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    Krankengeld von einer privaten Krankenversicherung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.08.05 19:49:20 von
    neuester Beitrag 12.08.05 20:14:41 von
    Beiträge: 26
    ID: 998.546
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      Avatar
      schrieb am 08.08.05 19:49:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      ....ist meines wissens komplett steuerfrei und führt auch nicht in eine höhere progression; krankengeld von der gesetzlichen kv ist zwar ansich auch nicht steuerpflichtig, führt aber durch anrechnung zu einer höheren progression...

      somit wäre krankengeld aus der privatversicherung komplett steuerfrei und aus der gesetzlichen zwar auch, aber mit dem nachteil der progressionsanrechnung

      ist das so richtig, kann das jemand bestätigen??

      wäre mir wichtig...

      Quelle u.a §32b EStG

      liebe grüße
      tina
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 20:07:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      das sehe ich auch so
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 22:46:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      danke dir für die bestätigung, aber mein steuerberater sieht das leider nicht so, er unterscheidet nicht von Krankengeld aus der PVK und der GKV...ich müsste irgendetwas überzeugenderes liefern.

      liebe grüße

      und wer kennt sich noch aus?
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 22:49:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      wenn ich mir sicher wäre, dass das alles stimmt, würde ich dem steuerberater erst gar nix vom krankentagegeld der PVK erzählen...

      das problem ist in diesem fall, dass ich mehr zu wissen gleaube, als der steuerberater....

      bitte helft, wer sich einigermaßen auskennt...danke

      tina
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 22:59:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      Krankenversicherung Lexikon Progressionsvorbehalt in der gesetzlichen Krankenversicherung

      Krankengelder für GKV – Versicherte sind nicht generell steuerfrei.

      Grundlage hierfür ist § 32 b des Einkommenssteuergesetzes. Danach führt bei Arbeitnehmern außer Arbeitslosengeld auch die Zahlung von Krankengeld durch die GKV zu einem höheren Steuersatz.

      Die Zahlungen von Krankengeld müssen beim Lohnsteuerjahresausgleich oder der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, der anzuwendende Steuersatz kann höher ausfallen, obwohl die Höhe des zu versteuernden Einkommens sich nicht verändert hat. Um Bagatellfälle auszugrenzen gilt eine Freigrenze von Euro 409,00.

      Für die Bezieher von Krankentagegeld aus der PKV gilt diese Bestimmung nicht. Private Krankentagegelder sind völlig steuerfrei !
      http://www.vers25.de/krankenversicherung-lexikon-p.htm

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      Avatar
      schrieb am 08.08.05 23:09:47
      Beitrag Nr. 6 ()
      Krankengeld gibt es bei der PKV nicht. Bei der PKV gibt es Krankentagegeld. Dieses ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1 a EStG).
      Dem Progessionsvorbehalt unterliegt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 b EStG :

      b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder
      vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften Sechsten, oder
      Siebten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Krankenversicherung
      der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der
      Landwirte,
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 23:17:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das Krankentagegeld der PKV ist keine Lohnersatzleistung nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte.

      Insbesondere stellt es kein Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V dar.

      Daher fällt es nicht unter den Progressionsvorbehalt.
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 23:26:31
      Beitrag Nr. 8 ()
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 23:28:16
      Beitrag Nr. 9 ()
      Das Krankengeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG), unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Demgemäß gilt der Steuersatz, der sich ergibt, wenn zum Einkommen die steuerfreien Sozialleistungen hinzugerechnet werden. Damit das Finanzamt das Krankengeld berücksichtigen kann, sind die Krankenkassen verpflichtet, bei der Einstellung der Leistung oder spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres dem Empfänger die Dauer des Krankengeldbezuges sowie Art und Höhe des während des Kalenderjahres gezahlten Krankengeldes zu bescheinigen. In der Bescheinigung ist der Empfänger auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 23:32:11
      Beitrag Nr. 10 ()
      Für das Krankentagegeld der PKV werden keine Bescheinigungen zum Zweck der Einbeziehung der Leistung in den Progressionsvorbehalt ausgestellt.
      Wäre dies gesetzlich vorgesehen, würden sie dies tun.
      Auch dies ein Argument, dass das Krankentagegeld der PKV nicht unter den Progressionsvorbehalt fällt.

