvertrag festgelegten Verteilungsschlüssel auf der Basis der tatsächlich eingezahlten Einlagesumme berechnet. Die Ergebnisbeteiligung ist auf die Nominaleinlage des Anlegers bezogen und wird durch die tatsächlich eingezahlte Kapitalsumme begrenzt. Bei einigen Emissionen sieht der Verteilungsschlüssel einen Vorabgewinn für das Emissionsunternehmen oder eine Vorzugsausschüttung für Einmaleinleger vor. Auch die Verteilung möglicher Verluste wird von jedem Emissionsunternehmen individuell festgelegt. Die Zuweisung von Verlusten ist jedoch auf die Höhe der eingezahlten Einlagesumme beschränkt. Eine typisch stille Beteiligung bietet sich letztlich nur bei ertragsstarken Unternehmen an, da eine Verlustzuweisung an den stillen Gesellschafter bei der typisch stillen Gesellschaft nicht ohne weiteres steuerlich geltend gemacht werden kann. Anders die atypisch stille Gesellschaft: als Mitunternehmerschaft im Sinne des Steuerrechts sind Verluste als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in jedem Fall steuerrechtlich relevant.
Welche Steuern fallen an?
Wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, sind die Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die steuerliche Veranlagung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die pauschal berechnete Steuer von dem Emissionsunternehmen an das Finanzamt abgeführt, anschließend wird diese Gutschrift im Rahmen der persönlichen Steuerveranlagung mit der individuellen Steuerschuld des Anlegers verrechnet. Die Erträge bleiben steuerfrei, soweit sie zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen des typisch stillen Gesellschafters den Sparer-Freibetrag (DM 3.000,-) zzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag (DM 100,-) nicht übersteigen. Bei Vorlage eines Freistellungsauftrages wird ein Steuerabzug durch die Kapitalertragssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) nicht vorgenommen. Eine Steuerentlastung ist auch über eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung möglich. Die NV-Bescheinigung ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird erteilt, sofern der Steuerpflichtige für die Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht in Betracht kommt, weil z.B. seine Einkünfte insgesamte unterhalb der Grenze zur Steuerpflicht liegen. Sie kann daher insbesondere für Kinder und Rentner interessant sein. Der atypisch stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muß diese als solche Besteuern. Für die Feststellung des jeweiligen Gewinn- oder Verlustanteils gilt das sog. einheitliche und gesonderte Feststellungsverfahren, das für das Wohnsitzfinanzamt des stillen Gesellschafters bindend vom Betriebsfinanzamt des Emissionsunternehmens durchgeführt wird. Die Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten ist - auch in der Höhe - nach der Steuerreform vom Frühjahr 1999 eingeschränkt.
Wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, sind die Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die steuerliche Veranlagung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die pauschal berechnete Steuer von dem Emissionsunternehmen an das Finanzamt abgeführt, anschließend wird diese Gutschrift im Rahmen der persönlichen Steuerveranlagung mit der individuellen Steuerschuld des Anlegers verrechnet. Die Erträge bleiben steuerfrei, soweit sie zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen des typisch stillen Gesellschafters den Sparer-Freibetrag (DM 3.000,-) zzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag (DM 100,-) nicht übersteigen. Bei Vorlage eines Freistellungsauftrages wird ein Steuerabzug durch die Kapitalertragssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) nicht vorgenommen. Eine Steuerentlastung ist auch über eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung möglich. Die NV-Bescheinigung ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird erteilt, sofern der Steuerpflichtige für die Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht in Betracht kommt, weil z.B. seine Einkünfte insgesamte unterhalb der Grenze zur Steuerpflicht liegen. Sie kann daher insbesondere für Kinder und Rentner interessant sein. Der atypisch stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muß diese als solche Besteuern. Für die Feststellung des jeweiligen Gewinn- oder Verlustanteils gilt das sog. einheitliche und gesonderte Feststellungsverfahren, das für das Wohnsitzfinanzamt des stillen Gesellschafters bindend vom Betriebsfinanzamt des Emissionsunternehmens durchgeführt wird. Die Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten ist - auch in der Höhe - nach der Steuerreform vom Frühjahr 1999 eingeschränkt.
Guten Morgen!
mrs.whiteknight hat es gefunden, ich habe es deren Posting
entnommen.
Bitte lesen Sie sich das mal durch, es ist aus dem Finanz-
test entnommen und der Vorwurf, die Stiftung Warentest wol-
le nur günstig einsteigen, ist wohl obsolet.
