Brauche Hilfe - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 19.09.02 15:36:11 von
neuester Beitrag 22.09.02 23:06:02 von
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Wie kann man gegenüber der Krankenversicherung argumentieren, um auch nach dem 30.Lebensjahr
in den Genuss der günstigen Pflichtversicherung für Studenten zu kommen? Ich habe einen FHS-Abschluss,
habe etiiche Jahre gearbeitet und mich jetzt bei einer TU immatrikuliert. War vorher arbeitslos, habe
aber keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Wer hat da Erfahrung?
Gruß riu
hier nochmal die
1. Versicherungstatbestände
a) Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für im Inland eingeschriebene Studenten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht. Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluß des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn
- die Art der Ausbildung,
- familiäre Gründe,
- persönliche Gründe
insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs die Überschreitung der Altersgrenze
oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
in den Genuss der günstigen Pflichtversicherung für Studenten zu kommen? Ich habe einen FHS-Abschluss,
habe etiiche Jahre gearbeitet und mich jetzt bei einer TU immatrikuliert. War vorher arbeitslos, habe
aber keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Wer hat da Erfahrung?
Gruß riu
hier nochmal die
1. Versicherungstatbestände
a) Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für im Inland eingeschriebene Studenten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht. Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluß des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn
- die Art der Ausbildung,
- familiäre Gründe,
- persönliche Gründe
insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs die Überschreitung der Altersgrenze
oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
@riu
Auch ein abgeleisteter Wehrdienst wird m.E. angerechnet.
Aber wenn Du schon einen FHS-Abschluß hast, dürfte Dein TU-Studium
nur als Zweitstudium gelten. Dann sieht`s schlecht aus mit studentischer
Versicherung.
Es soll angeblich eine Krankenkasse geben, die Dich in jedem Fall
als Student versichert. Aber welche das sein soll, konnte ich auch
nicht in Erfahrung bringen.
Ansonsten wirst Du als Student wohl bei den Ersatzkassen in eine
freiwillige Versicherung eingestuft. Günstiger als "voll" aber
doch um einiges teurer als "studentisch". Aber das weißt Du
sicher schon.
Auch ein abgeleisteter Wehrdienst wird m.E. angerechnet.
Aber wenn Du schon einen FHS-Abschluß hast, dürfte Dein TU-Studium
nur als Zweitstudium gelten. Dann sieht`s schlecht aus mit studentischer
Versicherung.
Es soll angeblich eine Krankenkasse geben, die Dich in jedem Fall
als Student versichert. Aber welche das sein soll, konnte ich auch
nicht in Erfahrung bringen.
Ansonsten wirst Du als Student wohl bei den Ersatzkassen in eine
freiwillige Versicherung eingestuft. Günstiger als "voll" aber
doch um einiges teurer als "studentisch". Aber das weißt Du
sicher schon.
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