Easy Software AG auf dem Weg nach oben (Seite 56)
eröffnet am 10.08.05 21:48:07 von
neuester Beitrag 24.04.23 14:51:14 von
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Ich würd gerne wissen zu welchen Kurs die abgegeben haben?und an wen.
20.07.2009 16:26
DGAP-Stimmrechte: EASY SOFTWARE AG (deutsch)
EASY SOFTWARE AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
EASY SOFTWARE AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)
20.07.2009
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------- -------
Die Vestcorp AG, Düsseldorf / Deutschland, hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 20. Juli 2009 angezeigt, dass sie am 16. Juli 2009 die Schwellen von 5 % und 3 % der Stimmrechte an der EASY SOFTWARE AG, Am Hauptbahnhof 4, 45468 Mülheim an der Ruhr / Deutschland unterschritten hat. Die Höhe ihres Stimmrechtsanteils beträgt seit diesem Zeitpunkt 0,287 % (15.525 Stimmrechte).
EASY SOFTWARE AG Der Vorstand
20.07.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
DGAP-Stimmrechte: EASY SOFTWARE AG (deutsch)
EASY SOFTWARE AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
EASY SOFTWARE AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)
20.07.2009
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------------------------- -------
Die Vestcorp AG, Düsseldorf / Deutschland, hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 20. Juli 2009 angezeigt, dass sie am 16. Juli 2009 die Schwellen von 5 % und 3 % der Stimmrechte an der EASY SOFTWARE AG, Am Hauptbahnhof 4, 45468 Mülheim an der Ruhr / Deutschland unterschritten hat. Die Höhe ihres Stimmrechtsanteils beträgt seit diesem Zeitpunkt 0,287 % (15.525 Stimmrechte).
EASY SOFTWARE AG Der Vorstand
20.07.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
Am 28.05.09 war Hauptversammlung. Hat wohl den einen oder anderen überzeugt um sich ein paar Stück ins Depot zu legen. Der Ausblick ist auch recht positiv.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.193.144 von hasni am 17.05.09 10:42:51Ähhm....was ist denn hier los?
Nettes Orderbuch.....gibt es was neues?
Nettes Orderbuch.....gibt es was neues?
kürzlich mal mit der Gesellschaft gesprochen.
Offensichtich sieht man der Umsatz-und Ertragsentwicklung im aktuellen Geschäftsjahr- trotz der schwierigen Rahmenbedingungen, die ja gegenwärtig praktisch alle Unternehmen betreffen- positiv entgegen
Denke, die Aktie ist durchaus nicht uninteressant.
Problem könnten sich nur ergeben, wenn Beteiligungsgesellschaft tfg wie bei einer anderen beteiligung intica grössere Stückzahlen auf den Markt schmeissen sollte.
Hoffe mal, dass das nicht geschieht
Hoffe, das auf der HV von easy dann doch das eine odere andere gesagt wird, was wieder ein bisschen mehr Fantasie in die Aktie reinbringt. Und das könnte durchaus der Fall sein, da die Markterwartungen bezogen auf die niedrige Bewertung der Aktie eher niedrig sind
Offensichtich sieht man der Umsatz-und Ertragsentwicklung im aktuellen Geschäftsjahr- trotz der schwierigen Rahmenbedingungen, die ja gegenwärtig praktisch alle Unternehmen betreffen- positiv entgegen
Denke, die Aktie ist durchaus nicht uninteressant.
Problem könnten sich nur ergeben, wenn Beteiligungsgesellschaft tfg wie bei einer anderen beteiligung intica grössere Stückzahlen auf den Markt schmeissen sollte.
Hoffe mal, dass das nicht geschieht
Hoffe, das auf der HV von easy dann doch das eine odere andere gesagt wird, was wieder ein bisschen mehr Fantasie in die Aktie reinbringt. Und das könnte durchaus der Fall sein, da die Markterwartungen bezogen auf die niedrige Bewertung der Aktie eher niedrig sind
EASY SOFTWARE AG
Mülheim an der Ruhr
Einladung zur Hauptversammlung
am 28. Mai 2009
ISIN DE0005634000
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
am Donnerstag, den 28. Mai 2009, um 10:00 Uhr
in den Räumen der Stadthalle,
Theodor-Heuss-Platz 1, 45479 Mülheim an der Ruhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht sowie des Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht der EASY SOFTWARE AG für das Geschäftsjahr 2008, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
»1. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 29. Mai 2008 erteilte und bis zum 28. November 2009 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit von ihr nicht Gebrauch gemacht worden ist, mit Wirksamwerden der nachstehenden Ermächtigung aufgehoben.
2. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach § 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Sie kann auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 27. November 2010.
Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes erfolgen. Im Falle des Erwerbes über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Kurse für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Erwerb vorangegangenen letzten fünf Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebotes darf der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Kurse für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebotes um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebotes bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebotes angepasst werden; in diesem Falle wird auf den durchschnittlichen Schlusskurs an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit sie zwingend Anwendung finden. Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden.
3. Die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können zu allen gesetzlichen Zwecken verwendet werden.
Diese Ermächtigung kann einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können des Weiteren auch außerhalb der Börse und ohne ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Veräußerung gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen.
Die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Falle zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt.«
6. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) sieht u. a. Änderungen für Fristen und Termine vor.
Die geplanten Änderungen durch das ARUG sollen in der Satzung abgebildet werden, um Klarheit für die nächste ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2010 zu schaffen. Hierbei wird eine Regelung vorgeschlagen, die sowohl die aktuelle als auch eine eventuell geänderte Fassung des Aktiengesetzes abbildet, indem weitgehend auf die gesetzliche Regelung verwiesen wird.
In Anlehnung an das kommende Gesetz schlagen Vorstand und Aufsichtsrat deshalb vor, wie folgt zu beschließen:
Der Wortlaut des § 9 der Satzung wird folgendermaßen gefasst:
„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts notwendig, welche sich auf den gesetzlich hierfür festgelegten Zeitpunkt bezieht. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der hierfür in der Einberufung angegebenen Adresse spätestens mit Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen zugehen.“
Der Wortlaut des § 12 der Satzung wird folgendermaßen gefasst:
„Für die Einberufung der Hauptversammlung gilt die gesetzliche Frist.“
Bericht des Vorstands zu der in TOP 5 vorgesehenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG sowie zum Bezugsrechtsausschluss
Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. Mai 2008 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll auch in diesem Jahr erneuert werden, damit sich die Gesellschaft die Flexibilität erhält, erneut einen Aktienerwerb durchführen und damit den geschäftspolitischen Erfordernissen entsprechend agieren zu können.
Durch Beschluss zu TOP 5 soll die Gesellschaft, beschränkt auf einen Zeitraum von 18 Monaten, ermächtigt werden, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder ein öffentliches Kaufangebot erwerben zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Darüber hinaus soll die Ermächtigung vorsehen, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien auch als Gegenleistung verwenden kann, um Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben.
Das Aktiengesetz sieht in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG für die Wiederveräußerung eigener Aktien den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor, lässt aber auch Beschränkungen des Bezugsrechts nach den Regeln des § 186 AktG zu.
Der Erwerb eigener Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot, wie im Beschluss vorgesehen, trägt dem zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 53 a AktG Rechnung. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Quoten erfolgen. Zur Vereinfachung soll jedoch eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Aktien zulässig sein. Diese Möglichkeit dient dazu, bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten gebrochene Beträge und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Die zu TOP 5 vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu einem Preis zu erwerben, der den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Maßgeblich ist insoweit der Durchschnitt der Kurse für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Tag des Erwerbs beziehungsweise der öffentlichen Ankündigung des Angebotes. Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Nach dieser Regelung dürfen auf erworbene eigene Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien entweder eingezogen werden, wodurch das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit der Veräußerung durch ein öffentliches Angebot oder über die Börse wird auch bei der Veräußerung der Aktien der Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 53 a AktG gewahrt.
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung aber auch vor, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird eine Verwässerung des Kurses vermieden. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre kann im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegen. Insbesondere können Aktien auf diese Weise an institutionelle Anleger verkauft und damit zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird gleichzeitig in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren.
