E-COMMERCE/FERNABSATZGESETZ/B2C - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.02.02 13:55:01 von
neuester Beitrag 18.02.02 14:53:22 von
neuester Beitrag 18.02.02 14:53:22 von
Beiträge: 2
ID: 544.275
ID: 544.275
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 209
Gesamt: 209
Aktive User: 0
ISIN: US8793822086 · WKN: 874715 · Symbol: TNE2
4,1400
EUR
+0,49 %
+0,0200 EUR
Letzter Kurs 25.04.24 Tradegate
Neuigkeiten
Werte aus der Branche Telekommunikation
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
48,84 | +13,58 | |
65,10 | +11,86 | |
3,2400 | +11,34 | |
1,8300 | +10,91 | |
13,181 | +10,58 |
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
5.500,00 | -8,33 | |
3,6000 | -8,35 | |
22,600 | -8,87 | |
2,0100 | -11,06 | |
0,5080 | -11,50 |
E-Commerce und Recht
Das Internet hat den Geschäftsverkehr revolutioniert: Informationen, Waren, Käufe und
Verkäufe werden in Sekundenschnelle zwischen Partnern ausgetauscht, die
möglicherweise auf entgegengesetzten Seiten des Globus ansässig sind. Ein Netzwerk,
in dem Menschen aus aller Welt wie in einem "globalen Dorf" miteinander in Kontakt und in
vertragliche Beziehungen treten können, wirft naturgemäß eine Vielzahl rechtlicher
Fragestellungen auf. Auf nicht jede Frage gibt es bereits eine eindeutige Antwort, da u.a.
einschlägige Gerichtsurteile zu den hier möglichen Streitfällen fehlen. Dennoch: Für alle
wesentlichen Bereiche des E-Business existieren gesetzliche Regelungen (die in der
Regel auch in der offline-Welt gelten) , so dass weder Anbieter noch Kunden aus
rechtlichen Gründen vor einem Online-Verkauf oder -Kauf zurückschrecken müssen. Die
Regelungen betreffen im Einzelnen:
Vertragsrecht und Bestellungen
Wettbewerbsrecht im Internet
Hinweis: Die folgende Informationen geben eine erste Orientierungshilfe und ersetzen im
Einzelfall keinesfalls eine individuelle und umfassende rechtliche Beratung.
Vertragsrecht und Bestellungen
Wie werden Verträge "per Mausklick" geschlossen?
In der virtuellen Welt gilt dieselbe Regel wie bei herkömmlichen Verträgen: Ein
Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen,
nämlich Angebot und Annahme. Willenserklärungen, die auf elektronischem Weg
über Datenleitungen abgegeben werden, sind dabei ebenso verbindlich wie
mündliche oder schriftliche Äußerungen. Ausnahme: wenn für einen Vertrag
z.B. die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (oder künftig auch mit
elektronischer Signatur) oder eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben oder
vereinbart ist (etwa beim Kauf eines Grundstücks). Hier reicht eine elektronisch
übermittelte Erklärung nicht aus. Gewöhnliche Bestellungen hingegen können
übers Internet abgegeben werden. Die jeweiligen Willenserklärungen werden
allerdings erst wirksam, wenn sie der anderen Seite zugehen. Das setzt voraus,
dass der Empfänger die Erklärung tatsächlich erhält und dass nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Beispielsweise bei E-Mails: Wer auf seinen Geschäftspapieren eine
E-Mail-Adresse angibt, muss auch mit elektronischer Post rechnen. Eine
schriftliche Auftragsbestätigung kann - aus Gründen der Beweissicherung für
Unternehmer und Kunden sinnvoll sein.
Präsentation von Waren auf einer Homepage - kein Anspruch auf
Belieferung
Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Homepage
handelt es sich in der Regel nicht um rechtsverbindliche Vertragsangebote.
Ähnlich einer Schaufensterauslage oder einem Zeitungsinserat liegt darin
vielmehr die Aufforderung an den potenziellen Käufer, selbst ein Angebot zu
machen. Dies muss der Verkäufer aber nicht annehmen. Er kann eine Bestellung
- etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden - durchaus ablehnen.
Fehlerhafte Bestellungen
Wer bei einer Bestellung per E-Mail Fehler macht, etwa durch Vertippen oder
versehentliche Versendung, kann (wie beim traditionellen Geschäftsverkehr
auch) in der Regel seine Bestellung anfechten und rückgängig machen. Er muss
dem Empfänger allerdings ggf. den Schaden ersetzen, den dieser im Vertrauen
auf die Richtigkeit der Bestellung erlitten hat.
Widerrufs- und Rücktrittsrechte des Kunden
Für Verbraucherverträge (zwischen Unternehmen und Endkunden), die über
das Internet geschlossen wurden, gilt das Fernabsatzgesetz, das am 30. Juni
2000 in Kraft getreten ist. Es räumt dem Kunden bei Bestellungen via Internet das
Recht ein, innerhalb von zwei Wochen einen Vertragsschluss ohne Angabe von
Gründen schriftlich zu widerrufen und die Ware zurückzusenden. Dies gilt aber
nicht für Gegenstände oder Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für
die Rücksendung geeignet sind (z. B. Lebensmittel). Um zu vermeiden, dass
Datenträger bestellt, kopiert und dann zurückgeschickt werden, sind auch
Audio- und Videoaufzeichnungen sowie unversiegelte Software vom
Widerrufsrecht ausgenommen.
