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    Harmlos? Jenoptik hat DEWB-Aktionären Abfindungsansprüche iHv ca. EUR292.000 ... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.02.05 21:02:15 von
    neuester Beitrag 04.04.05 11:40:29 von
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      Avatar
      schrieb am 18.02.05 21:02:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      aufgrund einer Entscheidung des OLG Jena zu zahlen. Allerdings hat Jenoptik gegen das Urteil des OLG Jena von 22. Dezember 2004 Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

      Die kann man der harmlos erscheinende Meldung, die heute über den Nachrichtenticker lief, entnehmen:

      18.02.05 14:07
      JENA (dpa-AFX) - Ein Rechtsstreit um Abfindungszahlungen der Jenoptik AG an Aktionäre der Risikokapitalgesellschaft DEWB AG geht vor den Bundesgerichtshof. Eine Jenoptik-Sprecherin bestätigte am Freitag, dass gegen ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) von Dezember 2004 Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt wurde. Das OLG hatte DEWB-Aktionären Abfindungsansprüche in Höhe von rund 292.000 Euro zugesprochen. Sie sollen aus einem Ende 1999 gekündigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag resultieren./ro/DP/she
      Avatar
      schrieb am 18.02.05 21:11:47
      Beitrag Nr. 2 ()
      Um die tatsächlichen Risiken für Jenoptik abschätzen zu können, lohnt sich jedoch ein Blick in das Urteil:

      Diese Urteil des OLG Jena vom 22. Dezember 2005 findet man unter:

      http://www.thueringen.de/olg/urteil/infothek10.html

      Dann bitte bei Entscheidungsdatum den 22.12.2004 eingeben. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen 7 U 391/03 zu finden. Anschließend "Entscheidung Volltext" anklicken um zum gesamten Urteil zu gelangen.

      Weiterhin hat die DEWB in ihrem aktuellen Börsenzulassungsprospekt vor Risiken gewarnt. Dieser bei der Deutschen Börse AG hinterlegte Börsenzulassungsprospekt für 3.891.872 Aktien der DEWB AG aus einer Kapitalerhöhung von 2003 und 2004 vom 09.02.2005 weisst ausdrücklich auf dieses Urteil des OLG Jena hin.

      Auf Seite 8 finden Sie folgende Aussage der DEWB AG:

      " Die Jenoptik AG ist Beklagte eines Rechtsstreites, der im Abschnitt „Allgemeine Informationen“ dargestellt ist. Durch die Verbreitung des Inhalts des dort dargestellten Urteils des OLG Jena vom 22.12.2004 könnte sich möglicherweise der Kurs der DEWB-Aktie ganz erheblich erhöhen, da nach den Entscheidungsgründen jeder DEWB-Aktionär von der Jenoptik AG eine Abfindung in Höhe von EUR 26,51 pro Stückaktie verlangen könnte. Die Jenoptik AG hat gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt; das Urteil des OLG Jena ist daher nicht rechtskräftig. Sofern der Bundesgerichtshof das Urteil des OLG Jena vom 22.12.2004 aufhebt und der

      Quelle: Seite 8 DEWB AG Zulassungsprospekt vom 09.02.2005

      http://www1.deutsche-boerse.com/INTERNET/EXCHANGE/fwbprospek…


      Die Bekanntmachung zum Zulassungsbeschluss seitens der Deutschen Börse AG finden Sie unter:

      http://www3.deutsche-boerse.com/INTERNET/IP/ip_beka.nsf/(KIR…
      Avatar
      schrieb am 18.02.05 21:14:34
      Beitrag Nr. 3 ()
      Der geneigte Leser fragt sich nachdem er dieses Fakten zur Kenntnis genommen hat, inweiweit hier eine Hinweispflicht von Jenoptik bestanden hat, da die Auswirkungen des Urteils weit höher als die ca. EUR292.000 sein könnte.
      Avatar
      schrieb am 18.02.05 21:27:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das ist reine Spekulation. Auf diesen Standpunkt kann man sich stellen.
      Und das Urteil durchzulesen, ist so oder so zu mühsam.
      Allerdings ...
      Wenn etwas an der Sache dran ist, dass es für Jenoptik nicht nur um EUR292.000 geht, dann ....

      Ich greife auf die Arbeit zurück, die in einem anderen Thread geleistet wurde:

      Danach ist folgende Aussage im Urteil wichtig, da die nicht Unterscheidbarkeit der aktuellen Aktionäre von DEWB dazu führt, dass zumindest jeder einen Abfindungsanspruch hat.

