Met@box-Aufsichtsrat "lesa(2)" schweigt - In die Ecke getrieben? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.08.03 16:31:22 von
neuester Beitrag 27.08.03 23:40:35 von
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Der unter dem Pseudonym "lesa" in diesem Forum schreibende jetzige Aufsichtsrat der Met@box AG, ignoriert folgende Fragen und sagt mir auch keinen Grund, warum er mir nicht antwortet, was wohl gegen keine Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. Oder sind "Lesa" und "lesa2" doch nicht personenidentisch?
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1.) Gemäß § 111 Absatz 1 Aktiengesetz hat der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft die Funktion, den Vorstand zu kontrollieren. Wie meinen Sie, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Met@box AG, die Wirksamkeit ihrer Kontrolltätigkeit gemäß § 111 iVm § 93 AktG nachweisen zu können?
2.) Ist im Aufsichtsrat eine Abstimmung gemäß § 111 Absatz 3 Aktiengesetz über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt? Das Wohl der Gesellschaft dürfte dieses erfordern. Wann sollte dies sonst der Fall sein, wenn nicht im Falle der Insolvenzeröffnung? Dann könnte ich Ihnen diese Fragen auch alle persönlich stellen und wäre nicht auf Ihr Gutdünken, mir hier zu antworten, angewiesen.
3.) Abschließend würde mich interessieren, warum Sie vor einigen Wochen, sich bemüßigt sahen, an dieser selben Stelle öffentlichkeitswirksam, die "endgültige Pleite" derjenigen Aktiengesellschaft zu verkünden, derer Sie ein Organmitglied sind?
Wie konnte Ihnen entgehen, dass das Insolvenzverfahren immer noch schwebt?
Welche Ziele verfolgten Sie mit der Verkündung der "endgültigen Pleite", obwohl Sie trotz Organmitgliedschaft nicht an der Abwicklung des Insolvenzverfahrens beteiligt sind und Ihnen der Stand des Verfahrens nicht besser als jedem anderen hier bekannt sein dürfte? Wenn Sie hier also als Aktionär schreiben, warum benutzen Sie dann hier das Synonym, unter dem Sie als Aufsichtsrat der Met@box AG bekannt sind? Verfolgten Sie deshalb mit der Benutzung ihres hier bekannten Synonyms die naheliegende Absicht, Ihre Aussage von der "endgültigen Pleite" der Met@box AG als "offizielles Urteil" erscheinen zu lassen, obwohl die Entscheidung über das Verfahren, wie Sie selbstverständlich wissen (sollten), allein beim zuständigen Insolvenzgericht liegt?
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vielen Dank im voraus für die Beantwortung dieser Fragen, Herr Karl-Heinz Jäger. Ich kann auch auf die nächste HV warten, aber langsam sollten Sie selbst ein Klarstellungsinteresse an dieser Sache haben, oder soll man denken, meine Vermutungen hätten ins SCHWARZE getroffen???
Klagen gegen den Aufsichtsrat der Met@box AG erscheinen in diesem Lichte sehr aussichtsreich.
MfG
DerStrohmann
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1.) Gemäß § 111 Absatz 1 Aktiengesetz hat der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft die Funktion, den Vorstand zu kontrollieren. Wie meinen Sie, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Met@box AG, die Wirksamkeit ihrer Kontrolltätigkeit gemäß § 111 iVm § 93 AktG nachweisen zu können?
2.) Ist im Aufsichtsrat eine Abstimmung gemäß § 111 Absatz 3 Aktiengesetz über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt? Das Wohl der Gesellschaft dürfte dieses erfordern. Wann sollte dies sonst der Fall sein, wenn nicht im Falle der Insolvenzeröffnung? Dann könnte ich Ihnen diese Fragen auch alle persönlich stellen und wäre nicht auf Ihr Gutdünken, mir hier zu antworten, angewiesen.
3.) Abschließend würde mich interessieren, warum Sie vor einigen Wochen, sich bemüßigt sahen, an dieser selben Stelle öffentlichkeitswirksam, die "endgültige Pleite" derjenigen Aktiengesellschaft zu verkünden, derer Sie ein Organmitglied sind?
Wie konnte Ihnen entgehen, dass das Insolvenzverfahren immer noch schwebt?
Welche Ziele verfolgten Sie mit der Verkündung der "endgültigen Pleite", obwohl Sie trotz Organmitgliedschaft nicht an der Abwicklung des Insolvenzverfahrens beteiligt sind und Ihnen der Stand des Verfahrens nicht besser als jedem anderen hier bekannt sein dürfte? Wenn Sie hier also als Aktionär schreiben, warum benutzen Sie dann hier das Synonym, unter dem Sie als Aufsichtsrat der Met@box AG bekannt sind? Verfolgten Sie deshalb mit der Benutzung ihres hier bekannten Synonyms die naheliegende Absicht, Ihre Aussage von der "endgültigen Pleite" der Met@box AG als "offizielles Urteil" erscheinen zu lassen, obwohl die Entscheidung über das Verfahren, wie Sie selbstverständlich wissen (sollten), allein beim zuständigen Insolvenzgericht liegt?
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Vielen Dank im voraus für die Beantwortung dieser Fragen, Herr Karl-Heinz Jäger. Ich kann auch auf die nächste HV warten, aber langsam sollten Sie selbst ein Klarstellungsinteresse an dieser Sache haben, oder soll man denken, meine Vermutungen hätten ins SCHWARZE getroffen???
Klagen gegen den Aufsichtsrat der Met@box AG erscheinen in diesem Lichte sehr aussichtsreich.
MfG
DerStrohmann
" Ich kann auch auf die nächste HV warten"
Da können Sie aber lange warten!
