Dringende Frage zum Versicherungsfall !! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 25.09.03 17:27:29 von
neuester Beitrag 12.10.03 14:34:39 von
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Hi,
bräuchte wirklich mal Eure Hilfe.
Folgendes:
Mir ist vor ein paar Wochen ein kleiner junge direkt ins Auto rechts reingefahren (er kam um die Ecke geschossen und ist direkt über den Bordstein ohne zu schaun auf die Strasse raufgebrettert) - ihm ist zum Glück nichts passiert. Polizei war ebenfalls da und hat alles aufgenommen - mich traf absolut keinerlei Schuld, was mir auch der Polizist versicherte.
So nun zu dem Problem:
- Schaden am Auto ist 1700 EUR.
- der junge ist bzw. war zum Zeitpunkt des Unfalls 9 Jahre und 5 Monate alt
Dachte das würde alles ganz normal über die Haftpflicht oder so laufen und alles was ich nun bekommen hab war heute ein Brief wo drinsteht:
Sehr geehrter Herr ......
der Gesetzgeber hat zum 01.08.2002 den § 828 Abs. 2 usw. und so fort geändert.
Deshalb ist es nicht möglich eine Entschädigung zu leisten.
So das würde bedeuten, dass ich praktisch die 1700 EUR aus eigener Tasche zahle soll oder was??
Was soll den dann bitte z.B. jemand machen bei dem der Schaden z.B. 5.000-10.000 EUR oder sogar noch höher ist - soll er etwa einfach - obwohl Ihn keinerlei Schuld trifft nen Kredit aufnehmen und sich noch verschulden, nur das wieder alles so wird wies vorher war???
Der Versicherungsheini hilft mir da auch keinen deut weiter ausser blödes bla bla.
Wäre echt dankbar für Eure Hilfe
Danke
Brainy
bräuchte wirklich mal Eure Hilfe.
Folgendes:
Mir ist vor ein paar Wochen ein kleiner junge direkt ins Auto rechts reingefahren (er kam um die Ecke geschossen und ist direkt über den Bordstein ohne zu schaun auf die Strasse raufgebrettert) - ihm ist zum Glück nichts passiert. Polizei war ebenfalls da und hat alles aufgenommen - mich traf absolut keinerlei Schuld, was mir auch der Polizist versicherte.
So nun zu dem Problem:
- Schaden am Auto ist 1700 EUR.
- der junge ist bzw. war zum Zeitpunkt des Unfalls 9 Jahre und 5 Monate alt
Dachte das würde alles ganz normal über die Haftpflicht oder so laufen und alles was ich nun bekommen hab war heute ein Brief wo drinsteht:
Sehr geehrter Herr ......
der Gesetzgeber hat zum 01.08.2002 den § 828 Abs. 2 usw. und so fort geändert.
Deshalb ist es nicht möglich eine Entschädigung zu leisten.
So das würde bedeuten, dass ich praktisch die 1700 EUR aus eigener Tasche zahle soll oder was??
Was soll den dann bitte z.B. jemand machen bei dem der Schaden z.B. 5.000-10.000 EUR oder sogar noch höher ist - soll er etwa einfach - obwohl Ihn keinerlei Schuld trifft nen Kredit aufnehmen und sich noch verschulden, nur das wieder alles so wird wies vorher war???
Der Versicherungsheini hilft mir da auch keinen deut weiter ausser blödes bla bla.
Wäre echt dankbar für Eure Hilfe
Danke
Brainy
So das würde bedeuten, dass ich praktisch die 1700 EUR aus eigener Tasche zahle soll oder was??
Ja.
Das Leben ist hart. Nimm`s leicht oder eine Vollfiasko.
Ja.
Das Leben ist hart. Nimm`s leicht oder eine Vollfiasko.
Wenn die Auto-Haftpflicht nicht zahlt, heißt dies ja noch nicht,daß Du garnichts bekommst.
