+++ Fritz Nols AG - Die Auferstehung +++ (Seite 12)
eröffnet am 24.11.05 19:10:46 von
neuester Beitrag 30.11.23 12:31:12 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 64.885.853 von tbhomy am 26.08.20 11:48:18
Oder die alten Kumpels machens zusammen..
Zitat von tbhomy: Manama/Bahrain...Dubai...1+1=2.
Oder die alten Kumpels machens zusammen..
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.883.888 von Vorbote am 26.08.20 09:39:16Manama/Bahrain...Dubai...1+1=2.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.882.964 von tbhomy am 26.08.20 08:37:47Ich tippe eher auf Hendrik Klein - wie die letzten Jahre zeigen, ist die Fritz Nols doch seine Spielwiese, um Aktionäre abzuzocken....
Zur Info:
Naif Omar A Alharthi: Meldung nach § 10 Abs. 3 WpÜG - Bescheid BaFin vom 21.8.2020
Meldungen zur Kontrollerlangung Fritz Nols AG
Manama (pta040/25.08.2020/18:45) - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat am 21.08.2020 einen Bescheid hinsichtlich der Dana Middle East Technology W.L.L., Manama Bahrain (die "Bieterin zu 1") und des Herrn Naif Omar A Alharti, wohnhaft in Juffail 3415/4, Makkah, Saudi Arabien (der "Bieter zu 2", zusammen mit der Bieterin zu 1, die "Bieter") mit folgendem Inhalt erlassen:
"Bescheid:
1) Das Angebot wird gemäß § 39 WpÜG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG untersagt.
2) Für die Untersagung ist von den Bietern eine Gebühr zu entrichten.
Gründe:
Die Bieterin zu 1) hat am 29.06.2020 und der Bieter zu 2) hat am 15.07.2020 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG veröffentlicht, dass die Bieter am 22.06.2020 (mittelbar) die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. Die Bieter hätten danach gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG spätestens bis zum 12.08.2020 eine Angebotsunterlage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die "BaFin") einreichen müssen.
Die Bieter sind ihrer fortbestehenden Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bislang nicht nachgekommen. Dies erfüllt den Tatbestand des § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG. Da die Vorschrift der BaFin kein Ermessen einräumt, ist das Angebot zwingend zu untersagen.
Da diese Untersagung die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Angebotsunterlage einzureichen und ein Pflichtangebot abzugeben unberührt lässt, besteht ihre Wirkung in erster Linie darin, dass der Eintritt der Zinspflicht (§ 38 Nr. 3 WpÜG) und des Rechtsverlusts (§ 59 WpÜG) außer Streit gestellt sind."
Die Bieter lassen sich zu dem ergangenen Bescheid wie folgt ein:
Die weltweit angespannte Lage aufgrund der kursierenden Coronapandemie, daraus resultierender Grenzschließungen und weitere globale Verwerfungen machten es den Bietern nicht möglich, innerhalb der gesetzlichen Einreichungsfrist ein Pflichtangebot, inklusive einer gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsbestätigung zur Begleichung des Pflichtangebots, bei der BaFin einzureichen.
Ferner war und ist bei der Zielgesellschaft kein Ansprechpartner vorhanden, um konstruktiv zu kommunizieren, da bei der Zielgesellschlaft der Aufsichtsrat nicht vollständig besetzt ist. Unklar ist auch, ob der aktuelle Vorstandsvorsitzende noch im Amt weilt.
Weiterhin kommt erschwerend hinzu, dass die Hinterlegung von Geldern auf einem separaten Sperrkonto in Saudi-Arabien, dem Wohnsitz des Bieters zu 1, nicht üblich ist und es auch deshalb zu Verzögerungen beim Erhalt der Finanzierungsbestätigung gekommen ist.
Die Bieter stehen durch ihre Vertreter im regelmäßigen Austausch mit der BaFin und beabsichtigen, das von der BaFin zu genehmigende Pflichtangebot so bald wie möglich zu veröffentlichen.
Art der Bekanntmachung:
Kontrollerlangung (§ 35 Abs. 1 WpÜG)
Bieter-Gesellschaft:
Naif Omar A Alharti
Juffail 3415/4
Makkah Saudi Arabien
weitere Bieter:
Dana Middle East Technology W.L.L.
