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    Dringende Frage an Mietrecht-Experten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.12.04 13:08:07 von
    neuester Beitrag 01.12.04 14:35:34 von
    Beiträge: 6
    ID: 931.445
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      schrieb am 01.12.04 13:08:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe am 1.7.2004 eine vorläufige Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.7.2002 - 30.06.2003 erhalten, die lediglich die Betriebskosten beinhaltete. Heizkosten waren noch nicht abgerechnet. Da mich die Abrechnung nicht in der vorgeschriebenen 12-Monates-Frist erreicht hat, sind Nachforderungen des Vermieters verjährt.

      In der vorläufigen Abrechnung wurden fälschlicherweise einige Positionen berechnet, die laut Mietvertrag nicht von mir zu tragen sind. Unter Berücksichtigung dieser Fehler hat sich für mich ein Nachzahlungsanspruch ergeben.

      Vor einigen Tagen hat mir der Vermieter nun eine endgültige Nebenkostenabrechnung zukommen lassen. Nach dieser besteht von meiner Seite aus kein Nachzahlungsanspruch mehr, weil die Fehler korrigiert wurden und die Heizkosten nun berücksichtigt wurden.

      Kann der Vermieter das so einfach machen oder habe ich noch einen rechtlichen Anspruch auf die sich aus der vorläufigen Abrechnung ergebenden Rückzahlung?

      Vielen Dank für hilfreiche Antworten

      MrRiley
      Avatar
      schrieb am 01.12.04 13:15:09
      Beitrag Nr. 2 ()
      No way, war alles i.O.., da korrigiert wurde.

      Verjährung war auch nie eingetreten ! Es sei denn, zu deinen Gunsten wäre dieses individuell im MV vereinbart worden.

      BGB geht von 12 Monaten anch Abrechnungszeitraum aus, danach kannste höchstens die VZ einstellen. Aber Verjährung erst nach 4 Jahren (Verwirkung geht hier schon gar nicht).

      So long,
      Mattek
      Avatar
      schrieb am 01.12.04 13:24:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      #1:

      Es ist einfach so, dass man seine Schulden bezahlt

      ohne zu versuchen, mit irgendwelchen Winkelzügen

      juristisch da heraus zu kommen.

      Deutschland qou vadis ?

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 01.12.04 13:24:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hi Riley,

      Mattek hat leider nicht ganz richtig geantwortet:
      Abrechnungszeitraum war bis 30.06.2003. da Du die abrechnung erst am 01.07.2004 erhalten hast, sind die 12 Monate verstrichen. Also bleibt er auf seinen Forderungen sitzen !

      Falls Du nun doch eine Rückzahlung zu erwarten hast, muß der Vermieter dies zahlen, auch nach verstreichen der 12 Monatsfrist.

      Gruß G.
      Avatar
      schrieb am 01.12.04 13:35:19
      Beitrag Nr. 5 ()
      Solche Mieter wünscht man sich.

      Wegen jedem tropfenden Wasserhahn Mietminderung geltend machen wollen, immer schön die Heizung aufdrehen und seinen Hintern warm halten wollen,
      und wenn es ans bezahlen geht, dann sich winden und drehen und sämtliche vermeintliche Schlupflöcher suchen.

      Hey ihr Mietschmarotzer :

      Zahlt das, was Euch in Treu und Glauben überlassen wird,
      oder schafft Euch selbst Eigentum an.
      Dann könnt Ihr ja mit den entsprechenden Versorgern direkt rumstreiten.

      UNFASSBAR !

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      Avatar
      schrieb am 01.12.04 14:35:34
      Beitrag Nr. 6 ()
      #5:

      Dem ist nichts hinzuzufügen, außer:

      Leider leben wir in einem Staat, der die armen Arbeitnehmer,
      Mieter und Verbraucher mehr schützt als
      die bösen Arbeitgeber, Vermieter und Unternehmer.

      Darum kann man nur hoffen, dass man Schmarotzer jeglicher
      Art schnell erkennt und und rausschmeisst,
      und zwar auf die Art, die sie verdienen.

      ;)


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