Lesen Sie:
""Vorsicht vor atypischen stillen Unternehmensbeteilungen
Besonders übel ist die Abzockerei mit so genannten
atypisch stillen Unternehmensbeteiligungen. Diese
Beteiligungen sind sehr verbreitet, haben aber
einen entscheidenden Haken- Die Anleger sind nicht nur an
den Gewinnen, sondern auch an den Verlusten des
Unternehmens beteiligt. Das wissen viele aber gar nicht,
wenn ihnen versprochen wird, dass sie hier Steuern sparen,
finanziell fürs Alter vorsorgen und dazu noch eine attraktive
Rendite kassieren können. Hunderttausende Anleger haben
hier in den vergangenen Jahren Milliardenbeträge verloren.
Besonders schlimm trifft es Kleinanleger. Ihnen werden die
Unternehmensbeteiligungen häufig in Form von Sparplänen
angeboten, in die sie über viele Jahre mit monatlichen Raten
einzahlen. Doch an den Versprechen stimmt fast gar nichts:
Mindestrenditen kann es für atypisch stille Beteiligte nicht
geben. Denn sie sind ja als Mitunternehmer an Gewinn und
Verlust des Unternehmens beteiligt und niemand kann
vorhersagen, wie sich das wirtschaftliches Engagement des
Unternehmens entwickelt. Viele lassen sich darauf ein, weil
sie von steuerlichen Verlusten profitieren wollen. Doch am
Ende machen sie nicht nur steuerliche, sondern echte
Verluste. Doch wer vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen
will, zahlt meist drauf. Da die langfristigen Verträge
regelmäßig keine ordentliche Kündigung vor Ablauf der
Vertrages vorsehen, bestrafen Anbieter eine vorzeitige
Kündigung mit einer Abgangsentschädigung, die meist
zwischen 19 und 25 Prozent der Gesamtanlagesumme
ausmacht (Beispiel Seite 50). Atypisch stille
Unternehmensbeteiligungen unterliegen keiner staatlichen
Aufsicht. Und es gibt auch keine Einlagensicherungs-
systeme, die Anleger vor einem Totalverlust schützen. Im
Gegenteil: Bricht eine Firma zusammen, besteht oft sogar
Nachschußpflicht für Anleger bis zur Höhe der Einlage oder
darüber hinaus. Doch trotz aller Warnungen boomt der Markt
für dubiose atypisch stille Beteiligungen (Beispiele Seite 42).
.
Steuervorteil ade
Man darf gespannt sein, mit welchen neuen Werbesprüchen
Anbieter atypisch stiller Unternehmensbeteiligungen ihre
Angebote in Zukunft bewerben werden. Nach der Änderung
des Einkommenssteuergesetzes im Frühjahr diesen Jahres
dürfen steuerliche Verluste aufgrund von Beteiligungen an
Gesellschaften nicht mehr mit anderen positiven Einkünften
verrechnet werden, sofern der Steuervorteil der Hauptgrund
für die Beteiligung war. Dann müssen die Firmen einen
neuen Köder werfen."
mrs.whiteknight hat es gefunden, ich habe es deren Posting
entnommen.
Bitte lesen Sie sich das mal durch, es ist aus dem Finanz-
test entnommen und der Vorwurf, die Stiftung Warentest wol-
le nur günstig einsteigen, ist wohl obsolet.
Lesen Sie:
""Vorsicht vor atypischen stillen Unternehmensbeteilungen
Besonders übel ist die Abzockerei mit so genannten
atypisch stillen Unternehmensbeteiligungen. Diese
Beteiligungen sind sehr verbreitet, haben aber
einen entscheidenden Haken- Die Anleger sind nicht nur an
den Gewinnen, sondern auch an den Verlusten des
Unternehmens beteiligt. Das wissen viele aber gar nicht,
wenn ihnen versprochen wird, dass sie hier Steuern sparen,
finanziell fürs Alter vorsorgen und dazu noch eine attraktive
Rendite kassieren können. Hunderttausende Anleger haben
hier in den vergangenen Jahren Milliardenbeträge verloren.
Besonders schlimm trifft es Kleinanleger. Ihnen werden die
Unternehmensbeteiligungen häufig in Form von Sparplänen
angeboten, in die sie über viele Jahre mit monatlichen Raten
einzahlen. Doch an den Versprechen stimmt fast gar nichts:
Mindestrenditen kann es für atypisch stille Beteiligte nicht
geben. Denn sie sind ja als Mitunternehmer an Gewinn und
Verlust des Unternehmens beteiligt und niemand kann
vorhersagen, wie sich das wirtschaftliches Engagement des
Unternehmens entwickelt. Viele lassen sich darauf ein, weil
sie von steuerlichen Verlusten profitieren wollen. Doch am
Ende machen sie nicht nur steuerliche, sondern echte
Verluste. Doch wer vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen
will, zahlt meist drauf. Da die langfristigen Verträge
regelmäßig keine ordentliche Kündigung vor Ablauf der
Vertrages vorsehen, bestrafen Anbieter eine vorzeitige
Kündigung mit einer Abgangsentschädigung, die meist
zwischen 19 und 25 Prozent der Gesamtanlagesumme
ausmacht (Beispiel Seite 50). Atypisch stille
Unternehmensbeteiligungen unterliegen keiner staatlichen
Aufsicht. Und es gibt auch keine Einlagensicherungs-
systeme, die Anleger vor einem Totalverlust schützen. Im
Gegenteil: Bricht eine Firma zusammen, besteht oft sogar
Nachschußpflicht für Anleger bis zur Höhe der Einlage oder
darüber hinaus. Doch trotz aller Warnungen boomt der Markt
für dubiose atypisch stille Beteiligungen (Beispiele Seite 42).