      Siehe auch die Ausführungen in der Amtlichen Anleitung zur Einkommensteuererklärung auf Seite 12 unter der Überschrift Lohnersatzleistungen.
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 23:33:45
      Beitrag Nr. 11 ()
      Avatar
      schrieb am 08.08.05 23:57:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      Letzte Zweifel deines Steuerberaters sollten durch einen Blick in die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR 2003) unter R 185 zu beseitigen sein.
      Dort heißt es in Absatz 1 Satz 3:
      "Leistungen nach der Berufskrankheitenverordnung sowie das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung gehören nicht zu den Lohn- oder Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen."

      Ich bin sicher, dass dein Steuerberater nach diesem Hinweis sehr schnell sehr kleinlaut wird.
      Avatar
      schrieb am 09.08.05 09:12:48
      Beitrag Nr. 13 ()
      Nataly

      Respekt!:eek:

      KD
      Avatar
      schrieb am 09.08.05 09:47:55
      Beitrag Nr. 14 ()
      Und einmal mehr: Bussy für NATALY:kiss:

      Was wäre dieses Board ohne ihre fundierten Informationen!
      Avatar
      schrieb am 09.08.05 10:16:08
      Beitrag Nr. 15 ()
      danke!!
      Avatar
      schrieb am 09.08.05 10:23:03
      Beitrag Nr. 16 ()
      Wenn ein Steuerberater das nicht ohne Literaturstudium weiss ( ich kann es gar nicht glauben :laugh: )
      ist das schon sehr traurig !
      Avatar
      schrieb am 11.08.05 23:11:29
      Beitrag Nr. 17 ()
      doch, ich glaub das gern, dass er es erst nach Literaturstudium weiß. Wie die Nr. 185 schon sagt, gibt es ziemlich viele Richtlinien und Steuergesetze. Da ist einiges, was nicht so häufig vorkommt und was man nicht auswendig weiß, auch wenn man ein guter Steuerberater ist.
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 09:38:52
      Beitrag Nr. 18 ()
      Zu #17:
      Aus folgender Passage geht aber hervor, dass der Steuerberater eben nicht in den EStR nachgelesen und dennoch behauptet hat, das Krankentagegeld der PKV sei ebenso zu behandeln wie das Krankengeld der GKV.

      danke dir für die Bestätigung, aber mein Steuerberater sieht das leider nicht so, er unterscheidet nicht zwischen Krankengeld aus der PVK und der GKV...ich müsste irgendetwas überzeugenderes liefern.

      Es kann doch nicht Aufgabe des Mandanten sein, den Steuerberater über das Steuerrecht zu belehren.
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 09:51:08
      Beitrag Nr. 19 ()
      das problem ist in diesem fall, dass ich mehr zu wissen gleaube, als der steuerberater....

