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    Anlegerrechte durch BGH gestärkt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.07.04 10:40:57 von
    neuester Beitrag 20.07.04 19:24:41 von
    Beiträge: 11
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      schrieb am 19.07.04 10:40:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ein Grundsatzurteil im Falle Informatec:


      BGH stärkt die Rechte geprellter Aktionäre

      Montag, 19. Juli 2004, 10.11 Uhr

      Vorstände von Aktiengesellschaften können künftig persönlich zur Haftung gezogen werden, wenn sie bewusst falsche Börsenpflichtmitteilungen herausgeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erstmals entschieden. Anlass waren Musterklagen geschädigter Anleger der inzwischen insolventen Augsburger Softwarefirma Infomatec. Bisher wurden derartige Schadensersatzklagen in zweiter Instanz abgewiesen. Der Anwalt eines Klägers sprach von einer „rechtshistorischen Entscheidung“.
      Avatar
      schrieb am 19.07.04 10:44:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nachdem es gerade im Falle Informatec mehrere - sich z.T. widersprechende - Urteile ergangen sind, schaffft dies Urteil nun hoffentlich endgültige Klärung.

      Vor dem Hintergrund, dass nur in Ausnahmefällen ein Schadensersatzanspruch bejaht wurde, kann man das Urteil des BGH geradezu als Sensation beurteilen.

      Werde das Urteil, sobald es veröffentlicht ist, hier einstellen und mit interessierten Anlegern besprechen.

      :cool::cool::cool:
      Avatar
      schrieb am 19.07.04 10:51:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Betrügerische Vorstände zu Schadenersatz verpflichtet
      Montag 19 Juli, 2004 10:21 CET

      Karlsruhe (Reuters) - Geprellte Anleger haben gegen die Vorstände eines börsennotierten Unternehmens nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Umständen auch persönlich Anspruch auf Schadenersatz.

      Dazu müsse ein ursächlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem betrügerischen Verhalten der Vorstände und dem Aktienkauf liegen, entschied der zweite Zivilsenat des BGH in einem am Montag verkündeten Urteil. Er gab damit einem Aktionär der Augsburger Infomatec AG Recht, der zwei Monate nach einer falschen, übertriebenen Ad-hoc-Mitteilung des Unternehmens Anteile erworben hatte. Ein anderer Aktionär, der erst neun Monate später gekauft hatte, wurde dagegen abgewiesen.


      Scheinbar hat der BGH hohe Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch gestellt. Sofern ich diese Pressemitteilung richtig verstanden habe, hat der BGH gleich über zwei Klagen entschieden. Das erinnert mich an die Urteile der Vorinstanz. Daher gehe ich davon aus, dass die jeweiligen Urteile vom LG Augsburg sowie München bestätigt wurden.
      Avatar
      schrieb am 19.07.04 13:49:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      Mittlerweile ist auch schon die Pressemitteilung veröffentlicht:

      Bundesgerichtshof
      Mitteilung der Pressestelle




      Nr. 87/2004



      II. Zivilsenat zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen




      Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in drei Revisionsverfahren über die Frage der persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen gegenüber Anlegern zu entscheiden, die geltend gemacht hatten, sie hätten im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilungen in - mittlerweile wertlos gewordene - Aktien der Gesellschaft investiert.


      Die Klagen waren überwiegend in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben; soweit das Landgericht der Klage des Rechtsanwalts aus abgetretenem Recht eines Anlegers stattgegeben hatte, hat das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz das Urteil abgeändert und die Klage ebenfalls abgewiesen.


      Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in allen drei Verfahren - insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die beklagten Vorstandsmitglieder der Infomatec AG aus der Verletzung spezialrechtlicher Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen verneint.