Hubert Hunold
Da können Sie aber lange warten!
Hubert Hunold
Woher wollen Sie das wissen, Herr Hunold?
Haben Sie Allmachtsphantasien gepaart mit selektiver
Wahrnehmung? Ich habe doch oben extra den Paragraphen
hingeschrieben und nachgewiesen, dass eine HV schnell
einberufen werden könnte, wenn das Wohl der Gesellschaft es
erfordert. Was muss ich denn noch tun??????????
Ich werde nicht weiter auf Sie eingehen, weil schon ich als
medizinischer Laie ahne, welche Konsequenzen es für ihr
seelisches Gleichgewicht haben könnte, wenn Sie einsehen
müssen, dass Sie nichts wissen.
Offensichtlich noch nicht einmal Grundzüge des Aktien- und
Insolvenzrechtes!
Was wird mit Ihnen passieren, Herr Hunold, wenn Met@box mit
der Phoenix aus der Asche aufsteigen sollte?????????
Haben Sie Allmachtsphantasien gepaart mit selektiver
Wahrnehmung? Ich habe doch oben extra den Paragraphen
hingeschrieben und nachgewiesen, dass eine HV schnell
einberufen werden könnte, wenn das Wohl der Gesellschaft es
erfordert. Was muss ich denn noch tun??????????
Ich werde nicht weiter auf Sie eingehen, weil schon ich als
medizinischer Laie ahne, welche Konsequenzen es für ihr
seelisches Gleichgewicht haben könnte, wenn Sie einsehen
müssen, dass Sie nichts wissen.
Offensichtlich noch nicht einmal Grundzüge des Aktien- und
Insolvenzrechtes!
Was wird mit Ihnen passieren, Herr Hunold, wenn Met@box mit
der Phoenix aus der Asche aufsteigen sollte?????????
" 2.) Ist im Aufsichtsrat eine Abstimmung gemäß § 111 Absatz 3 Aktiengesetz über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt? Das Wohl der Gesellschaft dürfte dieses erfordern. Wann sollte dies sonst der Fall sein, wenn nicht im Falle der Insolvenzeröffnung? "
...
Strohmann,
ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nichts, was man gemütlich bei Kaffee und Kuchen
auf einer außerordentlichen HV beschliessen müsste-
oder auch nur dürfte.
Diesen Antrag hat der Vorstand schlicht von Gesetzes wegen
"ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung"
zu stellen.
Dazu hat er weder den Aufsichtsrat, noch die Aktionäre um Erlaubnis zu bitten,
insbesondere muss er dafür nicht auch noch ein ausserordentliches Kaffeekränzchen einberufen.
Abgesehen davon wäre fragwürdig, ob er dies, selbst auf einen "§111-Wunsch" des Aufsichtsrates
(den nun wegen der Insolvenz urplötzlich Bedenken hinsichtlich des Wohles der Firma plagen ),
überhaupt noch dürfte:
Eine HV kostet Geld, und über das darf der Vorstand schon nach Bekanntwerden
der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur noch sehr eingeschränkt verfügen ( §92(3) ) .
Wenn da z.B. ein Vorstand das Geld lieber auf einer fruchtlosen Versammlung(*) verjubelt, statt Sozialbeiträge abzuführen...au weia.
(*) was sollte da überhaupt noch abgestimmt oder beschlossen werden?
Die Verwendung des Bilanzgewinns? Die Berufung eines neuen Aufsichtsrates?
Nochmal alle Lemminge zusammenzutrommeln, um dem Strohmann eine Fragestunde zu ermöglichen
( " Dann könnte ich Ihnen diese Fragen auch alle persönlich stellen... " ),
dient wohl kaum dem Wohle der Gesellschaft; noch weniger denen der Gläubiger.
Gruß,
harman
...
Strohmann,
ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nichts, was man gemütlich bei Kaffee und Kuchen
auf einer außerordentlichen HV beschliessen müsste-
oder auch nur dürfte.
Diesen Antrag hat der Vorstand schlicht von Gesetzes wegen
"ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung"
zu stellen.
Dazu hat er weder den Aufsichtsrat, noch die Aktionäre um Erlaubnis zu bitten,
insbesondere muss er dafür nicht auch noch ein ausserordentliches Kaffeekränzchen einberufen.
Abgesehen davon wäre fragwürdig, ob er dies, selbst auf einen "§111-Wunsch" des Aufsichtsrates
(den nun wegen der Insolvenz urplötzlich Bedenken hinsichtlich des Wohles der Firma plagen ),
überhaupt noch dürfte:
Eine HV kostet Geld, und über das darf der Vorstand schon nach Bekanntwerden
der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur noch sehr eingeschränkt verfügen ( §92(3) ) .
Wenn da z.B. ein Vorstand das Geld lieber auf einer fruchtlosen Versammlung(*) verjubelt, statt Sozialbeiträge abzuführen...au weia.
(*) was sollte da überhaupt noch abgestimmt oder beschlossen werden?
Die Verwendung des Bilanzgewinns? Die Berufung eines neuen Aufsichtsrates?
Nochmal alle Lemminge zusammenzutrommeln, um dem Strohmann eine Fragestunde zu ermöglichen
( " Dann könnte ich Ihnen diese Fragen auch alle persönlich stellen... " ),
dient wohl kaum dem Wohle der Gesellschaft; noch weniger denen der Gläubiger.
Gruß,
harman
harman,
dass Du mit dem Aktiengesetz auf Kriegsfuß stehst, wusste ich ja bereits, dass dies auch für das Insolvenzrecht gilt, ist mir hingegen neu. Damit ist aber nicht im geringsten ausgesagt, dass mich dieser Umstand überraschte.
