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    Rechtsauskunft gesucht! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.06.02 21:52:36 von
    neuester Beitrag 12.07.02 09:57:18 von
    Beiträge: 46
    ID: 595.933
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      Avatar
      schrieb am 09.06.02 21:52:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Leute,
      ich habe folgendes Problem:
      Eine Bekannte, Privatpatientin, da Lehrerin, war Ende März bei einem Röntgenarzt, der ihr für 2 CTs 560 € berechnete. Die Rechnungsstellung erfolgte recht schnell, Zahlungsziel 14 Tage. Nach fünf Wochen erhielt sie eine Zahlungserinnerung, die sie zurücksandte mit der Bitte auf die Zahlung der "Beihilfe" zu warten. Am Mittwoch der letzten Woche hat sie den ausstehenden Betrag überwiesen, und am Samstag flatterte ihr ein Anwaltsschreiben ins Haus, das eben diesen Betrag anmahnte. Kosten des Anwalts: 59 €.
      Muss die Frau den Anwalt zahlen?
      mfg
      Hendrix
      Avatar
      schrieb am 09.06.02 22:07:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      Kleinen Hinweis an den Anwalt, dass die Bezahlung bereits erfolgte. Die Kosten der letzten Mahnung seien somit überflüssig;)

      Vielleicht kommt sie ja damit durch...
      Avatar
      schrieb am 09.06.02 22:21:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      tja, wenn sie am Mi. überwiesen hat, wurde es
      vermutlich erst am Mo. beim Empfänger gutgeschrieben!
      (3 Bankarbeitstage Banklaufzeit bei Überweisung an fremdes
      Kreditinstitut) Also noch Verzug, also Kosten zu zahlen.
      Avatar
      schrieb am 09.06.02 22:24:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      P.S.: aber die Anwaltskosten bei 560 EUR Gegenstandswert erscheinen mir zu hoch! ;)
      Avatar
      schrieb am 10.06.02 09:15:51
      Beitrag Nr. 5 ()
      Um in Zahlungsverzug zu kommen muß meines Wissens ein fixer Zahlungstermin genannt werden.
      Nur mit dem Hinweis "Zahlung innerhalb 14 Tagen" kommt der Schuldner noch nicht in Verzug.
      Es muß ein eindeutiger Termin z.B. 15.06.2002 als Zahlungsziel genannt werden um in Verzug zu kommen.

      Dann muß aber auch rechtlich betrachtet die Summe zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Rechnungsstellers eingegangen sein.

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      Avatar
      schrieb am 10.06.02 10:08:47
      Beitrag Nr. 6 ()
      Der Schuldnerverzug ist in § 286 BGB (in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung) geregelt:

      BGB § 286 Verzug des Schuldners *)

      (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

      (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
      1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
      2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für
      die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an
      nach dem Kalender berechnen lässt,
      3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
      4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

      (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder
      gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist,kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

      (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

      -----
      *) Amtlicher Hinweis:
      Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie
      2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur
      Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S.
      35).
      Avatar
      schrieb am 10.06.02 10:22:45
      Beitrag Nr. 7 ()
      Demnach ist die Bekannte durch die Mahnung in Zahlungsverzug geraten (§ 286 Abs. 1 BGB).
      Zu Gunsten der Bekannten könnte aber mE der Umstand geltend gemacht werden, dass sie eine Verlängerung der Zahlungsfrist beim Arzt beantragt hat und dieser wohl nicht darauf geantwortet hat. Meiner Meinung nach wäre es dem Arzt zumutbar gewesen, diese Bitte zu beantworten, entweder abschlägig oder zustimmend und einen Zahlungstermin festzulegen.
      Ich rate der Bekannten, sich mit der Ärztekammer in Verbindung zu setzen und dort anzufragen, ob der Arzt möglicherweise durch sein Verhalten gegen Pflichten aus der Berufsordnung für Ärzte verstoßen hat. Falls sie nicht weiß, wo die zuständige Ärztekammer ihren Sitz hat, kann ich Auskunft geben.
      Avatar
      schrieb am 10.06.02 10:47:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich danke euch allen!
      mfg
      Hendrix
      Avatar
      schrieb am 12.06.02 20:00:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      Nataly,