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf einen Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Gesamtzahl der erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder ausgegeben werden können, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen. Darüber hinaus dürfen die erworbenen eigenen Aktien, wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Den Aktionären entsteht, soweit sie am Erhalt einer Beteiligungsquote interessiert sind, damit kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse hinzu erwerben können.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht des Weiteren vor, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien auch als Gegenleistung verwenden kann, um Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Hiermit soll dem Vorstand ermöglicht werden, die erworbenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden, und die Gesellschaft wird gleichsam in die Lage versetzt, eigene Aktien als „Akquisitionswährung“ zu nutzen. Eigene Aktien sind eine wichtige „Akquisitionswährung“. Der nationale und internationale Wettbewerb erfordert in zunehmendem Maße diese Art der Gegenleistung. Aus diesem Grunde soll die vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft ermöglichen, Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre flexibel und kostengünstig nutzen zu können, insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung.
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden auch im Falle einer solchen Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugesrechts angemessen gewahrt. Auch hier beschränkt sich die Ermächtigung auf einen Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, so dass sichergestellt ist, dass die Gesamtzahl der erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder ausgegeben werden können, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen. Der Vorstand wird darüber hinaus Sorge tragen, dass Aktien nur in einem solchen Umfang als Gegenleistung für eine Unternehmensakquisition hingegeben werden, wie sie dem Wert des erworbenen Unternehmens oder der erworbenen Unternehmensbeteiligung entspricht, so dass keine wertmäßige Verwässerung eintritt. Die Verwendung eigener Aktien hat für die Altaktionäre gegenüber der Durchführung von Sachkapitalerhöhungen zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird.
Schließlich soll der Vorstand durch die Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Zurzeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien verwendet werden sollen.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten.
Mitteilungen gemäß § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger eingeteilt in 5.403.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 5.403.000.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 7. Tag vor der Hauptversammlung, somit unter Berücksichtigung des Feiertags am 20. Mai 2009, zugehen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts notwendig, welche sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, somit den Beginn des 7. Mai 2009 bezieht. Der Nachweis muss der Gesellschaft spätestens am 7. Tag vor der Hauptversammlung, somit unter Berücksichtigung des Feiertags am 20. Mai 2009, zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen unter nachfolgender Anschrift zugehen:
EASY SOFTWARE AG
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt / Main
Telefax: 069 / 5099-1110
Unterlagen
Die in TOP 1 genannten Unterlagen sowie der Bericht des Vorstands zu TOP 5 liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Am Hauptbahnhof 4 in 45468 Mülheim an der Ruhr) zur Einsichtnahme aus.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen können.
Vollmachten sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Ausnahmen können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 Abs. 9 und Abs. 12 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.
Die EASY SOFTWARE AG bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Die Vollmachten an Stimmrechtsvertreter sind schriftlich zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die Aktionäre können hierzu das Formular verwenden, das sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind bis zum 26. Mai 2009 (eingehend) an die dort genannte Anschrift zu senden.
Anträge und Wahlvorschläge
Anträge von Aktionären sind an die Anschrift der Gesellschaft zu richten. Die Anschrift der Gesellschaft lautet:
EASY SOFTWARE AG
Organisation Hauptversammlung
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite www.easy.de unverzüglich zugänglich gemacht.
Mülheim an der Ruhr, im April 2009
EASY SOFTWARE AG
Der Vorstand
Mülheim an der Ruhr
Einladung zur Hauptversammlung
am 28. Mai 2009
ISIN DE0005634000
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
am Donnerstag, den 28. Mai 2009, um 10:00 Uhr
in den Räumen der Stadthalle,
Theodor-Heuss-Platz 1, 45479 Mülheim an der Ruhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht sowie des Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht der EASY SOFTWARE AG für das Geschäftsjahr 2008, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
»1. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 29. Mai 2008 erteilte und bis zum 28. November 2009 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit von ihr nicht Gebrauch gemacht worden ist, mit Wirksamwerden der nachstehenden Ermächtigung aufgehoben.
2. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach § 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. Sie kann auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 27. November 2010.
Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes erfolgen. Im Falle des Erwerbes über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Kurse für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Erwerb vorangegangenen letzten fünf Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebotes darf der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Kurse für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebotes um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebotes bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebotes angepasst werden; in diesem Falle wird auf den durchschnittlichen Schlusskurs an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit sie zwingend Anwendung finden. Überschreitet die Zeichnung das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden.
3. Die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können zu allen gesetzlichen Zwecken verwendet werden.
Diese Ermächtigung kann einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können des Weiteren auch außerhalb der Börse und ohne ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Veräußerung gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen.
Die aufgrund dieser oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Falle zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt.«
6. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) sieht u. a. Änderungen für Fristen und Termine vor.
Die geplanten Änderungen durch das ARUG sollen in der Satzung abgebildet werden, um Klarheit für die nächste ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2010 zu schaffen. Hierbei wird eine Regelung vorgeschlagen, die sowohl die aktuelle als auch eine eventuell geänderte Fassung des Aktiengesetzes abbildet, indem weitgehend auf die gesetzliche Regelung verwiesen wird.
In Anlehnung an das kommende Gesetz schlagen Vorstand und Aufsichtsrat deshalb vor, wie folgt zu beschließen:
Der Wortlaut des § 9 der Satzung wird folgendermaßen gefasst:
„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts notwendig, welche sich auf den gesetzlich hierfür festgelegten Zeitpunkt bezieht. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der hierfür in der Einberufung angegebenen Adresse spätestens mit Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen zugehen.“
Der Wortlaut des § 12 der Satzung wird folgendermaßen gefasst:
„Für die Einberufung der Hauptversammlung gilt die gesetzliche Frist.“
Bericht des Vorstands zu der in TOP 5 vorgesehenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG sowie zum Bezugsrechtsausschluss
Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. Mai 2008 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll auch in diesem Jahr erneuert werden, damit sich die Gesellschaft die Flexibilität erhält, erneut einen Aktienerwerb durchführen und damit den geschäftspolitischen Erfordernissen entsprechend agieren zu können.
Durch Beschluss zu TOP 5 soll die Gesellschaft, beschränkt auf einen Zeitraum von 18 Monaten, ermächtigt werden, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien über die Börse oder ein öffentliches Kaufangebot erwerben zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Darüber hinaus soll die Ermächtigung vorsehen, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien auch als Gegenleistung verwenden kann, um Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben.
Das Aktiengesetz sieht in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG für die Wiederveräußerung eigener Aktien den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre vor, lässt aber auch Beschränkungen des Bezugsrechts nach den Regeln des § 186 AktG zu.
Der Erwerb eigener Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot, wie im Beschluss vorgesehen, trägt dem zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 53 a AktG Rechnung. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Quoten erfolgen. Zur Vereinfachung soll jedoch eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Aktien zulässig sein. Diese Möglichkeit dient dazu, bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten gebrochene Beträge und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Die zu TOP 5 vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu einem Preis zu erwerben, der den Börsenkurs um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Maßgeblich ist insoweit der Durchschnitt der Kurse für Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Tag des Erwerbs beziehungsweise der öffentlichen Ankündigung des Angebotes. Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Nach dieser Regelung dürfen auf erworbene eigene Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien entweder eingezogen werden, wodurch das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit der Veräußerung durch ein öffentliches Angebot oder über die Börse wird auch bei der Veräußerung der Aktien der Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 53 a AktG gewahrt.
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung aber auch vor, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird eine Verwässerung des Kurses vermieden. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre kann im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegen. Insbesondere können Aktien auf diese Weise an institutionelle Anleger verkauft und damit zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird gleichzeitig in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital flexibel den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren.
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf einen Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Gesamtzahl der erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder ausgegeben werden können, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen. Darüber hinaus dürfen die erworbenen eigenen Aktien, wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Den Aktionären entsteht, soweit sie am Erhalt einer Beteiligungsquote interessiert sind, damit kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse hinzu erwerben können.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht des Weiteren vor, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien auch als Gegenleistung verwenden kann, um Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Hiermit soll dem Vorstand ermöglicht werden, die erworbenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden, und die Gesellschaft wird gleichsam in die Lage versetzt, eigene Aktien als „Akquisitionswährung“ zu nutzen. Eigene Aktien sind eine wichtige „Akquisitionswährung“. Der nationale und internationale Wettbewerb erfordert in zunehmendem Maße diese Art der Gegenleistung. Aus diesem Grunde soll die vorgeschlagene Ermächtigung der Gesellschaft ermöglichen, Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre flexibel und kostengünstig nutzen zu können, insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung.