      Die Situation, dass der Mandant mehr weiß als der StB, sollte nicht vorkommen; noch schlimmer ist es, wenn der StB der richtigen Meinung seines Mandanten widerspricht.
      Im Übrigen sind hier nicht "viele Gesetze und Richtlinien" nachzulesen, es reicht, § 32 b EStG richtig zu lesen. Dort steht ganz eindeutig, dass dem Progressionsvorbehalt nur Leistungen aus der Sozialversicherung nachSGB V, SGB VI, SGB VII unterliegen. Von Leistungen einer Krankentagegeldversicherung der PKV steht dort nichts.
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 13:37:29
      Beitrag Nr. 20 ()
      Ich kann nichts Ehrenrühriges daran finden, wenn ein Steuerberater (oder ein Arzt, oder ein Rechtsanwalt usw.) einen bestimmten Sachverhalt nachlesen muß.
      Allerdings muß schon viel geschehen bis ein Steuerberater genau dies tut. Nach meiner Erfahrung verhindert die Furcht, zugeben zu müssen, einen Sachverhalt nicht ad hoc richtig bewerten zu können, oder auch einfach Bequemlichkeit häufig einen Blick in die einschlägige Literatur. Der Mandant wird`s ja schon nicht bemerken.
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 13:49:01
      Beitrag Nr. 21 ()
      [posting]17.533.405 von quotiks am 12.08.05 13:37:29[/posting]Das ist Unsinn !
      Es gibt ausreichende Problemfälle, wo ein umfangreiches Literaturstudium unabdingbar ist - und ein guter Berater scheut sich auch nicht , das zuzugeben ! In der Regel wissen die Mandanten das zu schätzen, wenn die Beratung und Betreuung gut sind.
      Aber dieser Vorgang hier dürfte wohl zur gängigen Praxis gehören und nicht zu den Problemfällen !
      Falls man dann schon lesen muss und dann das Ergebnis auch noch falsch ist ----- naja !
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 16:48:32
      Beitrag Nr. 22 ()
      @MissRouge:
      Ich habe den Eindruck, der StB hat nicht nachgelesen. er gehört wohl zu der Sorte, die Steuerfragen aus dem Bauch (oder hohlen Kopf?) beantworten.
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 17:46:26
      Beitrag Nr. 23 ()
      [posting]17.484.814 von wksaul am 08.08.05 22:46:07[/posting]Soll das ein Witz sein ? :rolleyes::rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 18:00:36
      Beitrag Nr. 24 ()
      [posting]17.536.564 von NATALY am 12.08.05 16:48:32[/posting]Nataly - da kann ich nur sagen - die armen Mandanten, wenn er das bei wirklichen Problemen auch macht .
      Aber vielleicht stimmt der Vorgang nicht ( ich kann es einfach nicht glauben ) oder das Posting hat einen ganz anderen Zweck ?
      Frei nach dem Motto - und wer hat noch Ahnung ? :confused::confused:
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 18:10:15
      Beitrag Nr. 25 ()
      Du machst die entscheidende Einschränkung selbst: ... ein guter Berater....
      Gute Steuerberater sind genauso rar wie gute Automechaniker oder gute Klempner. Wie überall regiert das Mittelmaß. Wichtig für den Durchschnittsteuerberater ist, daß die Sache schnell bearbeitet ist. Ich habe dazu leider hinreichend einschlägige Erfahrung.
      Ähnlich wie der Autor dieses threads mußte ich schon mehrfach Stuerberater mit meinem angelesenen steurrechtlichen Halbwissen auf Umstände hinweisen, die ihnen einfach unbekannt war (z.B. Wahlmöglichkeit zwischen Markt- und Emissionsrendite bei Zerobonds). Die Herren sind davon in der Regel aus zwei Gründen wenig angetan: Erstens müssen sie letzlich ihre Inkompetenz eingestehen, zweitens ist es mit Arbeit verbunden (Literatur lesen!), sich mit der aktuellen Gesetzeslage vertraut zu machen.

      Was soll übrigens der Hinweis, daß daß Mandanten in der Regel eine gute Beratung zu schätzen wissen? Ich hätte das doch glatt für eine Binsenweisheit gehalten.
      Avatar
      schrieb am 12.08.05 20:14:41
      Beitrag Nr. 26 ()
      [posting]17.537.633 von quotiks am 12.08.05 18:10:15[/posting]Glaub mir - auch ich kenn mich bestens aus - mit langjährigen - zufriedenen Mandanten , die einen besonderen Einsatz bestens zu schätzen wissen - aber auch selten drängeln !!
      Gibt ja noch ganz andere " Problemchen" als Krankenversicherungen und Wertpapiere. Da kann es schon einmal vorkommen, dass man sich 3 Tage abschottet um Literaturbanken zu studieren - besonders , wenn die Lage nicht eindeutig ist. Das sind dann eben besondere Einsätze, die ggf. zu guten Ergebnissen führen. So ist das. Aber das sind natürlich andere Sachen als normale Einkommensteuererklärungen.


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