.
Steuervorteil ade
Man darf gespannt sein, mit welchen neuen Werbesprüchen
Anbieter atypisch stiller Unternehmensbeteiligungen ihre
Angebote in Zukunft bewerben werden. Nach der Änderung
des Einkommenssteuergesetzes im Frühjahr diesen Jahres
dürfen steuerliche Verluste aufgrund von Beteiligungen an
Gesellschaften nicht mehr mit anderen positiven Einkünften
verrechnet werden, sofern der Steuervorteil der Hauptgrund
für die Beteiligung war. Dann müssen die Firmen einen
neuen Köder werfen."
Wie hoch ist die maximale Ertragschance?
Die maximale Ertragschance hängt genau wie bei anderen unternehmerischen Beteiligungen von der wirtschaftlichen Entwicklung und Stärke des Emissionsunternehmens ab. Darüber hinaus kann sich aus dem Gewinnverteilungsschlüssel eine Beschränkung der Ertragschance ergeben.
Bei der atypisch stillen Beteiligung ergibt sich die Phantasie letztlich aus der Beteiligung an der Unternehmenswertentwicklung. Atypisch stille Beteiligungen werden allerdings am häufigsten von investitionsintensiven Unternehmen begeben, die anfänglich nur Verluste ausweisen. Soweit die anschließende Gewinnphase zum Ausgleich der Verluste (noch) nicht ausreicht, hilft die Unternehmenswertbeteiligung aus der Geldanlage auch eine rentierliche Anlage zu machen.
Die maximale Ertragschance hängt genau wie bei anderen unternehmerischen Beteiligungen von der wirtschaftlichen Entwicklung und Stärke des Emissionsunternehmens ab. Darüber hinaus kann sich aus dem Gewinnverteilungsschlüssel eine Beschränkung der Ertragschance ergeben.
Bei der atypisch stillen Beteiligung ergibt sich die Phantasie letztlich aus der Beteiligung an der Unternehmenswertentwicklung. Atypisch stille Beteiligungen werden allerdings am häufigsten von investitionsintensiven Unternehmen begeben, die anfänglich nur Verluste ausweisen. Soweit die anschließende Gewinnphase zum Ausgleich der Verluste (noch) nicht ausreicht, hilft die Unternehmenswertbeteiligung aus der Geldanlage auch eine rentierliche Anlage zu machen.
Wie sicher ist die Anlageform der stillen Beteiligung?
Wie jede andere Investition oder Beteiligung an einem Unternehmen enthält auch die stille Beteiligung neben den Chancen auf Gewinnbeteiligung und Vermögenszuwachs wirtschaftliche Risiken. Die künftig zu erwartenden Ergebnisse sind abhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg oder Mißerfolg des Unternehmens. Keine Gesellschaft kann eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und Erwartungen des Unternehmens geben. Bei einer unternehmerischen Beteiligung kann daher das Risiko des Teil- oder sogar Totalverlustes der Einlage oder der Gewinnansprüche niemals ausgeschlossen werden. Um dieses Risiko zu mildern, betreiben einige Unternehmen eine aktive Kapitalrückzahlungsvorsorge durch entsprechendes Liquiditätsmanagement. Neben diesen allgemeinen wirtschaftlichen Risiken besteht bei stillen Beteiligungen ein gewisses Liquiditätsrisiko, da für diese Beteiligungsform prinzipiell kein Markt existiert (siehe „Kann ich meine typisch stille Beteiligung verkaufen“). Ein nicht zu unterschätzendes Risiko ist auch die Gefahr der Nichtigkeit der stillen Gesellschaftsverträge bei nicht professionell durchdachten Konzeptionen. Einige Unternehmen beachten nicht die notwendigen Abgrenzungskriterien zu den Einlagengeschäften der Kreditinstitute und werden dann zur Rückabwicklung der Verträge wegen der fehlenden Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Berlin gezwungen.
