Doch keine Affinity bei T-Online???????? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 16.03.00 20:50:14 von
neuester Beitrag 16.03.00 21:29:34 von
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Kann Jemand von Euch diese Meldung bestätigen? Habe diese vor kurzem bei Consors gelesen.
Aber glauben tue ich das nicht.
Würde mich über Eure Beteilligungen freuen.
Aber glauben tue ich das nicht.
Würde mich über Eure Beteilligungen freuen.
Es ist wohl so, dass die Telekom sich vorbehält, in welcher Form
sie das Ausfüllen des Fragebogens "vergütet".
Prinzipiell dürfte es aber bei einer Verbesserung des
Zeichnerstatus bleiben, d.h. bei Verlosung würde eine Order
stärker gewichtet. (Statt 1 Aktie gibt`s dan 1,3 - oder so :-) )
sie das Ausfüllen des Fragebogens "vergütet".
Prinzipiell dürfte es aber bei einer Verbesserung des
Zeichnerstatus bleiben, d.h. bei Verlosung würde eine Order
stärker gewichtet. (Statt 1 Aktie gibt`s dan 1,3 - oder so :-) )
Ein Affintiy-Programm über net.IPO verstößt nicht gegen geltendes Recht.
Ich habe die Nachricht eben auf n-tv gehört.
Da frage ich mich doch, warum hat man es denn bei Web.de nicht wegen unlauteren Wettbewerb verboten ???
Da frage ich mich doch, warum hat man es denn bei Web.de nicht wegen unlauteren Wettbewerb verboten ???
Ja genau das habe ich mich auch gerade gefragt.
Aber ich denke mal, das letzte Wort ist da noch nicht gesprochen.
MFG
Tiby
Aber ich denke mal, das letzte Wort ist da noch nicht gesprochen.
MFG
Tiby
Der Unterschied liegt wohl am Fragebogen. Bei web.de mußten sich die Kunden bei more.IPO registrieren und mußten keinen individuellen Fragebogen ausfüllen. Bei T-Online ist die ordnungsgemäße Ausfüllung des Fragebogen erforderlich was anscheinend vom Landgericht Hamburg als Diskriminierung aufgefaßt wird.
Aber HALLO VH,
da krieg ich ja ganz spitze Ohren
hast du das mit der Rechtsabteilung schon klargemacht?
Also rechnest du jetzt fest mit einer Beteiligung von
net.IPO bei t-online???
Tja kein Wunder dass man mit MANN und MAUS die Serverkapazitäten
hochkatapultiert
dann sehen wir nächste Woche wohl die 100€ nur noch mit den
Rücklichtern
dann liegt die member Zahl eher bei 2 Millionen, als bei 200.000 ???
da krieg ich ja ganz spitze Ohren
hast du das mit der Rechtsabteilung schon klargemacht?
Also rechnest du jetzt fest mit einer Beteiligung von
net.IPO bei t-online???
Tja kein Wunder dass man mit MANN und MAUS die Serverkapazitäten
hochkatapultiert
dann sehen wir nächste Woche wohl die 100€ nur noch mit den
Rücklichtern
dann liegt die member Zahl eher bei 2 Millionen, als bei 200.000 ???
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Einstweilige Verfügung
Landgericht: T-Online darf Kunden bei Aktienvergabe nicht bevorzugen
HANDELSBLATT, Donnerstag, 16. März 2000
dpa HAMBURG. Die Telekom-Tochter T-Online darf bei ihrem Börsengang im April nicht Aktien bevorzugt an Kunden vergeben, die an einer Kundenbefragung teilnehmen. Das hat das Landgericht Hamburg in einer Einstweiligen Verfügung am Donnerstag entschieden. Den Verantwortlichen bei der Deutschen Telekom AG (Bonn) und der T-Online International AG (Weiterstadt) wird bei Androhung einer Haft von sechs Monaten oder einem Ordnungsgeld von maximal 500 000 DM verboten, Kunden "eine Bevorzugung bei der Zuteilung der T-Online- Aktien zu versprechen, dafür zu werben und/oder Teilnehmern an einer solchen Kundenbefragung solche Vorteile zu gewähren". Das geht aus einer Abschrift der Verfügung hervor, die der dpa vorliegt.