Ergänzende Angaben:
Al-Seef 428 Road 2832 Building 2504 Office 1204, Manama, Bahrain
Zielgesellschaft:
Fritz Nols AG
DE0005070908
Ergänzende Angaben:
Bleichstraße 2-4, 60313 Frankfurt am Main
Angaben zur Veröffentlichung:
Tag der Kontrollerlangung: 22.06.2020
Angebotsunterlage im Internet:
http://www.danatec.company
Höhe des Stimmrechtsanteils:
31.3%
(Ende)
Naif Omar A Alharthi: Meldung nach § 10 Abs. 3 WpÜG - Bescheid BaFin vom 21.8.2020
Meldungen zur Kontrollerlangung Fritz Nols AG
Manama (pta040/25.08.2020/18:45) - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat am 21.08.2020 einen Bescheid hinsichtlich der Dana Middle East Technology W.L.L., Manama Bahrain (die "Bieterin zu 1") und des Herrn Naif Omar A Alharti, wohnhaft in Juffail 3415/4, Makkah, Saudi Arabien (der "Bieter zu 2", zusammen mit der Bieterin zu 1, die "Bieter") mit folgendem Inhalt erlassen:
"Bescheid:
1) Das Angebot wird gemäß § 39 WpÜG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG untersagt.
2) Für die Untersagung ist von den Bietern eine Gebühr zu entrichten.
Gründe:
Die Bieterin zu 1) hat am 29.06.2020 und der Bieter zu 2) hat am 15.07.2020 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG veröffentlicht, dass die Bieter am 22.06.2020 (mittelbar) die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. Die Bieter hätten danach gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG spätestens bis zum 12.08.2020 eine Angebotsunterlage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die "BaFin") einreichen müssen.
Die Bieter sind ihrer fortbestehenden Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bislang nicht nachgekommen. Dies erfüllt den Tatbestand des § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG. Da die Vorschrift der BaFin kein Ermessen einräumt, ist das Angebot zwingend zu untersagen.
Da diese Untersagung die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Angebotsunterlage einzureichen und ein Pflichtangebot abzugeben unberührt lässt, besteht ihre Wirkung in erster Linie darin, dass der Eintritt der Zinspflicht (§ 38 Nr. 3 WpÜG) und des Rechtsverlusts (§ 59 WpÜG) außer Streit gestellt sind."
Die Bieter lassen sich zu dem ergangenen Bescheid wie folgt ein:
Die weltweit angespannte Lage aufgrund der kursierenden Coronapandemie, daraus resultierender Grenzschließungen und weitere globale Verwerfungen machten es den Bietern nicht möglich, innerhalb der gesetzlichen Einreichungsfrist ein Pflichtangebot, inklusive einer gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierungsbestätigung zur Begleichung des Pflichtangebots, bei der BaFin einzureichen.
Ferner war und ist bei der Zielgesellschaft kein Ansprechpartner vorhanden, um konstruktiv zu kommunizieren, da bei der Zielgesellschlaft der Aufsichtsrat nicht vollständig besetzt ist. Unklar ist auch, ob der aktuelle Vorstandsvorsitzende noch im Amt weilt.
Weiterhin kommt erschwerend hinzu, dass die Hinterlegung von Geldern auf einem separaten Sperrkonto in Saudi-Arabien, dem Wohnsitz des Bieters zu 1, nicht üblich ist und es auch deshalb zu Verzögerungen beim Erhalt der Finanzierungsbestätigung gekommen ist.
Die Bieter stehen durch ihre Vertreter im regelmäßigen Austausch mit der BaFin und beabsichtigen, das von der BaFin zu genehmigende Pflichtangebot so bald wie möglich zu veröffentlichen.
Art der Bekanntmachung:
Kontrollerlangung (§ 35 Abs. 1 WpÜG)
Bieter-Gesellschaft:
Naif Omar A Alharti
Juffail 3415/4
Makkah Saudi Arabien
weitere Bieter:
Dana Middle East Technology W.L.L.
Ergänzende Angaben:
Al-Seef 428 Road 2832 Building 2504 Office 1204, Manama, Bahrain
Zielgesellschaft:
Fritz Nols AG
DE0005070908
Ergänzende Angaben:
Bleichstraße 2-4, 60313 Frankfurt am Main
Angaben zur Veröffentlichung:
Tag der Kontrollerlangung: 22.06.2020
Angebotsunterlage im Internet:
http://www.danatec.company
Höhe des Stimmrechtsanteils:
31.3%
(Ende)
Habe so ein Bauchgefühl, dass F.Scheunert bei den Arabern seine Finger im Spiel hat.