Wie jede andere Investition oder Beteiligung an einem Unternehmen enthält auch die stille Beteiligung neben den Chancen auf Gewinnbeteiligung und Vermögenszuwachs wirtschaftliche Risiken. Die künftig zu erwartenden Ergebnisse sind abhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg oder Mißerfolg des Unternehmens. Keine Gesellschaft kann eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und Erwartungen des Unternehmens geben. Bei einer unternehmerischen Beteiligung kann daher das Risiko des Teil- oder sogar Totalverlustes der Einlage oder der Gewinnansprüche niemals ausgeschlossen werden. Um dieses Risiko zu mildern, betreiben einige Unternehmen eine aktive Kapitalrückzahlungsvorsorge durch entsprechendes Liquiditätsmanagement. Neben diesen allgemeinen wirtschaftlichen Risiken besteht bei stillen Beteiligungen ein gewisses Liquiditätsrisiko, da für diese Beteiligungsform prinzipiell kein Markt existiert (siehe „Kann ich meine typisch stille Beteiligung verkaufen“). Ein nicht zu unterschätzendes Risiko ist auch die Gefahr der Nichtigkeit der stillen Gesellschaftsverträge bei nicht professionell durchdachten Konzeptionen. Einige Unternehmen beachten nicht die notwendigen Abgrenzungskriterien zu den Einlagengeschäften der Kreditinstitute und werden dann zur Rückabwicklung der Verträge wegen der fehlenden Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Berlin gezwungen.
@blockweise
Du Depp bist schon wieder da, schade.
Wenn Du auch nur einmal etwas nicht Schwachsinniges posten würdest !
Du Depp bist schon wieder da, schade.
Wenn Du auch nur einmal etwas nicht Schwachsinniges posten würdest !
Wie lange ist mein Kapital gebunden?
Die Anlagedauer ist grundsätzlich unbestimmt. Innerhalb der ersten Jahre der Beteiligung ist eine Kündigung ausgeschlossen (sog. absolute Mindestvertragsdauer). Eine Beendigung der stillen Beteiligung kann durch Kündigung frühestens mit Ablauf der gewählten Mindestvertragsdauer unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erfolgen. Bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung des Beteiligungsvertrages ist der Anleger regelmäßig dazu verpflichtet, eine Abgangsentschädigung zu zahlen. Ein eventuelles Abfindungsguthaben wird um den geschuldeten Betrag gekürzt. Fehlbeträge sind grundsätzlich von dem Anleger auszugleichen. Typisch stille Beteiligungen haben erfahrungsgemäß mittlere Laufzeiten von etwa mindestens fünf Jahren. Atypisch stille Beteiligungen sind langfristiger Natur.
Die Anlagedauer ist grundsätzlich unbestimmt. Innerhalb der ersten Jahre der Beteiligung ist eine Kündigung ausgeschlossen (sog. absolute Mindestvertragsdauer). Eine Beendigung der stillen Beteiligung kann durch Kündigung frühestens mit Ablauf der gewählten Mindestvertragsdauer unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erfolgen. Bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung des Beteiligungsvertrages ist der Anleger regelmäßig dazu verpflichtet, eine Abgangsentschädigung zu zahlen. Ein eventuelles Abfindungsguthaben wird um den geschuldeten Betrag gekürzt. Fehlbeträge sind grundsätzlich von dem Anleger auszugleichen. Typisch stille Beteiligungen haben erfahrungsgemäß mittlere Laufzeiten von etwa mindestens fünf Jahren. Atypisch stille Beteiligungen sind langfristiger Natur.
Wie werde ich stiller Gesellschafter?
Um eine stille Beteiligung an einem Unternehmen zu erwerben, genügt die Unterschrift des Anlegers auf dem Zeichnungsschein und Zahlung der Zeichnungssumme auf das Konto des Unternehmens. Dieser Vorgang ist nicht komplizierter als die Zeichnung von Wertpapieren bei einer Bank oder der Abbuchung des Kurswertes vom Geldkonto eines Wertpapierdepots. Mit der Annahme des Antrages durch das Unternehmen sind in der Regel bereits alle Formalitäten erledigt.
Um eine stille Beteiligung an einem Unternehmen zu erwerben, genügt die Unterschrift des Anlegers auf dem Zeichnungsschein und Zahlung der Zeichnungssumme auf das Konto des Unternehmens. Dieser Vorgang ist nicht komplizierter als die Zeichnung von Wertpapieren bei einer Bank oder der Abbuchung des Kurswertes vom Geldkonto eines Wertpapierdepots. Mit der Annahme des Antrages durch das Unternehmen sind in der Regel bereits alle Formalitäten erledigt.
Welche Kosten sind mit dem Erwerb einer typisch stillen Gesellschaft verbunden?