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden auch im Falle einer solchen Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugesrechts angemessen gewahrt. Auch hier beschränkt sich die Ermächtigung auf einen Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, so dass sichergestellt ist, dass die Gesamtzahl der erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder ausgegeben werden können, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen. Der Vorstand wird darüber hinaus Sorge tragen, dass Aktien nur in einem solchen Umfang als Gegenleistung für eine Unternehmensakquisition hingegeben werden, wie sie dem Wert des erworbenen Unternehmens oder der erworbenen Unternehmensbeteiligung entspricht, so dass keine wertmäßige Verwässerung eintritt. Die Verwendung eigener Aktien hat für die Altaktionäre gegenüber der Durchführung von Sachkapitalerhöhungen zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird.
Schließlich soll der Vorstand durch die Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Zurzeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien verwendet werden sollen.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten.
Mitteilungen gemäß § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger eingeteilt in 5.403.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 5.403.000.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 7. Tag vor der Hauptversammlung, somit unter Berücksichtigung des Feiertags am 20. Mai 2009, zugehen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts notwendig, welche sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, somit den Beginn des 7. Mai 2009 bezieht. Der Nachweis muss der Gesellschaft spätestens am 7. Tag vor der Hauptversammlung, somit unter Berücksichtigung des Feiertags am 20. Mai 2009, zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen unter nachfolgender Anschrift zugehen:
EASY SOFTWARE AG
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt / Main
Telefax: 069 / 5099-1110
Unterlagen
Die in TOP 1 genannten Unterlagen sowie der Bericht des Vorstands zu TOP 5 liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Am Hauptbahnhof 4 in 45468 Mülheim an der Ruhr) zur Einsichtnahme aus.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen können.
Vollmachten sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Ausnahmen können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 Abs. 9 und Abs. 12 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.
Die EASY SOFTWARE AG bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Die Vollmachten an Stimmrechtsvertreter sind schriftlich zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die Aktionäre können hierzu das Formular verwenden, das sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind bis zum 26. Mai 2009 (eingehend) an die dort genannte Anschrift zu senden.
Anträge und Wahlvorschläge
Anträge von Aktionären sind an die Anschrift der Gesellschaft zu richten. Die Anschrift der Gesellschaft lautet:
EASY SOFTWARE AG
Organisation Hauptversammlung
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite www.easy.de unverzüglich zugänglich gemacht.
Mülheim an der Ruhr, im April 2009
EASY SOFTWARE AG
Der Vorstand
DGAP-DD: EASY SOFTWARE AG deutsch
Leser des Artikels: 156
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
Directors´-Dealings-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Mitteilungspflichtige verantwortlich.
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Angaben zum Mitteilungspflichtigen
Name: Neuhaus
Vorname: Gereon
Firma: EASY SOFTWARE AG
Funktion: Geschäftsführendes Organ
Angaben zum mitteilungspflichtigen Geschäft
Bezeichnung des Finanzinstruments: Aktie
ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE0005634000
Geschäftsart: Aktienkauf
Datum: 20.04.2009
Kurs/Preis: 1,13
Währung: EUR
Stückzahl: 25000
Gesamtvolumen: 28250,00
Ort: außerbörslich
Angaben zum veröffentlichungspflichtigen Unternehmen
Emittent: EASY SOFTWARE AG
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Deutschland
ISIN: DE0005634000
WKN: 563400
Ende der Directors´ Dealings-Mitteilung (c) DGAP 20.04.2009
Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
ID 9332
Autor: EquityStory AG
© EquityStory AG
Leser des Artikels: 156
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
Directors´-Dealings-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Mitteilungspflichtige verantwortlich.