Das Vorzugsprogramm für T-Online-Kunden hatte in der Branche für großes Aufsehen gesorgt. Nach Beschwerden hatte allerdings das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel in Frankfurt/Main die Offerte als "legitim" bezeichnet. "Das ist ein Fall der normalen Kundenpflege", sagte Amtssprecher Udo Fenchel der Finanzagentur dpa- AFX am Donnerstag in Frankfurt.
T-Online hatte angekündigt, vom 9. März bis zum 31. März seinen 4,3 Mill. Kunden die Teilnahme an einer Befragung zu ihren Erfahrungen und Interessen anzubieten. Damit versuche das Unternehmen, das Produkt- und Serviceangebot zu verbessern. Im Gegenzug verspricht T-Online, die Befragten bei der Zuteilung im Rahmen der bevorstehenden Aktienemission bevorzugt zu behandeln. Details zu Art und Umfang des Vorteils würden jedoch erst am Ende der Zeichnungsfrist ab dem 12. April gemacht.
Die Einstweilige Verfügung der Kammer 6 für Handelsfragen am Landgericht Hamburg war von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Franfurt am Main beantragt worden. Die Deutsche Telekom AG wollte zu der Einstweiligen Verfügung auf Anfrage keine Stellungnahme abgeben, da der Beschluss noch nicht offiziell zugestellt worden sei.
Einstweilige Verfügung
Landgericht: T-Online darf Kunden bei Aktienvergabe nicht bevorzugen
HANDELSBLATT, Donnerstag, 16. März 2000
dpa HAMBURG. Die Telekom-Tochter T-Online darf bei ihrem Börsengang im April nicht Aktien bevorzugt an Kunden vergeben, die an einer Kundenbefragung teilnehmen. Das hat das Landgericht Hamburg in einer Einstweiligen Verfügung am Donnerstag entschieden. Den Verantwortlichen bei der Deutschen Telekom AG (Bonn) und der T-Online International AG (Weiterstadt) wird bei Androhung einer Haft von sechs Monaten oder einem Ordnungsgeld von maximal 500 000 DM verboten, Kunden "eine Bevorzugung bei der Zuteilung der T-Online- Aktien zu versprechen, dafür zu werben und/oder Teilnehmern an einer solchen Kundenbefragung solche Vorteile zu gewähren". Das geht aus einer Abschrift der Verfügung hervor, die der dpa vorliegt.
Das Vorzugsprogramm für T-Online-Kunden hatte in der Branche für großes Aufsehen gesorgt. Nach Beschwerden hatte allerdings das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel in Frankfurt/Main die Offerte als "legitim" bezeichnet. "Das ist ein Fall der normalen Kundenpflege", sagte Amtssprecher Udo Fenchel der Finanzagentur dpa- AFX am Donnerstag in Frankfurt.
T-Online hatte angekündigt, vom 9. März bis zum 31. März seinen 4,3 Mill. Kunden die Teilnahme an einer Befragung zu ihren Erfahrungen und Interessen anzubieten. Damit versuche das Unternehmen, das Produkt- und Serviceangebot zu verbessern. Im Gegenzug verspricht T-Online, die Befragten bei der Zuteilung im Rahmen der bevorstehenden Aktienemission bevorzugt zu behandeln. Details zu Art und Umfang des Vorteils würden jedoch erst am Ende der Zeichnungsfrist ab dem 12. April gemacht.
Die Einstweilige Verfügung der Kammer 6 für Handelsfragen am Landgericht Hamburg war von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Franfurt am Main beantragt worden. Die Deutsche Telekom AG wollte zu der Einstweiligen Verfügung auf Anfrage keine Stellungnahme abgeben, da der Beschluss noch nicht offiziell zugestellt worden sei.
vielleicht sollte man als t-onliner sein Recht einklagen???
dümmer gehts nümmer - Gerichte sind einfach dämlich
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