Stille Gesellschaftsbeteiligungen werden regelmäßig zum Nennwert (100 %) zuzüglich eines Agios zur teilweisen Abdeckung der Vertriebskosten ausgegeben. Dieses Agio liegt derzeit etwa bei 4 % bis 8 % der Nominaleinlage. Zusätzliche Kosten können durch jährliche Verwaltungsgebühren oder Gebühren bei der regelmäßigen Auszahlung von Entnahmen entstehen. Die Einzelheiten müssen im stillen Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.
Stille Gesellschaftsbeteiligungen werden regelmäßig zum Nennwert (100 %) zuzüglich eines Agios zur teilweisen Abdeckung der Vertriebskosten ausgegeben. Dieses Agio liegt derzeit etwa bei 4 % bis 8 % der Nominaleinlage. Zusätzliche Kosten können durch jährliche Verwaltungsgebühren oder Gebühren bei der regelmäßigen Auszahlung von Entnahmen entstehen. Die Einzelheiten müssen im stillen Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.
Welche Pflichten habe ich als stiller Gesellschafter?
Die Hauptpflicht des stillen Gesellschafters ist die Einzahlung seiner Einlage sowie ggf. des Agios. Eine Nachschußpflicht ist bei Publikumsgesellschaften grundsätzlich immer ausgeschlossen. Wie im Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt ist es nicht notwendig, die gezeichnete Einlage in einer Summe einzuzahlen. Auch die ratenweise Erbringung der Einlage ist möglich, soweit der stille Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
Die Hauptpflicht des stillen Gesellschafters ist die Einzahlung seiner Einlage sowie ggf. des Agios. Eine Nachschußpflicht ist bei Publikumsgesellschaften grundsätzlich immer ausgeschlossen. Wie im Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt ist es nicht notwendig, die gezeichnete Einlage in einer Summe einzuzahlen. Auch die ratenweise Erbringung der Einlage ist möglich, soweit der stille Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
Welche Rechte habe ich als stiller Gesellschafter?
Im Gegensatz zum Aktionär hat der typisch stille Gesellschafter kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung. Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis vorgesehen sein. Der stille Gesellschafter hat jedoch in jedem Fall Bucheinsichtsrechte. Gut konzipierte Beteiligungsmodelle sehen darüber hinaus eine unabhängige jährliche Mittelverwendungskontrolle vor sowie ggf. - soweit gesetzlich zulässig - die Beteiligung der stillen Gesellschafter in den Aufsichtsgremien des Unternehmens. Auch können weitergehende Informationsrechte vorgesehen sein.
Im Gegensatz zum Aktionär hat der typisch stille Gesellschafter kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung. Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis vorgesehen sein. Der stille Gesellschafter hat jedoch in jedem Fall Bucheinsichtsrechte. Gut konzipierte Beteiligungsmodelle sehen darüber hinaus eine unabhängige jährliche Mittelverwendungskontrolle vor sowie ggf. - soweit gesetzlich zulässig - die Beteiligung der stillen Gesellschafter in den Aufsichtsgremien des Unternehmens. Auch können weitergehende Informationsrechte vorgesehen sein.
Kann ich meine typisch stille Beteiligung verkaufen?
Die stille Beteiligung basiert auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem stillen Gesellschafter und ist schon ihrer Natur nicht auf dem Börsenparkett handelbar. Sie kann jedoch mit Zustimmung des Unternehmens ganz oder teilweise an Dritte verkauft bzw. vererbt werden. Die Zustimmung wird regelmäßig erteilt und in Form der Berichtigung des Beteiligungszertifikats sowie durch Eintragungsänderung im Beteiligungsbuch dokumentiert. Einen Sekundärmarkt für stille Beteiligungen gibt es jedoch nicht.
Die stille Beteiligung basiert auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem stillen Gesellschafter und ist schon ihrer Natur nicht auf dem Börsenparkett handelbar. Sie kann jedoch mit Zustimmung des Unternehmens ganz oder teilweise an Dritte verkauft bzw. vererbt werden. Die Zustimmung wird regelmäßig erteilt und in Form der Berichtigung des Beteiligungszertifikats sowie durch Eintragungsänderung im Beteiligungsbuch dokumentiert. Einen Sekundärmarkt für stille Beteiligungen gibt es jedoch nicht.
Kann ich über meine Gewinnanteile verfügen?
