checkAd

    Suche Finanzgerichtsurteile aus dem Jahr 2000? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.02.03 23:24:58 von
    neuester Beitrag 12.02.03 23:00:47 von
    Beiträge: 4
    ID: 694.956
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 324
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 11.02.03 23:24:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo an alle!
      hat nicht zufällig jemand einen link für mich wo ich aus dem Jahr 2000 vom FG Düsseldorf die Urteile abrufen kann.
      Es geht um folgendes Urteil: FG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2000 Az. 8K 1958/00 Verk, ( Az.BfH: VIIR 70/00) EFG 2000 S 1278.
      Das ganze geht um die Besteuerung eines Pick Up. Es geht darum, ob LKW oder Pkw Steuer.
      Wäre für Antworten Dankbar.
      Gruß!
      Avatar
      schrieb am 11.02.03 23:48:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      Voilà - das Urteil :)

      Abgrenzung Pkw zu Lkw bei Pick-ups: Ein Kfz des Typs Opel Campo R mit einer Länge von 4980 mm, einem zulässigen Gesamtgewicht von 2550 kg, einer viersitzigen Mannschaftskabine und einer offenen Kastenladefläche von 1510 mm ist ungeachtet seiner Eignung zur Personenbeförderung nach Herstellerkonzeption, straßenverkehrsrechtlicher Einstufung und äußerem Erscheinungsbild kraftfahrzeugsteuerlich als LKW einzustufen. - Urt.; FG Düsseldorf 17.8.2000, 8 K 1958/00 Verk; SIS 01 61 09

      Fundstelle 1 von 1:

      FG Düsseldorf 17.8.2000, 8 K 1958/00 Verk
      Abgrenzung Pkw zu Lkw bei Pick-ups
      §§: [KraftStG] § 2 Abs. 2, § 8
      SIS 01 61 09


      Streitig ist, ob das Fahrzeug der Klägerin kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw oder als Lkw einzuordnen ist.

      Die Klägerin ist seit der Erstzulassung am 23.4.1997 Halterin des Fahrzeuges Opel Campo-R mit Mannschaftskabine. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor; der Schadstoffschlüssel lautet “19”. Die weiteren technischen Daten sind folgende:

      Hubraum 2499 ccm

      Nutzlast 985 kg

      zulässiges Gesamtgewicht 2550 kg

      Länge: gesamt 4980 mm; Ladefläche 1510 mm; Mannschaftskabine 2140 mm.

      Zudem ist das 4-türige Fahrzeug mit einem Hardtop sowie einem abnehmbaren blauen Blinklicht ausgestattet. Das Straßenverkehrsamt stufte den Wagen als “Lkw offener Kasten” ein.

      Mit Bescheid vom 20.5.1997 behandelte der Beklagte das Fahrzeug als Lkw und setzte die Jahressteuer auf 290 DM fest. Nachdem ihm die Zulassungsstelle die Fahrzeugdaten mitgeteilt hatte, stufte er den Wagen als Pkw ein und setzte mit auf § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - gestütztem Änderungsbescheid vom 19.11.1999 die Kraftfahrzeugsteuer vom 1.1.2000 an auf 1.137 DM (45,50 DM je angefangene 100 ccm) fest.

      Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dessen Verlauf die Klägerin Fotos des Fahrzeugs zu den Akten gereicht hat, macht die Klägerin mit der Klage geltend, das Fahrzeug sei entsprechend der Zulassung durch das Straßenverkehrsamt weiterhin als Lkw zu besteuern. Die technischen Fahrzeugdaten seien seit dem Erstbescheid unverändert. Es handele sich um ein Einsatzfahrzeug . . . (Mechanik). Es diene dem Transport von Werkzeugen und . . ., die entlang der . . . Trasse hin und her zu transportieren seien. Außerdem müsse das Fahrzeug geländegängig sein, um in Feld und Wald gelegene . . . erreichen zu können. Der Wagen sei grundsätzlich höchstens mit ein bis zwei Personen besetzt.

      Die Klägerin beantragt sinngemäß,

      den angefochtenen Änderungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

      Der Beklagte beantragt,

      die Klage abzuweisen.