      wieso soll ein Gläubiger warten müssen, nur weil der Schuldner nicht mit seiner Versicherung klar kommt? Wartet Dein Bäcker mit der Bezahlung der Brötchen auch bis zum Monatsende? Vertragspartner sind Arzt und Patient, ob der Patient von seiner Versicherung was kriegt oder nicht, das ist völlig irrelevant.
      Avatar
      schrieb am 12.06.02 20:37:57
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Brokateur: Mir ist bekannt, dass die Zahlungspflicht des Privatpatienten nicht davon abhängt, ob die Rechnung von einer Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet wird. Ebenso ist mir aber auch bekannt, dass die weitaus meisten Ärzte nach dem Rechnungsversand so lange warten, dass die Rechnung im Rgelfall erstattet ist. Der Vergleich mit dem Brötchenkauf ist zum einen deshalb schief, weil Brötchen nicht auf Rechnung verkauft werden, zum andern, weil der Arztberuf -anders als der des Bäckers- nach ausdrücklicher Feststellung in § 1 der Bundesärzteordnung und nach den einschlägigen Berufsordnungenfür Ärzte kein Gewerbe ist. Es entspricht guter ärztlicher Tradition, den Patienten bei der Begleichung der Rechnung entgegenzukommen, wenn dies erbeten wird. Das Verhalten des Arztes im vorliegenden Fall ist übrigens auch bei Gewerbetreibenden die absolute Ausnahme, auch dort ist Entgegenkommen die Regel. Bei Ärzten ist das Verhalten unverständlich und standesunwürdig. Dies ist jedenfalls meine Meinung.
      Avatar
      schrieb am 12.06.02 20:44:43
      Beitrag Nr. 11 ()
      Nach dem vorgestellten Sachverhalt nehme ich an, dass der Arzt die Bitte um Verläöngerung der Zahlungsfrist nicht beantwortet hat und ohne Weiteres einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Er hätte der Patientin ja schreiben können, er wolle keine Verlängerung gewähren, die Patientin solle bis zum ... bezahlen. Er hatte keinen Anlass zu der Annahme, die Rechnung werde nur bezahlt, wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird.
      Avatar
      schrieb am 12.06.02 22:08:10
      Beitrag Nr. 12 ()
      @NATALY,
      du hast natürlich Recht, der Arzt hat den Anwalt eher willkürlich eingeschaltet. Wahrscheinlich war er einfach nur schlecht gelaunt. Meine Bekannte hat sich übrigens in der Zwischenzeit entschlossen, auch die Anwaltsrechnung zu bezahlen und im Weiteren deinen Rat zu befolgen, nämlich die Ärztekammer einzuschalten.
      mfg
      Hendrix
      Avatar
      schrieb am 12.06.02 23:44:33
      Beitrag Nr. 13 ()
      Vielleicht ist der Anwalt ein Verwandter des Arztes und das Ganze ist eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM)?
      Jedenfalls ist es reine Willkür und völlig überflüssig, einer beamteten Lehrerin so zu kommen.
      Avatar
      schrieb am 15.06.02 20:12:54
      Beitrag Nr. 14 ()
      Nataly,

      wie man in den Wald hineinschreit, so schallt es heraus. Aus #1 ist klar zu entnehmen, daß das verlängerte Zahlungsziel erst und ausdrücklich nach der ersten Mahnung erfolgte, also nachdem bereits Zahlungsverzug eingetreten ist.

      Ich finde, wenn man von seinem Lieferanten/Dienstleister einen Zahlungsaufschub möchte, dann ist es doch nicht zuviel verlangt, ihn nach Rechnungserhalt anzurufen und das persönlich zu klären. Eine einfache Bitte an den Gläubiger, er möge doch bis irgendwann warten, und das erst **nach** Mahnung, ist m.E. schlicht unanständig.

