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    EkSt-Bescheid-Verjährung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.09.03 16:41:31 von
    neuester Beitrag 07.09.03 19:26:42 von
    Beiträge: 23
    ID: 772.884
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      Avatar
      schrieb am 06.09.03 16:41:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      Bei der Bearbeitung der EkSt. `02 eines Verwandten ist mir leider erst jetzt aufgefallen, daß ihm vom Finanzamt im Steuerbescheid für die EkSt. `01 wohl zuviel Kapitaleinkünfte angesetzt worden sind, deutlich mehr als tatsächlich angefallen und aus den (steuerehrlich) abgelieferten Dividendenbescheinigungen und Kauf-/Verkaufsangaben hervorgeht. Selbst wenn ich alle Zuflüsse aus Kapitalvermögen addiere komme ich nicht auf die im Steuerbescheid genannte Zahl für `Einkünfte aus Kapitalvermögen`.
      Natürlich ist der Bescheid `01 mittlerweile verjährt.

      Frage:
      Ist der Finanzbeamte trotzdem (noch) verpflichtet, mir die Abweichung zu erklären?
      Wenn ja und falls zuviel angesetzt, habe ich noch eine kleine Chance, dies korrigieren zu lassen?
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 18:42:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      Sag einfach, du hattest einen Chatlag! :D

      Im Ernst, natürlich kannst du eine Änderung des Einkommensteuerbescheids beantragen und verlangen!

      Ich habe für einen Bekannten vor einiger Zeit einen verjährten ESt-Bescheid ändern lassen, weil er aus Unkenntnis eine doppelte Haushaltsführung nicht angegeben
      hatte. Der Bescheid wurde zu seinen Gunsten geändert!

      Viel Erfolg!

      Lukim
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 18:45:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      # 2 Einen verjährten Einkommensteuerbescheid ????????

      Das dürfte wohl nicht stimmen - oder der Finanzbeamte war am schlafen.
      :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 19:12:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ ganges

      Verjährt ist vielleicht falsch ausgedrückt:

      Eine Bescheid bei dem die Einspruchsfrist abgelaufen ist!
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 19:18:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      Lukim 68

      Kriegst Du normal auch nicht mehr hin.
      Ausnahme : Der Bescheid steht unter Vorbehalt der Nachprüfung oder ggf. noch offensichtliche Unrichtigkeit, berichtigte Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen.
      Beim Vorbehalt der Nachprüfung kommst Du bis zur Aufhebung immer rein.
      Dafür sind die Einspruchsfristen ja - was meinst Du wie oft die bei einigen Leuten sonst die Veranlagungen ändern könnten, weil sie Belege vergessen haben .
      :laugh: :laugh:

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      Avatar
      schrieb am 06.09.03 19:33:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ ganges

      Du bestätigst ja meine Aussage:

      "....berichtigte Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen."


      Lukim
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 19:37:07
      Beitrag Nr. 7 ()
      # chatlag

      Sorry, aber:

      Dein Verwandter hat Einkünfte aus Kapitalvermögen die soweit über den Freibetrag liegen, dass der anscheinend fehlerhafte Ansatz der Höhe nach Deinen hier reingestellten Beitrag hervorruft und dann läßt sich Dein Verwandter die Steuererklärung nicht von einen Steuerberater erstellen, sondern spart lieber ein paar Euro und nimmt sich einen steuerlichen Laien zur Hilfe?

      Ja, denn:laugh: :laugh: :laugh: !




      # ganges

      § 126 Abgabenordnung

      Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
      [Fassung ab dem Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (Grenzpendlergesetz) vom 24.06.1994 BGBl. I 1994 S. 1395] [Inkrafttreten: 01.01.1996]

      (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn


      1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,


      2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,


      3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,


      4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefaßt wird,


      5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

      (2) Handlungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 dürfen nur bis Abschluß eines Einspruchsverfahrens oder, falls ein Einspruchsverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der finanzgerichtlichen Klage nachgeholt werden.

      (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.



      soll heißen: Ist die Abweichung über die Höhe der Kapitaleinkünfte im Bescheid selbst nicht erläutert, muss das Finanzamt dies auf Anforderung des Steuerpflichtigen nachholen, mit der folge, dass die Einspruchsfrist wieder auflebt!




      Dies ist letztendlich auch die Lösung für Deinen Verwandten, chatlag!
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 19:48:56
      Beitrag Nr. 8 ()
      Flexwheeler,

      danke für den Gesetzestext - aber habe reichlich davon ! :D :D
      Ich denke aber , Du machst es Dir zu leicht.
      Woher weisst Du denn, was in der Steuererklärung stand ?
      Ist da überhaupt eine Abweichung zur Erklärung ?
      Ich würde fast annehmen, dass da nicht einmal ein Duplikat existiert.
      Kann ja vielleicht beim Finanzamt abgefragt werden - aber ......