Ob und in welcher Form der stille Gesellschafter über seine Gewinnanteile verfügen kann, bestimmt der stille Gesellschaftsvertrag. Denkbar ist sowohl die teilweise oder vollständige Auszahlung als auch die (ggf. gewinnberechtigte) Wiederanlage bzw. Thesaurierung der Gewinnanteile. Die als Entnahmen bezeichneten Ausschüttungen sollten sich allein aus Gewinnanteilen speisen, weil sonst das eingezahlte Kapital aufgebraucht würde und damit auch die Gewinnbezugsgröße. Aus Sicht des Unternehmens ist jede Entnahme ein Liquiditätsverlust und schränkt die Geschäftstätigkeit ein. Daher sehen die meisten Beteiligungsprodukte eine Entnahmemöglichkeit auch erst nach einer gewissen Laufzeit vor, so daß das Unternehmen liquiditätsmäßig auch in der Lage ist, Entnahmeansprüche zu bedienen. Für Ratenanleger macht ein Entnahmerecht prinzipiell kaum Sinn, denn auf der einen Seite zahlen sie ständig ein, und auf der anderen Seite würden sie das Geld wieder abziehen. Dem Emissionsunternehmen kann auch das Recht auf Sonderentnahmen zustehen. Die Beteiligungsverträge enthalten oft Vorbehalte, nach denen bei Entnahmen stets Rücksicht auf die Liquiditätslage des Unternehmens zu nehmen ist.
Ob und in welcher Form der stille Gesellschafter über seine Gewinnanteile verfügen kann, bestimmt der stille Gesellschaftsvertrag. Denkbar ist sowohl die teilweise oder vollständige Auszahlung als auch die (ggf. gewinnberechtigte) Wiederanlage bzw. Thesaurierung der Gewinnanteile. Die als Entnahmen bezeichneten Ausschüttungen sollten sich allein aus Gewinnanteilen speisen, weil sonst das eingezahlte Kapital aufgebraucht würde und damit auch die Gewinnbezugsgröße. Aus Sicht des Unternehmens ist jede Entnahme ein Liquiditätsverlust und schränkt die Geschäftstätigkeit ein. Daher sehen die meisten Beteiligungsprodukte eine Entnahmemöglichkeit auch erst nach einer gewissen Laufzeit vor, so daß das Unternehmen liquiditätsmäßig auch in der Lage ist, Entnahmeansprüche zu bedienen. Für Ratenanleger macht ein Entnahmerecht prinzipiell kaum Sinn, denn auf der einen Seite zahlen sie ständig ein, und auf der anderen Seite würden sie das Geld wieder abziehen. Dem Emissionsunternehmen kann auch das Recht auf Sonderentnahmen zustehen. Die Beteiligungsverträge enthalten oft Vorbehalte, nach denen bei Entnahmen stets Rücksicht auf die Liquiditätslage des Unternehmens zu nehmen ist.
Wie und wann bekomme ich mein Geld zurück?
Der stille Gesellschafter erhält sein Geld bei Beendigung der Beteiligung als Abfindung zurück. Die Abfindung setzt sich zusammen aus dem eingezahlten Kapital, möglichwerweise abzüglich eines Verlustanteils, zuzüglich der noch nicht ausgezahlten Gewinnanteilen sowie ggf. abzüglich weiterer zugelassener Privatentnahmen. Der atypisch stille Gesellschafter erhält zudem ein auf seinen Kapitalanteil bezogenen Anteil an der Entwicklung der stillen Reserven und/oder der Unternehmenswerterntwicklung. Anstelle der Auszahlung in einer Summe kann sich der stille Gesellschafter sein Guthaben auch in Raten auszahlen lassen. Bei einer entsprechend engen Liquiditätslage muß sich der Anleger sogar auf eine ratenweise Auszahlung verweisen lassen.
Der stille Gesellschafter erhält sein Geld bei Beendigung der Beteiligung als Abfindung zurück. Die Abfindung setzt sich zusammen aus dem eingezahlten Kapital, möglichwerweise abzüglich eines Verlustanteils, zuzüglich der noch nicht ausgezahlten Gewinnanteilen sowie ggf. abzüglich weiterer zugelassener Privatentnahmen. Der atypisch stille Gesellschafter erhält zudem ein auf seinen Kapitalanteil bezogenen Anteil an der Entwicklung der stillen Reserven und/oder der Unternehmenswerterntwicklung. Anstelle der Auszahlung in einer Summe kann sich der stille Gesellschafter sein Guthaben auch in Raten auszahlen lassen. Bei einer entsprechend engen Liquiditätslage muß sich der Anleger sogar auf eine ratenweise Auszahlung verweisen lassen.
auszüge aus dem gesellschaftervertrag
für eine atypisch stille beteiligung
der metabox ag:
Dauer der atypisch stillen Gesellschaft
1. Die atypisch stille Gesellschaft wird bis zum
31.12.2011 geschlossen.
2. Eine vertragsgemäße Beendigung der atypisch
stillen Gesellschaft ist zum 31.12.2011 möglich.