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Angaben zum Mitteilungspflichtigen
Name: Neuhaus
Vorname: Gereon
Firma: EASY SOFTWARE AG
Funktion: Geschäftsführendes Organ
Angaben zum mitteilungspflichtigen Geschäft
Bezeichnung des Finanzinstruments: Aktie
ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE0005634000
Geschäftsart: Aktienkauf
Datum: 20.04.2009
Kurs/Preis: 1,13
Währung: EUR
Stückzahl: 25000
Gesamtvolumen: 28250,00
Ort: außerbörslich
Angaben zum veröffentlichungspflichtigen Unternehmen
Emittent: EASY SOFTWARE AG
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Deutschland
ISIN: DE0005634000
WKN: 563400
Ende der Directors´ Dealings-Mitteilung (c) DGAP 20.04.2009
Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
ID 9332
Autor: EquityStory AG
© EquityStory AG
DGAP-News : EASY SOFTWARE AG: EASY SOFTWARE AG steigert Umsatz und bleibt trotz Sondereffekten profitabel
EASY SOFTWARE AG / Jahresergebnis
News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Herausgeber verantwortlich.
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Konzernumsatz steigt auf EUR 24,4 Mio.
Konzernjahresüberschuss beträgt TEUR 140.
Mülheim an der Ruhr, 17. April 2009 - Die im General Standard der
Frankfurter Wertpapierbörse gelistete EASY SOFTWARE AG, Mülheim an der
Ruhr, ISIN DE0005634000, veröffentlichte heute die endgültigen Zahlen für
das Geschäftsjahr 2008.
Der Konzernumsatz stieg von EUR 23,2 Mio. im Jahr 2007 um EUR 1,2 Mio. (+
5,3 %) auf EUR 24,4 Mio. im Jahr 2008. Der Konzernjahresüberschuss betrug
im Jahr 2008 TEUR 140 gegenüber TEUR 1.302 im Vorjahr.
Der Vorstand reagierte auf diese Entwicklung mit einer Reduzierung der
Sach- und Personalkosten und einem Austausch des Managements in
Tochtergesellschaften, welche deutlich hinter den Erwartungen zurück
blieben. Als Maßnahmen wurden die Steigerung der Marktdurchdringung im
europäischen Ausland, eine weitere Stärkung der Partnerkanäle sowie eine
Erhöhung der Margen im langfristigen Softwarepflegegeschäft eingeleitet.
Das Kerngeschäft der EASY SOFTWARE AG erweist sich hierbei besonders in
Zeiten konjunktureller Schwäche als aussichtsreich, da der Einsatz von
Lösungen zum Dokumentenmanagement die in allen Branchen notwendigen
Effizienzsteigerungen ermöglicht. Der Vorstand erwartet aus diesem Grund,
dass trotz der anstehenden Herausforderungen im Geschäftsjahr 2009 sowohl
Umsatz- als auch Ergebnissteigerungen erzielt werden können.
Der vollständige Geschäftsbericht 2008 steht ab sofort unter www.easy.de in
der Rubrik Investor 'Investor Relations / Finanzberichte' zur Verfügung.
Der Vorstand
17.04.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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Sprache: Deutsch
Emittent: EASY SOFTWARE AG
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Deutschland
Telefon: +49(0) 208 450 16-0
Fax: +49(0) 208 450 16-90
E-Mail: investor@easy.de
Internet: www.easy.de
ISIN: DE0005634000
WKN: 563400
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, Hamburg, Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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EASY SOFTWARE AG / Jahresergebnis
News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Herausgeber verantwortlich.
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Konzernumsatz steigt auf EUR 24,4 Mio.
Konzernjahresüberschuss beträgt TEUR 140.
Mülheim an der Ruhr, 17. April 2009 - Die im General Standard der
Frankfurter Wertpapierbörse gelistete EASY SOFTWARE AG, Mülheim an der
Ruhr, ISIN DE0005634000, veröffentlichte heute die endgültigen Zahlen für
das Geschäftsjahr 2008.
Der Konzernumsatz stieg von EUR 23,2 Mio. im Jahr 2007 um EUR 1,2 Mio. (+
5,3 %) auf EUR 24,4 Mio. im Jahr 2008. Der Konzernjahresüberschuss betrug
im Jahr 2008 TEUR 140 gegenüber TEUR 1.302 im Vorjahr.