      Die Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilungen - in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit - kann jedoch den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllen. Das Hauptproblem bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus § 826 BGB im Zusammenhang mit unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen besteht für den Anleger allerdings darin, daß der - grundsätzlich ihm obliegende - Beweis der Ursächlichkeit der unrichtigen Ad-hoc-Publizität für die von ihm getroffene Anlageentscheidung nur schwer zu führen ist. Die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflußten, individuellen Willens-entschluß dar. Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, daß es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt. Auch die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung entwickelten Grundsätze über einen Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer sog. Anlagestimmung lassen sich nicht ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen übertragen. Eine Ad-hoc-Mitteilung ist - anders als ein Börsenzulassungsprospekt - in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren; vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung im allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich. Zwar ist denkbar, daß sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann. Zur genauen Dauer einer solchen denkbaren Anlagestimmung lassen sich aber ebensowenig verläßliche, verallgemeinerungsfähige Erfahrungssätze aufstellen wie für den Bereich von Emissionsprospekten. Als gesichert kann allenfalls gelten, daß eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und daß die Wirkung von positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröffentlichung abnimmt. Auch die durch eine positive Ad-hoc-Mitteilung verursachte Anlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluß, ein Halbjahres- oder Quartalsbericht oder aber eine neue Ad-hoc-Mitteilung. Das reicht aber nach Ansicht des II. Zivilsenats angesichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einerseits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der einzelnen Marktteilnehmer andererseits nicht aus, um hinsichtlich der Dauer solcher Anlagestimmungen als Folge von Ad-hoc-Mitteilungen auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückzugreifen. Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa von einer Ad-hoc-Mitteilung ausgehen kann, verbietet sich vielmehr jede schematische, an einen bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise; einen solchen fe-sten Zeitraum könnte angesichts der tatsächlichen Unwägbarkeiten und der damit verbundenen Gefahr willkürlicher Entscheidungen allenfalls der Gesetzgeber allgemeinverbindlich festlegen.


      Danach verbleibt es bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast der Kläger für den von ihnen behaupteten Kausalzusammenhang zwischen fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen und ihren individuellen Kaufentschlüssen im jeweiligen - tatrichterlich zu beurteilenden - Einzelfall. Gelingt einem Anleger ein solcher Kausalitätsnachweis, wobei ihm im Einzelfall eine große zeitliche Nähe seines Aktienerwerbs zu der falschen Ad-hoc-Mitteilung als Beweiserleichterung zugute kommen kann, so kann er - bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung - grundsätzlich verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Hätte er in einem solchen Fall die Aktien nicht gekauft, kann er Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangen.


      Ausgehend von dieser Grundsituation ist der II. Zivilsenat in den drei ihm zur Entscheidung unterbreiteten Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt: Die Revision des aus abgetretenem Recht klagenden Rechtsanwalts in der Sache II ZR 402/02 führte, nachdem ihm bereits in den Vorinstanzen der Kausalitätsnachweis gelungen war, zur Wiederherstellung der seiner Klage stattgebenden landgerichtlichen Entscheidung, während in der Sache II ZR 218/03 die infolge des fehlenden Kausalitätsnachweises in den Vorinstanzen erfolgte Klageabweisung im Revisionsverfahren bestätigt wurde. Die Sache II ZR 217/03 wurde hingegen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil es zur Kausalitätsfrage keine Feststellungen getroffen hatte und seine weiteren Erwägungen zum Fehlen eines Schadens und der subjektiven Voraussetzungen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung i.S. des
      § 826 BGB rechtsfehlerhaft waren.


      Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, II ZR 218/03, II ZR 402/02

      Karlsruhe, den 19. Juli 2004
      Avatar
      schrieb am 19.07.04 14:11:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      Kurze Zusammenfassung:

      Der BGH gewährt den Anlegern einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Ein solcher Anspruch wird jedoch nur in besonderen Fällen zugesprochen.
      Hierbei gibt es m.E. drei sehr hohe Hürden:

      1. Kausalität zwischen Ad-Hoc Mitteilung und Kaufentscheidung.
      Von Kausalität spricht man, wenn die Ad-Hoc die Ursache für die Kaufentscheidung war. D.h. man muss beweisen, dass man nur aufrgund dieser Ad-Hoc Mitteilung die Aktien gekauft hat.
      Anders als im amerikanischen Recht wird für die Kausalität jedoch keine feste Zeitspanne genannt, innerhalb derer die Aktien gekauft sein müssen.
      Es ist immer eine Entscheidung im Einzelfall. Allerdings vereinfacht der BGH diesen Kausalitätsbeweis ein klein bischen: er stellt klar, dass bei einem "zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung" eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Kausalität besteht. D.h. hat der Anleger kurz nach der Veröffentlichung gekauft, sind für ihn die Beweisprobleme nicht so ausgeprägt, wie für einen Anleger, der erst Monate später gekauft hat.