Informationspflicht des Anbieters
Das Fernabsatzgesetz verlangt zudem eine umfassende Information des
Bestellers. Der Verkäufer muss auf einem dauerhaften Datenträger unter
anderem über seine Identität, wesentliche Merkmale der Ware, das beschriebene
Widerrufsrecht, den Preis und zusätzliche Kosten aufklären. Erfüllt er diese
Pflichten nicht, so beginnt damit nicht die zweiwöchige Widerrufsfrist. Das
bedeutet: Der Verbraucher kann auch noch nach Ablauf von zwei Wochen vom
Kauf zurücktreten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) deutlich aufführen
Auch im E-Business gilt bei jedem Geschäft das so genannte "Kleingedruckte":
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Geschäfte zwischen Unternehmen
(B2B) gilt der Grundsatz: Sie sind auch dann wirksam, wenn sie den zur
Verfügung stehen Unterlagen nicht beigefügt sind und der Kunde ihren Inhalt
nicht kennt und ihrer Geltung nicht widerspricht. Es genügt ein erkennbarer
Hinweis, dass die AGB gelten sollen. Jedem Kunden muss aber möglich sein, die
AGB "in zumutbarer Weise" einsehen zu können. Wenn er es verlangt, müssen
sie ihm zugestellt werden. Dies kann im Regelfall auch elektronisch geschehen.
Für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) gilt: Hier sind
die Anforderungen, was die AGB betrifft, strenger. Es reicht nicht, dem Kunden
die Zusendung der AGB auf Anforderung oder erst zusammen mit der Ware
anzubieten. Auch nicht die bloße Möglichkeit, die AGB auf dem eigenen Drucker
ausdrucken zu lassen. AGB müssen jederzeit mühelos lesbar sowie dafür
übersichtlich gegliedert sein und einen Umfang haben, der im Verhältnis zum
übrigen Vertragstext vertretbar ist. In jedem Fall gilt: Jedes Unternehmen sollte
sicher stellen, dass seine Kunden die AGB vor dem Vertragsabschluss sehen.
Im übrigen sollten die Kunden die AGB herunterladen können. Ein
entsprechender Hinweis hierzu sollte angebracht werden.
Beweiskraft elektronischer Dokumente
Immer wieder kommt vor, dass ein Kunde einen Vertragsschluss insgesamt
bestreitet oder aber Einzelheiten des Vertrages, z.B. hinsichtlich des Preises
oder der Menge, umstritten sind. Zwar ist es für die Wirksamkeit einer
Vereinbarung grundsätzlich unerheblich, ob sie mündlich, schriftlich oder auf
elektronischem Wege geschlossen wurde. Wer sich auf seine Sicht der Dinge
berufen will, muss diese im Regelfall beweisen. Dies gelingt am einfachsten
durch einen schriftlichen Vertrag. Elektronische Dokumente haben eine geringere
Beweiskraft. Hier können Vertragspartner jedoch Abhilfe schaffen: z.B. durch
sorgfältiges Dokumentenmanagement oder eine digitale Signatur.
Sorgfältiges Dokumentenmanagement
Auch wenn elektronische Dokumente keine Urkunden sind: Ein elektronischer
"Schriftwechsel", also z.B. eine Online-Bestellung, kann vor Gericht dennoch als
so genannter Augenscheinbeweis gelten. Das Gericht entscheidet frei, welches
Gewicht es einer elektronischen Erklärung beimisst. Um die Beweiskraft
elektronischer Briefe etc. bei Gericht zu erhöhen, ist es ratsam, dafür zu sorgen,
dass das Datenverarbeitungssystem im Unternehmen manipulationssicher ist.
Prüf-, Sende- und Wartungsprotokolle sollten dokumentiert werden. Kann vor
Gericht ein sorgfältiges und sicheres Dokumentenmanagement nachgewiesen
werden, besteht zumindest eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit
der elektronischen Dokumente.
Elektronische Signatur
Die elektronische Signatur kann als Alternative zur handschriftlichen
Unterzeichnung genutzt werden. Hier gelten in Europa inzwischen gemeinsame
Rahmenbedingungen. Mit Hilfe einer elektronischen Signatur können Verträge
beweissicher geschlossen werden. Jeder Online-Nutzer kann eine
handschriftliche Unterschrift bei einer Zertifizierungsstelle hinterlegen. Der
Unterzeichnende erhält dann einen verschlüsselten Unterschrifts-Code auf einer
besonders gesicherten Chip-Karte. Will er nun elektronische Dokumente
unterzeichnen, kann er sich über ein spezielles Kartenlesegerät am Computer
einwählen, ausweisen und verschlüsselt unterschreiben.
