Nachweis für "arbeitssuchend" ??? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 16.02.05 21:01:50 von
neuester Beitrag 16.02.05 21:47:20 von
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Hallo,
Vom 01.01.04 bis 11.05.04 war ich Praktikant/Diplomand
Vom 01.07.04 bis 31.12.04 war ich fest eingestellt (bei gleicher Firma)
Die übrige Zeit (12.05.-30.06.) habe ich in Zeile 22 der Anlage N eingetragen mit dem Vermerk: "arbeitssuchend"
Während dieser Zeit war ich noch Student.
Frage 1: Wie sieht der Nachweis aus für "arbeitssuchend" (es wird ein Nachweis verlangt). Wie kann man einen Nachweis bringen, wenn man nichts gemacht hat?
Frage 2: Oder gebe ich statt "arbeitssuchend" lieber "Student" an.
Hauptfrage: Welchen Nachweis muss ich abgeben?
Danke
Gruss
Tobshe
Vom 01.01.04 bis 11.05.04 war ich Praktikant/Diplomand
Vom 01.07.04 bis 31.12.04 war ich fest eingestellt (bei gleicher Firma)
Die übrige Zeit (12.05.-30.06.) habe ich in Zeile 22 der Anlage N eingetragen mit dem Vermerk: "arbeitssuchend"
Während dieser Zeit war ich noch Student.
Frage 1: Wie sieht der Nachweis aus für "arbeitssuchend" (es wird ein Nachweis verlangt). Wie kann man einen Nachweis bringen, wenn man nichts gemacht hat?
Frage 2: Oder gebe ich statt "arbeitssuchend" lieber "Student" an.
Hauptfrage: Welchen Nachweis muss ich abgeben?
Danke
Gruss
Tobshe
Das mit dem Nachweis mußt du nicht so ernst nehmen. Es ist doch klar, dass du in der kleinen Lücke keine Arbeit gesucht hast, denn du hattest doch sicher schon eine Zusage für eine Einstellung ab 1.7.04.
Hauptfrage: Welchen Nachweis muss ich abgeben?
In diesem Fall: gar keinen.
Hauptfrage: Welchen Nachweis muss ich abgeben?
In diesem Fall: gar keinen.
Studienbescheinigung!
Natürlcih kan man auch während dieser Zeit Bewerbungen geschrieben haben und als Bewerbungskosten ansetzen.
Sofern Arbeitslosengeld gezahlt wurde, nicht zu vermuten, Bescheid beilegen. Keinesfalls beides, sonst kann bei einer nachträglichen PRüfung Rückzahlung des Alu drohen, da man als Student nicht dem Arbeitsmarkt zur verfügung steht.
Natürlcih kan man auch während dieser Zeit Bewerbungen geschrieben haben und als Bewerbungskosten ansetzen.
Sofern Arbeitslosengeld gezahlt wurde, nicht zu vermuten, Bescheid beilegen. Keinesfalls beides, sonst kann bei einer nachträglichen PRüfung Rückzahlung des Alu drohen, da man als Student nicht dem Arbeitsmarkt zur verfügung steht.
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