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    Gleitzinsanleihen: Versteuerung Kursgewinn - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.03.04 11:29:50 von
    neuester Beitrag 07.09.04 09:19:32 von
    Beiträge: 19
    ID: 840.336
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      Avatar
      schrieb am 26.03.04 11:29:50
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe die Ericsson - Anleihe WKN 685501 zu 85,50 gekauft.
      Aktueller Kurs 109,70 = 28% Gewinn.
      Da ich sie schon über ein Jahr halte, dachte ich der Kursgewinn wäre steuerfrei, da Ericsson die Zinsen aber um ca. 1% erhöht hat, ist es eine Gleitzinsanleihe = Finanzinnovation und damit steuerpflichtig.

      Den Gewinn kann man noch nicht einmal gegen Kursverluste aus Aktien verrechnen, sondern er muss voll unter Zinseinkünfte versteuert werden.

      Kann mir jemand sagen, ob evtl. nur der Gewinn zwischen Ausgabekurs 100 und 109,70 zu versteuern ist?

      Ich bin ganz begeistert, wie trickreich doch das Finanzamt ist, um mir in die Tasche zu langen!!!
      Avatar
      schrieb am 26.03.04 13:44:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      "Da ich sie schon über ein Jahr halte, dachte ich der Kursgewinn wäre steuerfrei, da Ericsson die Zinsen aber um ca. 1% erhöht hat, ist es eine Gleitzinsanleihe = Finanzinnovation und damit steuerpflichtig."

      Wer hat dich denn "aufgeklärt"?
      Avatar
      schrieb am 26.03.04 13:46:37
      Beitrag Nr. 3 ()
      "Gleitzinsanleihe


      --------------------------------------------------------------------------------




      Bei diesen Papieren ist der Zinssatz über die gesamte Laufzeit gestaffelt. Entweder fallen oder steigen die Zinsen mit zunehmender Dauer. Entsprechend reagiert der Anleihekurs gegenläufig: Entweder ist er bei der Emission hoch oder niedrig. Mit einer Gleitzinsanleihe erhalten Anleger die Möglichkeit, den steuerpflichtigen Zinsertrag nach den persönlichen Einkommensverhältnissen entweder vorzuziehen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern.

      Das Finanzamt unterscheidet folgende steuerliche Sachverhalte:

      - Die laufenden Zinseinnahmen sind beim Zufluss zu versteuern.
      - Wer die Anleihe von der Emission bis zur Einlösung behält, muss nichts weiter versteuern.
      - Wird das Papier allerdings vor Fälligkeit verkauft oder nach Emission erworben, kommt die Besteuerung als Finanzinnovation in Betracht. Diese zeitanteilig über den Kursertrag angefallenen Zinsen müssen als Kapitaleinnahme versteuert werden. Alternativ können Sie als Anleger auch die Emissionsrendite berechnen.
      - Die beim vorzeitigen Verkauf anfallenden Stückzinsen sind ebenfalls als Einnahme zu erfassen. Um eine zweifache Versteuerung zu vermeiden, können Sie diese Einnahme aber vom Kursertrag abziehen.
      - Alle Erträge unterliegen dem Zinsabschlag. "
      http://www.apollo-intermedia.de/ratgeber/geldanlage/abc_geld…
      Avatar
      schrieb am 26.03.04 16:29:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke, Nataly, für Deine Antwort.

      "aufgeklärt" hat mich die Comdirect, als sie beim Verkauf ähnlicher Papiere (Metallgesellschaft) schrieb:
      "Die Besteuerung des im Kurs enthaltenen ZAST-pflichtigen Zinsanteils erfolgt nach der Pauschal- bzw. Differenzmethode."

      Sie haben neben den Zinsen auch den Kursgewinn in voller Höhe auf den Freibetrag angerechnet. Wenn der Freibetrag erschöpft ist, kostet es also Steuern.
      Auf Nachfrage wurde mir dann mitgeteilt, dass es sich bei der Ericsson-Anleihe genauso verhält.