Kontakt Zertifizierungsstellen:
Industrie- und Handelskammern vor Ort
Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr [www.bmwi-netzwerk-ec.de]
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post [www.regtp.de]
(s. Übersichten)
Geschäfte mit ausländischen Partnern: Anwendbares Recht
Sobald Geschäftspartner aus verschiedenen Ländern kommen, stellt sich die
Frage, welches nationale Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Bei einer
gerichtlichen Auseinandersetzung kann das Ergebnis wesentlich davon
abhängen, ob etwa ein Kauf z.B. nach deutschem oder spanischem Recht
beurteilt wird. Grundsätzlich können die Parteien das einschlägige Recht frei
wählen. Fehlt diese Rechtswahl, so gelten grundsätzlich nach der europäischen
E-Commerce-Richtlinie: 1. für alle B2B-Geschäfte das Herkunftslandprinzip, also
das Recht des Landes, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist; 2. für alle
B2C-Geschäfte das Bestimmungslandprinzip, also das Recht des Landes, in dem
der Verbraucher (Endkunde) wohnt. Das Herkunftslandprinzip gilt auch für die
rechtlichen Bestimmungen des Wettbewerbs. Wer z.B. in Spanien ansässig ist,
muss sich also künftig nur noch an das spanische Wettbewerbsrecht halten,
selbst wenn er in Deutschland per Internet Kunden wirbt.
Download E-Commerce-Richtlinie (PDF, 107 KB)
Fernabsatzgesetz (Leseversion Bundesgesetzblatt)
Signaturgesetz (Leseversion Bundesgesetzblatt)
Wettbewerbsrecht im Internet
Herkömmliche Werberegeln gelten auch im Internet
Für Internet-Präsentationen gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für
traditionelle Werbeformen. Die Anpreisungen dürfen insbesondere nicht
irreführend oder sittenwidrig sein. Werbegestaltungen müssen stets den
Anforderungen des Wettbewerbsrechts gerecht werden, so etwa dem Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb.
Keine unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails
Das Zusenden unerbetener elektronischer Post (Spamming) ist verboten, und
zwar unabhängig davon, ob es sich um private oder geschäftliche Anschlüsse
handelt. Erlaubt sind Werbe-Mails nur mit der Einwilligung (Opt-In) der Empfänger.
Das heißt im Klartext: Sie sind derzeit zumindest so lange zulässig, bis der
Empfänger klarstellt, dass er davon verschont bleiben möchte.
Vorsicht bei der Angabe von Nettopreisen
Nach der Preisangabenverordnung müssen gegenüber Endverbrauchern
regelmäßig Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer genannt
werden. Eine Ankündigung von Nettopreisen ohne Mehrwertsteuer ist nur
gegenüber Gewerbetreibenden zulässig. Problem: Im Internet kann jede
Präsentation sowohl von Endverbrauchern als auch von Gewerbetreibenden
abgerufen werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält die Werbung mit
Nettopreisen im Internet gleichwohl für zulässig, wenn für den Endverbraucher
deutlich wird, dass sich die entsprechenden Tarife nur an Gewerbetreibende
richten.
Optische Trennung von Bannerwerbung
Nach dem Trennungsgebot muss Werbung als solche stets klar zu erkennen und
vom übrigen Informationsangebot getrennt sein. Werbe-Einblendungen auf
Internet-Seiten, so genannte Banner, müssen deshalb optisch vom redaktionellen
Text abgesetzt werden. Rechtliche Bedenken bestehen bei Links, die ohne
entsprechenden Hinweis von einem informativen Text zu den Werbeseiten einer
fremden Website führen.
Preisangaben-Verordnung
Weiterführende Informationen
Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz [www.iukdg.de]
Entscheidungen deutscher Gerichte zum Online-Recht [www.netlaw.de]
Online-Recht [www.online-recht.de]
Informationen zu rechtlichen Aspekten und Problemen, die sich aus dem Betrieb und der
Benutzung von Computernetzen wie dem Internet ergeben.
Das Internet hat den Geschäftsverkehr revolutioniert: Informationen, Waren, Käufe und
Verkäufe werden in Sekundenschnelle zwischen Partnern ausgetauscht, die
möglicherweise auf entgegengesetzten Seiten des Globus ansässig sind. Ein Netzwerk,
in dem Menschen aus aller Welt wie in einem "globalen Dorf" miteinander in Kontakt und in
vertragliche Beziehungen treten können, wirft naturgemäß eine Vielzahl rechtlicher
Fragestellungen auf. Auf nicht jede Frage gibt es bereits eine eindeutige Antwort, da u.a.
einschlägige Gerichtsurteile zu den hier möglichen Streitfällen fehlen. Dennoch: Für alle
wesentlichen Bereiche des E-Business existieren gesetzliche Regelungen (die in der
Regel auch in der offline-Welt gelten) , so dass weder Anbieter noch Kunden aus
rechtlichen Gründen vor einem Online-Verkauf oder -Kauf zurückschrecken müssen. Die
Regelungen betreffen im Einzelnen:
Vertragsrecht und Bestellungen
Wettbewerbsrecht im Internet
Hinweis: Die folgende Informationen geben eine erste Orientierungshilfe und ersetzen im
Einzelfall keinesfalls eine individuelle und umfassende rechtliche Beratung.
Vertragsrecht und Bestellungen
Wie werden Verträge "per Mausklick" geschlossen?