Langsam denke ich jedoch, dass Du mich wissen- und willentlich missverstehst.
Die Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften zum Antrag auf Insolvenzeröffnung sind mir (dank Met@box) bestens bekannt.
Lass Dich also, ohne auf Paragraphen aus Zeitgründen herumreiten zu können, dahingehend belehren, dass Deine Ausführungen unvollständig sind und deshalb irreführend. Beim sogenannten Eigenantrag (durch den Schuldner, vorliegend die Met@box AG) kann ebenso bei "drohender Zahlungsunfähigkeit" der Antrag gestellt werden, wobei die tatsächlichen Voraussetzungen nicht von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen sind (sic!).Dies ist im Falle Met@box sogar zweimal der Fall gewesen, was wiederum zum Nachdenken anregen sollte, aber das liegt Dir ja nicht, lieber harman. Oder doch?
Ich sprach aber mit keinem Wort vom Antrag auf Insolvenzeröffnung, sondern von der Insolvenzeröffnung selbst. Du verstehst? Das ist ein Unterschied. Du scheinst aber diesen Unterschied nicht zu kennen. Warum sonst Deine mit Verlaub schwachsinnigen Ausführungen, "die HV beschlösse über den Insolvenzantrag"?
HALLO, HARMAN????
Die Insolvenz ist bereits vor knapp einem Jahr ERÖFFNET worden. Dem Antrag auf Eröffnung ist somit beim zweiten Male stattgegeben worden. Jetzt kapiert, harman? Wenn nicht, weiß ich auch nicht, wie Dir zu helfen wäre.
Außerdem würde natürlich NICHT (obwohl ich nichts dagegen hätte ) eine HV wegen meines Fragebedürfnisses einberufen werden, denn dann wäre in der Tat, wie Du ganz richtig, aber überflüssiger- und polemischerweise aufführst, das Tatbestandsmerkmal des "Wohls der Gesellschaft" nicht erfüllt sein (111 III).
Allerdings, wo doch die Insolvenz eröffnet wurde, (kein Geld da, verstehst Du, harman?) könnte man doch, wo man dies doch monate- oder jahrelang vorher auch getan hat, die Aktionäre im Rahmen von Kapitalmaßnahmen um Geldanpumpen. Ich gebe zu, es besteht von der HV 2001 immer noch nicht ausgeschöpftes genehmigtes Kapital, aber man kann ja auch Kredite vergeben, etc. Sozusagen "zum totalen Krieg" aufrufen.
Das Wohl der Gesellschaft ist im Falle der Insolvenzeröffnung betroffen, wann sonst, harman? Beantworte doch einfach meine Fragen, wenn lesa schon ist oder offensichtlich sich auf den Zeugnisverweigerungsgrund der "drohenden Strafverfolgung" wegen stumm geworden ist, aber zu iTV/StockRave seinen Müll ablassen kann.
Dein Punkt: "Eine HV kostet Geld, und über das darf der Vorstand schon nach Bekanntwerden
der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur noch sehr eingeschränkt verfügen ( §92(3) )" zeigt dass Du wohl noch nicht einmal den Unterschied zwischen AR und V kennst.
§ 111 Absatz 3 Aktiengesetz, wie man nachlesen kann, wenn man kann, spricht davon, dass DER AUFSICHTSRAT eine HV einzuberufen HAT, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.
Hier nochmal extra für dich, harman:
(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
Der Aufsichtsrat ist nicht der Vorstand, die Kompetenzen sind eindeutig und ausdrücklich abgegrenzt. Deshalb auch die verschiedenen Begriffe, harman. Das ist im Recht meistens so, dass verschiedene Begriffe verschiedene Gegenstände bezeichnen. So auch im Aktienrecht.
Du siehst, harman, eine Aktiengesellschaft ist eine tolle Kiste, da gibt es sogar ganz unabhängige "Organe". Und damit ist eben nicht Niere, Lunge, Herz mit gemeint, sondern eben "Aufsichtrat, Hauptversammlung, Vorstand". Was es alles gibt, nicht wahr? Da kann man ins Staunen kommen.
Weißt Du, harman, ich weiß ja, dass man mich unterschätzen kann, aber mit Gesetzen ist das eben so, dass sie für jedermann nachzulesen sind. Da kommst Du jetzt schwer raus, harman.
Diese Rechtsberatung ist kostenlos.
MfG
DerStrohmann
dass Du mit dem Aktiengesetz auf Kriegsfuß stehst, wusste ich ja bereits, dass dies auch für das Insolvenzrecht gilt, ist mir hingegen neu. Damit ist aber nicht im geringsten ausgesagt, dass mich dieser Umstand überraschte.
Langsam denke ich jedoch, dass Du mich wissen- und willentlich missverstehst.
Die Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften zum Antrag auf Insolvenzeröffnung sind mir (dank Met@box) bestens bekannt.
Lass Dich also, ohne auf Paragraphen aus Zeitgründen herumreiten zu können, dahingehend belehren, dass Deine Ausführungen unvollständig sind und deshalb irreführend. Beim sogenannten Eigenantrag (durch den Schuldner, vorliegend die Met@box AG) kann ebenso bei "drohender Zahlungsunfähigkeit" der Antrag gestellt werden, wobei die tatsächlichen Voraussetzungen nicht von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen sind (sic!).Dies ist im Falle Met@box sogar zweimal der Fall gewesen, was wiederum zum Nachdenken anregen sollte, aber das liegt Dir ja nicht, lieber harman. Oder doch?
Ich sprach aber mit keinem Wort vom Antrag auf Insolvenzeröffnung, sondern von der Insolvenzeröffnung selbst. Du verstehst? Das ist ein Unterschied. Du scheinst aber diesen Unterschied nicht zu kennen. Warum sonst Deine mit Verlaub schwachsinnigen Ausführungen, "die HV beschlösse über den Insolvenzantrag"?