Ab dem Zeitpunkt des Totalgewinns besteht
ein Sonderkündigungsrecht für das Unternehmen.
quelle: http://www.metabox.de/downloads/Gesellschaftervertrag.PDF
nur meine meinung.......
für eine atypisch stille beteiligung
der metabox ag:
Dauer der atypisch stillen Gesellschaft
1. Die atypisch stille Gesellschaft wird bis zum
31.12.2011 geschlossen.
2. Eine vertragsgemäße Beendigung der atypisch
stillen Gesellschaft ist zum 31.12.2011 möglich.
Ab dem Zeitpunkt des Totalgewinns besteht
ein Sonderkündigungsrecht für das Unternehmen.
quelle: http://www.metabox.de/downloads/Gesellschaftervertrag.PDF
nur meine meinung.......
die allgemeinen infos zur stillen beteiligung
die bis #21 gehen sind zur orientierung.
ab #22 wird es detailierte informationen über
die vertraglichen bedingungen der metabox ag
geben.
nur meine meinung......
die bis #21 gehen sind zur orientierung.
ab #22 wird es detailierte informationen über
die vertraglichen bedingungen der metabox ag
geben.
nur meine meinung......
@blockweise
vielen Dank für die profund (oder wars profane??) Information. Kannst du bitte mal prüfen ob es für die still Beteiligten auch ein Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt des Totalverlusts gibt??
Nur meine Neugier.....
HugoI.
vielen Dank für die profund (oder wars profane??) Information. Kannst du bitte mal prüfen ob es für die still Beteiligten auch ein Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt des Totalverlusts gibt??
Nur meine Neugier.....
HugoI.
Nachschusspflicht
Eine Verpflichtung des atypisch stillen Gesellschafters zur Leistung von Nachschüssen über die gezeichnete Vertragssumme (= Nominaleinlage)hinaus besteht nicht.
Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Unternehmens der Unternehmensträgerin und auch dann, wenn das Kapitalkonto des atypisch stillen Gesellschafters durch Verlustbeteiligung unter den Betrag seiner vereinbarten Einlage gemindert ist oder wird.
Eine Verpflichtung des atypisch stillen Gesellschafters zur Leistung von Nachschüssen über die gezeichnete Vertragssumme (= Nominaleinlage)hinaus besteht nicht.
Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Unternehmens der Unternehmensträgerin und auch dann, wenn das Kapitalkonto des atypisch stillen Gesellschafters durch Verlustbeteiligung unter den Betrag seiner vereinbarten Einlage gemindert ist oder wird.
auszüge aus dem gesellschaftervertrag
für eine atypisch stille beteiligung
der metabox ag:
Geschäftsführung, Mitwirkungsrechte
1. Die Geschäftsführung steht allein der
Metabox AG zu.
2. Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb
des Handelsgewerbes hinausgehen, bedürfen
der vorherigen Zustimmung des atypisch
stillen Gesellschafters
3. Die Unternehmensträgerin darf folgende Maßnahmen
nur mit Zustimmung des atypisch stillen
Gesellschafters vornehmen:
a) Änderung des Gegenstands des Unternehmens;
b) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens
oder eines wesentlichen Teils des
Unternehmens (ausgenommen sind der
Handel und die Vermietung im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes);
c) Vollständige oder teilweise Einstellung des
Gewerbebetriebes;
d) Abschluss, Änderung und Aufhebung von
Betriebsüberlassungs- und Ergebnisübernahmeverträgen
(mit Ausnahme stiller Beteiligungsverträge);
e) Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung
des Unternehmens.
quelle: http://www.metabox.de/downloads/Gesellschaftervertrag.PDF
nur meine meinung......
für eine atypisch stille beteiligung
der metabox ag:
Geschäftsführung, Mitwirkungsrechte
1. Die Geschäftsführung steht allein der
Metabox AG zu.
2. Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb
des Handelsgewerbes hinausgehen, bedürfen
der vorherigen Zustimmung des atypisch
stillen Gesellschafters
3. Die Unternehmensträgerin darf folgende Maßnahmen
nur mit Zustimmung des atypisch stillen
Gesellschafters vornehmen:
a) Änderung des Gegenstands des Unternehmens;
b) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens
oder eines wesentlichen Teils des
Unternehmens (ausgenommen sind der
Handel und die Vermietung im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes);
c) Vollständige oder teilweise Einstellung des
Gewerbebetriebes;
d) Abschluss, Änderung und Aufhebung von
Betriebsüberlassungs- und Ergebnisübernahmeverträgen
(mit Ausnahme stiller Beteiligungsverträge);
e) Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung
des Unternehmens.
quelle: http://www.metabox.de/downloads/Gesellschaftervertrag.PDF
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auszüge aus dem gesellschaftervertrag
für eine atypisch stille beteiligung
der metabox ag:
Konten des stillen Gesellschafters
1. Für den stillen Gesellschafter werden bei der
Unternehmensträgerin ein Kapitalkonto und als
Unterkonten ein Einlagekonto, ein Gewinn-
und Verlustkonto sowie ein Privatkonto geführt.