      Immerhin soll der Arzt bei Beschwerden ja auch umgehend behandeln und in Vorleistung treten - oder was hätte die Patientin gesagt, wenn der Arzt geraten hätte, erst mal das Geld für die Untersuchung anzusparen und dann wieder vorbeizukommen?
      Avatar
      schrieb am 15.06.02 21:00:23
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Brokateur: Sicherlich wäre es besser gewesen, die Patientin hätte bereits nach Rechnungserhalt um eine Verlängerung der Zahlungsfrist gebeten, nachdem dort als Zahlungsziel 14 Tage angegeben waren und die Lehrerin wohl abschätzen konnte, dass bis dahin die Erstattung durch die Beihilfe nicht zu erwarten war. Andererseits hat sich der Arzt ja die Mühe gemacht, einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Mit demselben Aufwand hätte er auch der Beamtin klarmachen können, dass er der Bitte um Verlängerung nicht nachkommen wolle. Offensichtlich ist dir nicht bekannt, welches Zahlungsverhalten faktisch im gewerblichen Bereich besteht, wenn du eine Bitte um Verlängerung als "unanständig" ansiehst. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Ankündigung -so ist wohl der Sachverhalt- ist völlig unüblich selbst im gerwerblichen Bereich. Die Patientin hatte die Zahlung ja zugesagt, die Einschaltung eines Rechtsanwalts war somit nicht erforderlich. Tatsächlich hat die Patientin ja auch gezahlt, noch bevor sie das Schreiben des Rechtsanwalts erhielt. Dies bestätigt, wie überflüssig die Mandatierung war. Der Arzt kann nicht behaupten, die Einschaltung des Rechtsanwalts sei als "ultima ratio" notwendig gewesen. In ärztlichen Kreisen ist ein solches Verhalten völlig unüblich. Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass der Arzt das Ansehen der Ärzteschaft geschädigt hat und berufswidrig gehandelt hat.
      Davon abgesehen: Dem Arzt muss klar sein, dass er mit seinem Verhalten Privatpatienten vergrault. Entweder hat er eine Art "Monopolstellung" in seiner Gegend oder seine finanzielle Lage ist derart desolat, dass er Liquidität auf "Teufel komm raus" beschaffen muss.
      Avatar
      schrieb am 15.06.02 21:06:16
      Beitrag Nr. 16 ()
      @Brokateur
      Na, du bist mir vielleicht einer!
      Hier wurde der Gläubiger/Arzt nicht gebeten, bis "irgendwann", sondern bis zur Begleichung der Rechnung durch die Beihilfe zu warten - was durchaus standesüblich ist, wie ich mittlerweile in Erfahrung gebracht habe.
      Überaus interessant finde ich deinen Ansatz, den Arzt ausschließlich als Dienstleister (Buletten-Verkäufern ähnlich) zu sehen.
      .
      Weißt du, Bürokrateur, früher gab es mal so etwas wie Konsensstreben - nur wegen Änderungen im Mahnrecht sollten auch Ärzte nicht zu Hyänen mutieren.

      Hendrix
      Avatar
      schrieb am 15.06.02 21:07:43
      Beitrag Nr. 17 ()
      @Brokateur: Ich weiss nicht, ob dir die Zahlungsmodalitäten der Kassenärztlichen Vereinigung für die Behandlung vin "Kassenpatienten" bekannt sind. Ich meine, im Vergleich dazu ist das hier vorliegende Zahlungsverhalten der Patientin für den Arzt vorteilhafter.
      Avatar
      schrieb am 15.06.02 21:35:14
      Beitrag Nr. 18 ()
      Zu #14: Die Bezeichnung Lieferant/Dienstleister entspricht nicht dem ärztlchen Selbstverständnis und auch nicht § 1 der Bundesärzteordnung, wonach der Arztberuf kein Gewerbe ist.
      Avatar
      schrieb am 03.07.02 16:00:02
      Beitrag Nr. 19 ()
      Also ich raff` es einfach nicht, wieso soll der Arzt freiwillig die Bezahlung prolongieren, wenn die Patientin noch nicht einmal auf ein Mahnschreiben reagiert?

      Ich sage ja nur, daß es zuerst mal Aufgabe des Schuldners ist, sich mit dem Gläubiger auseinanderzusetzen - und doch wohl nicht umgekehrt!

      Und wer ein eigenes Geschäft mit Ware/Leistung gegen Rechnung betreibt, der weiß wohl, um welche Probleme es da heutzutage geht. Die sinkende Zahlungsmoral hat mittlerweile sogar dazu geführt, daß der schnellere Eintritt des Zahlungsverzugs kürzlich gesetzlich neu geregelt werden mußte.