HALLO, HARMAN????
Die Insolvenz ist bereits vor knapp einem Jahr ERÖFFNET worden. Dem Antrag auf Eröffnung ist somit beim zweiten Male stattgegeben worden. Jetzt kapiert, harman? Wenn nicht, weiß ich auch nicht, wie Dir zu helfen wäre.
Außerdem würde natürlich NICHT (obwohl ich nichts dagegen hätte ) eine HV wegen meines Fragebedürfnisses einberufen werden, denn dann wäre in der Tat, wie Du ganz richtig, aber überflüssiger- und polemischerweise aufführst, das Tatbestandsmerkmal des "Wohls der Gesellschaft" nicht erfüllt sein (111 III).
Allerdings, wo doch die Insolvenz eröffnet wurde, (kein Geld da, verstehst Du, harman?) könnte man doch, wo man dies doch monate- oder jahrelang vorher auch getan hat, die Aktionäre im Rahmen von Kapitalmaßnahmen um Geldanpumpen. Ich gebe zu, es besteht von der HV 2001 immer noch nicht ausgeschöpftes genehmigtes Kapital, aber man kann ja auch Kredite vergeben, etc. Sozusagen "zum totalen Krieg" aufrufen.
Das Wohl der Gesellschaft ist im Falle der Insolvenzeröffnung betroffen, wann sonst, harman? Beantworte doch einfach meine Fragen, wenn lesa schon ist oder offensichtlich sich auf den Zeugnisverweigerungsgrund der "drohenden Strafverfolgung" wegen stumm geworden ist, aber zu iTV/StockRave seinen Müll ablassen kann.
Dein Punkt: "Eine HV kostet Geld, und über das darf der Vorstand schon nach Bekanntwerden
der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur noch sehr eingeschränkt verfügen ( §92(3) )" zeigt dass Du wohl noch nicht einmal den Unterschied zwischen AR und V kennst.
§ 111 Absatz 3 Aktiengesetz, wie man nachlesen kann, wenn man kann, spricht davon, dass DER AUFSICHTSRAT eine HV einzuberufen HAT, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.
Hier nochmal extra für dich, harman:
(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
Der Aufsichtsrat ist nicht der Vorstand, die Kompetenzen sind eindeutig und ausdrücklich abgegrenzt. Deshalb auch die verschiedenen Begriffe, harman. Das ist im Recht meistens so, dass verschiedene Begriffe verschiedene Gegenstände bezeichnen. So auch im Aktienrecht.
Du siehst, harman, eine Aktiengesellschaft ist eine tolle Kiste, da gibt es sogar ganz unabhängige "Organe". Und damit ist eben nicht Niere, Lunge, Herz mit gemeint, sondern eben "Aufsichtrat, Hauptversammlung, Vorstand". Was es alles gibt, nicht wahr? Da kann man ins Staunen kommen.
Weißt Du, harman, ich weiß ja, dass man mich unterschätzen kann, aber mit Gesetzen ist das eben so, dass sie für jedermann nachzulesen sind. Da kommst Du jetzt schwer raus, harman.
Diese Rechtsberatung ist kostenlos.
MfG
DerStrohmann
.
Mon Dieu,
soviel Dilettantismus auf einmal wirkt objektiv wie eine Salve von Desinformationen.
... oder ist es gar kein Dilettantismus ... ?
cu
.
Mon Dieu,
soviel Dilettantismus auf einmal wirkt objektiv wie eine Salve von Desinformationen.
... oder ist es gar kein Dilettantismus ... ?
cu
.
Mon dieu, Kimba,
bist Du immer noch auf dem Verschwörungs-Trip?
C U
p.s. Wenn Du mich fragst, finde ich harman als "Dilettanten" zu bezeichen etwas hart, wenn auch passend.
bist Du immer noch auf dem Verschwörungs-Trip?
C U
p.s. Wenn Du mich fragst, finde ich harman als "Dilettanten" zu bezeichen etwas hart, wenn auch passend.
#5
Strohmann,
das ist keine "Rechtsberatung" , sondern ein völlig konfuser Wirrwar, daher auch kostenlos noch deutlich zu teuer
" Ich sprach aber mit keinem Wort vom Antrag auf Insolvenzeröffnung, sondern von der Insolvenzeröffnung selbst. Du verstehst? Das ist ein Unterschied. Du scheinst aber diesen Unterschied nicht zu kennen.
Warum sonst Deine mit Verlaub schwachsinnigen Ausführungen, "die HV beschlösse über den Insolvenzantrag"?
Au backe Strohmann, das geht ja gleich peinlich los , denn:
Diese angeblichen Ausführungen müsstest du mir allerdings mal zeigen, um nicht als schlichter Lügner oder alberner Dummschwätzer (oder beides) dazustehen .
Das dürfte dir schwerfallen, denn tatsächlich habe ich, wie jeder, der mein posting ohne Schaum vorm Mund zu lesen vermag, geschrieben:
"ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nichts, was man...auf einer außerordentlichen HV beschliessen müsste..."
Nochmal für dich, Strohmann, das ist "nichts" was man auf einer HV beschliessen müsste; genauso, wie Peking nicht die Hauptstadt von Peking ist.
Und, selbstverständlich ist mir der angesprochene Unterschied geläufig. Grade deswegen spreche ich ja im Zusammenhang mit den Pflichten oder Verantwortungsbereichen der Organe vom ANTRAG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Das Verfahren tatsächlich eröffnen, lieber Strohmann, können diese nämlich nicht.