      Darüber hinaus ist der Beklagten nach ihrem Vortrag im Termin vom 17.11.2004 aufgrund besonderen Sachverstandes möglich, anhand der Kaufabrechnung des Klägers zu 3. zu ermitteln, ob er von einem außenstehenden Aktionär die Aktien erworben hat. Damit ist ihr, sollte ihr die gesonderte Kennzeichnung der eigenen Aktien entgegen der obigen Ausführungen entweder nicht möglich oder diese mit unverhältnismäßigen Eingriffen in ihre Rechte verbunden sein, ersatzweise zumindest zuzumuten, diese Ermittlungen durchzuführen. Dies hat die Beklagte unterlasen, obwohl es ihr möglich gewesen wäre. Insbesondere hat sie versäumt, den Kläger zu 3. mit einem förmlichen Antrag nach §§ 421, 424, 425 ZPO entweder zur Vorlage der hierzu erforderlichen Unterlagen zu zwingen oder den Vorteil der Beweisregel des § 427 S. 2 ZPO zu erstreiten.

      Im anderen Thread wird weiter ausgeführt:
      1. M.e. wird hier nur darauf hingewiesen, daß JENOPTIK nicht gehandelt hat: "Dies hat die Beklagte unterlasen" und "ihr möglich gewesen wäre" und "hat sie versäumt" ... Die Zeitformen sind nicht im Präsens gefaßt. Was mich jedoch wundert ist der Präsens im Eingangssatz: "Darüber hinaus ist der Beklagten nach ihrem Vortrag im Termin vom 17.11.2004 aufgrund besonderen Sachverstandes möglich" was unterstellt, dies sei JENOPTIK immer noch möglich sei, sonst müßte es heißen: war möglich. Dies könnte in der Tat bedeuten, daß JENOPTIK im Revisionsverfahren dieses Tatbestand hervorbring. Wenn meine überaus bescheidenen Rechtskenntnisse hinlangen, werden jedoch in einem Revisionsverfahren keine Tatbestände mehr aufgenommen, sondern nur noch die bis dahin vorgebrachten Tatbestände und ihre rechtliche Würdigung geprüft.
      2. An einer anderen Stelle weiter oben wird nicht nur auf den Nachweis von JENOPTIK aufmerksam gemacht: man habe zu zeigen, daß die Aktien nicht von außenstehenden Aktionären stammten, sondern zugleich der Nachweis, daß dies die Erwerber wußte, daß er keine Aktien mit Entschädigungsansprüche erwürbe: dies dürfte schwer fallen ...
      3. Es ist ferner zu bedenken, daß JENOPTIK auch wirtschaftliche Interessen gegen die DEWB hat (ca. 40 Mill. Euro). Da JENOPTIK die DEWB über völlig überhöte Dividendenzahlungen ausgehöhlt hat, an denen ja auch die außenstehenden Aktionäre beteiligt wurden, besteht heute bei der DEWB eine wirtschaftliche Schieflage und ein weiter bestehendes Abhängigkeitsverhältnis (neben dem Beteiligungsrechten).
      4. Die faktische Einflußnahme der JENOPTIK auf den Pensionsfond ist durchaus gegeben. Hier sind Vorstand und Aufsichtsrat in einer zwiespältigen Situation.
      5. Das Handeln von JENOPTIK ist -aus sich von Kleinanlegern - bezogen auf die DEWB völlig unsinnig und dilletantisch:
      als der Kurs stabil um 60 Euro schwankte hat man keine Aktie (über 26,51 Euro) mit Gewinn veräußert; als der Kurs unter 26,51 Euro fiel hat man Aktien an den Pensionsfond veräußert (so bei ca. 15 Euro); als sich das Desaster des neuen Marktes abzeichnet hat man DEWB durch Dividendenzahlungen geschwächt als der Kurs ganz unten war (2-3 Euro) hat man Kapitalerhöhungen vorgenommen um den eigenen Kurs zu verwässern. Welche Gründe es für dieses Handeln gab ist mir völlig schleierhaft.
      [...]" selbst wenn es jenoptik möglich wäre, nach all den jahren, die betreffenden aktien ausfindig zu machen, wer sagt denn,. dass diese aktien nicht gerade in eurem oder meinem besitz sind????"
      6. Bis 2 Monate nach Ende des Spruchstellenverfahrens haben auch alle anderen Aktionäre das Recht auf Einreichung einer Klage ...
      Im übrigen haben Jenoptik-Aktionäre doch das Recht Vorstand und Aufsichtsrat auf Ihr Handeln und ihre Versäumnisse hin zu befragen und Rechenschaft zu fordern.


      Und eine Bitte an @Tagchen. Bitte nicht alle Beiträge, die hier eingestellt werden, in drei oder mehr Thread einstellen.
      Avatar
      schrieb am 18.02.05 21:38:58
      Beitrag Nr. 5 ()
      Der immer noch geneigte Leser fragt sich dann, warum hat Jenoptik über diesen Sachverhalt nicht sofort nach dem Urteil informiert. Vielmehr erfährt der geneigte Leser in einer Meldung am 18. Februar 2005, dass Jenoptik auf Nachfrage den Sachverhalt bestätigt und diesen zumindest sehr verkürzt darstellt bzw. darstellen lässt.

