checkAd

    Versteuerung von Kursgewinnen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.03.05 09:25:01 von
    neuester Beitrag 10.04.05 17:32:53 von
    Beiträge: 14
    ID: 964.649
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 5.712
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 13.03.05 09:25:01
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo

      bin relativ neu hier , und weiss im Moment nicht , wie die Versteuerrung von Kursgewinnen zu erfolgen hat.

      Könnte mir sehr gut vorstellen, dass dieses Thema auch viele andere Interessiert.

      Gibt viele Gerüchte, wie Steuerfreiheit nach einem Jahr, Halbeinkünfteverfahren, Verrechenbarkeit von Kursgewinnen mit Verlusten (aber welche Verluste aus welchen Quellen?) etc etc.

      Denke mir , das Thema ist wichtige denn je - denn nun greift ja auch die Kontrolle aller Konten - d.h. auch die, wohl nicht rechtmässig, Ihre Börsengewinne versteuert haben - müssen jetzt ran!
      Avatar
      schrieb am 13.03.05 10:19:59
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn du Aktien länger als 1 Jahr hälst, musst du keine Spekulationssteuer zahlen.
      Aktien werden meines Wissens nach dem Fifo Prinzip behandelt. Die Aktien die du zu erst kaufst, verkaufst du auch zu erst wieder.
      Avatar
      schrieb am 13.03.05 11:00:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Und Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Dazu füllst du z.b. in der Erklärung 2004 die Anlage SO aus, trägst du deinen totalen Verlust 2004 von 5000 € ein. Dann erhälst du mit dem Steuerbescheid einen separaten Bescheid, in dem dir ein Verlust von 5000 € aus Aktiengeschäften festgestellt wird. Wenn du dann im Vorjahr oder Nachjahr, 2002 oder 2005+ einen Gewinn aus Aktiengeschäften hast, kann dieser mit dem Verlust aus 2004 verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten, z.b. Arbeitslohn oder Vermietung ist NICHT möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.03.05 12:00:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Aber du kannst nur Verluste ausweisen, die du erzielt hast indem du die Aktien nicht länger als 12 Monate gehalten hast.

      Darum sollte man überlegen vor den 12 Monaten auch mit Verlust zu verkaufen. Man kann ja dann wieder neu einsteigen..

      Gruss Dirk
      Avatar
      schrieb am 13.03.05 14:33:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo und danke für die Auskünfte.
      Hat vielleicht jemand nen link,wo man das ganz genau nachlesen kann.Ich dachte die Frist für Spekulationsgewinne wär ganz abgeschafft und man müßte alle Gewinne nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuern.Da
      ich schon lang keine Gewinne mehr eingefahren hab,hab ich mich auch nicht so drum gekümmert.
      Falls es die Frist noch gibt:Was ist eigentlich mit den Gewinnen nach der Frist ?
      Kann man die ganz einstreichen oder muß man die dann nochmal versteuern(sonstige Einkünfte,Kapitalanlagen,...)?
      Gruß,RedStef

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4500EUR +9,76 %
      Die bessere Technologie im Pennystock-Kleid?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 13.03.05 16:03:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ja soeinen Link hatte ich auch gesucht, bin jedoch nirgendwo fündig geworden.

      Grösstenteil handelt es sich um alte Seiten und selber das Bundesfinanzmisterium geht nicht genau darauf ein.
      Avatar
      schrieb am 13.03.05 16:16:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo,

      ein Tipp für Dich, wenn Du Gewinne haben solltest.Lege sofort Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, da es nämlich sein kann, dass die Steuer nicht rechtmäßig ist. Für die Jahre 97-99 wurde das schon vom Gericht so gesehen. Wenn Du die Steuer jedoch zahlst, siehst Du für den Fall, dass die Steuer für Nichtig gesehen wird keinen Cent wieder.
      Avatar
      schrieb am 13.03.05 16:21:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Also ich habe bis jetzt noch keine Gewinn in Vorjahren gehabt.


      Denke aber wir sollten das hier einfach so richtig erklären, damit andere es auch wissen.

      Wahrscheinlich gibt es öffentlihc ja keine zu, aber denke mal viele haben ihre Gewinne bisher nur teilweise oder garnicht versteuert.
      Davor ist dringend zu warnen da ja nun die Finanzbehörden jederzeit Einblick in alle Konten nehmen können, ohne auch nur Verdachtsmoment zu haben, oder gar richterlich Beschlüsse.
      Avatar
      schrieb am 18.03.05 14:05:39
      Beitrag Nr. 9 ()
      Blicke auch nicht mehr recht durch. Hatte vor Jahren die "Telebörse" im Abo, da stand alles ganz gut erklärt drin. Leider wurde das Blatt von der Wirtschaftswoche "geschluckt" und die schreiben anscheinend für eine Klientel, die eh einen Steuerberater hat, der ihnen alles erklärt.
      Wüsste z B gern, ob Fonds auch unter das Halbeinkünfteverfahren fallen, und ob ein Unterschied gemacht wird zwischen in- und ausländischen Fonds?
      Und was ist mit Indexzertifikaten?