      Der BGH hatte über drei Klagen zu entscheiden.
      Ein Fall wurde an das OLG zurückverwiesen, weil das OLG keine Feststellungen hinsichtlich der Kausalität getroffen hatte.
      Ein weiterer Fall wurde zugunsten des Anlegers entschieden. Dieser hatte zwei Monate nach der Veröffentllichung die Aktien erworben. Ihm gelang der Kausalitätsnachweis. Wenn ich mich recht erinnere, dann war die Erstinstanz das LG Augsburg (Infromatec I o. II (?)). Wer sich also hinsichtlich der Kausalität erkundigen will, der sollte sich das Urteil der Erstinstanz durchlesen.
      Im dritten Fall wurde die Klage abgewiesen. Hier wurden die Aktien sechs Monate nach der Veröffentlichung gekauft.

      2. Vorsatz
      Der Vorstand muss hinsichtlich der Veröffentlichung einer (b) fehlerhaften [/b] Ad-Hoc Mitteilung vorsätzlich gehandelt haben. Der Vorstand muss also wissen und wollen, dass Anleger auf die Veröffentlichung hin Aktien erwerben. Er muss also gerade deshalb fehlerhaft veröffentlicht haben, damit Anleger zu einem Kauf bewegt werden. Er muss darüber hinaus wisen und wollen, dass den Anlegern aus ihrer Kaufentscheidung ein Schaden droht.
      Ein solcher Vorsatz ist in der Praxis nur sehr schwer zu ermitteln. Leider fehlen diesbezüglich in der Urteilsbegründung Ausführungen des BGH.
      M.E. läge es nahe, einen solchen Vorsatz anzunehmen, wenn der Vorstand in zeitlichem Zusammenhang zu der Veröfentlichung eigene Aktien verkauft.
      Über einen solchen Anscheinsbeweis hat der BGH jedoch nichts gesagt.

      3. Beweisproblematik
      Das größte Problem liegt aber in dem Umstand begründet, dass der Anleger für das Vorliegen der Kausalität und des Vorsatzes beweispflichtig ist.
      Der Anleger muss also detailiert darlegen, dass er die Aktien nur wegen der Ad Hoc Mitteilung gekauft hat, bzw dass diese den Ausschlag für die Kaufentscheidung gegeben hat.
      Er muss also beweisen, dass ohne diese Mitteilung ein Kauf der Aktie unterblieben wäre!
      Diese Beweisproblematik sollte man in der Praxis nicht unterschätzen, führt sie doch sehr leicht dazu, dass eine Klage abgewiesen werden kann.

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      schrieb am 20.07.04 09:13:56
      Beitrag Nr. 6 ()
      DIE WELT

      BGH stärkt Anlegerrechte in Deutschland
      Juristischer Durchbruch: Betrogene Aktionäre können erstmals Vorstände direkt belangen - Weitere Verfahren anhängig

      von Daniel Eckert und Holger Zschäpitz

      Berlin - Unternehmensvorstände müssen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) auch mit eigenem Geld für vorsätzliche Falschinformation ihrer Anleger geradestehen. Der zweite Zivilsenat des BGH sprach einem Aktionär der Augsburger Infomatec am Montag Schadenersatz zu, der zwei Monate nach einer bewusst übertriebenen Ad-hoc-Mitteilung Aktien gekauft und damit Verluste erlitten hatte. Dies erfülle den Tatbestand der "vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung", sagte der Vorsitzende Richter Volker Röhricht in Karlsruhe. "Das Urteil schreibt Rechtsgeschichte für geprellte Anleger in Deutschland", sagt Oliver Saha von der Klägerkanzlei Rotter. "Das Urteil ist ein Durchbruch für die Aktionärsrechte." Andere Anwälte zeigen sich verhaltener: "Das Urteil hat Licht und Schatten", sagt Anlegeranwalt Andreas Tilp. Den Neue-Markt-Vorständen müsse Vorsatz nachgewiesen werden und das sei nicht so einfach. Auch Aktionärsschützer warnen die Anleger vor zu großen Erwartungen. (Az.: II ZR 217/03, 218/03 und 402/02)