Ein Kommentar zu:
"Die Insolvenz ist bereits vor knapp einem Jahr ERÖFFNET worden. Dem Antrag auf Eröffnung ist somit beim zweiten Male stattgegeben worden. Jetzt kapiert, harman? Wenn nicht, weiß ich auch nicht, wie Dir zu helfen wäre. "
scheint wohl entbehrlich, da dieser hilflose Wortmüll zu nichts (hoppla, da war`s wieder) in erkennbarem Sinnzusammenhang steht.
"Dein Punkt: "Eine HV kostet Geld, und über das darf der Vorstand schon nach Bekanntwerden
der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur noch sehr eingeschränkt verfügen ( §92(3) )" zeigt dass Du wohl noch nicht einmal den Unterschied zwischen AR und V kennst. "
Nein, Strohmann, das zeigt nur, daß du von diesem Unterschied keine Ahnung, und insbesondere keinen blassen Schimmer von der Abgrenzung der Kompetenzen hast.
Im Regelfall erfolgt die Einberufung der HV durch den Vorstand. Für deine Sammlung: §121(2)
Im Ausnahmefall kann nach §111 über die Einberufung auch eine Abstimmung des Aufsichtsrates erfolgen.
Der vorliegende Ausnahmefall ist aber, wie du ja betonst, die bereits eröffnete Insolvenz.
Dazu aus meinem obigen posting:
Abgesehen davon wäre fragwürdig, ob er (>der Vorstand)dies, selbst auf einen "§111-Wunsch" des Aufsichtsrates ...
überhaupt noch dürfte:
Eine HV kostet Geld, und über das darf der Vorstand schon nach Bekanntwerden
der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur noch sehr eingeschränkt verfügen ( §92(3) ) .
Strohmann,
für die Führung der Geschäfte, zu denen auch der Zahlungsverkehr gehört, ist nicht der Aufsichtsrat zuständig, sondern der Vorstand.
Du hättest also nun gern gesehen, daß der Aufsichtsrat dem Vorstand "befiehlt" , im bereits eröffneten Insolvenzverfahren am Insolvenzverwalter vorbei Zahlungen für Bekanntmachung und Durchführung einer HV zu leisten.
Ich habe selten einen solch kruden Blödsinn gelesen, selbst in deinen Beiträgen
Viel Spaß bei deiner diesbezüglichen Klage gegen Lesa
Gruß,
harman
PS: In Anbetracht der d.E. "todsicheren" Rechtslage wirst du doch hoffentlich klagen, oder?
PPS: ...und, bitte, halte uns über den Fortgang der Klage auf dem Laufenden
Strohmann,
das ist keine "Rechtsberatung" , sondern ein völlig konfuser Wirrwar, daher auch kostenlos noch deutlich zu teuer
" Ich sprach aber mit keinem Wort vom Antrag auf Insolvenzeröffnung, sondern von der Insolvenzeröffnung selbst. Du verstehst? Das ist ein Unterschied. Du scheinst aber diesen Unterschied nicht zu kennen.
Warum sonst Deine mit Verlaub schwachsinnigen Ausführungen, "die HV beschlösse über den Insolvenzantrag"?
Au backe Strohmann, das geht ja gleich peinlich los , denn:
Diese angeblichen Ausführungen müsstest du mir allerdings mal zeigen, um nicht als schlichter Lügner oder alberner Dummschwätzer (oder beides) dazustehen .
Das dürfte dir schwerfallen, denn tatsächlich habe ich, wie jeder, der mein posting ohne Schaum vorm Mund zu lesen vermag, geschrieben:
"ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nichts, was man...auf einer außerordentlichen HV beschliessen müsste..."
Nochmal für dich, Strohmann, das ist "nichts" was man auf einer HV beschliessen müsste; genauso, wie Peking nicht die Hauptstadt von Peking ist.
Und, selbstverständlich ist mir der angesprochene Unterschied geläufig. Grade deswegen spreche ich ja im Zusammenhang mit den Pflichten oder Verantwortungsbereichen der Organe vom ANTRAG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Das Verfahren tatsächlich eröffnen, lieber Strohmann, können diese nämlich nicht.
Ein Kommentar zu:
"Die Insolvenz ist bereits vor knapp einem Jahr ERÖFFNET worden. Dem Antrag auf Eröffnung ist somit beim zweiten Male stattgegeben worden. Jetzt kapiert, harman? Wenn nicht, weiß ich auch nicht, wie Dir zu helfen wäre. "
scheint wohl entbehrlich, da dieser hilflose Wortmüll zu nichts (hoppla, da war`s wieder) in erkennbarem Sinnzusammenhang steht.
"Dein Punkt: "Eine HV kostet Geld, und über das darf der Vorstand schon nach Bekanntwerden
der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur noch sehr eingeschränkt verfügen ( §92(3) )" zeigt dass Du wohl noch nicht einmal den Unterschied zwischen AR und V kennst. "
Nein, Strohmann, das zeigt nur, daß du von diesem Unterschied keine Ahnung, und insbesondere keinen blassen Schimmer von der Abgrenzung der Kompetenzen hast.
Im Regelfall erfolgt die Einberufung der HV durch den Vorstand. Für deine Sammlung: §121(2)
Im Ausnahmefall kann nach §111 über die Einberufung auch eine Abstimmung des Aufsichtsrates erfolgen.
Der vorliegende Ausnahmefall ist aber, wie du ja betonst, die bereits eröffnete Insolvenz.
Dazu aus meinem obigen posting:
Abgesehen davon wäre fragwürdig, ob er (>der Vorstand)dies, selbst auf einen "§111-Wunsch" des Aufsichtsrates ...
