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    Zweite Krankenhaustagegeldversicherung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.06.03 20:40:14 von
    neuester Beitrag 12.06.03 07:19:26 von
    Beiträge: 22
    ID: 739.113
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      schrieb am 03.06.03 20:40:14
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kann mir jemand aus der Versicherungswirtschaft Auskunft geben?

      Ich wollte meine schon seit vielen Jahren laufende KHT-Vers. kürzlich aufstocken. Nun habe ich außer dem Angebot meiner bisherigen Versicherung noch ein deutlich günstigeres Konkurrenzangebot bekommen. Aber da gibt es eine Klausel in den Musterbedingungen, dass man für den Abschluss anderswo die Einwilligung des ersten Versicherers braucht. Hat man da ein Recht drauf oder muss man im Zweifel die bestehende Versicherung kündigen?
      Avatar
      schrieb am 03.06.03 21:06:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      es ist für dich auf jeden fall günstiger wenn du deine alte kht bestehen lässt ,der preis ist immer vom eintrittsalter abhängig , deine versicherung macht dir im allgemeinen jedes jahr ein erhöungsangebot dieses solltes du prüfen . gruß rentner
      Avatar
      schrieb am 03.06.03 21:09:35
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo rentner,
      das isses ja, ich habe noch nie ein Erhöhungsangebot bekommen. Drum ist das Tagegeld aus heutiger Sicht auch nicht sehr hoch, so daß ich´s jetzt erhöhen will. Und dafür ist das Eintrittsalter bei allen Versicherungsfirmen gleich.
      Gruss Neggi
      Avatar
      schrieb am 03.06.03 21:14:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      dann ruf deine versicherung mal an einige machen dir ein angebot vom ursprünglichen eintrittsalter:cool:
      Avatar
      schrieb am 03.06.03 21:38:53
      Beitrag Nr. 5 ()
      #1
      Brauchst Du wirklich mehr Geld, wenn Du im KH liegst??
      Ist doch alles umsonst da: Essen, Fernseher, Klamotten nutzt Du auch nicht ab usw.....???
      Solltest wenn, dannn besser an Dein Krankentagegeld denken!

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      Avatar
      schrieb am 04.06.03 16:31:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      Kein Fachmann an Board, der die Frage in #1 kompetent beantworten kann?
      Avatar
      schrieb am 04.06.03 17:45:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      #6
      verweise nochmal auf #5.
      M.E. gilt folgendes: bei Tagegeldversicherungen (KT und KHT) gibt es i.d.R. Höchstgrenzen; zum einen wegen der Angemessenheit z.B. zum Einkommen (Stichwort Bereicherung) zum anderen um einem Missbrauch vorzubeugen. Daher muss der eine Versicherer vom anderen wissen, um die Gesamthöhe "kontrollieren" zu können. Wenn die Gesamthöhe angemessen und nicht über der absoluten Höchstgrenze der Gesellschaft liegt, dürfte es keine Probleme geben.
      Vorschlag: ruf doch einfach mal bei der Gesellschaft an, bei der Du den zusätzlichen Vertrag machen willst. Wenn die ein Interesse an dem Vertrag haben (und das sollten sie) , werden die Dir weiterhelfen und sich ggf. sogar mit Deiner jetzigen Gesellschaft abstimmen.
      Viel Glück!
      Avatar
      schrieb am 04.06.03 20:48:38
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hi Teufelstaube,

      die Höhe des KHT hat mit meinem Einkommen überhaupt nichts zu tun und stammt aus der Zeit, wo ich als Kind noch gar kein eigenes Einkommen hatte. Es ist ja keine Krankentagegeldversicherung - ohne "haus" - also kein Lohnersatz, sondern dient z.B. zur Abdeckung weiterer Kosten infolge des Krankenhausaufenthalts auf pauschaler Basis ohne Einzelnachweis.

      Aber ich verstehe, dass man sich lt. Versicherungsgesetz nicht durch einen Krankenhausaufenthalt "bereichern" darf.

