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    LVA - Mindestbeitrag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.04.04 10:56:36 von
    neuester Beitrag 26.04.04 19:34:20 von
    Beiträge: 14
    ID: 847.394
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      schrieb am 15.04.04 10:56:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo leute,

      wer kennt sich mit der GRV und dem Pflichtbeitrag aus.

      Vorgabe:

      Mann, geb. am 26.08.1963

      Selbständig, 5 Mitarbeiter in seiner GmbH-Sanitär-Heizung-Lüftung
      Seit 3 Jahren wird nur noch der Mindestbeitrag in die LVA in Höhe von 78 EUR mtl. eingezahlt.

      Die Erwerbsminderungsrente beträgt lt. Rentenauskunft 1112 EUR und diese könnte man doch auch für 25-30 EUR in einem privaten Erwerbsunfähigkeitsvertrag absichern, oder?

      Welchen Grund könnte es geben, weiter in die LVA einzuzahlen, da die private Altersvorsorge über eine Direktversicherung, Pensionskasse, Private Rentenversicherung und Fondspolice geregelt ist. Außerdem besteht eine private BU-Versicherung mit 1500 EUR Rente seit 2002 bei der Alten Leipziger.

      Lt. Auskunft der LVA sollte man auf jeden Fall den Mindestbeitrag weiterzahlen, weil man sonst die Anwartschaften oder ähnliches verliert.

      Stimmt das oder gibt es andere Gründe, um weiter in die LVA einzuzahlen.

      :confused:

      Vielen Dank im voraus.

      Naguli
      Avatar
      schrieb am 15.04.04 11:03:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Mir hat der Type von der LVA ehrlich gesagt: "Herr X.... machen Sie alles privat, selbst der Mindestbeitrag lohnt sich nicht. Wenn Sie es privat anlegen, bekommen Sie das dreifache".

      Mit der "Anwartschaft" kenne ich mich nicht aus. Ist mir aber auch egal, da ich davon ausgehe, daß ich NIE jemals etwas aus der gesetzl. Rente bekommen werde, obwohl ich über 20 Jahre einbezahlt habe. (Seit Jahren aber Selbständig)
      Falls doch... freue ich mich über die paar € zusätzlich.
      Avatar
      schrieb am 15.04.04 11:08:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      So isses.
      Das ganze System ist eine Ausbeutung der jungen Leute zu Gunsten der Älteren und zu Gunsten der Politik. Die hat nämlich noch ein paar Jahre Ruhe, bevor die Ganze bittere Wahrheit rauskommt.
      Avatar
      schrieb am 15.04.04 11:15:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      Da Du noch relativ jung bist, würde ich "aussteigen" und mir meine entrichteten Beiträge/Arbeitnehmerbeiträge (falls vorher abängig beschäftigt) auszahlen lassen. Gerade in Hinblick auf die geplanten steuerlichen Änderungen ab 2005 rentiert das sich absolut nicht mehr, weil Du ja 100% eigenfinanzierst und nicht 50% wie Ang. und Arbeiter.
      Da das System von unserer Politmafia absichtlich an die Wand gefahren wird, gilt es, möglichst vom Staat unabhängig zu bleiben.
      Avatar
      schrieb am 15.04.04 11:25:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      @nett: Schau Dir mal den Geschäftsbericht der Rentenversicherung an. Dicke Überschüsse im Westen (nie rote Zahlen) und eine 50%ige Unterdeckung im Osten. Das System ist ansich nicht schlecht, nur kann man nicht Millionen Ostrentner (Bestandsrentner) aus dem System heraus finanzieren und als Beitragsäquivalent Arbeitslose, Arbeitslose und nochmals Arbeitslose - in das System einbringen. Das ist, also ob Du bei gleichem Einkommen plötzlich 6 Kinder zusätzlich finanzieren musst.
      Dafür können die Menschen natürlich nichts, aber es war eine politische Entscheidung, dass ausschliesslich Rentner und Beitragszahler die Einheit zu finanzieren haben, während etwa ein Frau Merkel, oder ein PharmaMerz keinen müden ct dazu beisteuern !

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      Avatar
      schrieb am 15.04.04 11:33:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      Der Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit bleibt bei Weiterzahlung erhalten !!
      Avatar
      schrieb am 15.04.04 11:55:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      #6: Für 78€ pro Monat ein teurer Spass.

      #4: Gapdown: Beiträge auszahlen lassen ist nicht. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
      Für "Normalos" keine Chance.