überhaupt noch dürfte:
Eine HV kostet Geld, und über das darf der Vorstand schon nach Bekanntwerden
der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur noch sehr eingeschränkt verfügen ( §92(3) ) .
Strohmann,
für die Führung der Geschäfte, zu denen auch der Zahlungsverkehr gehört, ist nicht der Aufsichtsrat zuständig, sondern der Vorstand.
Du hättest also nun gern gesehen, daß der Aufsichtsrat dem Vorstand "befiehlt" , im bereits eröffneten Insolvenzverfahren am Insolvenzverwalter vorbei Zahlungen für Bekanntmachung und Durchführung einer HV zu leisten.
Ich habe selten einen solch kruden Blödsinn gelesen, selbst in deinen Beiträgen
Viel Spaß bei deiner diesbezüglichen Klage gegen Lesa
Gruß,
harman
PS: In Anbetracht der d.E. "todsicheren" Rechtslage wirst du doch hoffentlich klagen, oder?
PPS: ...und, bitte, halte uns über den Fortgang der Klage auf dem Laufenden
` tschuldigung Strohmann,
muß natürlich heissen:
" ...wie Peking nicht die Hauptstadt von Frankreich ist "
Nicht, daß du in diesem Punkt wieder unsicher wirst
muß natürlich heissen:
" ...wie Peking nicht die Hauptstadt von Frankreich ist "
Nicht, daß du in diesem Punkt wieder unsicher wirst
"ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nichts, was man gemütlich bei Kaffee und Kuchen
auf einer außerordentlichen HV beschliessen müsste-
oder auch nur dürfte."
Eben. Das hatte ich aber auch nicht behauptet. Du verstehst, harman?
Hatte ich im übrigen behauptet, dass Peking die Hauptstadt von Frankreich sei?
Ich habe weiterhin mit keinem Wort behauptet, dass die Kompetenz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Organen der AG liege.
Weiterhin habe ich nicht in Abrede gestellt, dass die Kompetenz der Einberufung IN DER REGEL beim Vorstand liegt, hier liegt aber kein Regelfall vor. Der Wortlaut des § 111 III AktG spricht davon, dass DER AUFSICHTSRAT die HV einzuberufen hat. Warum hierzu keine Einlassungen deinerseits?
Dass die Verfügungsbefugnis bei Eröffnung auf den Insolvenzverwalter übergeht, betrifft nicht den Aspekt der Einberufung der HV, insoweit eine Einwilligung des Insolvenzverwalters bezüglich der vermögensrechtlichen Aspekte vorliegt.
MfG
DerStrohmann
auf einer außerordentlichen HV beschliessen müsste-
oder auch nur dürfte."
Eben. Das hatte ich aber auch nicht behauptet. Du verstehst, harman?
Hatte ich im übrigen behauptet, dass Peking die Hauptstadt von Frankreich sei?
Ich habe weiterhin mit keinem Wort behauptet, dass die Kompetenz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Organen der AG liege.
Weiterhin habe ich nicht in Abrede gestellt, dass die Kompetenz der Einberufung IN DER REGEL beim Vorstand liegt, hier liegt aber kein Regelfall vor. Der Wortlaut des § 111 III AktG spricht davon, dass DER AUFSICHTSRAT die HV einzuberufen hat. Warum hierzu keine Einlassungen deinerseits?
Dass die Verfügungsbefugnis bei Eröffnung auf den Insolvenzverwalter übergeht, betrifft nicht den Aspekt der Einberufung der HV, insoweit eine Einwilligung des Insolvenzverwalters bezüglich der vermögensrechtlichen Aspekte vorliegt.
MfG
DerStrohmann
Strohmann
Ich bin unendlich weit davon entfernt, hamann, der im Board seit langer Zeit zu denjenigen users zählt, die mit großer Sachkunde, gerade in Fragen der Juristerei, informieren, auch nur in die Nähe von Dilettanten zu rücken.
Never ...
Ich bin unendlich weit davon entfernt, hamann, der im Board seit langer Zeit zu denjenigen users zählt, die mit großer Sachkunde, gerade in Fragen der Juristerei, informieren, auch nur in die Nähe von Dilettanten zu rücken.
Never ...
Strohmann,
im Interesse der Leser hatte ich mehr erhofft, als ein lahmes Rückzugsgefecht
Aber hier meine Sicht zu deinem §111:
Unabhängig von o.g. praktischen Problemen sehe nichtmal, wieso das Wohl der Gesellschaft eine a.o. HV überhaupt noch erfordert hätte.
Die Firma war schlicht am Ende. Schlimmer noch, sowohl die Geschäftsleitung als auch später der Insolvenzverwalter waren zu dem Schlusst gekommen, daß eine Fortführung der Gesellschaft keinen Erfolg versprechen würde.
Wie würdest es vor diesem Hintergrund rechtlich bewerten, wenn der Aufsichtsrat über eine a.o. HV nochmal versuchen würde, Kapital einzusammeln?
Gruß,
harman
im Interesse der Leser hatte ich mehr erhofft, als ein lahmes Rückzugsgefecht
Aber hier meine Sicht zu deinem §111:
Unabhängig von o.g. praktischen Problemen sehe nichtmal, wieso das Wohl der Gesellschaft eine a.o. HV überhaupt noch erfordert hätte.
Die Firma war schlicht am Ende. Schlimmer noch, sowohl die Geschäftsleitung als auch später der Insolvenzverwalter waren zu dem Schlusst gekommen, daß eine Fortführung der Gesellschaft keinen Erfolg versprechen würde.
Wie würdest es vor diesem Hintergrund rechtlich bewerten, wenn der Aufsichtsrat über eine a.o. HV nochmal versuchen würde, Kapital einzusammeln?