      Der Anleger fragt sich nunmehr:
      Bestand hier ein Verpflichtung für den Vorstand der Jenoptik, eine Adhoc Mitteilung herauszugeben, um den Kaptialmarkt über das Urteil des Landgerichts Jena zu informieren?

      Die Entscheidung darüber hat der Vorstand für sich und für Jenoptik schon getroffen.
      Ob er mit dieser Entscheidung richtig lag, kann der Anleger vor Gericht klären lassen, sollte die Aktie von Jenoptik in den Keller rauschen. Die neue Adhoc Regelung, die generell eine Verschäfung mit sich gebracht hat und Ende Oktober 2004 in Kraft getreten ist, ist jedenfalls aus meiner Sicht für die Frage, ob veröffentlicht werden mußte, anwendbar.

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      schrieb am 18.02.05 22:07:05
      Beitrag Nr. 6 ()
      Und noch etwas zu dem Spruchstellenverfahren:

      Hier findet man eine Übersicht:

      http://www.dsw-info.de/Laufende_Spruchverfahren.121.0.html

      Unter dem Jahr 1993 wird dann das Spruchstellenverfahren am LG Frankfurt als laufend (Stand: 30.09.2003) bezeichnet.
      Avatar
      schrieb am 18.02.05 22:55:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      Am Montag im Platow-Brief :- Jenoptik - Teure Klagewelle befürchtet
      Avatar
      schrieb am 21.03.05 11:03:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      Nachdem das Thema mit den Abfindungsansprüchen von Spiegel aufgenommen wurde, erreicht die Nachricht wohl endlich auch den breiten Markt der Investoren von JEN.
      Zuvor wollte diese Nachricht keiner zum Anlass nehmen, die JEN Aktie zu verkaufen. Wer nicht hören will muss (es in der Geldbörse) fühlen.
      Xetra RT 8,76 und weiter fallend.

      Ich bin mal gespannt, wann die ersten Aktionäre ihre Klage gegen den Vorstand direkt auf Schadenersatz einreichen.
      Avatar
      schrieb am 04.04.05 11:40:29
      Beitrag Nr. 9 ()
      Letzte Woche kam diese Meldung vom Bundesministeriums der Justiz:


      Berlin, 30. März 2005

      Grünes Licht für die Enforcementstelle


      Heute hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den Anerkennungsvertrag mit der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. gezeichnet. "Es ist uns gelungen, private Initiative und staatliches Handeln von Regierungsorganisationen erfolgreich zusammenzuführen. Dies ist ein schönes Beispiel dafür, dass auch in schwierigen Zeiten notwendige Projekte gelingen können. Gleichzeitig haben wir unter Beweis gestellt, dass Deregulierung möglich ist - wichtige Aufgaben können in Zusammenarbeit zwischen Privatwirtschaft und staatlichen Stellen erfolgreich wahrgenommen werden können", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries bei der Unterzeichnungs des Anerkennungsvertrags.

      Das Ende 2004 in Kraft getretene Bilanzkontrollgesetz führt zum 1. Juli 2005 ein so genanntes Enforcement-Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen ein. Mit dem neuen Bilanzkontrollverfahren sollen die Abschlüsse der kapitalmarktorientierten Unternehmen in Deutschland bei Verdacht einer Unrichtigkeit und auch ohne besonderen Anlass durch Stichproben überprüft werden. Das Gesetz sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Auf der ersten Stufe wird eine privatrechtlich organisierte Institution als Prüfstelle für Rechnungslegung tätig. Sofern das zu prüfende Unternehmen mit der Prüfstelle nicht kooperiert, wird auf der zweiten Stufe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingeschaltet, die die Prüfung der Rechnungslegung mit öffentlich-rechtlichen Mitteln durchsetzen kann.

      Die Arbeit der ersten Stufe nimmt die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. wahr. Die DPR wird von allen wichtigen Verbänden aus Wirtschaft, Wirtschaftsprüfern, Anlegerschützern und Gewerkschaften getragen. Im Fokus der neu gegründeten Prüfstelle werden etwa 1400 Kapitalunternehmen stehen. Vorstandsvorsitzender ist Dr. Werner Brandt (Finanzvorstand der SAP AG), sein Stellvertreter ist Dr. Wolfgang Sprißler (Finanzvorstand der HypoVereinsbank AG).

      Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
      Bundesministeriums der Justiz
      Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz

      XXXX

      Bin mal gespannt, ob die Jenoptik Bilanz von 2004 zur Prüfung vorgelegt wird, da Jenoptik keine Rückstellung für die drohenden Ansprüche nach dem Urteil des OLG Jena gebildet hat. Genügend Hinweise an das BaFin wird es schon aus dem Kreise der frustrierten Anleger geben.


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