GmbH-Vermögenslosigkeit gemäß § 141 von Amts wegen Fa. gelöscht - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.05.05 20:16:02 von
neuester Beitrag 10.05.05 07:51:56 von
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Mein Arbeitgeber ist 1999 in Insolvenz-
Ich habe mein Gehalt bis zum letzten Arbeitstag bekommen.
Weil sich die Schwierigkeiten schon 1 Jahr vorher anbahnten
habe ich (wir)einerseits Überstunden gefahren,anderseits den
Urlaub nicht genommen in der Hoffnung das Schlimmste abzumindern.Urlaub bei mir insgesamt 55 Tage-sind mit in die Insolvenz gegangen.Ich habe seit 1999 nichts mehr in dieser Angelegenheit gehört und lese jetzt "Vermögenslosigkeit" (siehe Überschrift). Ist damit die Insolvenz abgeschlossen?
oder kann ich noch hoffen?
Ich habe mein Gehalt bis zum letzten Arbeitstag bekommen.
Weil sich die Schwierigkeiten schon 1 Jahr vorher anbahnten
habe ich (wir)einerseits Überstunden gefahren,anderseits den
Urlaub nicht genommen in der Hoffnung das Schlimmste abzumindern.Urlaub bei mir insgesamt 55 Tage-sind mit in die Insolvenz gegangen.Ich habe seit 1999 nichts mehr in dieser Angelegenheit gehört und lese jetzt "Vermögenslosigkeit" (siehe Überschrift). Ist damit die Insolvenz abgeschlossen?
oder kann ich noch hoffen?
oder kann ich noch hoffen?
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
FGG § 141
(1) Soll nach § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erlöschen einer Firma von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen werden, so hat das Registergericht den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.
(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, so erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Einrückung in diejenigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen in das Handelsregister bestimmt sind. Es kann angeordnet werden, daß die Bekanntmachung noch in andere Blätter eingerückt wird.
(3) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. Gegen die den Widerspruch zurückweisende Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
(4) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist.
(1) Soll nach § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erlöschen einer Firma von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen werden, so hat das Registergericht den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.
(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, so erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Einrückung in diejenigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen in das Handelsregister bestimmt sind. Es kann angeordnet werden, daß die Bekanntmachung noch in andere Blätter eingerückt wird.
(3) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. Gegen die den Widerspruch zurückweisende Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
(4) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist.
HGB § 31
(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Weg herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.
(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Weg herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.
Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit ist nicht in § 141 FGG, sondern in § 141 a FGG geregelt:
FGG § 141a
(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag auch der Steuerbehörde gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Vor der Löschung sind die in § 126 bezeichneten Organe zu hören.
(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Das Gericht kann anordnen, auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, daß die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Einrückung in die Blätter, die für die Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister bestimmt sind, sowie durch Einrückung in weitere Blätter erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Die Vorschriften des § 141 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die zur Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Fußnote
FGG § 141a
(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag auch der Steuerbehörde gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Vor der Löschung sind die in § 126 bezeichneten Organe zu hören.
(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Das Gericht kann anordnen, auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, daß die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Einrückung in die Blätter, die für die Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister bestimmt sind, sowie durch Einrückung in weitere Blätter erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Die Vorschriften des § 141 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die zur Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Fußnote
Vorliegend ist § 141 a Abs. 1 Satz 2 FGG einschlägig:
Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
Danke für die ausführliche Auslegung.
Was heisst das jetzt für mich als ehemaligen Angestellten?
Ist das Insolvenzverfahren damit nach 5 1/2 Jahren beendet und was ist mit meiner angemeldeten Forderung (Urlaubsvergütung)passiert.?
Was heisst das jetzt für mich als ehemaligen Angestellten?
Ist das Insolvenzverfahren damit nach 5 1/2 Jahren beendet und was ist mit meiner angemeldeten Forderung (Urlaubsvergütung)passiert.?
Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung (InsO) trat in Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft und löste die bis dahin geltenden Regelungen der Konkursordnung und der Vergleichsordnung (alte Bundesländer) sowie der Gesamtvollstreckungsordnung (neue Bundesländer) ab.
Die Insolvenzordnung dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger eines Schuldners bzw. einer Schuldnerin. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners / der Schuldnerin statt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgekehrt.
Die Insolvenzordnung (InsO) trat in Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft und löste die bis dahin geltenden Regelungen der Konkursordnung und der Vergleichsordnung (alte Bundesländer) sowie der Gesamtvollstreckungsordnung (neue Bundesländer) ab.
Die Insolvenzordnung dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger eines Schuldners bzw. einer Schuldnerin. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners / der Schuldnerin statt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgekehrt.
@Jakl:
Ich fürchte, es ist nichts übrig geblieben, was an dich hätte "ausgekehrt" werden können.
Jedenfalls ist das Insolvenzverfahren mittlerweile beendet worden.
Ich fürchte, es ist nichts übrig geblieben, was an dich hätte "ausgekehrt" werden können.
Jedenfalls ist das Insolvenzverfahren mittlerweile beendet worden.
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