Gruß,
harman
... und lesa(2) schweigt weiter.
@Strohmann
Natürlich schweigt lesa weiter, was soll er denn sonst
machen? Harman hat Ihnen doch genauestens erklärt, warum
es egal ist ob lesa schweigt oder spricht oder schreibt.
Das von Ihnen favorisierte Investment in die Metabox AG
ist weder durch einen Insolvenzparagrafen noch durch eine
brabbelnde Human-Altlast wie lesa wieder zu reanimieren.
Metabox ist tot! Ein Kadaver, eine Ruine, aber keine Fir-
ma mehr. Es arbeitet niemand dort, die haben kein Produkt
zu verkaufen, die haben noch nicht mal mehr Schreibtische.
Versuchen Sie, eine HV von lesa einberufen zu lassen und
Sie können sich dann mit ihm auf den Parkplatz setzen und
ein Pfeifchen rauchen.
Kaufen Sie Graaf alternativ die Bude ab, der wird froh
sein, wenn er wieder was Vernünftiges machen kann.
Manche lernen es nie.
Hubert Hunold
Natürlich schweigt lesa weiter, was soll er denn sonst
machen? Harman hat Ihnen doch genauestens erklärt, warum
es egal ist ob lesa schweigt oder spricht oder schreibt.
Das von Ihnen favorisierte Investment in die Metabox AG
ist weder durch einen Insolvenzparagrafen noch durch eine
brabbelnde Human-Altlast wie lesa wieder zu reanimieren.
Metabox ist tot! Ein Kadaver, eine Ruine, aber keine Fir-
ma mehr. Es arbeitet niemand dort, die haben kein Produkt
zu verkaufen, die haben noch nicht mal mehr Schreibtische.
Versuchen Sie, eine HV von lesa einberufen zu lassen und
Sie können sich dann mit ihm auf den Parkplatz setzen und
ein Pfeifchen rauchen.
Kaufen Sie Graaf alternativ die Bude ab, der wird froh
sein, wenn er wieder was Vernünftiges machen kann.
Manche lernen es nie.
Hubert Hunold
Zitat:
..." die haben noch nicht mal mehr Schreibtische."
Jetzt wissen wir auch, wer es nie lernen wird. (was auch immer, gell)
..." die haben noch nicht mal mehr Schreibtische."
Jetzt wissen wir auch, wer es nie lernen wird. (was auch immer, gell)
Da mich Herr Jäger ignoriert, (wahrscheinlich hat er das Passwort zu "lesa" verlegt, mit dem er jetzt ausschließlich zu MBX posten will... *kicher*) werde ich den Dialog durch kopieren erzwingen. Aus einem anderen Thread also:
"Die Chancen von MBX muß sich jeder selbst gegenwärtig machen."
ABER HERR JÄGER !
Das haben Sie uns doch schon mit ihren Ausführungen zur "endgültigen Pleite" von Met@box abgenommen!
Zählt ihr Wort jetzt gaaaaaaaar nichts mehr???
"Die Chancen von MBX muß sich jeder selbst gegenwärtig machen."
ABER HERR JÄGER !
Das haben Sie uns doch schon mit ihren Ausführungen zur "endgültigen Pleite" von Met@box abgenommen!
Zählt ihr Wort jetzt gaaaaaaaar nichts mehr???
@mitlesenderLöwe
wann kommt der versprochene "heiße Herbst"?
FP
ps: Deine damaligen Einlassungen zur Schadenssumme und die
"abenteuerliche" Beweisführung zum Zusammenhang
Scientology/MBX waren aber auch nicht von "schlechten
Eltern". Nur damit jüngere Leser Deine Person einzuordnen
wissen.
wann kommt der versprochene "heiße Herbst"?
FP
ps: Deine damaligen Einlassungen zur Schadenssumme und die
"abenteuerliche" Beweisführung zum Zusammenhang
Scientology/MBX waren aber auch nicht von "schlechten
Eltern". Nur damit jüngere Leser Deine Person einzuordnen
wissen.
Punkie
Vermag mich leider nicht zu erinnern, einen "heißen Herbst" angekündigt zu haben.
Im Übrigen trafen die Analysen ins Schwarze, wobei sich zu den Scientologen noch Lions und andere Sportsfreunde gesellen. Wird alles durchdekliniert ....
Was den "heißen Hernst" betrifft, mag er auch ohne mein Zutun kommen: Wenn ich so die Niedersachsen-Inside-Spezialisten verfolge, die aus dem schönen Peine Ihre Mitteilungen auch im Netz veröffentlichen, erhalte ich unwillkürlich den Eindruck, dass sich manche noch wünschen werden, sie könnten auf Kanonenkugeln reiten.
cu
Vermag mich leider nicht zu erinnern, einen "heißen Herbst" angekündigt zu haben.
Im Übrigen trafen die Analysen ins Schwarze, wobei sich zu den Scientologen noch Lions und andere Sportsfreunde gesellen. Wird alles durchdekliniert ....
Was den "heißen Hernst" betrifft, mag er auch ohne mein Zutun kommen: Wenn ich so die Niedersachsen-Inside-Spezialisten verfolge, die aus dem schönen Peine Ihre Mitteilungen auch im Netz veröffentlichen, erhalte ich unwillkürlich den Eindruck, dass sich manche noch wünschen werden, sie könnten auf Kanonenkugeln reiten.
cu
@ Kimba
.......wie immer gut gesprochen.
mit freundlichen Gruessen
xxx
.......wie immer gut gesprochen.
mit freundlichen Gruessen
xxx
@Strohmann
wie kommt es eigentlich, das die Strichstärke Deines Nicks auf der Eingangsseite nicht mehrdick ist ?
wie kommt es eigentlich, das die Strichstärke Deines Nicks auf der Eingangsseite nicht mehrdick ist ?
