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    "Finanzinnovationen" als Steuersparmodell? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.12.04 23:13:56 von
    neuester Beitrag 09.03.05 14:10:42 von
    Beiträge: 13
    ID: 932.668
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      schrieb am 05.12.04 23:13:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      In Börse Online Nr.50 S.72 ff wird die Steuersituation bei sog. Finanzinnovationen beschrieben. Dazu zählen lt. BO:

      Aktienanleihen, Umtauschanleihen, Zerobonds, Kündbare Bonds, Capped Warrants, Range Warrants, Stepup-/Stepdown Bonds, Kombizins-/Gleitzinsanleihen, Garantiezertifikate.

      Finanzinnovationen sind kapitalertragssteuerpflichtig. Sie unterliegen somit NICHT der Steuer auf private Veräußerungsgewinne und besitzen auch keine Spekulationsfrist. Was auf den ersten Blick negativ erscheint, kann sich jedoch auch sehr positiv auf die Steuerlast auswirken: "Der erlittene Kursverlust (der Finanzinnovation) kann auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist als negativer Kapitalertrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Steuer sparend mit anderen Einkommensarten wie Gehalt oder Mieten verrechnet werden."

      Durch ein überjähriges Geschäft in einer Finanzinnovation im Verlust und ein entspechendes Gegengeschäft in nach einem Jahr Spekulationssteuer freien Wertpapieren im Gewinn müßte es möglich sein, das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren und somit alle anderen Einkünfte zumindest zum Teil auszugleichen.
      Avatar
      schrieb am 06.12.04 00:07:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      Beispiel DAX:

      Finanzinnovation: Kauf Capped Call LZ 2006 Basis 5000 Cap
      5500
      Gegengeschäft: Kauf Call LZ 2006 Basis 5500, Verkauf Call LZ 2006 Basis 5000

      Sollte am Laufzeitende der DAX unter 5000 notieren, verfällt der Capped Call wertlos. Der Verlust läßt sich mit anderen Einkommensarten verrechnen.

      Auch das Gegengeschäft verfällt wertlos. Die erhaltene Optionsprämie in der Summe beider Calls kann steuerfrei vereinnahmt werden, da außerhalb der Spekulationsfrist.
      Avatar
      schrieb am 06.12.04 08:13:05
      Beitrag Nr. 3 ()
      na, da würde ich einmal den steuerberater fragen !

      die optionsprämie im stillhaltergeschäft wird nämlich SOFORT vereinnahmt, und es würde mich nicht wundern, wenn sie auch im selben jahr zu versteuern wäre.
      Avatar
      schrieb am 06.12.04 19:39:54
      Beitrag Nr. 4 ()
      @bigmac,

      also in BO 49 S.83 steht sogar, daß beim Verkauf einer Option der beim Verfall erzielte Gewinn "ohne steuerliche Bedeutung ist". Nur bei Ausübung oder Glattstellung durch Gegengeschäft sind "Einnahmen gemäß §22 Nr.3 EStG" zu versteuern.
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 23:08:19
      Beitrag Nr. 5 ()
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      schrieb am 05.03.05 10:39:29
      Beitrag Nr. 6 ()
      "....Call wertlos. Der Verlust läßt sich mit anderen Einkommensarten verrechnen."

      :confused::confused::confused::confused:


      Bist Du Dir da sicher????? Ich bezweifel es.....
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 15:27:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Wenn es sich bei dem Verlust um einen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen handelt, so mindert dieser zunächst die Einkünfte aus Kapitalvermögen des selben Kalenderjahrs. Falls die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Kalenderjahr negativ sind, wird der Gesamtbetrag der Einkünfte gemindert.
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 15:53:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      Du sagst es Nataly....."WENN" es sich um Kap-Einkünfte handelt. Ich denke aber eher, dass es hier um Einkünfte aus Speku-Geschäfte geht => Calls.
      Avatar
      schrieb am 05.03.05 18:52:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Kidd:
      Es scheint sich aber nicht um "gewöhnliche" Call-Optionsscheine zu handeln. Ich weiß allerdings nicht Näheres über die Features.
      Avatar
      schrieb am 08.03.05 10:55:50
      Beitrag Nr. 10 ()
      beim verkauf einer anleihe, die als fi eingeordnet ist, wurden bei einer brutto-abrechnung die spesen separat ausgewiesen. die zinsen und die kursgewinne wurden mit pauschal 30 % zinsabschlagsteuer belegt.

      in der ertraegnisaufstellung der bank tauchen aber nur die zinsen und der kursgewinn - ebenfalls unter zins - auf. die gezahlten spesen fallen unter den tisch.

      hat von euch jemand erfahrung, ob man die erwerbsnebenkosten in anrechnung bringen kann, sprich in der zeile 6 abziehen kann?

      danke!
      Avatar
      schrieb am 08.03.05 18:33:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      Bei Einkünften aus Kapitalvermögen fallen die Anschaffungskosten incl. Nebenkosten der Anschaffung unter den Tisch.
      Avatar
      schrieb am 08.03.05 23:43:22
      Beitrag Nr. 12 ()
      Noch mal kurz zu Erklärung: Es geht bei dieser Idee darum, die kapitalertragssteuerpflichtige Finanzinnovation Capped Warrant und spekulationssteuerpflichtige Optionen per Geschäft und Gegengeschäft in der Summe möglichst ertragsneutral so miteinander zu verknüpfen, daß jeweils die Vorteile in steuerlicher Hinsicht genutzt werden können: die Verlustverrechenbarkeit von FI mit anderen Einkommensarten auf der einen Seite und die Steuerfreiheit für überjährige Spekulationsgewinne bei Optionen.

      Aus mehreren in der Summe theoretisch ertragsneutralen Geschäften wird auf diesem Wege ein verrechenbarer Verlust und ein steuerfreier Gewinn - also eine recht einfache Methode das steuerwirksame Jahreseinkommen zu vermindern.

      Es wundert mich ehrlich gesagt etwas, daß sich hier kaum jemand dafür interessiert. Ich würde nämlich gern mal darüber diskutieren, wie sich dieses Modell denn nun in der Realität am besten umsetzen läßt, wenn überhaupt.
      Avatar
      schrieb am 09.03.05 14:10:42
      Beitrag Nr. 13 ()
      @kannichdoch:
      Prinzipiell ist es möglich, Verluste steuerlich geltend zu machen, obwohl den Verlusten steuerfreie Gewinne in gleicher Höhe entgegenstehen.
      Siehe hierzu mein Thread: Koch verdirbt Steuerspar-Brei


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