Jedenfalls heißt es nun erst recht: Insolvenz oder Aktionärsrechte cutten. So oder so ein Malheur diese AG. Und das nicht erst seit 2019.
Börsenunerfahrene sollten einen weiten Bogen um diese Aktie machen. NmM.
Jedenfalls heißt es nun erst recht: Insolvenz oder Aktionärsrechte cutten. So oder so ein Malheur diese AG. Und das nicht erst seit 2019.
Börsenunerfahrene sollten einen weiten Bogen um diese Aktie machen. NmM.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.881.278 von Vorbote am 25.08.20 22:35:46Na ja, geplatzte Hauptversammlung, Vorstand gefeuert, Aufsichtsrat zurückgetreten ist ja alles erst nach dem Kauf passiert...
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.881.194 von SanktSpekulatius am 25.08.20 22:25:04Man könnte meinen, dass man sich das alles überlegt, bevor man mehr als 30% an einer Gesellschaft kauft.
Der wahre Grund dürfte wohl eher hier liegen:
"Ferner war und ist bei der Zielgesellschaft kein Ansprechpartner vorhanden, um konstruktiv zu kommunizieren, da bei der Zielgesellschlaft der Aufsichtsrat nicht vollständig besetzt ist. Unklar ist auch, ob der aktuelle Vorstandsvorsitzende noch im Amt weilt."
Wer wäre denn so doof, ein Pflichtangebot für eine "kopflose" Gesellschaft abzugeben. Dann lieber Strafe zahlen...
Aber mit dem prognostizierten Ergebnis hast du wohl recht, wenn in den nächsten Tagen nichts passiert.
"Ferner war und ist bei der Zielgesellschaft kein Ansprechpartner vorhanden, um konstruktiv zu kommunizieren, da bei der Zielgesellschlaft der Aufsichtsrat nicht vollständig besetzt ist. Unklar ist auch, ob der aktuelle Vorstandsvorsitzende noch im Amt weilt."
Wer wäre denn so doof, ein Pflichtangebot für eine "kopflose" Gesellschaft abzugeben. Dann lieber Strafe zahlen...
Aber mit dem prognostizierten Ergebnis hast du wohl recht, wenn in den nächsten Tagen nichts passiert.
So - jetzt ist es amtlich: Das Märchen aus 1001 Nacht ist zu Ende erzählt und die BaFin hat das Angebot der Danatec untersagt (vgl. https://www.pressetext.com/news/20200825040). Schuld war: Corona ... Oh Gott, oh Gott, oh Gott (bzw. Allah...) - eine peinlichere Ausrede ist denen auch nicht eingefallen. Wie man lesen kann, hat der gute Scheich auch sein Geld nicht aus Saudi Arabien heraus bekommen. Echte Profis - und irgendwie typisch für Fritz Nols.
Einziger Trostpreis für die Aktionäre: Der Scheich hat keine Rechte mehr aus seinen Aktien an der Fritz Nols (§ 59 WpÜG).
Ich gehe davon aus, dass die Insolvenz nun unvermeidlich ist (spätestens wenn die Pflicht zur Insolvenzantragstellung nach Corona wieder auflebt).
Gruß
Euer Vorbote
Einziger Trostpreis für die Aktionäre: Der Scheich hat keine Rechte mehr aus seinen Aktien an der Fritz Nols (§ 59 WpÜG).
Ich gehe davon aus, dass die Insolvenz nun unvermeidlich ist (spätestens wenn die Pflicht zur Insolvenzantragstellung nach Corona wieder auflebt).
Gruß
Euer Vorbote
... müsste es nicht erstmal einen neuen vom Gericht zu bestellenden Aufsichtsrat geben, der dann einen neuen Vorstand beruft ? ... wobei, dass was man auf der "nicht mehr" offiziellen Fritz Nols Seite liest (Abberufung Vorstand und Rücktritt Aufsichtsrat) wurde bis heute nicht im Handelsregister eingetragen ... was davon also stimmt, alles unklar :/ *generft