      Der Beklagte wendet ein, die aus den Fahrzeugprospekten ersichtliche Herstellerkonzeption stelle bei den Fahrzeugen des streitigen Typs den Personentransport in den Vordergrund. Bei derartigen Fahrzeugen mit großer 4-türiger Doppelkabine und verhältnismäßig kleiner Ladefläche handele es sich um einen Pkw, der lediglich die Besonderheit aufweise, dass der Koffer- bzw. Gepäckraum grundsätzlich offen sei; ob ein Hardtop auf der Ladefläche befestigt sei, sei unerheblich. Auch die tatsächliche Verwendung eines solchen Fahrzeugs sei für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung unbeachtlich.

      Der Senat hat den Fahrzeugprospekt des Herstellers beigezogen.

      Das Gericht ist gem. § 94a der Finanzgerichtsordnung - FGO - befugt, sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, da der Streitwert der Klage nicht 1.000 DM übersteigt. Das Gericht macht von dieser Befugnis Gebrauch und entscheidet im schriftlichen Verfahren, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt worden ist und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage angebracht erscheint.

      Die Klage ist begründet.

      Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG ist, wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, die Steuer zur Beseitigung des Fehlers neu festzusetzen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als Pkw, sondern als Lkw einzuordnen ist.

      Die verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde hat - anders als die Beurteilung von Besteuerungsgrundlagen technischer Art, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG - keine kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.6.1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810 = SIS 97 21 74). Entscheidend für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung ist vielmehr, ob das Fahrzeug ein mindestens überwiegend für die Güterbeförderung konzipiertes Fahrzeug mit vorrangiger Verwendbarkeit zur Güterbeförderung ist oder ob es seiner Bauart nach mindestens gleichrangig auch der Beförderung von Personen (einschließlich des von diesen ggf. mitgeführten Gepäcks) zu dienen geeignet und bestimmt ist (Beschluss des BFH vom 9.9.1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227 = SIS 00 51 71). Die Abgrenzung ist unter Berücksichtigung von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen; dabei spielen insbesondere die ursprüngliche Konzeption des Herstellers und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs eine wichtige Rolle (Urteil des BFH vom 5.5.1998 VII R 104/97, BStBl II 1998, 489 = SIS 98 16 57).

      Nach der Herstellerkonzeption ist das Fahrzeug zwar auch zur Beförderung von Personen bestimmt und geeignet, jedoch vorrangig zur Güterbeförderung verwendbar. In dem Fahrzeugprospekt wird der Opel Campo mit Mannschaftskabine als Wagen bezeichnet, mit dem “Profis bequem auf Montage oder zur Arbeit im Wald und auf der Heide” kommen; Arbeitseinsätze könnten auch im unwegsamen Gelände gefahren werden; er sei “ein verlässlicher Geschäftspartner”. Dass der Hersteller den Wagen - in der Darstellung am Ende der Fahrzeugbeschreibung - zugleich als “vielseitigen Freizeit-Partner nach der Arbeit” bezeichnet, bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Wagen ergänzend auch zur privaten Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist; nach dem Gesamtinhalt des Fahrzeugprospekts tritt diese Funktion aber in den Hintergrund. Einen Rückschluss auf die Herstellerkonzeption als Lkw lässt auch die straßenverkehrsrechtliche Einstufung als Lkw zu, die regelmäßig auf einem entsprechenden Gutachten des Herstellers beruht.