In der virtuellen Welt gilt dieselbe Regel wie bei herkömmlichen Verträgen: Ein
Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen,
nämlich Angebot und Annahme. Willenserklärungen, die auf elektronischem Weg
über Datenleitungen abgegeben werden, sind dabei ebenso verbindlich wie
mündliche oder schriftliche Äußerungen. Ausnahme: wenn für einen Vertrag
z.B. die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (oder künftig auch mit
elektronischer Signatur) oder eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben oder
vereinbart ist (etwa beim Kauf eines Grundstücks). Hier reicht eine elektronisch
übermittelte Erklärung nicht aus. Gewöhnliche Bestellungen hingegen können
übers Internet abgegeben werden. Die jeweiligen Willenserklärungen werden
allerdings erst wirksam, wenn sie der anderen Seite zugehen. Das setzt voraus,
dass der Empfänger die Erklärung tatsächlich erhält und dass nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Beispielsweise bei E-Mails: Wer auf seinen Geschäftspapieren eine
E-Mail-Adresse angibt, muss auch mit elektronischer Post rechnen. Eine
schriftliche Auftragsbestätigung kann - aus Gründen der Beweissicherung für
Unternehmer und Kunden sinnvoll sein.
Präsentation von Waren auf einer Homepage - kein Anspruch auf
Belieferung
Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Homepage
handelt es sich in der Regel nicht um rechtsverbindliche Vertragsangebote.
Ähnlich einer Schaufensterauslage oder einem Zeitungsinserat liegt darin
vielmehr die Aufforderung an den potenziellen Käufer, selbst ein Angebot zu
machen. Dies muss der Verkäufer aber nicht annehmen. Er kann eine Bestellung
- etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden - durchaus ablehnen.
Fehlerhafte Bestellungen
Wer bei einer Bestellung per E-Mail Fehler macht, etwa durch Vertippen oder
versehentliche Versendung, kann (wie beim traditionellen Geschäftsverkehr
auch) in der Regel seine Bestellung anfechten und rückgängig machen. Er muss
dem Empfänger allerdings ggf. den Schaden ersetzen, den dieser im Vertrauen
auf die Richtigkeit der Bestellung erlitten hat.
Widerrufs- und Rücktrittsrechte des Kunden
Für Verbraucherverträge (zwischen Unternehmen und Endkunden), die über
das Internet geschlossen wurden, gilt das Fernabsatzgesetz, das am 30. Juni
2000 in Kraft getreten ist. Es räumt dem Kunden bei Bestellungen via Internet das
Recht ein, innerhalb von zwei Wochen einen Vertragsschluss ohne Angabe von
Gründen schriftlich zu widerrufen und die Ware zurückzusenden. Dies gilt aber
nicht für Gegenstände oder Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für
die Rücksendung geeignet sind (z. B. Lebensmittel). Um zu vermeiden, dass
Datenträger bestellt, kopiert und dann zurückgeschickt werden, sind auch
Audio- und Videoaufzeichnungen sowie unversiegelte Software vom
Widerrufsrecht ausgenommen.
Informationspflicht des Anbieters
Das Fernabsatzgesetz verlangt zudem eine umfassende Information des
Bestellers. Der Verkäufer muss auf einem dauerhaften Datenträger unter
anderem über seine Identität, wesentliche Merkmale der Ware, das beschriebene
Widerrufsrecht, den Preis und zusätzliche Kosten aufklären. Erfüllt er diese
Pflichten nicht, so beginnt damit nicht die zweiwöchige Widerrufsfrist. Das
bedeutet: Der Verbraucher kann auch noch nach Ablauf von zwei Wochen vom
Kauf zurücktreten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) deutlich aufführen
Auch im E-Business gilt bei jedem Geschäft das so genannte "Kleingedruckte":
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Geschäfte zwischen Unternehmen
(B2B) gilt der Grundsatz: Sie sind auch dann wirksam, wenn sie den zur
Verfügung stehen Unterlagen nicht beigefügt sind und der Kunde ihren Inhalt
nicht kennt und ihrer Geltung nicht widerspricht. Es genügt ein erkennbarer
Hinweis, dass die AGB gelten sollen. Jedem Kunden muss aber möglich sein, die
AGB "in zumutbarer Weise" einsehen zu können. Wenn er es verlangt, müssen
sie ihm zugestellt werden. Dies kann im Regelfall auch elektronisch geschehen.
Für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) gilt: Hier sind
die Anforderungen, was die AGB betrifft, strenger. Es reicht nicht, dem Kunden
die Zusendung der AGB auf Anforderung oder erst zusammen mit der Ware
anzubieten. Auch nicht die bloße Möglichkeit, die AGB auf dem eigenen Drucker
ausdrucken zu lassen. AGB müssen jederzeit mühelos lesbar sowie dafür
übersichtlich gegliedert sein und einen Umfang haben, der im Verhältnis zum
übrigen Vertragstext vertretbar ist. In jedem Fall gilt: Jedes Unternehmen sollte
sicher stellen, dass seine Kunden die AGB vor dem Vertragsabschluss sehen.
Im übrigen sollten die Kunden die AGB herunterladen können. Ein
entsprechender Hinweis hierzu sollte angebracht werden.
Beweiskraft elektronischer Dokumente
Immer wieder kommt vor, dass ein Kunde einen Vertragsschluss insgesamt
bestreitet oder aber Einzelheiten des Vertrages, z.B. hinsichtlich des Preises
oder der Menge, umstritten sind. Zwar ist es für die Wirksamkeit einer
Vereinbarung grundsätzlich unerheblich, ob sie mündlich, schriftlich oder auf
elektronischem Wege geschlossen wurde. Wer sich auf seine Sicht der Dinge
berufen will, muss diese im Regelfall beweisen. Dies gelingt am einfachsten
durch einen schriftlichen Vertrag. Elektronische Dokumente haben eine geringere
Beweiskraft. Hier können Vertragspartner jedoch Abhilfe schaffen: z.B. durch
sorgfältiges Dokumentenmanagement oder eine digitale Signatur.
