Dringend ! Frage zu Unterhalt an Ex-Ehefrau - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.12.01 20:59:54 von
neuester Beitrag 01.12.01 22:48:54 von
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Hallo und guten Abend zusammen,
brauch mal kompetente Auskunft zu folgender Frage:
Hat eine hohe KreditTilgungsrate für ein Existenzgründerdarlehen Auswirkung auf die Höhe des Unterhalts ?
Da die Tilgung eines betriebsbedingten Darlhehens ja nicht in der GuV auftaucht, kann es ja sein , das ein Unternehmer
(hier: Existenzgründer) z.b einen Gewinn von DM 60.000,--
erwirtschaftet, unter Berücksichtigung der Tilgung aber
nur noch DM 50.000,-- "Gewinn" macht.
Von welchem "Einkommen" (andere Faktoren mal außer Acht gelassen) wird nun der Unterhalt für den Ex-Ehepartner berechnet ? Von 60.000,-- oder von 50.000,-- ?
Wenn sich die Tilgung nicht "unterhaltsmindernd" auswirkt
könnte ein Existenzgründer ja nach Unterhalt + Tilgung unter das eigentliche Existenzminimum fallen
brauch mal kompetente Auskunft zu folgender Frage:
Hat eine hohe KreditTilgungsrate für ein Existenzgründerdarlehen Auswirkung auf die Höhe des Unterhalts ?
Da die Tilgung eines betriebsbedingten Darlhehens ja nicht in der GuV auftaucht, kann es ja sein , das ein Unternehmer
(hier: Existenzgründer) z.b einen Gewinn von DM 60.000,--
erwirtschaftet, unter Berücksichtigung der Tilgung aber
nur noch DM 50.000,-- "Gewinn" macht.
Von welchem "Einkommen" (andere Faktoren mal außer Acht gelassen) wird nun der Unterhalt für den Ex-Ehepartner berechnet ? Von 60.000,-- oder von 50.000,-- ?
Wenn sich die Tilgung nicht "unterhaltsmindernd" auswirkt
könnte ein Existenzgründer ja nach Unterhalt + Tilgung unter das eigentliche Existenzminimum fallen
http://www.ra-kassing.de/familie/tabellen/bayleit.htm
10. f)
Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen. Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.
Ich verstehe das so, daß in Deinem Beispiel die 50.000 DM anzusetzen sind.
GF
10. f)
Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen. Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.
Ich verstehe das so, daß in Deinem Beispiel die 50.000 DM anzusetzen sind.
GF
@ Goldfinger77
Danke für den Tipp,
"Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen"
Na wenn Existenzgründungsbedingte Schulden nicht abzugsfähig sind, welche dann
Durch die Existenzgründung wird eine Unterhaltszahlung dem Grund nach ja erst möglich (hier: vorher Arbeitslos ).
oder ?
Danke für den Tipp,
"Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen"
Na wenn Existenzgründungsbedingte Schulden nicht abzugsfähig sind, welche dann
Durch die Existenzgründung wird eine Unterhaltszahlung dem Grund nach ja erst möglich (hier: vorher Arbeitslos ).
oder ?
..es ist schon ein bißchen komplizíerter, weil es eben viel um "Zumutbarkeit" geht und ähnliches. Eins sollte allerdings klar sein: wenn das Darlehn wirlich dazu dient, die Tätigkeit erst aufzunehmen, die Unterhalt ermöglicht, werden wenige Richter etwas dagegen haben,es anzurechnen. Wenn es aber so scheint, als würden bewußt Schulden gemacht und behalten, um den Unterhalt zu senken, werden wenige Richter diese Schulden anerkennen.
Grds. ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Wenn man zB sich eine Selbständigkeit eigentlich gar nicht leisten kann, muß man eben als "abhängig Beschäftigter" arbeiten, wo man ein festes Einkommen hat.
Schulden, die in jedem Fall anerkannt werden sind nur solche, die aus der Ehe stammen, wo also der eine Partner die gemeinsame Last tilgt. Das wird stets auf den Unterhalt angerechnet, soweit es dem anderen zugutekommt, also in der Regel zur Hälfte.
Wie Du siehst, ist die Frage schwierig zu beantworten, ev. brauchst Du doch einen Anwalt, wenn es nicht nach Deinem Interesse läuft.
Grds. ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Wenn man zB sich eine Selbständigkeit eigentlich gar nicht leisten kann, muß man eben als "abhängig Beschäftigter" arbeiten, wo man ein festes Einkommen hat.
Schulden, die in jedem Fall anerkannt werden sind nur solche, die aus der Ehe stammen, wo also der eine Partner die gemeinsame Last tilgt. Das wird stets auf den Unterhalt angerechnet, soweit es dem anderen zugutekommt, also in der Regel zur Hälfte.
Wie Du siehst, ist die Frage schwierig zu beantworten, ev. brauchst Du doch einen Anwalt, wenn es nicht nach Deinem Interesse läuft.
Habe Zweifel, ob "eheprägende" Verbindlichkeiten vorliegen. Anwaltliche Beratung (Fachanwalt für Familienrecht) erscheint mir notwendig.
Die Rechtsprechung ist möglicherweise auch nicht ganz einheitlich, der RA sollte sich in der beim zuständigen Gericht vertretenen auskennen.
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