      Nach dem äußeren Erscheinungsbild ist das Fahrzeug ebenfalls als Lkw einzuordnen, auch wenn es über eine Doppelkabine verfügt. Zwar übertrifft die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche nicht; sie beträgt lt. Herstellungsprospekt rd. 2.140 mm, die Ladefläche dagegen nur rd. 1.510 mm. Dieser Umstand gibt dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs jedoch nach Überzeugung des Senats nicht das entscheidende Gepräge (a.A. Urteile des Finanzgerichts - FG - München vom 17.7.1996 4 K 2692/94, Umsatzsteuer- und Verkehrsrecht 1996, 348, und des Niedersächsischen FG vom 11.12.1998 XIV 550/98 n.v.; nicht entscheidungserheblich in dem Urteil des BFH vom 26.6.1997 VII R 12/97, BFH/NV 1987, 810 = SIS 97 21 74). Bereits das absolute Ausmaß der Ladefläche (1.500 mm x 1.530 mm) lässt das Fahrzeug äußerlich als Lkw erscheinen. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung des hier montierten Hardtop, das nicht mit der Fahrgastzelle verbunden ist. Es hat also keinen Einfluss auf die Möglichkeiten der Personenbeförderung, eröffnet aber erheblich weitergehende Lademöglichkeiten, etwa für Ladungen, die besonders gesichert oder trocken transportiert werden müssen. Ladefläche und Hardtop lassen sich damit insgesamt auch nicht annähernd dem Kofferraum eines Pkw, auch nicht in der Form eines sog. Kombinationsfahrzeugs, gleichstellen. Ein derartiger An- und Aufbau gibt dem Wagen das Gepräge eines vorrangig zur Güterbeförderung bestimmten und geeigneten Fahrzeugs, während sich eine Nutzung zur Personenbeförderung schon nach dem äußeren Erscheinungsbild nur in Sonderfällen oder ergänzend im Freizeitbereich anbietet. Dass die Doppel-/Mannschaftskabine vier Sitzplätze aufweist, steht dieser Einordnung schon deshalb nicht entgegen, weil das auch für typische Lkw nicht ausgeschlossen ist, etwa bei Fahrzeugen mit Schlafkabinen. Für eine Einordnung als Lkw spricht ergänzend, dass die Nutzlast des Fahrzeugs mit 985 kg nahezu 40 % (präzise 38,62 %) des zulässigen Gesamtgewichts von 2550 kg beträgt (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 KraftStG Rdn. 18) und das Gewicht mit 2.550 kg nahe an der in jedem Fall zur einer Lkw-Besteuerung führenden Grenze von 2,8 t liegt.

      Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bedeutung der Sache, die bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist, betrifft eine Vielzahl gleichartiger Fälle.

      Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

      Gruß
      Duffy2000
      Avatar
      schrieb am 12.02.03 13:46:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke Duffy 2000, das ist genau das, was ich gesucht habe. Ich stelle heute Abend noch mal das freundliche Schreiben vom Finanzamt rein.
      Ich hab jetzt wenig Zeit.
      Gruß!
      Avatar
      schrieb am 12.02.03 23:00:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hier das freundliche Schreiben vom Finanzamt!

      Sehr geehrter Herr ........

      Laut Mitteilung der Zulassungsbehörde ist Ihr Fahrzeug als LKW eingestuft.

      Die Finanzbehörden sind nach ständiger höchstrichterlicheer rechtssprechung an die Verkehrsrechtliche Einstufung bzw. an die Bezeichnung des Fahrzeuges in den Fahrzeugpapiern nicht gebunden. Die Entscheidung, ob das Fahrzeug als PKW nach dem Hubraum (§8 Nr. 1 KraftStG9 oder als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht (§ 8 Nr. 2 KraftStG) zu versteuern ist, richtet sich nach der objektiven Beschaffenheit der Fahrzeuges ( Bauart, Einrichtung, äußeres Erscheinungsbild).
      Da Ihr Fahrzeug das zulässige Gesamtgewicht von 2800Kg nicht überschreitet ist, unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung der Zulassungsbehörde, die steuerrechtliche Einstufung des Fahrzeugs durch das Finanzamt zu prüfen.
      Um zu prüfen ob das Fahrzeug auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich als LKW eingestuft werden kann, bitte ich Sie, mir folgende Unterlagen zuzusenden:
      -Kopie des Fahrzeugscheins und des Fahrzeugbriefes
      -Fotos Ihres Fahrzeuges, welche die objektive Beschaffenheit ( Gestaltung des Innenraumes und der Karosserie) erkennen lassen.
      In Zweifelsfällen kann sich das Finanzamt das Fahrzeug ( nach Terminvereinbarung) vorführen lassen.
      Ich bitte Sie deshalb, zur Beantragungder kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung Ihres Fahrzeuges als LKW den beiliegenden Antrag auszufüllen und zusammen mit den o.g. Unterlagen bis zum

      13.03.03
      zurückzusenden.
      Die Durchschrift ist für Ihre Unterlagen bestimmt.
      Mir freundlichen Grüßen
      ............


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Suche Finanzgerichtsurteile aus dem Jahr 2000?