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    Zinsen von FA. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.11.02 14:58:24 von
    neuester Beitrag 24.11.02 21:16:55 von
    Beiträge: 21
    ID: 658.942
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      Avatar
      schrieb am 12.11.02 14:58:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe von FA eine Rückzahlung + Zinsen (ca. 150€) erhalten.
      Muss ich die Zinsen im Jahr 2002 versteuern oder sind die Zinsen steuerfrei?
      Mice
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 15:05:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      Was zahlt denn das FA an Zinsen? Lohnt die Anlage? Gibt es mehr als bei der Bank? ;)
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 15:07:27
      Beitrag Nr. 3 ()
      ledige bis 3.100 DM (achtung DM, musst DU selber in Euro umrechene :D )
      verheiratet bis 6.100 DM Zinsen frei.

      Aber ich würde an Deiner Stelle vorsichtshalber die Steuer dafür zahlen... ist besser so :laugh:
      Avatar
      schrieb am 12.11.02 17:02:31
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Erstattungszinsen sind einkommensteuerpflichtig (Einkünfte aus Kapitalvermögen).
      Siehe
      http://www.kpmg.de/library/kpmg-mitteilungen/mitteilungen_20…

      auf S. 7
      Avatar
      schrieb am 13.11.02 11:31:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      #4
      Ich würde da widersprechen.
      Letztendlich wurden die Zinsen auf die Steurrückzahlung nur deswegen gezahlt, weil das Finanzamt gebummelt hat. Es ist also eine "Strafe", die dem Finanzamt aufgebrummt wurde.
      Würden diese Zinsen nun aber der Steuerpflicht unterliegen, dann würde das die ursprüngliche "Strafe" wieder (teilweise) aufheben und das macht dann überhaupt keinen Sinn mehr.

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      Avatar
      schrieb am 13.11.02 11:53:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ergänzung:
      So wie das auf S. 9 des angegebenen pdf-Files steht, gilt es für den Fall der Abtretung. Das dürfte doch bei Mice nicht der Fall sein.
      Avatar
      schrieb am 13.11.02 14:42:30
      Beitrag Nr. 7 ()
      @01173
      Du liegst falsch.
      Die Zinsen sind keine "Strafe", sondern gleichen lediglich den wirtschaftlichen Vorteil aus, den eine spätere Zahlung für den Zahlungspflichtigen (hier: der Fiskus) bedeutet. Umgekehrt zahlt auch der Steuerpflichtige Zinsen, wenn seine Steuerschuld nach Ablauf der Fristen gezahlt wird. Auch das ist keine "Strafe", eine Strafe kommt - falls schuldhaftes Handeln hinzukommt - noch obendrauf. Egal ob der Steuerpflichtige oder das FA Zinsen zahlt: es kommt nicht auf den Grund dafür an, auch nicht darauf, wer in einem evt. Streitfall Recht behält.
      Ans FA gezahlte Zinsen sind übrigens negative Einnahmen aus Kapitalvermögen.

      @Mice
      Das FA weiß natürlich über die an Dich gezahlten Zinsen Bescheid und kontrolliert, ob Du sie in der Steuererklärung angibst. Wenn nicht, vervollständigen die Deine Angaben normalerweise von Amts wegen, es sei denn, Du liegst unter den Freibeträgen.
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 08:14:45
      Beitrag Nr. 8 ()
      #7
      Überzeugt mich nicht. M.M.n. kommt es doch auf den Grund an.
      Der wirtschaftliche Vorteil des Finanzamtes, der in Form von Zinsen auf die Steuerrückzahlung an Mice gezahlt wurde, ist nur deshalb zustandegekommen, weil das Finanzamt mit der Erstellung des Bescheides (zu) lange gebraucht hat. Das ist ein Verschulden des Finanzamtes. Die Zinsen sollen das dann wieder ausgleichen, so dass keiner der Parteien anschließend einen Vorteil hat. Deshalb kann hinterher die Zinszahlung nicht der Steuer unterworfen werden, weil dann das Finanzamt wieder im Vorteil wäre.

      Damit hier kein Missverständnis entsteht: Verfahrenstechnisch gesehen müssen die Erstattungszinsen wohl versteuert werden; logisch und gerecht ist das aus meiner oben geschilderten Sicht nicht.
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 10:24:16
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Aktienfee:

      "Ans FA gezahlte Zinsen sind übrigens negative Einnahmen aus Kapitalvermögen."

      Daran habe ich Zweifel: Nachzahlungszinsen des Steuerpflichtigen an das Finanzamt konnten früher als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG aF).
      Siehe hierzu:
      http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2001/Februar/1…

      Im Zuge der rot-grünen Reformpolitik:O wurde diese Bestimmung durch das Steuer "entlastungs" :D gesetz zum 1.1.1999 abgeschafft, seither können Nachzahlungszinsen nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine Anerkennung als "negative Einkünfte aus Kapitalvermögen" hat das Niedersächsische FG abgelehnt.
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 11:07:32
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Mice

      Die Erstattungszinsen gem. § 233a u. 236 AO sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs.1 Nr. 7 EStG zu erfassen.