      :cool:
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 19:54:43
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wenn die Höhe so erklärt wurde und der Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, stimme ich Dir zu.

      Da ich selbst täglich umfangreiche Anlagen KSO bzw. KAP im Finanzamt bearbeite unterstelle ich aber erfahrungsgemäß eine Abweichung zu den erklärten Angaben. :kiss:
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 19:55:13
      Beitrag Nr. 10 ()
      hier liegt die antwort:

      wheeler: "..und dann läßt sich Dein Verwandter die Steuererklärung nicht von einen Steuerberater erstellen, sondern spart lieber ein paar Euro und nimmt sich einen steuerlichen Laien zur Hilfe?.."
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 20:01:46
      Beitrag Nr. 11 ()
      Flexwheeler,
      Du könntest Recht haben - .
      Macht Dir das Spass - die Bearbeitung bei den elenden Vordrucken ?? "Otto-Normalbürger " kann die doch kaum noch ausfüllen - und der Rest hat auch seine Probleme damit - auf beiden Seiten, denke ich.

      :D :D :D
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 20:14:42
      Beitrag Nr. 12 ()
      Nun ja, "Spass" würde es mehr machen, wenn bei umfangreichen Kapitaleinkünften eine nachvollziehbare Aufstellung des Steuerpflichtigen vorliegen würde. Dies geschieht aber recht selten. In der Regel nur bei von Steuerberatern erstellten Erklärungen.

      Aber du hast recht. Nicht umsonst wurde die Anlage KSO in Anlage KAP und SO aufgeteilt. Und es ist schon Wahnsinn, was die Leute mit Ihren Geld alles anfangen können, also welche Anlageformen da so in Betracht kommen.


      Aber dies ist auch der Grund, warum ich meinen Job so gut finde. Als Finanzbeamter lernst Du nicht nur die Steuergesetze, sondern du must diese auf den Sachverhalt anwenden können. Hierzu must Du aber erst den Sachverhalt verstehen. Dadurch lerne ich für´s Leben. Egal, ob ich nachlesen muss, was Finanzinnovationen sind, ob eine Brustvergrößerung eine außergewöhnliche Belastung darstellt oder ob der Bauunternehmer, der das Haus für den vor mir liegenden Antrag auf Eigenheimzulage gute Arbeit geleistet hat oder insolvent ist, ich lern immer dazu.

      Allerdings könnte das Steuerrecht wirklich in allen Punkten einfacher sein.
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 20:21:23
      Beitrag Nr. 13 ()
      Flexwheeler,
      da geb ich Dir Recht. Man lernt und sieht eine Menge, wo andere Leute gar keinen Einblick haben. Vieles sieht man dadurch auch anders.
      Aber die ständigen Änderungen gehen mir schon gewaltig auf die Nerven. Ich könnte mir nämlich auch was Besseres vorstellen als Sonntags Fachliteratur zu lesen.!!
      Du stehst Drinnen -- nun ja und ich stehe Draussen.
      Aber auf Kooperationsebene - hoffe ich .
      :D :D
      Avatar
      schrieb am 06.09.03 20:27:41
      Beitrag Nr. 14 ()
      Wo wir gerade beim Thema sind und einige Experten anwesend
      sind:

      Bei einer mehrmonatigen Dienstreise (außerhalb des
      regelmäßigen Dienstortes) kann die erste und die letzte
      Fahrt mit mit dem erhöhten Kilometersatz (0,52 DM pro tatsächlichem KM)
      abgesetzt werden. Wenn ich nun tagtäglich von dem Dienstreiseort zu meiner Wohnung fahre (einfache Strecke: 105 KM) kann ich diese Fahrten alle steuerlich absetzen?

      Danke im voraus!

      Lukim
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 06:19:53
      Beitrag Nr. 15 ()
      Guten morgen,

      also ich habe zwar keine Lohnsteuerrichtlinien zu Hause, aber aus dem Kopf heraus ist da in Deinem Beitrag was nicht richtig.

      Wenn Du auf Dienstreise Dich befindest, kannst du als Fahrtkosten grundsätzlich 0,52 DM / 0,30 Euro pro Kilometer geltend machen.