      Früher gab es ein simples Sprichwort für das zwischenmenschliche Verhalten: Was Du nicht willst, das man Dir tu, das füg` auch keinem anderen zu. Oder stehe ich hier nur selbstlosen Chatterschnätterern gegenüber, die ihrem Chef schon mal einen Aufschub bei der Gehaltszahlung bewilligen :confused:?
      Avatar
      schrieb am 03.07.02 17:05:56
      Beitrag Nr. 20 ()
      Die Patientin hat auf das Mahnschreiben reagiert, sie hat gebeten, die Zahlung der Beihilfe abzuwarten.
      Avatar
      schrieb am 03.07.02 23:10:06
      Beitrag Nr. 21 ()
      Jetzt mal so von Chatterschnätterer zu Chatterschnätterer, Brokateur: Kann es sein, dass du irgendwie den Faden verloren hast?
      Avatar
      schrieb am 04.07.02 12:02:36
      Beitrag Nr. 22 ()
      Mich wundert vor allem, dass Brokateur die Sache so fanatisch angeht und diesen alten Thread wieder hervorholt. Er wird doch nicht etwa Radiologe sein?
      Avatar
      schrieb am 04.07.02 12:59:42
      Beitrag Nr. 23 ()
      Den Eindruck kann man durchaus gewinnen: ein Radiologe als Abmahnvereinsmeier!
      mfg
      Hendrix
      Avatar
      schrieb am 05.07.02 20:27:09
      Beitrag Nr. 24 ()
      Nataly, Du warst auch schon besser :)
      Avatar
      schrieb am 06.07.02 00:02:17
      Beitrag Nr. 25 ()
      Bisch arg bös?
      Avatar
      schrieb am 06.07.02 17:56:27
      Beitrag Nr. 26 ()
      Hanoi, worommau?
      Avatar
      schrieb am 06.07.02 18:09:27
      Beitrag Nr. 27 ()
      Wo wachset denn eire Krombiera?
      mfg
      Hendrix
      Avatar
      schrieb am 06.07.02 19:19:17
      Beitrag Nr. 28 ()
      Am Bodesee.
      Avatar
      schrieb am 07.07.02 16:08:05
      Beitrag Nr. 29 ()
      I han liabr Bräschdleng.
      Avatar
      schrieb am 07.07.02 16:26:21
      Beitrag Nr. 30 ()
      "Hauptsach, dr Ranze schpannt"
      Avatar
      schrieb am 07.07.02 16:55:40
      Beitrag Nr. 31 ()
      Breschdleng-Zeit isch bald vorbei.
      I ben ibrigens "vom Alb `ra" (Zitat entnommen Harald Schmidt). Ach so, Hauptsach, hier wird iberhaupt no was gschpannt!
      Ade
      Hendrix
      Avatar
      schrieb am 08.07.02 03:16:07
      Beitrag Nr. 32 ()
      @Brokateur
      Ich betreibe zwar kein eigenes Geschäft mit Ware/Leistung gegen Rechnung(und laut Nataly scheinen sich Ärzte ja auch eher anders zu definieren), aber soweit ich weiß gibt es dort beim Thema Rechnungen zwei Wünsche die zu beachten und gegeneinander abzuwägen sind: Erstens möchte man eine möglichst schnelle Begleichung der Rechnung, zweitens möchte man weitere Aufträge von seinem Kunden erhalten. Und wer einen Anwalt einschaltet dürfte ziemlich schlechte Karten haben, wenn es darum geht für diesen Kunden wieder tätig werden zu dürfen oder gar von ihm weiterempfohlen zu werden. Daher sollte der Anwalt die ultima ratio sein und nicht unnötig eingesetzt werden, und genauso wird das mW auch gehandhabt. Das gilt mW übrigens nicht nur für das Einschalten eines Anwalts sondern bereits für das Schreiben von Mahnungen.
      Ich meine, es wäre geschickter gewesen die Patientin anzurufen oder ihr zu schreiben und die Bitte abzulehnen wenn er sie denn ablehnen will, gegebenenfalls auch mit der Drohung mit einem Anwalt. Ich bestreite nicht das Recht des Arztes sich so zu verhalten wie er sich verhalten hat(bin auch kein Jurist), ich halte sein Verhalten aber für ungeschickt und kurzsichtig, ja geschäftsschädigend, wenn man diese Wort für den Arztberuf benutzen kann. Daß es noch besser gewesen wäre, die Patientin hätte sich gleich nach Erhalt der Rechnung oder gar vor der Behandlung an den Arzt gewandt und die Thematik abgesprochen ist ebenfalls völlig unstrittig.
      Aber es gibt auch das Sprichwort "Der Kunde ist König". Und um auf die letzte Frage aus #14 zurückzukommen - die Patientin hätte wahrscheinlich "Tschüß!" gesagt und wäre zu einem anderen Arzt gegangen, und ihre Erfahrung mit dem ersten Arzt hätte sie womöglich überall in ihrem Bekanntenkreis herumerzählt.
      Und zur Frage nach dem Aufschub der Gehaltszahlung aus #19 meine ich, wenn jemand vor der Wahl steht, entweder diesen Aufschub zu bewilligen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Arbeitsplatz zu verlieren, dann wird er sich wohl für den Aufschub entscheiden, insbesondere wenn er das Geld nicht ganz dringend braucht. Der Arzt steht vor der Wahl, entweder einen Aufschub zu bewilligen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit die Patientin zu verlieren, insbesondere nach Einschaltung des Anwaltes.
      Avatar
      schrieb am 08.07.02 19:51:11
      Beitrag Nr. 33 ()
      @Hendrix
      Des hädd`e jetzt edd gsaid zo oim vom Däle, do hoisst`s s`geit nix Schlemmers als Cholera, Malaria ond dia f`r Alb ra :laugh:
      Avatar
      schrieb am 08.07.02 21:29:27
      Beitrag Nr. 34 ()
      Du woisch des, i wois des, aber sonsta nemme vie`.