      "Steuerentlastungsgesetz"
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 11:15:30
      Beitrag Nr. 11 ()
      @NmszG: Es wundert mich, dass das neueste Eichel-Gesetz "Steuervergünstigungsabbaugesetz" heissen soll.
      Nach rot-grüner Tradition müsste es eigentlich "Steuervergünstigungsgesetz" oder "Steuerabbaugesetz" heissen.
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 11:16:28
      Beitrag Nr. 12 ()
      #1
      ... und der Steuerpflicht gemäß #10 wiederspricht man dann im Umkehrschluss zum Urteil aus #9.
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 11:40:44
      Beitrag Nr. 13 ()
      @01173: "Umkehrschluss"? Der Begriff stammt doch aus der Logik??!!
      Du vergisst, dass das Steuer "recht" keine Unterkategorie der Logik ist, es dient der Beschaffung von Geld.
      Nicht umsonst zählte Thomas von Aquin die Steuererhebung zu den erlaubten Fällen des Raubes.
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 11:49:32
      Beitrag Nr. 14 ()
      Bundesfinanzminister Eichel mußte das BMF-Referat "Namens(er-)findung & täuschung" soweit ich weiß aus Kostengründen auflösen. Die Namen werden daher anscheinend immer dämlicher :( Steuerkürzungsbekämpfungsgesetz oder Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz klingen echt unattraktiv. Mal gucken wann die
      Steuereinnahmenausfallverhinderungsdurchführungsverordnung in Kraft tritt.

      Der Umkehrschluss, argumentum e contrario oder wie das Ding heisst, hat hier wirklich nichts verloren. Sofern du die Steuererklärung nicht abgegeben hast und die Steuerfestsetzung zu spät erfolgt und daher dir Zinsen aufgebrummt werden betrifft es die nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, die allerdings früher wie bereits oben erwähnt bei den SA Berücksichtigung fanden.
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 11:58:32
      Beitrag Nr. 15 ()
      Im Grundsatz stimme ich zu.
      Aber mit was, außer mit stichhaltigen Argumenten willst Du das Steuer(un)"recht" sonst für Dich günstig auslegen? +++
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 12:11:38
      Beitrag Nr. 16 ()
      Zu #16: Wenn derjenige, der von dir Geld will, die Gesetze macht (von "Recht" will ich in diesem Zusammenhang nicht sprechen), stehst du auf verlorenem Posten.
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 12:39:58
      Beitrag Nr. 17 ()
      War 2 Tage nicht im Netz.
      Ich bedanke mich herzlich bei allen für die fundierte Antworte.
      Habe für das Jahr 2000 eine große Rückerstattung (8000€) erhalten, teilweise wegen bezahlten abgeführten an FA Zinserträgen, aber Größtenteils wegen der schlagartigen Änderung meines Familienstandes.
      Ich versteuere jedes Jahr ca. 6t-18t€ an Kapitalerträgen, deswegen sind die Hinweise bzgl. Freibetrages für mich nicht zutreffend.

      Was ich persönlich wirklich unfair finde ist die Rechnung und die Abführung von Kapitalerträgen an FA. Die bezahlten Stückzinsen werden nur bei der Steuererklärung berücksichtigt und nicht von der Bank.

      Situation.
      Am 15.01 Verkauf einer Anleihe - 10000€ Stückzinsen erhalten - Unter Berücksichtigung von Freibetrag wurden die Zinsen an FA abgeführt.
      Am 18.01 Kauf einer anderen Anleihe - 10000€ Stückzinsen bezahlt - kann man nur bei der Steuererklärung geltend machen.
      Habe schon Steuer bezahlt obwohl Kap. Einkünfte gleich Null sind.
      Kann man was dagegen tun oder nicht?
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 15:15:16
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Nataly #9

      Du hast Recht. Nur im Sonderfall, wenn vom Finanzamt bereits erstattete Zinsen nach Änderung der entsprechenden Einkommensteuerveranlagung zurückzuzahlen sind, handelt es sich um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen.

      @Mice #17

      Man sollte immer erst kaufen und danach verkaufen, wenn man mit dem Stückzinstopf jonglieren möchte. Mal mit der Bank reden, ob die noch was am Ausführungsdatum drehen können, habe ich selbst auch schon so gemacht, wenn von beiden gleichzeitig aufgegebenen Orders die Kauforder nicht sofort (sondern erst am Folgetag) bedient werden konnte, der Verkauf aber unmittelbar abgewickelt wurde. Habe dann aber auch gleich nach Erhalt der Abrechnungen reklamiert. Januar ist natürlich für Dich schon was lang her ...
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 15:48:43
      Beitrag Nr. 19 ()
      @Aktenfee.
      leider gilt das wenn Du dieselbe Anleihe kaufst.

      Das war Januar 2000. Ist noch länger her.. :)
      In dem Jahr hatte ich 70.000 DM Kap. Einkünfte - 40.000DM gezahlten Stückzinsen.
      Und eine Menge an abgeführten an FA Erträgen die ich erst jetzt zurückerhilt....
      Avatar
      schrieb am 15.11.02 10:13:33
      Beitrag Nr. 20 ()
      @Mice

      Es muss nicht dieselbe Anleihe sein, nur Stückzinsen müssen halt anfallen. Auch Zwischengewinne von Fonds können den Stückzinstopf aufbauen bzw. aufzehren.
      Avatar
      schrieb am 24.11.02 21:16:55
      Beitrag Nr. 21 ()
      @all
      Gibt es irgendwelche Mindestvoraussetzungen für den Erhalt von Zinsen vom FA? Muß z.B. die Rückzahlung eine bestimmte Summe überschreiten oder muß eine bestimmte Frist zwischen Veranlagungszeitraum und Zeitpunkt der Rückzahlung vergangen sein?

      Danke.


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