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    kann man beerdigungskosten von der steure abziehen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.10.03 21:29:54 von
    neuester Beitrag 30.10.03 17:43:25 von
    Beiträge: 7
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      Avatar
      schrieb am 29.10.03 21:29:54
      Beitrag Nr. 1 ()
      kann man als ehefrau vom verstorbenen mann die entstandenen beerdigungskosten als andere aussergewöhnliche belastungen geltend machen (z.b. grabstein...)
      kann mir hier jemand eine info geben
      Avatar
      schrieb am 29.10.03 21:58:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      http://www.steuerthek.de/handbuch/est/aussergewoehnlichebela…

      Beerdigungskosten

      Beerdigungskosten sind zu berücksichtigen für Angehörige, soweit sie den Nachlaß und etwaige Versicherungsleistungen übersteigen. Es können aber nur Kosten berücksichtigt werden, die mit der Beerdigung unmittelbar zusammenhängen (z.B. Kauf einer Grabstätte, Kosten für einen Sarg, Blumen, Kränze, Todesanzeigen). Die Kosten für die Trauerkleidung und die Bewirtung der Trauergäste werden nicht anerkannt.
      Avatar
      schrieb am 30.10.03 06:49:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Sterbegeld

      Ungleiche Behandlung


      Während sich der normale Arbeitnehmer beim Sterbegeld Kürzungen ausgesetzt sieht, bleiben Politiker und Beamte von der Maßnahme verschont. Der Branchendienst dgd („Der Gelbe Dienst“) spricht von einem "Gerechtigkeits-Skandal". Trotz leerer Staatskassen könnten Beamte und Politiker weiter mit einem Sterbegeld von bis zu 20.700 Euro rechnen. Rot-Grün hat zum 1. Januar 2003 das Sterbegeld für Krankenkassenmitglieder auf 525 Euro und für mitversicherte Familienangehörige auf 262,50 Euro halbiert.

      Dagegen bleibt es beim großzügig bemessenen Sterbegeld der Bundestagsabgeordneten und Beamten - bezahlt von den Steuern der Arbeitnehmer, kritisierte der dgd. Die Angehörigen eines Bundestagsabgeordneten erhalten bei seinem Tod je nach Dauer der Mandatszeit bis zu 10.513 Euro. Bei den Beamten seien weiterhin Sterbegelder von 2400 bis 20.700 Euro möglich.



      von mir erst einmal mein beileid.
      ich würde an deiner stelle alles beantragen und wenn es geht allmögliche rechnungen zusammen tragen die in irgend einer form damit zu tun haben könnten. das finanzamt streicht schon die sachen heraus die nicht notwendig sind.
      der staat möchte beschissen werden.

      http://www.versicherungen.de/artikel162_4350_1.asp
      Avatar
      schrieb am 30.10.03 16:27:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Bei außergewöhnlichen Belastungen immer Bedenken, daß es die zumutbare Belastung von ca. 4-6% vom zVE gibt.
      Also erst überschlagen, ob es überhaupt lohnt bevor man sich die Mühe macht, alles ordentlich aufzuschreiben.
      Avatar
      schrieb am 30.10.03 17:16:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      Eine Berücksichtigung der Bestattungskosten finden sich im Erbschaftsteuerrecht wieder. Rechtsgrundlage ist der § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10300 Euro ohne Nachweis abgezogen.

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      schrieb am 30.10.03 17:29:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      "Bei außergewöhnlichen Belastungen immer Bedenken, daß es die zumutbare Belastung von ca. 4-6% vom zVE gibt"

      Stimmt. Allerdings wird die "zumutbare" Belastung als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte berechnet, nicht als Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens.
      Avatar
      schrieb am 30.10.03 17:43:25
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Nachlaßverbindlichkeiten und damit auch die Beerdigungskosten können nur in ganz seltenen Fällen innerhalb der aussergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Lediglich dann wenn der Nachlass überschuldet ist und nicht aus dem Nachlass befriedigt werden kann. Und auch dies nur in Ausnahmefällen.


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