      ...
      der Einfachheit halber auf Hochdeutsch:
      Genau den Spruch hat H. Schmidt ja gebracht, ich wollt ihn nur nicht in der Gänze zitieren, das hätte ja für eine unbedarftere Person wie eine Drohung klingen können. Schmidt bestand übrigens in der Formulierung auf "vom" Alb ra - ich weiß zwar nicht genau, warum, "vondr" hätte ich einleuchtender gefunden. Aber er besteht ja auch immer noch auf: "der" Butter.
      In dem Sinne
      Hendrix
      ...
      Ach so, und wo kommsch du her?
      Avatar
      schrieb am 09.07.02 15:18:17
      Beitrag Nr. 35 ()
      I han`s doch gsait, ussem Däle - aber weeles frroat i edda :)

      Harald Schmidt täte man zuviel Ehre an, nähme man ihm alles ab, was er so daherparliert. Da hat ja Czem Özdemir glaub` länger bei uns gelebt als der Schmidt das je ausgehalten hätte.

      La`mers sei, edd g`schempft isch scho gnuag g`lobt.
      Avatar
      schrieb am 09.07.02 16:49:37
      Beitrag Nr. 36 ()
      Da ich ursprünglich auch aus der Region stamme, freue ich mich immer wieder, so was zu lesen. :D
      Avatar
      schrieb am 11.07.02 19:10:29
      Beitrag Nr. 37 ()
      Tja, liebe Freunde,
      jetzt bin ich völlig ratlos!
      Meine Bekannte hatte ja, wie geschrieben, schon seit längerem bezahlt. Das hält den Anwalt aber nicht davon ab, weiterhin munter zu mahnen. Anscheinend mahnt er für den Arzt so viel ab, dass seine Buchhaltung, respektive Kontoführung, durcheinander geraten ist. Die Anwaltskosten wurden vor circa drei Wochen überwiesen, aber der RA will das Gericht einschalten, wenn er diese nicht bis Freitag bekommt.
      Wie soll sie sich denn jetzt verhalten?
      mfg
      Hendrix
      Avatar
      schrieb am 11.07.02 20:05:28
      Beitrag Nr. 38 ()
      Wenn die Bekannte tatsächlich sowohl die Arztrechnung als auch die Rechnung des Anwalts bezahlt hat und dies auch nachweisen kann, kann ihr gar nichts passieren, selbst wenn der Anwalt tatsächlich seine Gebühren gerichtlich einklagt. Welchen Zahlungsnachweis hat die Bekannte?
      Am einfachsten wäre es, bei der Anwaltskanzlei anzurufen und mitzuteilen, wann und auf welches Konto der Betrag überwiesen wurde.
      Avatar
      schrieb am 11.07.02 20:13:50
      Beitrag Nr. 39 ()
      Als Zahlungsnachweis besitzt sie einen Kontoauszug mit den Daten der Überweisung. Die Richtigkeit der Daten hat sie wohl auch dreifach nachgeprüft. Allerdings ist sie jetzt ZIEMLICH sauer und meint, der RA solle sie doch verklagen, sie hätte ja bezahlt und bräuchte die letzte Mahnung ja auch nicht erhalten haben, da kein Einschreibebrief...
      Ich weiß, das hört sich jetzt ziemlich schräg an, aber sie meint, der RA hätte sowieso viel zu wenig für "ihr" Geld gearbeitet. Ich habe ihr zwar auch zu einem Anruf geraten, aber irgendwie scheint sie das nicht überzeugt zu haben.
      Kann sie durch ihr Verhalten weitere Schwierigkeiten bekommen?
      mfg
      Hendrix
      Avatar
      schrieb am 11.07.02 20:35:05
      Beitrag Nr. 40 ()
      Hat die Bekannte eigentlich eine Rechtsschutzversicherung?
      Die Überweisung ist auch auf das richtige Konto gegangen, das der Anwalt angegeben hat?