Adressat für den Schadenersatz ist ja wohl der Junge bzw. dessen Eltern. Die haben entweder eine Haftpflichtversicherung für Ihren Knaben (so was soll´s ja geben) oder müssen sich auch so um die Wiedergutmachung kümmern.
mhbo
Adressat für den Schadenersatz ist ja wohl der Junge bzw. dessen Eltern. Die haben entweder eine Haftpflichtversicherung für Ihren Knaben (so was soll´s ja geben) oder müssen sich auch so um die Wiedergutmachung kümmern.
mhbo
Hallo Brainstorm01,
die Aussage der gegnerischen Versicherung ist korrekt. Die geänderte Rechtsprechung führt sogar soweit, dass du (bzw. deine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) bei einer Verletzung des Kindes für das Schmerzensgeld aufkommen musst. Eine Rückstufung des SFR wäre zudem die Folge. Solange du keinen Unabwendbarkeitsbeweis (z.B. du stehst gerade an der Ampel) führen kannst, gibt es da wohl wenig Hoffnung. Übrigens: wenn du eine Verkehrs-RS hast, lohnt sich die Einschaltung eines RA bei dieser Schadenhöhe auf jeden Fall. Möglicherweise gelingt der Unabwendbarkeitsbeweis je nach Verkehrssituation ja doch.
Gruß/Paulo
(#3, die Aussage von Quando ist Quatsch)
die Aussage der gegnerischen Versicherung ist korrekt. Die geänderte Rechtsprechung führt sogar soweit, dass du (bzw. deine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) bei einer Verletzung des Kindes für das Schmerzensgeld aufkommen musst. Eine Rückstufung des SFR wäre zudem die Folge. Solange du keinen Unabwendbarkeitsbeweis (z.B. du stehst gerade an der Ampel) führen kannst, gibt es da wohl wenig Hoffnung. Übrigens: wenn du eine Verkehrs-RS hast, lohnt sich die Einschaltung eines RA bei dieser Schadenhöhe auf jeden Fall. Möglicherweise gelingt der Unabwendbarkeitsbeweis je nach Verkehrssituation ja doch.
Gruß/Paulo
(#3, die Aussage von Quando ist Quatsch)
thx für die schnelle Hilfe,
dann werd ich mal beim RA fragen was wielange der spass dauern würde.
Brainy
dann werd ich mal beim RA fragen was wielange der spass dauern würde.
Brainy
#3
Völliger Blödsinn, was Du da schreibst.
1. Warum sollte die Kfz-Haftpflichtversicherung von Brainstorm für den, durch den Jungen verursachten, Schaden aufkommen. Die Kfz-Haftpflicht erstattet Schäden, die er oder ein berechtigter Nutzer des Fahrzeugs verursacht.
2. Er muß sich zwecks Geltendmachung seines Schadens an die Erziehungsberechtigten des Jungen (da er noch nicht volljährig ist) wenden. In der Tat ist es neuerdings so, das im Straßenverkehr Kinder bis zu 10 Jahren (im Privatbereich bis 7 Jahren) für ihr Tun nicht haftbar zu machen sind, deshalb sind hier die Erziehungsberechtigten haftbar zu machen. Sollte diesen jedoch keine(!) Verletzung der Aufsichtspflicht nachzuweisen sein (einen 10jährigen kann man nicht ständig beaufsichtigen!), gehst Du in der Tat leer aus bzw. mußt Deine Vollkasko, sofern Du eine hast, in Anspruch nehmen.
Völliger Blödsinn, was Du da schreibst.
1. Warum sollte die Kfz-Haftpflichtversicherung von Brainstorm für den, durch den Jungen verursachten, Schaden aufkommen. Die Kfz-Haftpflicht erstattet Schäden, die er oder ein berechtigter Nutzer des Fahrzeugs verursacht.
2. Er muß sich zwecks Geltendmachung seines Schadens an die Erziehungsberechtigten des Jungen (da er noch nicht volljährig ist) wenden. In der Tat ist es neuerdings so, das im Straßenverkehr Kinder bis zu 10 Jahren (im Privatbereich bis 7 Jahren) für ihr Tun nicht haftbar zu machen sind, deshalb sind hier die Erziehungsberechtigten haftbar zu machen. Sollte diesen jedoch keine(!) Verletzung der Aufsichtspflicht nachzuweisen sein (einen 10jährigen kann man nicht ständig beaufsichtigen!), gehst Du in der Tat leer aus bzw. mußt Deine Vollkasko, sofern Du eine hast, in Anspruch nehmen.