      Trotzdem möchte ich gerne wissen, ob man nicht ein Recht auf Zustimmung zu einer Doppelversicherung hat. Sonst würde jede KHT-Vers. durch diese Klausel zu einem echten Knebelvertrag, weil man nirgendwo anders eine preisgünstigere Aufstockung vornehmen darf, ohne die erworbenen Ansprüche ersatzlos aufzugeben, auch wenn das bisherige Tagegeld nur wenige Euro beträgt.
      Avatar
      schrieb am 04.06.03 21:46:07
      Beitrag Nr. 9 ()
      Krankenhaustagegeld (KHT) und Krankentagegeld(KT) hat miteinander nichts zu tun. Erhöhungsangebote gibt es nur für Krankentagegeld. Allerdings wird bei einer fremden Versicherung die Höhe von beiden bestehenden abgeragt.
      Während KT nur bis zur Höhe des Nettoeinkommens versichert werden kann, ist KHT frei versicherbar. Allerdings wird KHT über 50 Euro meist in andere teurere Tarifklassen eingestuft.
      Avatar
      schrieb am 04.06.03 22:42:21
      Beitrag Nr. 10 ()
      @#8,9
      Meiner Einschätzung nach gibt es auch für KHT Höchstgrenzen, zumindest bei einigen Gesellschaften; so dass das dazu oben von mir geäusserte schon zutrifft.
      Ich weiss ja nicht, wieviel Du absichern willst, aber wenn sich das im "normalen" Rahmen bewegt, sollte es kein Problem sein.
      Eine konkrete Auskunft ist aber m.E. daher Gesellschaftsabhängig, ergo: kurzer Anruf bei beiden, und du weisst,ob Du Dir weiter den Kopf zerbrechen musst.
      Viel Erfolg!
      Avatar
      schrieb am 05.06.03 10:37:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      Telefonisch erreicht man bei Versicherungen gar nichts, da muss man Antragsformulare ausfüllen und IMMER Schweigepflichtentbindungen (für Ärzte, für andere Versicherungen usw.) unterschreiben.

      Der billigere, neue Versicherer verweist auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen und verlangt die Zustimmung der alten Versicherung, der alte stellt sich taub und willigt nicht ein (äußert sich schriftlich nur dahingehend, die Versicherungsbed. seien "uneingeschränkt anzuwenden" ). Also muss ich kündigen, oder?
      Avatar
      schrieb am 05.06.03 11:34:57
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Neggi

      Dich werden unter
      http://www.pkvonline.de/allgemeines/lexikon/liste.php4
      die beiden Punkte "Obliegenheiten" interessieren.
      Avatar
      schrieb am 05.06.03 13:04:26
      Beitrag Nr. 13 ()
      "uneingeschränkt anzuwenden" heisst ja nicht, dass Du kündigen musst. Mit einer Kündigung würdest Du bei denen höchstens Freude aufkommen lassen.
      Ich würde die alte Gesellschaft anschreiben, den Sachverhalt darlegen, und konkret eine Zustimmung fordern, eine angemessen Frist setzen (z.B. 4Wochen), und "sollte ich bis xx nichts Gegenteiliges von Ihnen höre, gehe Ich davon aus, dass Sie zustimmen" o.ä. Das Ganze per Einschreiben mit RS und dann abwarten, was passiert. Gegebenenfalls anschliessend an das BAV wenden.
      Ist zumindest nen Versuch wert.
      Avatar
      schrieb am 07.06.03 15:34:57
      Beitrag Nr. 14 ()
      Sorry, die Antworten helfen nicht wirklich.

      Immerhin weiß ich jetzt dank #12/PKV-Lexikon, was passiert, wenn ich die Obliegenheiten verletzte.