      Dem Urteil zufolge, muss den Vorständen nicht nur Vorsatz nachgewiesen werden: Zwischen der falschen Meldung und dem Aktienkauf müsse ein ursächlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen, so das Gericht. Diesen müssen die Anleger nachweisen. Der BGH erleichtert ihnen nun aber die Beweisführung: "Je schneller eine Aktie nach einer falschen Ad-hoc-Meldung gekauft worden ist, desto eher kann man zu Gunsten des Anlegers davon ausgehen, dass er sich von den Informationen beeinflussen ließ", erklärte Röhricht die Faustregel. "Je marktschreierischer sie aufgemacht ist, desto eher spricht das (...) für den Anleger." Einen genauen Zeitrahmen wolle der BGH aber nicht vorgeben. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) können bisher Aktionäre nur das Unternehmen selbst für falsche Meldungen haftbar machen. Ein Gesetz, das diesen Schutz nach dem Willen der Aktionärsschützer auch auf Vorstände ausgeweitet werden soll, ist erst in Vorbereitung.

      Die Infomatec-Vorstände Gerhard Harlos und Alexander Häfele hatten am 20. Mai 1999 von einem Auftrag über 100 000 Internet-Surfstationen im Wert von 28 Mio. Euro berichtet. Später stellte sich heraus, dass nur 14 000 Geräte fest bestellt waren. Vor Gericht hatten sie angeführt, die Mitteilung auch zur "Marktpflege" veröffentlicht zu haben (Vorsatz). Damit hätten sie die Anleger zum Kauf der Aktien motivieren wollen, sagte Röhricht. Die beiden Manager waren auch Großaktionäre des Unternehmens und hatten bei hohen Kursen eigene Anteile verkauft. Harlos ist nach einem Teilgeständnis wegen Insiderhandels zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt, gegen seinen Kollegen Häfele waren in erster Instanz zwei Jahre und neun Monate Haft verhängt worden.

      "Wahnsinn, jetzt bekomme ich mein Geld zurück. Der Kampf hat sich gelohnt", freute sich der siegreiche Aktionär Frank Planeck nach der Verkündung. Der Metzger aus Dortmund hatte im Juli 1999 rund 46 500 Euro in Infomatec-Aktien angelegt und dafür sein Konto überzogen. Ein zweiter Infomatec-Aktionär blieb dagegen vor dem BGH erfolglos. Er hatte die Aktien erst neun Monate später gekauft. Ein dritter Fall muss nach dem Urteil des BGH vor dem Oberlandesgericht (OLG) München neu aufgerollt werden. Das OLG hatte zuvor alle drei Klagen abgewiesen.

      Der Münchener Aktionärsanwalt Oliver Saha von Rotter Rechtsanwälte sieht nach dem Urteil gute Chancen für die anhängigen Klagen betrogener Anleger gegen andere Unternehmen, vor allem vom ehemaligen Neuen Markt. "Das Urteil hat Konsequenzen für alle Vorstände, die bewusst Anleger getäuscht haben." Allein wegen Infomatec liefen noch 50 weitere Klagen. Die getäuschten Anleger können von den Infomatec-Vorständen den Kaufpreis ihrer Aktien zurückverlangen. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) warnte aber vor überzogenen Hoffnungen: "Das wird nicht zu der erwarteten Welle von Klagen am Neuen Markt führen", sagte ihr Sprecher Jürgen Kurz. Jeder Einzelfall müsse geprüft werden.

      Artikel erschienen am 20. Juli 2004
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 09:15:01
      Beitrag Nr. 7 ()
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 09:20:28
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die Frage bleibt: Wie kommt ein Geschädigter an sein Geld, wenn z.B. Vermögenswerte übertragen wurden.
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 10:58:13
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zu #8:
      Da hast du allerdings recht. Ein schönes Urteil und danach trotzdem kein Geld ...
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 19:21:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      Man setzt einen heißblütigen Südländer auf die Frau an und wartet auf die Scheidung. Den Zugewinnausgleich pfändet man :D
      Avatar
      schrieb am 20.07.04 19:24:41
      Beitrag Nr. 11 ()
      Kniebeißer,

      geile Idee!:D

      Denke, ich mach mich gezielt an Frauen von ehemaligen NM-CEO`s ran!:laugh:


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