Sorgfältiges Dokumentenmanagement
Auch wenn elektronische Dokumente keine Urkunden sind: Ein elektronischer
"Schriftwechsel", also z.B. eine Online-Bestellung, kann vor Gericht dennoch als
so genannter Augenscheinbeweis gelten. Das Gericht entscheidet frei, welches
Gewicht es einer elektronischen Erklärung beimisst. Um die Beweiskraft
elektronischer Briefe etc. bei Gericht zu erhöhen, ist es ratsam, dafür zu sorgen,
dass das Datenverarbeitungssystem im Unternehmen manipulationssicher ist.
Prüf-, Sende- und Wartungsprotokolle sollten dokumentiert werden. Kann vor
Gericht ein sorgfältiges und sicheres Dokumentenmanagement nachgewiesen
werden, besteht zumindest eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit
der elektronischen Dokumente.
Elektronische Signatur
Die elektronische Signatur kann als Alternative zur handschriftlichen
Unterzeichnung genutzt werden. Hier gelten in Europa inzwischen gemeinsame
Rahmenbedingungen. Mit Hilfe einer elektronischen Signatur können Verträge
beweissicher geschlossen werden. Jeder Online-Nutzer kann eine
handschriftliche Unterschrift bei einer Zertifizierungsstelle hinterlegen. Der
Unterzeichnende erhält dann einen verschlüsselten Unterschrifts-Code auf einer
besonders gesicherten Chip-Karte. Will er nun elektronische Dokumente
unterzeichnen, kann er sich über ein spezielles Kartenlesegerät am Computer
einwählen, ausweisen und verschlüsselt unterschreiben.
Kontakt Zertifizierungsstellen:
Industrie- und Handelskammern vor Ort
Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr [www.bmwi-netzwerk-ec.de]
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post [www.regtp.de]
(s. Übersichten)
Geschäfte mit ausländischen Partnern: Anwendbares Recht
Sobald Geschäftspartner aus verschiedenen Ländern kommen, stellt sich die
Frage, welches nationale Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Bei einer
gerichtlichen Auseinandersetzung kann das Ergebnis wesentlich davon
abhängen, ob etwa ein Kauf z.B. nach deutschem oder spanischem Recht
beurteilt wird. Grundsätzlich können die Parteien das einschlägige Recht frei
wählen. Fehlt diese Rechtswahl, so gelten grundsätzlich nach der europäischen
E-Commerce-Richtlinie: 1. für alle B2B-Geschäfte das Herkunftslandprinzip, also
das Recht des Landes, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist; 2. für alle
B2C-Geschäfte das Bestimmungslandprinzip, also das Recht des Landes, in dem
der Verbraucher (Endkunde) wohnt. Das Herkunftslandprinzip gilt auch für die
rechtlichen Bestimmungen des Wettbewerbs. Wer z.B. in Spanien ansässig ist,
muss sich also künftig nur noch an das spanische Wettbewerbsrecht halten,
selbst wenn er in Deutschland per Internet Kunden wirbt.
Download E-Commerce-Richtlinie (PDF, 107 KB)
Fernabsatzgesetz (Leseversion Bundesgesetzblatt)
Signaturgesetz (Leseversion Bundesgesetzblatt)
Wettbewerbsrecht im Internet
Herkömmliche Werberegeln gelten auch im Internet
Für Internet-Präsentationen gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für
traditionelle Werbeformen. Die Anpreisungen dürfen insbesondere nicht
irreführend oder sittenwidrig sein. Werbegestaltungen müssen stets den
Anforderungen des Wettbewerbsrechts gerecht werden, so etwa dem Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb.
Keine unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails
Das Zusenden unerbetener elektronischer Post (Spamming) ist verboten, und
zwar unabhängig davon, ob es sich um private oder geschäftliche Anschlüsse
handelt. Erlaubt sind Werbe-Mails nur mit der Einwilligung (Opt-In) der Empfänger.
Das heißt im Klartext: Sie sind derzeit zumindest so lange zulässig, bis der
Empfänger klarstellt, dass er davon verschont bleiben möchte.
Vorsicht bei der Angabe von Nettopreisen
Nach der Preisangabenverordnung müssen gegenüber Endverbrauchern
regelmäßig Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer genannt
werden. Eine Ankündigung von Nettopreisen ohne Mehrwertsteuer ist nur
gegenüber Gewerbetreibenden zulässig. Problem: Im Internet kann jede
Präsentation sowohl von Endverbrauchern als auch von Gewerbetreibenden
abgerufen werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält die Werbung mit
Nettopreisen im Internet gleichwohl für zulässig, wenn für den Endverbraucher
deutlich wird, dass sich die entsprechenden Tarife nur an Gewerbetreibende
richten.