      Wenn ich Deinen angeführten Text lese, sind Gleitzinsanleihen etwas anderes, hilft mir also leider nicht weiter.
      Avatar
      schrieb am 26.03.04 16:36:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      Auf der Rückseite der Abrechnung finde ich gerade folgendes:

      Hinweise zur Besteuerung:
      Für die Berechnung der Zinsabschlagsteuer (KESt) wird bei Anleihen, mit steuerschädlichem
      Emissionsdisagio (außerhalb der Disagiostaffel), die vor dem 01.01.1994 erworben wurden, aufgrund
      des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 hilfsweise als
      Bemessungsgrundlage 30 % des Einlösungsbetrages zugrunde gelegt. Die Bemessungsgrundlage
      für die ZASt wird in der Steuerbescheinigung als "zu versteuernde Einnahmen" bezeichnet.

      Für die Einkommensteuer gilt jedoch: Zu versteuern ist nur das auf die Besitzzeit anteilig entfallende
      Emissionsdisagio. Die Besitzzeit ist dem Finanzamt durch Vorlage von Kauf- und Verkauf- bzw.
      Einlösungsabrechnungen nachzuweisen. Wahlweise kann auch die Differenz zwischen Verkaufsbzw.
      Einlösungsbetrag und dem Kaufbetrag versteuert werden (Wahlrecht). Hierzu sind
      entsprechende Belege dem Finanzamt vorzulegen. Die KESt wird auf die sich ergebende
      Steuerschuld angerechnet bzw. erstattet.


      Bin ja nicht blöd, aber mir ist das zu hoch.
      Kann mir das jemand erklären? Danke.

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      Avatar
      schrieb am 26.03.04 17:48:29
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Georgerich / Nataly

      "- Wird das Papier allerdings vor Fälligkeit verkauft oder nach Emission erworben, kommt die Besteuerung als Finanzinnovation in Betracht. Diese zeitanteilig über den Kursertrag angefallenen Zinsen müssen als Kapitaleinnahme versteuert werden. Alternativ können Sie als Anleger auch die Emissionsrendite berechnen."

      Im Falle dieser Anleihe ist keine Emissionsrendite feststellbar, daher kann der Anleger nicht alternativ die Versteuerung nach der auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite wählen.

      Es muss also nach der Marktrendite versteuert werden, in diesem Falle insgesamt Verkaufskurs-Kaufkurs+angefallene Zinsen.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 27.08.04 15:58:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      zu diesen Thema hätte ich nochmal eine Frage:

      "Die beim vorzeitigen Verkauf anfallenden Stückzinsen sind ebenfalls als Einnahme zu erfassen. Um eine zweifache Versteuerung zu vermeiden, können Sie diese Einnahme aber vom Kursertrag abziehen"

      Sind hier mit Gleitzinsanleihen flat-gehandelte Anleihen gemeint?

      Habe gerade eine Anleihe, halbjährliche Zinszahlung verkauft, die als Finanzinnovation eingestuft ist, und auf der Abrechnung werden die erhaltenen Stückzinsen zu dem Kursgewinn hinzugezählt und dies stellt die Bemessungsgrundlage für den Zinsabschlag dar.
      Stimmt dies so, irgendwie bin ich etwas verwirrt mit dem obigen Hinweis auf die Vermeidung der zweifachen Besteuerung.

      Vielen Dank für eine Antwort!
      Avatar
      schrieb am 31.08.04 09:46:01
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hat jemand einen Tip für mich?

      Danke
      Avatar
      schrieb am 31.08.04 09:55:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hast Du die Anleihe seit Emission oder hast Du sie als Zweiterwerber gekauft ?

      Welche Anleihe (WKN) ist es, von wann bis wann hast Du sie gehalten und wie waren die Kurse ?

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 31.08.04 11:27:38
      Beitrag Nr. 10 ()
      die eine Anleihe während der Laufzeit zu 100,80 gekauft und dann zu 100 zurückgezahlt worden.

      die andere aus dem Emission zu 100 gekauft und zu 98 verkauft.

      Vielen Dank für die Hilfe!
      Gruss
      AW
      Avatar
      schrieb am 31.08.04 11:29:27
      Beitrag Nr. 11 ()
      Also das ganze ist ganz einfach, den ich hab die Anleihe auch schon gehabt und verkauft!!


      Ersten ist wichtig abzuklären wann du gekauft hast. Dies kann bei einem Kurs von um die 85 nur NACH der Emission gewesen sein, den das Papier ist deutlich höher gekommen.

      Dies bedeutet das das ganze eine Finanzinnovation ist. Das hast du ja selber schon festgestellt.