      Wenn ich sie nicht verletzen will, nochmal die Frage:
      Habe ich ein Recht auf Einwilligung oder muss ich kündigen?
      Avatar
      schrieb am 07.06.03 18:13:04
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ich glaube es ist das beste, wenn Du kündigst, Dir ist wirklich nicht mehr zu helfen!:cry:
      Avatar
      schrieb am 09.06.03 20:04:28
      Beitrag Nr. 16 ()
      Teufelstaube,
      ich glaube es ist das beste, wenn ich deine Ratschläge vergesse, du weißt offensichtlich überhaupt nichts genau und kannst mir gar nicht helfen.
      Avatar
      schrieb am 09.06.03 20:36:55
      Beitrag Nr. 17 ()
      Neggi

      Hat man da ein Recht drauf :confused:

      Nein. Es wird praktische Möglichkeiten der Erlangung geben, insbesondere wenn Du über persönliche (Aussendienst)Verbindungen zum ersten Versicherer verfügst und eine gewisse Bedeutung in der Geschäftsbeziehung nicht unterschreitest.

      Mit der Gesamthöhe steigt das Risiko und die Nichteinwilligung des ersten Versicherers wird plausibel.

      Glück auf
      Avatar
      schrieb am 10.06.03 08:48:42
      Beitrag Nr. 18 ()
      @#16
      Neggi,
      schade, das ich auch nur eine Sekunde über Dein "Problem" nachgedacht habe,um Dir zu helfen.
      Da Du nicht mal die betroffenen Versicherungsgesellschaften angegeben hast, wirst Du hier auch keine KONKRET verwertbare Antwort bekommen: die aufgeführten Musterbedingungen sind wie der Name schon sagt MUSTER.., d.h. der Versicherer kann in seinen besonderen Bedingungen weitergehende Regelungen bestimmen; da der Versicherer und damit diese Regelungen nicht bekannt sind, gibts hier natürlich auch keine Antwort, sondern allenfalls Vorschläge, wie man das Problem systematisch angeht, um es SELBER zu lösen.
      Deine Logik "hab ich ein Recht auf Zustimmung oder muss ich kündigen" ist leider auch nicht vollständig: Selbst wenn Du kein Recht hast, kannst Du die Zustimmung bekommen; von welchen Bedingungen das abhängig ist, kann Dir hier keiner sagen, da die Gesellschaft unbekannt ist.
      Wenn Du ein wenig selber nachdenken würdest, hättest Du längst den Vermittler der neuen Versicherung darauf angesetzt. Wenn er´s nicht rauskriegt ist er ofensichlich nicht besonders fähig, oder an Dir als Kunden nicht interessiert. Dann musst Du Dir einen anderen suchen. Ist es ein Direktversicherer, darfst Du Dich halt nicht von der Dame aus dem Callcenter abwimmeln lassen, sondern musst Dir den Verantwortlichen für den Vertrieb "vorknöpfen". Wenn das alles nichts hilft: vergiss die Gesellschaft, im Schadenfall verhalten die sich genauso.
      Du siehst: mit Arbeit und ein bisschen Gehirnschmalz ist das auf jeden Fall verbunden, aber die willst Du vermutlich auf die Boardmitglieder abwälzen (was aber mangels Deiner Angaben sowieso nicht geht!).
      Oder wolltest Du Dir etwa hier nur den moralischen Segen für Deine Kündigung abholen?? Ist gar nicht notwendig! Den hast Du!
      Avatar
      schrieb am 10.06.03 11:13:18
      Beitrag Nr. 19 ()
      @Friseuse

      Danke. Leider habe ich keine persönlichen Beziehungen zum Außendienstler. Der hätte ja auch nichts davon, sich für mich einzusetzen, weil ich ja woanders abschliessen möchte ...

      "... Nichteinwilligung ... wird plausibel"? Davon dass ich ein höheres KHT irgendwo anders versichere, steigt doch das Risiko der ersten Vers. nicht, oder?

      Aber ok, das mit der "Bereicherung", worauf Teufelstaube in #7 hingewiesen hat, leuchtet mir ja ein. Doch warum ist die Obliegenheit dann nicht auf Fälle beschränkt, wo die Gesamtsumme der KHTs zusammen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet? Oder ist das vielleicht sogar der Fall und ganz woanders geregelt, nur schreiben die Versicherungen das nicht in die Musterbed., um die gebetsmühlenartig in allen Antragsformularen vorgetragene Aussage aufrecht zu erhalten, eine Kündigung sei immer auch aus Sicht der neuen Versicherung unerwünscht und für den Versicherten ungünstig?