Optische Trennung von Bannerwerbung
Nach dem Trennungsgebot muss Werbung als solche stets klar zu erkennen und
vom übrigen Informationsangebot getrennt sein. Werbe-Einblendungen auf
Internet-Seiten, so genannte Banner, müssen deshalb optisch vom redaktionellen
Text abgesetzt werden. Rechtliche Bedenken bestehen bei Links, die ohne
entsprechenden Hinweis von einem informativen Text zu den Werbeseiten einer
fremden Website führen.
Preisangaben-Verordnung
Weiterführende Informationen
Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz [www.iukdg.de]
Entscheidungen deutscher Gerichte zum Online-Recht [www.netlaw.de]
Online-Recht [www.online-recht.de]
Informationen zu rechtlichen Aspekten und Problemen, die sich aus dem Betrieb und der
Benutzung von Computernetzen wie dem Internet ergeben.
Steuergeschenk
Fluppen per Post
Die Tabaksteuer steigt bald wieder. Doch Finanzminister Eichel hat für die Raucher ein Schlupfloch offen gelassen.
Düsseldorf - Raucher dürfen sich Tabakwaren im Ausland per Post bestellen und per Post zusenden lassen, ohne dass dafür der deutsche Steuersatz nachgezahlt werden muss, berichtet das "Handelsblatt". Das entsprechende Gesetz sei bereits verabschiedet.
Grund für die neue Regelung ist eine Änderung des Paragrafen 20 Abs. 1 Tabaksteuergesetz im Rahmen des Euro-Einführungsgesetzes. Danach bleiben Rauchwaren aus freiem EU-Verkehr steuerfrei, wenn sie "nach Deutschland verbracht werden". Bisher gilt dies nur, wenn die Rauchwaren "selbst" nach Deutschland eingeführt werden, alle anderen Arten der Einfuhr unterlagen der gewerblichen Besteuerung. Die neue Regelung gestattet auch den Versandhandel.
Demnach können die deutschen Raucher bis zu 800 Zigaretten zum "privaten Verbrauch" bestellen. Und dabei kräftig sparen.
Offenbar gehe Finanzminister Hans Eichel (SPD) davon aus, dass die Raucher nur beschränkt von der Sparmöglichkeit Gebrauch machen werden, berichtet das "Handelsblatt". Eichel rechne weiter mit Mehreinnahmen von zwei Milliarden Mark durch die nächste Runde der Tabaksteuererhöhungen. In dieser Schätzung seien Ausweichmöglichkeiten, wie der Zigarettenversand, bereits berücksichtigt.
(Quelle: Spiegel Online)
HANDELSBLATT, 24.9.2001
asr DÜSSELDORF.
Deutschlands Raucher können aufatmen: Nach dem Schock der Tabaksteuererhöhung zum 1. Januar 2002 hat Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) in seinem 12. Euro-Einführungsgesetz eine angenehme Überraschung für sie vorgesehen. Raucher dürfen sich Tabakwaren künftig aus dem EU-Ausland per Post schicken lassen, ohne dass deutsche Tabaksteuer nachgezahlt werden muss. Das Gesetz ist bereits verabschiedet.
Damit können Deutsche "für den privaten Bedarf" Zigaretten bestellen. Mengen von bis zu 800 Zigaretten gelten laut Tabaksteuer-Durchführungsverordnung als "privater Bedarf".
Grund ist die durch das Euro-Einführungsgesetz geänderte Formulierung des Paragrafen 20 Abs. 1 Tabaksteuergesetz. Danach bleiben Rauchwaren aus dem freien Verkehr eines EU-Mitgliedstaates steuerfrei, wenn sie nach Deutschland "verbracht werden". Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes gilt die Steuerfreiheit nur, wenn deutsche Steuerpflichtige die Zigaretten "selbst" nach Deutschland bringen. Versandhandel gilt jedoch bislang als "gewerblich", so dass andere steuerliche Vorschriften gelten.
Offenbar geht Eichel davon aus, dass die deutschen Raucher diese Steuersparmöglichkeit nur begrenzt in Anspruch nehmen werden. Denn er rechnet damit, dass das Tabaksteueraufkommen im nächsten Jahr durch die geplante Steuererhöhung um 2 Mrd. DM steigen wird. Dabei seien Ausweichreaktionen der Raucher berücksichtigt, hieß es aus dem Ministerium. Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) werde das Tabaksteueraufkommen um 5,8 Mrd. DM auf 29 Mrd. DM jährlich steigen. Da Verbraucher auf eine höhere Tabaksteuer typischerweise zunächst mit Hamsterkäufen vor der Steuererhöhung reagierten oder auf preiswerteren Drehtabak umstiegen, dürfte die Erhöhung im ersten Jahr jedoch deutlich darunter liegen, meint DIW-Haushaltsexperte Dieter Vesper.
Antworten des Zolls:
Antwort Zoll Infocenter vom 10.09.2001
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Kanarischen Inseln gehören nicht zum Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft.
Es gelten also die Drittlandsfreimengen. Für Geschenksendungen von Privat an Privat (ohne Gegenleistung) beträgt die Freimenge nur 50 Stück pro Sendung(= 2,5 Schachteln).
Die angesprochene Freimenge von 800 Stück gilt nur innerhalb der 15 Mitgliedsstaaten der EU.