      Aus einem anderen Forum:
      "Auszahlung der Rentenbeiträge"
      "Eine Beitragserstattung ist nur in wenigen genau definierten Fällen möglich (z.B. 65. Lebensjahr vollendet und keine 60 Kalendermonate Beitragszeiten). Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erstattet werden, wenn ein Leistungsanspruch entstehen kann. Wenden Sie sich unter www.lva.de wegen näherer Beratung an Ihren Rentenversicherungträger. Allein "aus finanziellen Gründen" ist eine Erstattung nicht zulässig"
      Avatar
      schrieb am 15.04.04 12:10:54
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ja stimmt, das mit der Beitragserstattung war früher einmal "grosszügiger" geregelt.
      Hier der text:
      1) Beiträge werden auf Antrag erstattet1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. (2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind. (4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. (5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen. (6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 15.04.04 20:12:30
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hi,

      die Erwerbsminderungsrente wird nur durch PFLICHTBEITRÄGE aufrecht erhalten.
      Die läuft suksesive in (ich glaube) 6 Jahren nach der letzten Pflichtbeitragszahlung aus und kann durch freiwillige Beiträge egal in welcher Höhe nicht aufrechterhalten werden.
      Wer sich auf Antrag Pflichtig macht hat allerdings direkt Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente, weil man dazu nämlich Hirntot sein muß.
      Es gibt allerdings eine einzige Ausnahme. Wenn jamand schon erkrankt ist und deshalb keine private BU mehr kriegt und man davon ausgehen kann das er in der nächsten Zeit Erwerbsunfähig wird, für den kann es, nach sehr kompetenter Beratung, sinnig sein sich auf Antrag Pflichtig zu machen.
      Berufsschutz gibt es übrigens für alle nach 1961 geborenen nicht mehr.

      Wer mehr wissen will => BM

      Gruß DaKai
      Avatar
      schrieb am 15.04.04 22:28:04
      Beitrag Nr. 10 ()
      Nanana....

      Natürlich können unter bestimmten Vorraussetzungen freiwuillige Beiträge die Ansprüche auf EU-Renten erhalten...

      Guckst Du hier:

      http://www.bfa.de/ger/ger_rente.4/ger_broschueren.45/ger_45_…

      ...3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten
      5 Jahren sind ebenfalls nicht erforderlich, wenn der Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung
      oder Berufsunfähigkeit durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt hat. Anwartschaftserhaltungszeiten sind Zeiten mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen,
      Avatar
      schrieb am 16.04.04 16:19:40
      Beitrag Nr. 11 ()
      Na dann wollen wir mal rechnen:

      vor dem 01.01.1984 Wartezeit erfüllt:

      01.01.1979 das 16 LJ vollendet und mit einer SV pflichtige Beschäftigung oder einer Berufsausbildung begonnen.

      => Geburt vor 01.01.1963 !!!

      d.h. unser Kandidat fällt aus dieser, zugegeben sehr großzügigen, Ausnahmeregelung leider raus.

      Ebenso fällt unser Kandidat leider raus, sollte er aus welchen Gründen auch immer, (Gepennt bei Existenzgründung, Arbeitslos ohne Leistungsbezug ...) seit 1984 EINEN Beitrag nicht entrichtet haben.

      Jetzt rate mal, wie viele Leute in Deutschland noch unter dieses großzügige Geschenk unseres Sozialstaates fallen, das werden wahrscheinlich weniger sein als die Wähler der Partei Dänischer Minderheiten in Bayern.

      Fazit: Auf die Versprechungen der BFA hören und im Zweifel ohne EU Schutz dastehen, von den gigantischen Rentenleistungen die da gezahlt werden mal ganz zu schweigen!!!

      Ich bleib dabei, Freiwillige Beiträge zur GRV sind in der Regel völlig für den ARSCH!!!
      Avatar
      schrieb am 17.04.04 11:10:01
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ DaKai


      Aus #9

      "die Erwerbsminderungsrente wird nur durch PFLICHTBEITRÄGE aufrecht erhalten."


      "Die läuft suksesive in (ich glaube) 6 Jahren nach der letzten Pflichtbeitragszahlung aus und kann durch freiwillige Beiträge egal in welcher Höhe nicht aufrechterhalten werden."

      Dies beiden Aussagen sind in ihrer Pauschalität falsch.
      Avatar
      schrieb am 25.04.04 16:36:50
      Beitrag Nr. 13 ()
      Danke für die Infos.

      Was micht interessiert????

      Gibt es irgendetwas (außer Erwerbsminderungsrente), was man verliert, wenn man die Zahlung einstellt????

      Gibt es Nachteile????

      Danke Naguli:confused:
      Avatar
      schrieb am 26.04.04 19:34:20
      Beitrag Nr. 14 ()
      Selbst wenn ich mich in meinen pauschalen Antworten mal wieder zu weit aus dem Fenster lehne...

      Da verliert man in der Regel garnix, ausser nen dicken Punkt auf der Ausgabenseite, den man in anderer Weise sicher sinnvoller einsetzen kann.

      Dieses Posting ist nicht allgemeingültig, unterliegt möglicherweise der Bundes Satire Verordung und ich lehne jegliche Verantwortung für den Inhalt strikt ab, da er nur meine persönliche Meinung wiedergibt.

      Gruß DaKai:laugh:


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