Der Vorstand reagierte auf diese Entwicklung mit einer Reduzierung der
Sach- und Personalkosten und einem Austausch des Managements in
Tochtergesellschaften, welche deutlich hinter den Erwartungen zurück
blieben. Als Maßnahmen wurden die Steigerung der Marktdurchdringung im
europäischen Ausland, eine weitere Stärkung der Partnerkanäle sowie eine
Erhöhung der Margen im langfristigen Softwarepflegegeschäft eingeleitet.
Das Kerngeschäft der EASY SOFTWARE AG erweist sich hierbei besonders in
Zeiten konjunktureller Schwäche als aussichtsreich, da der Einsatz von
Lösungen zum Dokumentenmanagement die in allen Branchen notwendigen
Effizienzsteigerungen ermöglicht. Der Vorstand erwartet aus diesem Grund,
dass trotz der anstehenden Herausforderungen im Geschäftsjahr 2009 sowohl
Umsatz- als auch Ergebnissteigerungen erzielt werden können.
Der vollständige Geschäftsbericht 2008 steht ab sofort unter www.easy.de in
der Rubrik Investor 'Investor Relations / Finanzberichte' zur Verfügung.
Der Vorstand
17.04.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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Sprache: Deutsch
Emittent: EASY SOFTWARE AG
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Deutschland
Telefon: +49(0) 208 450 16-0
Fax: +49(0) 208 450 16-90
E-Mail: investor@easy.de
Internet: www.easy.de
ISIN: DE0005634000
WKN: 563400
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, Hamburg, Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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DGAP-DD: EASY SOFTWARE AG deutsch
Leser des Artikels: 227
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
Directors´-Dealings-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Mitteilungspflichtige verantwortlich.
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Angaben zum Mitteilungspflichtigen
Name: Professor Dr.-Ing. Balzert
Vorname: Helmut
Firma: W3L GmbH
Funktion: Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
Angaben zum mitteilungspflichtigen Geschäft
Bezeichnung des Finanzinstruments: Aktie
ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE0005634000
Geschäftsart: Aktienkauf
Datum: 23.02.2009
Kurs/Preis: 1,18
Währung: EUR
Stückzahl: 1000
Gesamtvolumen: 1180,00
Ort: XETRA
Angaben zum veröffentlichungspflichtigen Unternehmen
Emittent: EASY SOFTWARE AG
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Deutschland
ISIN: DE0005634000
WKN: 563400
Ende der Directors´ Dealings-Mitteilung (c) DGAP 11.03.2009
Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
ID 9133
Autor: EquityStory AG
© EquityStory AG
Leser des Artikels: 227
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
Directors´-Dealings-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Mitteilungspflichtige verantwortlich.
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Angaben zum Mitteilungspflichtigen
Name: Professor Dr.-Ing. Balzert
Vorname: Helmut
Firma: W3L GmbH
Funktion: Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
Angaben zum mitteilungspflichtigen Geschäft
Bezeichnung des Finanzinstruments: Aktie
ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE0005634000
Geschäftsart: Aktienkauf
Datum: 23.02.2009
Kurs/Preis: 1,18
Währung: EUR
Stückzahl: 1000
Gesamtvolumen: 1180,00
Ort: XETRA
Angaben zum veröffentlichungspflichtigen Unternehmen
Emittent: EASY SOFTWARE AG
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Deutschland
ISIN: DE0005634000
WKN: 563400
Ende der Directors´ Dealings-Mitteilung (c) DGAP 11.03.2009
Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
ID 9133
Autor: EquityStory AG
© EquityStory AG
Antwort auf Beitrag Nr.: 36.660.234 von Uganda2007 am 26.02.09 16:51:11
Ist auch meine Meinung, TFG will laut Homepage ja deinvestieren - die adhoc wird es zeigen !!!
Bei Intica ( ehemalige TFG Beteiligung kam die auch 13.02.2009 )
wurde zu Tiefstkursen verscherbelt !!!
Ist auch meine Meinung, TFG will laut Homepage ja deinvestieren - die adhoc wird es zeigen !!!
Bei Intica ( ehemalige TFG Beteiligung kam die auch 13.02.2009 )
wurde zu Tiefstkursen verscherbelt !!!
Easy Software AG auf dem Weg nach oben