Mit Bundesgesetzblatt Nr. 42/2001 wurden mit Wirkung vom 21.08.01 die Verbrauchsteuergesetze geändert, u.a. der § 20 des Tabaksteuergesetzes. Demnach können "zu privaten Zwecken" Tabakwaren steuerfrei verbracht werden. Der Absatz 3 des § 20 TabStG :
"L a s s e n Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken verbracht"
wurde gestrichen.
"Private Zwecke" werden nach § 22 b TabStV bis zu 800 Stück vermutet.
Für Ihren persönlichen Bedarf können Sie sich nach der neuen Rechtslage also die benötigten 800 Stück Zigaretten pro Monat aus Frankreich oder Spanien ohne Probleme zuschicken lassen.
Raucher-User verstärkt durch neuen Internet Virus infiziert
Wie ein Virus breitet sich das neue Geschäftskonzept der www.eurotabacco.com aus. Onlineraucher insbesondere aus der BRD werden von diesem positiven Virus infiziert. Denn seit dem 01-11-2001 dürfen gemäß neuem Gesetz bis zu 800 Zigaretten innerhalb der EU Zollfrei bestellt und zugeschickt werden. Die Zigaretten sind über diesen Weg bis zu 30% günstiger als im Laden.
„Vom PC aus bestellen und dabei Geld sparen, so stelle ich mir Kippen kaufen vor. Die Zukunft tritt ein“ so ein begeisterter Surfer über Eurotabacco. Herr Eichel hat mit seinem neuen Gesetz eine unaufhaltsame Lawine angetreten. Dem Raucher soll es recht sein.
(Quelle A&P Consulting)
Einkauf im Internet
Der erste Anbieter, der auf diese neuen gesetzlichen Möglichkeiten reagiert hat, ist die Firma Canar Trading. Sie bietet deutschen Raucher unter der Webadresse http://www.eurotabacco.com/ seit dem 4. November Zigaretten zum Schnäppchenpreis an. Knapp 20 Prozent Ersparnis sind drin – die Versandkosten schon eingerechnet. Wie oft geordert werden darf, hängt vom eigenen Verbrauch ab. Ab 2002 ist der Versand von vier Stangen völlig legal. Geht ein Raucher einmal pro Monat auf dieses Onlineangebot ein, spart er rund 270 Euro pro Jahr.
(Quelle Capital 25/01)
Gesetzesgrundlage
§ 20 Verbringen zu privaten Zwecken (Tabaksteuergesetz)
(1) Tabakwaren, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht werden, sind steuerfrei
§ 22b Verbringen durch Privatpersonen (Durchführungsverordnung zum Tabaksteuergesetz)
Verbringen Privatpersonen nach § 20 des Gesetzes persönlich mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder 1 Kilogramm Rauchtabak in das Steuergebiet, wird widerleglich vermutet, daß die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecke verbracht wurden (§ 19 des Gesetzes).
Fluppen per Post
Die Tabaksteuer steigt bald wieder. Doch Finanzminister Eichel hat für die Raucher ein Schlupfloch offen gelassen.
Düsseldorf - Raucher dürfen sich Tabakwaren im Ausland per Post bestellen und per Post zusenden lassen, ohne dass dafür der deutsche Steuersatz nachgezahlt werden muss, berichtet das "Handelsblatt". Das entsprechende Gesetz sei bereits verabschiedet.
Grund für die neue Regelung ist eine Änderung des Paragrafen 20 Abs. 1 Tabaksteuergesetz im Rahmen des Euro-Einführungsgesetzes. Danach bleiben Rauchwaren aus freiem EU-Verkehr steuerfrei, wenn sie "nach Deutschland verbracht werden". Bisher gilt dies nur, wenn die Rauchwaren "selbst" nach Deutschland eingeführt werden, alle anderen Arten der Einfuhr unterlagen der gewerblichen Besteuerung. Die neue Regelung gestattet auch den Versandhandel.
Demnach können die deutschen Raucher bis zu 800 Zigaretten zum "privaten Verbrauch" bestellen. Und dabei kräftig sparen.
Offenbar gehe Finanzminister Hans Eichel (SPD) davon aus, dass die Raucher nur beschränkt von der Sparmöglichkeit Gebrauch machen werden, berichtet das "Handelsblatt". Eichel rechne weiter mit Mehreinnahmen von zwei Milliarden Mark durch die nächste Runde der Tabaksteuererhöhungen. In dieser Schätzung seien Ausweichmöglichkeiten, wie der Zigarettenversand, bereits berücksichtigt.
(Quelle: Spiegel Online)
HANDELSBLATT, 24.9.2001
asr DÜSSELDORF.
Deutschlands Raucher können aufatmen: Nach dem Schock der Tabaksteuererhöhung zum 1. Januar 2002 hat Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) in seinem 12. Euro-Einführungsgesetz eine angenehme Überraschung für sie vorgesehen. Raucher dürfen sich Tabakwaren künftig aus dem EU-Ausland per Post schicken lassen, ohne dass deutsche Tabaksteuer nachgezahlt werden muss. Das Gesetz ist bereits verabschiedet.
Damit können Deutsche "für den privaten Bedarf" Zigaretten bestellen. Mengen von bis zu 800 Zigaretten gelten laut Tabaksteuer-Durchführungsverordnung als "privater Bedarf".