Das Einlagekonto, das Gewinn- und Verlustkonto
sowie das Privatkonto sind jeweils
zum 31. Dezember eines Jahres zu verrechnen
und ergeben zusammen das Kapitalkonto
des stillen Gesellschafters. Die Konten des atypisch
stillen Gesellschafters sind unverzinslich.
2. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen
(= Nominaleinlage) des stillen Gesellschafters
gebucht.
3. Auf dem Gewinn- und Verlustkonto werden die
Gewinnanteile und Verlustbeteiligungen gebucht.
4. Auf dem Privatkonto werden die Entnahmen
gebucht.
quelle: http://www.metabox.de/downloads/Gesellschaftervertrag.PDF
nur meine meinung........
für eine atypisch stille beteiligung
der metabox ag:
Konten des stillen Gesellschafters
1. Für den stillen Gesellschafter werden bei der
Unternehmensträgerin ein Kapitalkonto und als
Unterkonten ein Einlagekonto, ein Gewinn-
und Verlustkonto sowie ein Privatkonto geführt.
Das Einlagekonto, das Gewinn- und Verlustkonto
sowie das Privatkonto sind jeweils
zum 31. Dezember eines Jahres zu verrechnen
und ergeben zusammen das Kapitalkonto
des stillen Gesellschafters. Die Konten des atypisch
stillen Gesellschafters sind unverzinslich.
2. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen
(= Nominaleinlage) des stillen Gesellschafters
gebucht.
3. Auf dem Gewinn- und Verlustkonto werden die
Gewinnanteile und Verlustbeteiligungen gebucht.
4. Auf dem Privatkonto werden die Entnahmen
gebucht.
quelle: http://www.metabox.de/downloads/Gesellschaftervertrag.PDF
nur meine meinung........
auszüge aus dem gesellschaftervertrag
für eine atypisch stille beteiligung der metabox ag:
Beteiligung am Vermögen, an den stillen
Reserven und am Unternehmenswert der Metabox AG
1. Der atypisch stille Gesellschafter ist am Vermögen,
den stillen Reserven und dem Unternehmenswert
der Metabox AG beteiligt. Er erhält bei vertrags
gemäßem Ausscheiden oder bei Liquidation
des Unternehmens der Unternehmensträgerin
entsprechend seiner erbrachten
Kapitalbeteiligungen einen Anteil an
dem seit seinem Beitritt in dem Unternehmen
der Metabox AG gebildeten Vermögen, an
den stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter
und am Unternehmenswert des Unternehmens.
2. Die Beteiligung des atypisch stillen Gesellschafters
am Vermögen, den stillen Reserven und am
Geschäftswert der Metabox AG wird jedoch
Ausgeschlossen für den Fall des vorzeitigen oder
nicht vertragsgemäßen Ausscheidens als atypisch
stiller Gesellschafter der Metabox AG,
wenn die stille Gesellschaft nicht mindestens
zehn volle Beteiligungsjahre Bestand hat.
3. Für Beitritte ab dem 01.01.2002 wird
das in dem Jahresabschluss gemäß §8 bilanzierte
Vermögen der Metabox AG zum 31.Dezember
des Beitrittsjahres als Anfangswert zugrunde gelegt
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für eine atypisch stille beteiligung der metabox ag:
Beteiligung am Vermögen, an den stillen
Reserven und am Unternehmenswert der Metabox AG
1. Der atypisch stille Gesellschafter ist am Vermögen,
den stillen Reserven und dem Unternehmenswert
der Metabox AG beteiligt. Er erhält bei vertrags
gemäßem Ausscheiden oder bei Liquidation
des Unternehmens der Unternehmensträgerin
entsprechend seiner erbrachten
Kapitalbeteiligungen einen Anteil an
dem seit seinem Beitritt in dem Unternehmen
der Metabox AG gebildeten Vermögen, an
den stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter
und am Unternehmenswert des Unternehmens.
2. Die Beteiligung des atypisch stillen Gesellschafters
am Vermögen, den stillen Reserven und am
Geschäftswert der Metabox AG wird jedoch
Ausgeschlossen für den Fall des vorzeitigen oder
nicht vertragsgemäßen Ausscheidens als atypisch
stiller Gesellschafter der Metabox AG,
wenn die stille Gesellschaft nicht mindestens
zehn volle Beteiligungsjahre Bestand hat.
3. Für Beitritte ab dem 01.01.2002 wird
das in dem Jahresabschluss gemäß §8 bilanzierte
Vermögen der Metabox AG zum 31.Dezember
des Beitrittsjahres als Anfangswert zugrunde gelegt
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