      Gruss, Lutzbär
      Avatar
      schrieb am 23.03.05 14:03:28
      Beitrag Nr. 10 ()
      Avatar
      schrieb am 06.04.05 16:26:16
      Beitrag Nr. 11 ()
      1. Welche Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen
      Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen laufende und einmalige Einkünfte aus Beteiligungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den Beteiligungen zählen

      - Aktien

      - GmbH-Anteile

      - Genossenschaftsanteile

      - Genussscheine, die neben dem Gewinnanteil auch das Recht auf einen Liquidationserlös gewähren.



      Das Halbeinkünfteverfahren gilt nach § 3 Nr. 40 EStG für

      - Dividenden und Gewinnausschüttungen. Die hälftigen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

      - Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von Beteiligungspapieren innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb. Die hälftigen Gewinne und Verluste gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 23 EStG).

      - Veräußerung einer Beteiligung von mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten. In diesem Fall gehört der halbe Veräußerungsgewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG).

      - Besondere Entgelte und Vorteile, die anstelle oder zusätzlich zu Dividenden gewährt werden. Die hälftigen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

      - Einnahmen aus Veräußerung von Dividendenscheinen ohne die zugehörigen Aktien und Abtretung von Dividendenansprüchen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2a und Satz 2 EStG).



      Nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fallen
      - festverzinsliche Wertpapiere.

      - Finanzinnovationen.

      - Wandelanleihen, Gewinnobligationen.

      - Genussscheine als Gläubigerpapier, das nicht mit einem Recht auf Liquidationserlös ausgestattet ist.

      - stille Beteiligungen, partiarische Darlehen.

      - Zinsen aus nichtbegünstigten Lebensversicherungen.

      - Options- und Termingeschäfte.



      Bei Investmentfonds gilt folgende Besonderheit:
      - Bei inländischen Investmentfonds greift das Halbeinkünfteverfahren nur für Dividenden und vergleichbare Bezüge aus deutschen und ausländischen Aktien, die der Fonds vereinnahmt und die in der Ausschüttung enthalten sind (§ 40 Abs. 2 KAGG). Für die anderen Fondserträge, z. B. Zinsen, gilt das Halbeinkünfteverfahren also nicht. Auch wird das Halbeinkünfteverfahren nicht angewandt auf Einnahmen aus Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen (§ 40a Abs. 2 KAGG).

      - Bei ausländischen Fonds hingegen sind sowohl Dividenden als auch Einnahmen aus Rückgabe oder Veräußerung ausdrücklich vom Halbeinkünfteverfahren ausgeschlossen (§§ 17, 18 AuslInvestmG).



      Das Halbeinkünfteverfahren beruht auf einem grundlegenden Systemwechsel bei der Besteuerung von Beteiligungserträgen beim Anleger. Grundlage hierfür ist jedoch die Änderung des Körperschaftsteuersatzes bei der Kapitalgesellschaft ab dem Jahr 2001.



      Bis 2000 betrug auf Unternehmensebene der Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne 30 % und für thesaurierte Gewinne 40 %. Dies führte für Sie als Anleger mit Wohnsitz in Deutschland zu einem Körperschaftsteuer-Guthaben von 3/7 der Dividende, das einerseits von Ihnen mit zu versteuern war und das Sie sich andererseits in der Einkommensteuerveranlagung anrechnen lassen konnten. Gegen Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung zahlte die Bank das Guthaben mit der Dividende aus. Dies war das sog. Anrechnungsverfahren.



      Ab 2001 werden die Gewinne deutscher Kapitalgesellschaften nur noch mit einer einheitlichen Körperschaftsteuer von 25 % belastet, gleichgültig, ob sie ausgeschüttet werden oder im Unternehmen verbleiben. Für Gewinnausschüttungen mit 25 % Steuerbelastung gilt das neue Halbeinkünfteverfahren. Anders als beim Anrechnungsverfahren wird beim Halbeinkünfteverfahren lediglich die Gewinnausschüttung, nicht jedoch die vom Unternehmen bereits gezahlte Körperschaftsteuer als steuerpflichtige Einnahme erfasst.



      HINWEIS: Da Gewinne deutscher Kapitalgesellschaften erstmals für das Jahr 2001 nur mit 25 % Körperschaftsteuer belastet sind und diese Gewinne im Jahr 2002 an die Aktionäre ausgeschüttet werden, kommt das Halbeinkünfteverfahren im Allgemeinen erstmals im Jahr 2002 zur Anwendung. Demgegenüber gilt für Dividendenvon ausländischen Kapitalgesellschaften das Halbeinkünfteverfahren generell seit dem 1.1.2001.

      (Quelle: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/halbeinkverfahren.…
      Avatar
      schrieb am 06.04.05 20:19:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hätte auch mal eine Frage:

      Bin Student und habe kein Einkommen, mache also auch keine Steuererklärung. Muss ich für Aktiengewinne eine Steuererklärung machen auch wenn ich keine Steuern zahlen müsste, da die Aktiengewinne nicht so hoch sind, dass sie den Einkommensteuerfreibetrag von xxxx€? übersteigen würden.
      Avatar
      schrieb am 08.04.05 22:18:11
      Beitrag Nr. 13 ()
      Gewinnversteuerung noch beachten, daß bestimmte Fonds
      die zu den Finanzinnovationen zählen, die Gewinne auch
      noch nach 1 Jahr zu versteuern sindl
      Avatar
      schrieb am 10.04.05 17:32:53
      Beitrag Nr. 14 ()


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Versteuerung von Kursgewinnen