      Wenn diese Dienstreise länger als 3 Monate läuft, wird der Dienstort Deine neue regelmäßige Arbeitsstätte mit der Folge, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen. Also 0,70 / 0,80 DM bzw. 0,30 /0,40 Euro je einfacher Kilometer.

      Du gehst aber wahrscheinlich von einer doppelten Haushaltsführung aus. Hier meine ich, gibt es ein Wahltrecht:

      Entweder:

      Unterkunftskosten + Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate + eine Heimfahrt wöchentlich mit 0,70 / 0,80 DM bzw. 0,30 /0,40 Euro je einfacher Kilometer + die erste und die letzte Fahrt mit je 0,52 DM / 0,30 Cent

      oder

      nur die täglichen Fahrten mit 0,70 / 0,80 DM bzw. 0,30 /0,40 Euro je einfacher Kilometer

      Aber wie gesagt, alles aus dem Kopf heraus. Da nicht gerade mein Steckenpferd auch ohne Gewähr.

      Gruß, Flex.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 10:17:01
      Beitrag Nr. 16 ()
      Guten Morgen Flex,

      Sonntag 6.20 und schon Steuern !! :confused: :eek: :confused: :eek:

      Zu 14 / 15
      KM-Pauschale für Dienstreisen 0,58 DM / 0,30 Euro

      Dienstreise über 3 Monate:
      3 Monate tägliche Fahrt absetzbar 0,58 DM / 0,30 Euro
      pro gefahrenen Kilometer + ggf. Verpflegungspauschale

      Nach 3 Monaten:
      wie Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte
      ersten 10 km 0,36 Euro / weitere km 0,40 Euro
      - Entfernungs-km

      Ein Wahlrecht seh ich bei der doppelten Haushalsführung nicht.

      Achtung -- heut ist Sontag !!


      :eek: :eek: :eek:
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 14:13:50
      Beitrag Nr. 17 ()
      # Ganges

      0,52 DM kam von#Lukim und galt noch vor der Einführung der Entfernungspauschale.

      Zum Wahlrecht: Richtlinie 43 Absatz 6 Satz 2 der Lohnsteuerrichtlinien 2000 (kann diese leider nicht hier reinstellen:( )

      Übrigens bin ich auch in der Woche schon ab 6.00 Uhr im Amt am arbeiten.

      Gruß, Flex.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 15:39:09
      Beitrag Nr. 18 ()
      @FlexWheeler
      Da ich selbst täglich umfangreiche Anlagen KSO bzw. KAP im Finanzamt bearbeite unterstelle ich aber erfahrungsgemäß eine Abweichung zu den erklärten Angaben.
      Dachte immer, hierzulande sei zu versteuern was erzielt worden ist und nicht das, was der Finanzbeamte einem als erzielt zu unterstellen gedenkt :confused:

      Zu Deiner Beruhigung, es gibt tatsächlich auch noch Leute, die sind so naiv und legen dem Finanzamt eine vollständige und detaillierte Liste mit Kauf- und Verkaufsdaten sowie erzielten Erträgen aus Dividenden und Zahlungen aus EK40/45 vor im guten Glauben, als erzieltes Einkommen aus Kapitalvermögen maximal die Summe dieser Beträge versteuern zu müssen.

      Daß der Steuerbescheid weder die ausgewiesene Zahl aufschlüsselt noch eine textliche Begründung über etwaige Abweichung enthält ist in meinen Augen nicht nur dem Bürger gegenüber unverschämt, sondern letztendlich sogar kontraproduktiv - warum soll einer denn künftig detaillierte Angaben machen, wenn er hinterher trotzdem nichts nachvollziehbar auseinanderfieseln kann und zur Rücksprache gezwungen ist? Jeder Firma ist i.d.R. daran gelegen, daß es keine (kostenerhöhende) Nachbearbeitung gibt, beim Staat scheint das noch nicht der Fall zu sein.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 16:21:54
      Beitrag Nr. 19 ()
      # 18

      Ich habe nicht geschrieben, dass grundsätzlich die Abweichungungen insbesondere hier bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht erläutert werden.

      Das ist eine Unterstellung Deinerseits.

      Schade, dass viele einfach nicht wissen, wie ein Finanzbeamter zu arbeiten.

      Hier die Kurzform:

      Der überwiegendene Teil der Steuererklärungen wird vom mittleren Dienst veranlagt (ich selbst gehöre zum gehobenen Dienst).

      Ein Beamter im mittleren Dienst im Arbeitnehmerbereich soll als Vollzeitkraft 25 !!! Erklärungen am Tag bearbeiten (Niedersachsen). Zusätzlich fallen noch diverse andere Arbeiten an wie z. B. Auskünfte erteilen, Anträge auf Änderung jeder Art, Einspruchsverfahren, Ablage, u. s. w..