      Wenn es sicher ist, dass mit ihrer Zahlung alles in Ordnung ist, kann sie in der Tat den Rechtsanwalt ins offene Messer laufen lassen, dann kann ihr nichts passieren. Wenn ihr die Klageschrift ins Haus flattert (bzw., diese wird ihr amtlich "zugestellt"), wird sie aufgefordert, zu der Klage Stellung zu nehmen. Sie schreibt dann einfach, dass sie den Betrag bereits bezahlt hat (Juristendeutsch: Sie erhebt die Einrede der Erfüllung). Wenn sie will, kann sie auf § 362 Abs. 1 BGB verweisen:
      "Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird."
      Der Rechtsanwalt wird dann die Klage zurücknehmen, da ihm andernfalls weitere Kosten entstehen.
      Avatar
      schrieb am 11.07.02 22:25:52
      Beitrag Nr. 41 ()
      Warum bei einem derart niedrigen Streitwert (nach meinem Verständnis 560 EUR) und mithin niedrigen Gebühren die Frage nach einer Rechtsschutzversicherung?
      Avatar
      schrieb am 11.07.02 23:19:45
      Beitrag Nr. 42 ()
      @NATALY
      Ja, sie hat Rechtsschutz, allerdings mit 100 Mark Eigenanteil pro Fall, die Überweisung ist auf das richtige Konto gegangen (das hätte sie dreimal überprüft, nachdem ihr die letzte Mahnung ins Haus flatterte, sagte sie), und ich befürchte nunmehr wirklich, dass sie den RA auflaufen lassen will. Auf der einen Seite kann ich das verstehen, andererseits wäre mir persönlich das Ganze viel zu aufwändig.
      mfg
      Hendrix
      Avatar
      schrieb am 12.07.02 09:18:39
      Beitrag Nr. 43 ()
      @saltus: Der Streitwert ist 59 EUR, denn vorliegend geht es um die Rechnung des Anwalts in dieser Höhe. Die Arztrechnung ist schon seit längerer Zeit bezahlt und unstreitig. Damit fällt der Rechtsstreit sowohl bei den Gerichtskosten als auch bei den Anwaltsgebühren in die Rubrik "bis 600 DM", eine volle Gebühr beträgt DM 50. Das heißt: Wenn die Bekannte sich nach Eingang der Klageschrift einen Anwalt nimmt und den Prozess gewinnt, dann muss der (gegenerische) Anwalt an Gerichtskosten und Anwaltsgebühren mehr bezahlen, als er bereits bekommen hat.Wenn die Bekannte den Prozess gewinnt, muss sie auch die 100 DM Selbstbeteiligung nicht bezahlen, weil der gegnerische Anwalt die gesamten Kosten bezahlen muss.
      Avatar
      schrieb am 12.07.02 09:24:37
      Beitrag Nr. 44 ()
      Der Zeitaufwand für die Besprechung mit dem Anwalt wird allerdings nicht ersetzt. Die Bekannte muss selber wissen, wieviel es ihr wert ist, den Anwalt auflaufen zu lassen.
      Avatar
      schrieb am 12.07.02 09:37:39
      Beitrag Nr. 45 ()
      Zu #4: Die Höhe der Anwaltsrechnung (59 EUR) ist nicht zu beanstanden. Nach BRAGO setzt sie sich wie folgt zusammen:
      90 DM (bei Streitwerten 600 - 1200 DM)
      +15 DM Telekommunikationspauschale (15 vH aus 90 DM)
      = 105 DM
      + 16,80 DM MwSt.
      Summe: 121,80 DM
      Durch die Umstellung auf EUR ist sogar eine kleine Ersparnis eingetreten.
      Avatar
      schrieb am 12.07.02 09:57:18
      Beitrag Nr. 46 ()
      Zu #42: Ich persönlich würde auch lieber anrufen und den Aufwand für einen Rechtsstreit vermeiden. Aber, wie gesagt: Das muss die Bekannte selbst entscheiden.


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