Grund ist die durch das Euro-Einführungsgesetz geänderte Formulierung des Paragrafen 20 Abs. 1 Tabaksteuergesetz. Danach bleiben Rauchwaren aus dem freien Verkehr eines EU-Mitgliedstaates steuerfrei, wenn sie nach Deutschland "verbracht werden". Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes gilt die Steuerfreiheit nur, wenn deutsche Steuerpflichtige die Zigaretten "selbst" nach Deutschland bringen. Versandhandel gilt jedoch bislang als "gewerblich", so dass andere steuerliche Vorschriften gelten.
Offenbar geht Eichel davon aus, dass die deutschen Raucher diese Steuersparmöglichkeit nur begrenzt in Anspruch nehmen werden. Denn er rechnet damit, dass das Tabaksteueraufkommen im nächsten Jahr durch die geplante Steuererhöhung um 2 Mrd. DM steigen wird. Dabei seien Ausweichreaktionen der Raucher berücksichtigt, hieß es aus dem Ministerium. Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) werde das Tabaksteueraufkommen um 5,8 Mrd. DM auf 29 Mrd. DM jährlich steigen. Da Verbraucher auf eine höhere Tabaksteuer typischerweise zunächst mit Hamsterkäufen vor der Steuererhöhung reagierten oder auf preiswerteren Drehtabak umstiegen, dürfte die Erhöhung im ersten Jahr jedoch deutlich darunter liegen, meint DIW-Haushaltsexperte Dieter Vesper.
Antworten des Zolls:
Antwort Zoll Infocenter vom 10.09.2001
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Kanarischen Inseln gehören nicht zum Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft.
Es gelten also die Drittlandsfreimengen. Für Geschenksendungen von Privat an Privat (ohne Gegenleistung) beträgt die Freimenge nur 50 Stück pro Sendung(= 2,5 Schachteln).
Die angesprochene Freimenge von 800 Stück gilt nur innerhalb der 15 Mitgliedsstaaten der EU.
Mit Bundesgesetzblatt Nr. 42/2001 wurden mit Wirkung vom 21.08.01 die Verbrauchsteuergesetze geändert, u.a. der § 20 des Tabaksteuergesetzes. Demnach können "zu privaten Zwecken" Tabakwaren steuerfrei verbracht werden. Der Absatz 3 des § 20 TabStG :
"L a s s e n Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken verbracht"
wurde gestrichen.
"Private Zwecke" werden nach § 22 b TabStV bis zu 800 Stück vermutet.
Für Ihren persönlichen Bedarf können Sie sich nach der neuen Rechtslage also die benötigten 800 Stück Zigaretten pro Monat aus Frankreich oder Spanien ohne Probleme zuschicken lassen.
Raucher-User verstärkt durch neuen Internet Virus infiziert
Wie ein Virus breitet sich das neue Geschäftskonzept der www.eurotabacco.com aus. Onlineraucher insbesondere aus der BRD werden von diesem positiven Virus infiziert. Denn seit dem 01-11-2001 dürfen gemäß neuem Gesetz bis zu 800 Zigaretten innerhalb der EU Zollfrei bestellt und zugeschickt werden. Die Zigaretten sind über diesen Weg bis zu 30% günstiger als im Laden.
„Vom PC aus bestellen und dabei Geld sparen, so stelle ich mir Kippen kaufen vor. Die Zukunft tritt ein“ so ein begeisterter Surfer über Eurotabacco. Herr Eichel hat mit seinem neuen Gesetz eine unaufhaltsame Lawine angetreten. Dem Raucher soll es recht sein.
(Quelle A&P Consulting)
Einkauf im Internet
Der erste Anbieter, der auf diese neuen gesetzlichen Möglichkeiten reagiert hat, ist die Firma Canar Trading. Sie bietet deutschen Raucher unter der Webadresse http://www.eurotabacco.com/ seit dem 4. November Zigaretten zum Schnäppchenpreis an. Knapp 20 Prozent Ersparnis sind drin – die Versandkosten schon eingerechnet. Wie oft geordert werden darf, hängt vom eigenen Verbrauch ab. Ab 2002 ist der Versand von vier Stangen völlig legal. Geht ein Raucher einmal pro Monat auf dieses Onlineangebot ein, spart er rund 270 Euro pro Jahr.
(Quelle Capital 25/01)
Gesetzesgrundlage
§ 20 Verbringen zu privaten Zwecken (Tabaksteuergesetz)
(1) Tabakwaren, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden und für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht werden, sind steuerfrei
§ 22b Verbringen durch Privatpersonen (Durchführungsverordnung zum Tabaksteuergesetz)
Verbringen Privatpersonen nach § 20 des Gesetzes persönlich mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder 1 Kilogramm Rauchtabak in das Steuergebiet, wird widerleglich vermutet, daß die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecke verbracht wurden (§ 19 des Gesetzes).
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Investoren beobachten auch:
Wertpapier | Perf. % |
---|---|
+1,33 | |
+4,13 | |
+0,94 | |
-0,41 | |
+0,58 | |
+0,42 | |
+0,54 | |
+0,76 | |
-1,09 | |
+1,40 |
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
236 | ||
113 | ||
104 | ||
81 | ||
56 | ||
39 | ||
37 | ||
36 | ||
33 | ||
29 |
E-COMMERCE/FERNABSATZGESETZ/B2C