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    Steuerl. Frage bez. Nebentätigkeit - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.09.02 12:44:19 von
    neuester Beitrag 10.09.02 17:25:41 von
    Beiträge: 10
    ID: 630.985
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      Avatar
      schrieb am 10.09.02 12:44:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen
      wer kann mit zu folgender Frage wieterhelfen ?

      Ich betreibe ein Nebentätigkeit aus der ich in den letzten Jahren dem Finanzamt Verluste von ca. 3000 DM auf mein Einkommen angerechnet habe. Die 3000 DM kommen aus dem Arbeitszimmer, Abschreibungen auf Computer und Kleinkram.

      Das FA schrieb mir nun, daß zukünftig diese Verluste nicht mehr anrechnungsfähig sind, da die Gewinnabsicht fehle.So weit so gut. Ist auch bekannt.

      Jetzt die Frage: angenommen meine Nebentätigkeit würde in diesem Jahr 500 DM an Einnahmen bringen- könnte ich dies jetzt wieder gegen 3000 DM Verlust anrechnen? Oder anders gefragt: Ist das FA wieder zur Anrechnung verpflichtet, wenn positive Umsätze vorhanden sind, das FA aber trotzdem leer ausgeht ? Oder muß ich erst wieder Einnahmen > 3000 DM haben ?


      Vielen Dank

      Xenta
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 12:52:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Frag mal Nataly die ist eine Expertin in sachen Steuerrecht.
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 12:55:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ohne jetzt explizit die einschlägigen Paragraphen zu kennen muss wohl für das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sein. Sofern Deine Nebentätigkeit darauf gerichtet ist, zumindest in erkennbarer Zukunft positive Einkünfte zu erwirtschaften, muss das FA m.E. "Anlaufverluste" hinnehmen. Ansonsten fällt das Ganze unter "Hobby", "Liebhaberei" o.a.


      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 13:01:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hast Du die 3000,00 Verlust aus den Vorjahren mit Gewinnen aus anderen Tätigkeite in den Vorjahren verrechnet. Vermutlich ja, da Du von Nebentätigkeit sprichst.
      Dann kannst Du die Verlust nicht vorgetragen haben und somit auch nicht mit aktuellen oder zukünftigen Gewinnen verrechnen.
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 13:04:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Du musst z. B. nur nachweisen, dass Du über steigende Einnahmen versuchst, doch in die Gewinnzone zukommen. Z. B. über zusätzliche konkrete betriebswirtschaftliche Maßnahmen (z. B. Kostensenkungen). Dann kann das FA die negativen Einkünfte nicht wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht unberücksichtigt lassen.

      Ansonsten kann es auch die 500 Mücken nicht besteuern.

      Anders gesagt: Will das FA irgendwann Steuern kassieren, muss es auch alle Ausgaben gegenrechnen (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben = zu versteuernder Gewinn).

      Gruß
      Steuertip

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      Avatar
      schrieb am 10.09.02 13:23:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      .

      Ich hatte eine sehr ähnliche Situation.

      Ich habe damals eine Website ins Internet gestellt, auf der ich für die Nebentätigkeit geworben habe, und habe die URL dem Finanzamt telefonisch mitgeteilt, als mir die erneute Anerkennung von Verlusten verweigert werden sollte.

      Ich habe für das betreffende Jahr meine Ausgaben anerkannt bekommen! Ich habe den Beamten gebeten, sich meinen Webauftritt anzusehen, und bereits diese Bitte hat genügt. Sinngemäß lautete die Antwort, er verstünde nicht so viel von diesen Dingen, aber diese Art der Werbung könne als Beleg für die Gewinnerzielungsabsicht angesehen werden.

      Gruß
      CR
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 14:09:00
      Beitrag Nr. 7 ()
      @xenta

      ich habe zur angesprochenen Thematik noch ein möglicherweise Deinen
      Sachverhalt treffendes Urteil gefunden:

      http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2002/Januar/2_…

      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 14:16:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      ...schrittweise nähern wir uns der Thematik weiter....

      Offensichtlich handelt es sich um §15 EStG bzw. §134b EStG-Richtlinien... Noch ein interessanter Link:

      http://www.stbm.de/esth/h134b.htm


      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 14:25:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      ...und ein BFH Urteil war auch noch zu finden....

      http://www.mio-verlag.de/mio_xx00/xx000674.htm

      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 10.09.02 17:25:41
      Beitrag Nr. 10 ()
      @xenta: Was für eine Nebentätigkeit betreibst du denn? Hast du aus der Nebentätigkeit bisher nur Kosten und keinerlei Umsätze? Fallen die 3000 DM Verlust jedes Jahr an?


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