      @Teufelstaube

      Gerne können wir weiter diskutieren. Deine Mühe mit Posting #18 erkenne ich gerne an.

      Nun ist es so, dass die Musterbedingungen Vertragsgegenstand sind. Weitergehende Regelungen zum Thema wurden nicht getroffen, das erübrigt sich ja wohl auch bei dieser knallharten "Obliegenheit". Wie bereits früher erwähnt, drückt sich die Vers. mit der zitierten Aussage "uneingeschränkt anzuwenden" um die angefragte Einwilligung herum. Oder schärfer, präziser ausgedrückt: Sie hat die Einwilligung faktisch nicht erteilt!

      Mit Nachdenken und "nicht abwimmeln lassen" ist es also nicht getan. Natürlich ziehe ich meine Schlüsse aus diesem Verhalten und überlege, wie die mich wohl mal im Schadensfall behandeln werden. Aber: Wenn ich kündigen wollte, hätte ich meine Frage hier nicht gestellt. Ich suche keinen moralischen Segen dazu, sondern ganz einfach Informationen, wie bei dieser Obliegenheit in der Versicherungswirtschaft verfahren wird. Z.B. ob es passende Gerichtsentscheide gibt, ob jemand schon einmal ähnliches erlebt hat (bei sich selber, im Bekanntenkreis, bei seinen Versicherungskunden), ob dieser Paragraph überhaupt zulässig und wirksam ist (auch wenn die Musterbedingungen von der Vers.-aufsicht zugelassen sind).

      Nach meinem Rechtsempfinden darf es doch wohl nicht wahr sein, dass eine Vers. wegen einer bestehenden KHT-Vers. von z.B. 5 €/d den geplanten Abschluss eines KHT von 70 €/d bei einer anderen, billigeren Gesellschaft verhindern kann.
      Avatar
      schrieb am 10.06.03 12:06:31
      Beitrag Nr. 20 ()
      @# 19
      also gut, versuchen wir nochmal, das Problem in Richtung Lösung voranzutreiben:
      1.wenn es wirklich nur um 5€/Tag KHT geht, Du aber 70€/Tag versichern willst, würde ich mir tatsächlich überlegen (wenn Dein Gesundheitszustand einwandfrei ist), den alten Vertrag zu kündigen, da der Preis für die 5€/Tag nicht so stark ins Gewicht fallen dürfte.
      2.Du kannst versuchen an die Info zu kommen, indem Du die Gesellschaft "austrickst" : Bitte einen Freund, er möge sich zwecks KHT Abschluss an Deine alte Versicherung wenden. Er soll angeben, dass er bereits eine Versicherung hat, also eine zweite abschliessen will. Die werden ihn vermutlich fragen, ob die alte Gesellschaft Erlaubnis erteilt. Dann kann er fragen, wie sie es denn dabei halten, wenn ein Kunde woanders einen zweitvertrag abschliessen will. Wichtig: Name und Tag der Auskunft notieren.
      3. Du kannst verfahren, wie in #13 vorgeschlagen
      4. Du fragst bei FINANZTEST an, wie das denn ist.
      5. Du fragst einen Anwalt, ob er für dich in die entspr. Urteilsdatenbank schauen kann (wenn du ihn kennst, gehts sicher günstig)
      6. Du fragst beim PKV-Verband konkret schriftlich nach.
      Wenn mir noch was einfällt, meld ich mich nochmal.
      Viel Glück!
      Avatar
      schrieb am 11.06.03 11:30:07
      Beitrag Nr. 21 ()
      Die Idee, bei Finanztest und dem PKV-Verband nachzufragen, werde ich mal weiterverfolgen. Thnx!
      Avatar
      schrieb am 12.06.03 07:19:26
      Beitrag Nr. 22 ()
      @ neggi,
      Ergänzend zu 20 bietet sich natürlich auch die Möglichkeit an, bei Deinem neuen Versicherer nachzufragen, wie sie sich in einem solchen Fall (ein Kunde will woanders zweite KHTversicherung abschliessen) üblicherweise verhalten. Die kennen sicher auch die einschlägigen Regeln.


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