@Paulus:
Der Begriff der "Unabwendbarkeit" stammt noch aus dem "alten" Schadensrecht. Gibt es in dieser Form nicht mehr. Die Anforderungen an "höhere Gewalt" (neu)liegen um ein vielfaches höher.
Bedanke Dich einfach bei der rotengrünen Schei..regierung, die zwar ein Zwangsversicherung für Zahnersatz einführen will, aber eine Hundehaftpflicht oder "Kinderhaftpflicht" nicht für zwingend notwendig hält.
Der Begriff der "Unabwendbarkeit" stammt noch aus dem "alten" Schadensrecht. Gibt es in dieser Form nicht mehr. Die Anforderungen an "höhere Gewalt" (neu)liegen um ein vielfaches höher.
Bedanke Dich einfach bei der rotengrünen Schei..regierung, die zwar ein Zwangsversicherung für Zahnersatz einführen will, aber eine Hundehaftpflicht oder "Kinderhaftpflicht" nicht für zwingend notwendig hält.
@Dr. Paulo
Eine Hochstufung erfolgt bei Personenschäden dieser Art meines Wissens nach nicht, das ist in dem Verkehrs-Regressabkommen der Krankenversicherer geregelt. Demzufolge müssen bei solchen Unfällen (Pkw und Fußgänger oder Radfahrer) zwar die Kfz-HP-Versicherer die Behandlungskosten bei Verletzungen zahlen (unabhängig! von der Schuldfrage), aber es erfolgt deshalb keine Hochstufung in der Haftpflicht.
Eine Hochstufung erfolgt bei Personenschäden dieser Art meines Wissens nach nicht, das ist in dem Verkehrs-Regressabkommen der Krankenversicherer geregelt. Demzufolge müssen bei solchen Unfällen (Pkw und Fußgänger oder Radfahrer) zwar die Kfz-HP-Versicherer die Behandlungskosten bei Verletzungen zahlen (unabhängig! von der Schuldfrage), aber es erfolgt deshalb keine Hochstufung in der Haftpflicht.
§828 BGB
((1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.
Ich würde aber trotzdem einen RA dazu befragen.
((1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.
Ich würde aber trotzdem einen RA dazu befragen.
Brainstorm01
Von welcher Versicherung kam das Schreiben aus #1 von der Privathaftpflicht der Eltern des Bengels
Von welcher Versicherung kam das Schreiben aus #1 von der Privathaftpflicht der Eltern des Bengels
@Brainstorm
Mir fällt gerade noch etwas ein. Sollten die Eltern des schadenverursachenden Kindes in ihrer Privathaftpflicht die Zusatzabsicherung "Schäden durch mitversicherte deliktunfähige Kinder" haben, muß die Gesellschaft diesen Schaden unabhängig von der gesetzlichen Regelung bezahlen.
Mir fällt gerade noch etwas ein. Sollten die Eltern des schadenverursachenden Kindes in ihrer Privathaftpflicht die Zusatzabsicherung "Schäden durch mitversicherte deliktunfähige Kinder" haben, muß die Gesellschaft diesen Schaden unabhängig von der gesetzlichen Regelung bezahlen.
#8, Tisc,
bei einer aus oben beschriebener direkten Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten erfolgt eine Rückstufung des SFR. Sollte zwischen dem KH-Versicherer und der Krankenkasse des Jungen ein Teilungsabkommen bestehen, erfolgt die Zahlung der Behandlungskosten gemäß der vereinbarten Teilungsquote, unabhängig von der Sach und Rechtslage.
#Brainstrom, erzähl doch mal, wie die Sache ausging.
Gruß/Paulo
bei einer aus oben beschriebener direkten Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten erfolgt eine Rückstufung des SFR. Sollte zwischen dem KH-Versicherer und der Krankenkasse des Jungen ein Teilungsabkommen bestehen, erfolgt die Zahlung der Behandlungskosten gemäß der vereinbarten Teilungsquote, unabhängig von der Sach und Rechtslage.
#Brainstrom, erzähl doch mal, wie die Sache ausging.
Gruß/Paulo
#Brainstrom, erzähl doch mal, wie die Sache ausging.
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