      Wenn da nun jemand mit umfangreicheren Einkünften aus Kapitalvermögen bei ist und eine nachvollziehbare Aufstellung fehlt, muss sich der Finanzbeamte/-in daran machen und die Sache aufbröseln. Das kann mit unter mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Die Statistik ist dahin und derjenige kann sich dann am Monatsende beim Sachgebietsleiter rechtfertigen.

      Ich für meinen Teil weise die Steuerpflichtigen massiv auf ihre Mitwirkungspflicht hin. Wenn es sein muss, pack ich alles wieder ein und schicke es dem Stpfl. mit der Auflage zurück, alles schön ordentlich und nachvollziehbar zusammenzustellen.

      Es geht einfach nicht mehr anders. Ich sitze zur Zeit im Amtsprüfbereich (also keine Arbeitnehmerfälle). Alleine die Insolvenzfälle haben so dermaßen zugelegt, dass das Veranlagen von Steuererklärungen nur noch sekundäre Aufgabe ist. Nur, bei den Insolvenzfällen kommt kein Geld mehr für die "Staatskasse" rein. Stattdessen werden die Einkommensteuererklärungen dann nur noch halbherzig oder gar nicht mehr geprüft und veranlagt.


      Soviel zur Steuergerechtigtkeit.

      Die Sonne scheint zum Fenster rein,
      hak ab, es wird schon richtig sein:(

      Während also der Arbeitnehmer seine Lohnsteuer monatlich abgezogen bekommt und bei der Einkommensteuererklärung jeden Euro an geltend gemachte Werbungskosten nachweisen muss, kann der Unternehmer tausende von Euros als Betriebsausgabe verbuchen, ohne dass dies ggf. näher geprüft wird (ein Kleinstbetrieb wird z. B. nur alle 60 Jahre von der Betriebsprüfung aufgesucht).

      So sieht es aus.
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 16:53:55
      Beitrag Nr. 20 ()
      # 19 Flex,

      generell hast Du Recht - aber da muss ich dann doch einmal die Kleinbetriebe etwas in Schutz nehmen.
      Das hört sich ja fast so an als ob da Fantasiebelege verbucht werden !
      Es mag ja Ausnahmen geben - aber das ist bestimmt nicht die Regel !
      Da würde ich doch dann eher die Frage stellen, was ist mit Prüfungsergebnissen bei Grossbetrieben ( trotz Anschluss-BP ) und Konzernen, die dann auf einmal " vergessen " werden. Da geht es dann um ganz andere Beträge.
      Sag nicht, dass es das nicht gibt !

      Hinsichtlich des Wahlrechtes bei der doppelten Haushaltsführung hast Du Recht.

      6.oo morgens arbeite ich noch nicht ( gibt auch mal ne Ausnahme ) - aber nachmittags und abends darf ich dann unbegrenzt arbeiten.
      Gruss Ganges
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:13:02
      Beitrag Nr. 21 ()
      @Flexwheeler

      Ich habe nicht geschrieben, dass grundsätzlich die Abweichungungen insbesondere hier bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht erläutert werden. Das ist eine Unterstellung Deinerseits

      Nana, lies meine Antwort nochmals in Ruhe durch, dann hat sich`s auch schon erledigt :cool:
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 18:46:25
      Beitrag Nr. 22 ()
      #chatlag

      Was verstehs Du unter dem Wort "grundsätzlich"?

      Ausnahmen bestätigen halt die Regel.

      Ich für meinen Teil erläutere jede Abweichung weil ich die nachfolgenden Streitigkeiten mit unqualifizierten Personen (geht Dir da ein Licht auf?) vermeide.

      Im übrigen: Welche Antwort von Dir meinst Du eigentlich?
      Avatar
      schrieb am 07.09.03 19:26:42
      Beitrag Nr. 23 ()
      @FlexWheeler

      Das `grundsätzlich` war nicht von mir, sondern vom Zitat.
      Laß gut sein, meine Ausführung in #18 bezüglich dessen, was ich für `unverschämt` halte, bezog sich ja nicht auf Dich, sondern auf meinen eingangs geschilderten Fall. Daß ich bezüglich Klarheit des Bescheids offensichtlich derselben Meinung bin wie Du, ergab sich ja aus dem nachfolgenden Absatz. Vielleicht mit Ausnahme dessen, daß ich meine Kunden grundsätzlich nicht als unqualifizierte Personen betiteln mag, weil ich möchte, daß sie wiederkommen :)


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