@SonicReducer
was soll uns dieses Bild sagen? The Race goes on. Gentlemen, start your Engines ?
was soll uns dieses Bild sagen? The Race goes on. Gentlemen, start your Engines ?
@KayWi
Strohmann hat offensichtlich eine Fastekur absolviert.
Strohmann hat offensichtlich eine Fastekur absolviert.
Razvan
Laut user-info ist der Strohmann gesperrt.
Auch ein Opfer des gestrigen Rundumschlags der amoklaufenden Sperrmafia?
Oder "nur" wegen einer (vermuteten) Zweit-ID?
Auch ein Opfer des gestrigen Rundumschlags der amoklaufenden Sperrmafia?
Oder "nur" wegen einer (vermuteten) Zweit-ID?
#26
Sieht so aus als hätte HanselHoffman gestern schlechte Laune gehabt
GH
PS: Hatte der nicht selbst `ne Zweit-ID *grübel*
Sieht so aus als hätte HanselHoffman gestern schlechte Laune gehabt
GH
PS: Hatte der nicht selbst `ne Zweit-ID *grübel*
Oliver H. hatte, glaube ich, auch eine.
Ja, der Oliver H. hat damals sozusagen die Zweit-ID salonfähig gemacht
Das fanden dann übrigens weder Stock-Rave noch WO anstössig.
Unser Herr Aufsichtsrat durfte sich -bis gestern- sogar zwei vollregistrierte IDs nebeneinander leisten
(lesa + lesa2) ; eine für grade, eine für ungrade Tage, oder so ähnlich.
Das fanden dann übrigens weder Stock-Rave noch WO anstössig.
Unser Herr Aufsichtsrat durfte sich -bis gestern- sogar zwei vollregistrierte IDs nebeneinander leisten
(lesa + lesa2) ; eine für grade, eine für ungrade Tage, oder so ähnlich.
@Geisterhund
HanselHoffmann war so lange an Board, bis StockRave auf
diese ID angesprochen wurde, weil die Postings arg ähnlich
waren.
Während StockRave vehement diskutierte meldete sich Han-
selHoffmann ab dann nicht mehr. Na sowas.
@harman
Anstößig war immer, wenn eine von StockRave gesperrte ID
unter einer anderen ID weiter postete. Von StockRave oder
helv gesperrte IDs dürfen nämlich nie mehr posten. Die
haben immer das Maul zu halten. Es sei denn, man wird auf
der eigenen Seite vermutet:
"BoardMail anzeigen
Datum: 21:09 15.06.01
von: Helv
Betreff: ???
Gösta bist du es????"
Das war die erste Mail, die Hubert Hunold erhielt. Es war
die letzte Mail von User helv, der heute Aufsichtsrat bei
ITV Media AG ist und in dieser Funktion User und Threads
sperren lässt!
Hubert Hunold
HanselHoffmann war so lange an Board, bis StockRave auf
diese ID angesprochen wurde, weil die Postings arg ähnlich
waren.
Während StockRave vehement diskutierte meldete sich Han-
selHoffmann ab dann nicht mehr. Na sowas.
@harman
Anstößig war immer, wenn eine von StockRave gesperrte ID
unter einer anderen ID weiter postete. Von StockRave oder
helv gesperrte IDs dürfen nämlich nie mehr posten. Die
haben immer das Maul zu halten. Es sei denn, man wird auf
der eigenen Seite vermutet:
"BoardMail anzeigen
Datum: 21:09 15.06.01
von: Helv
Betreff: ???
Gösta bist du es????"
Das war die erste Mail, die Hubert Hunold erhielt. Es war
die letzte Mail von User helv, der heute Aufsichtsrat bei
ITV Media AG ist und in dieser Funktion User und Threads
sperren lässt!
Hubert Hunold
#30
Ach, ist Ihnen das auch aufgefallen.
Hm, bestimmt nur Zufall.
Oder böse Unterstellung wie StockRave sagen würde
GH
Ach, ist Ihnen das auch aufgefallen.
Hm, bestimmt nur Zufall.
Oder böse Unterstellung wie StockRave sagen würde
GH
Könnte doch auch sein, daß der Hansel sturzbeleidigt ist,
weil er mit Stock-Rave in einen Topf geworfen wurde;
und seitdem pikiert schweigt.
Ist aber bloß `ne Theorie
So, jetzt muß ich aber von meinem Sofa aus der Borussia taktische Anweisungen geben;
sonst vergeigen die Jungs mir das noch
weil er mit Stock-Rave in einen Topf geworfen wurde;
und seitdem pikiert schweigt.
Ist aber bloß `ne Theorie
So, jetzt muß ich aber von meinem Sofa aus der Borussia taktische Anweisungen geben;
sonst vergeigen die Jungs mir das noch
Könnte auch sein, dass sich Hansel mächtig amüsiert.
HH
Hansel,
`tschuldigung, ich wollte dich nicht aus der Reserve locken
Aber, was viel wichtiger ist: 2:1 in Dortmund
Jetzt noch rasch in der Verlängerung ein Tor geschossen, oder alternativ das anschliessende Elfmeterschiessen gewonnen,
und die CL-Teilnahme ist im Sack
`tschuldigung, ich wollte dich nicht aus der Reserve locken
Aber, was viel wichtiger ist: 2:1 in Dortmund
Jetzt noch rasch in der Verlängerung ein Tor geschossen, oder alternativ das anschliessende Elfmeterschiessen gewonnen,
und die CL-Teilnahme ist im Sack
NEIN,ICH BIN NICHT BELÖDIGT,ICH BIN DOCH STOCK-BLÖD !
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