      Wenn du diese Anleihe jetzt verkaufst oder behälts bis Endfälligkeit (das ist KEIN unterschied mehr, da du NICHT bei Emission gekauft hast) dann ist der Kursgewinn von seiten der Bank nach der Differenzmethode besteuert. Dies bedeutet das der volle Kursgewinn auf deinen Freibetrag (1421,- EUR als Lediger) angerechnet wird. Reicht der Freibetrag nicht aus gehen 30% Zast+5,5% Soli weg.

      Hat die Bank deinen Kaufkurs nicht mehr gespeichert, weil du z.B. das Depot mal übertragen hast, dann MUSS die Bank nach der Pauschalmethode rechnen. Sie unterstellt dann immer PAUSCHAL 30% Kursgewinn.

      In deinen Fall ist es also besser wenn die Bank den Kurs noch hat und du dein Depot nicht übertragen hast, den dein tasächlicher Kursgewinn ist niedriger als 30% (wenn auch nur knapp).

      So, wer jetzt denkt das ist schon komplex genug, der irrt.

      Das war jetzt die sog. Vorrauszahlungsseite. Das bedeutet so MUSS die Bank rechnen.

      Doch alles was mit Zinsfreibeträgen zu tun hat, ist ja immer erst eine Pauschale Sache. Du wirst ja in der Steuererkläung gefragt, ob du über oder unter dem Freibetrag (1421,- EUR) liegst. Liegst du drüber dann hat du noch einmal die Möglichkeit jetzt zu wählen, ob die die genauen Kursgewinn versteuern möchtest, oder nach der sog. Emissionsrendite. Diese kann dir die Bank mitteilen, und du vergleichst einfach was besser ist für dich. Da darfst du frei wählen, das FA kann dir da nicht dreinreden.

      Ich hab sowas schon öfter gemacht, und ich hab damit auch beruflich zu tun.

      Ein Hinweis noch. Wenn du bisher mit sowas keine Erfahrung hast, und du auch noch nie eine Steuererklärug in diesem Punkt gemacht hast, dann stell dich schon mal drauf ein, das die FA Beamten das zum Teil überhaupt nicht kapieren, und zum großen Teil auch die Steuerberater nicht so genau wissen.

      Schubi
      Avatar
      schrieb am 31.08.04 11:38:06
      Beitrag Nr. 12 ()
      Danke für die Antwort Schubi!
      Könntest du auch noch auf meine Frage antworten? Stehen genau über deiner Antwort.

      Danke!
      Avatar
      schrieb am 31.08.04 11:50:54
      Beitrag Nr. 13 ()
      @angkorwat

      wie ist die WKN der beiden Anleihen ? Würde ich mal als erstes checken, denn bei der Einstufung des FI Status werden ab- und an auch Fehler seitens der Banken gemacht. Bei mir war letztes Jahr bspw. ca. jede 4. Abrechnung schlicht falsch.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 31.08.04 11:56:46
      Beitrag Nr. 14 ()
      die eine war schon 2001 fällig - wkn 222 068, zins 3,45 % bis auf 6,2 % ansteigend.

      für die zweite - wkn 648 210
      Avatar
      schrieb am 03.09.04 10:28:50
      Beitrag Nr. 15 ()
      wollte nochmal dies nach oben schieben - vielleicht hat ja jemand eine Antwort für mich?!
      Avatar
      schrieb am 03.09.04 12:38:18
      Beitrag Nr. 16 ()
      Welche Fragen noch??
      Avatar
      schrieb am 06.09.04 10:12:41
      Beitrag Nr. 17 ()
      die eine Anleihe während der Laufzeit zu 100,80 gekauft und dann zu 100 zurückgezahlt worden.

      die andere aus dem Emission zu 100 gekauft und zu 98 verkauft.

      Meine Fragen:
      sind bei beiden Anleihen die entstandenen Kursverluste von den Zinseinnahmen anziehbar? Obwohl die eine aus der Emission und die andere während der Laufzeit verkauft?
      Und als Zins versteuere ich den Stückzins?
      Avatar
      schrieb am 06.09.04 12:27:50
      Beitrag Nr. 18 ()
      angkorwat,
      alle drei Fragen in #17 möchte ich mit "ja" beantworten.
      Avatar
      schrieb am 07.09.04 09:19:32
      Beitrag Nr. 19 ()
      danke alzwo!

      kurz und knapp! super!


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      Gleitzinsanleihen: Versteuerung Kursgewinn