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    ___MOLOGEN AG__Dabeisein ist Alles__Jetzt gehts richtig los_ (Seite 3152)

    eröffnet am 01.12.05 19:44:38 von
    neuester Beitrag 24.04.24 20:35:51 von
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      Avatar
      schrieb am 31.03.15 16:19:56
      Beitrag Nr. 41.706 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.466.012 von Mologaehn am 31.03.15 16:07:43Verschiedenartigste Anfragen von unterschiedlichen Personen mit unterschiedlichem Inhalt werden mit einem Standard Mail beantwortet, bei dem der Text jeweils der gleiche ist.

      von unterschiedlichen E-Mailadressen vielleicht, unterschiedlichen Personen bestimmt nicht.

      :laugh:
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      Avatar
      schrieb am 31.03.15 16:19:33
      Beitrag Nr. 41.705 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.466.012 von Mologaehn am 31.03.15 16:07:43Hallo Mologaehn,

      Deine zwei letzten Beiträge teile ich inhaltlich vollkommen.

      Aus dem Geschriebenen von Manni, schlussfolgere ich, falls OK unrechtmäßig ins Amt gewählt wurde (sozusagen sich selbst durch zu spät gemeldete Stimmen sich selbst gewählt hat)...
      dass es da immer noch 2 Mitglieder im Aufsichtsrat gibt, die im Zweifelsfall die Mehrheit bilden und der Beschluss zur KE dadurch wirksam ist und bleibt.

      Voraussetzung: sie haben beide für die KE gestimmt!

      SERVUS:cool:
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      Avatar
      schrieb am 31.03.15 16:07:43
      Beitrag Nr. 41.704 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.465.793 von tancho am 31.03.15 15:45:29
      Zitat von tancho: Frau Nickolaus vertritt die Meinung von EGEM!!!!


      Frau Nickolaus vertritt m.E. gar keine eigene Meinung. Sie erzählt das weiter was Sie von oben diktiert bekommt. Verschiedenartigste Anfragen von unterschiedlichen Personen mit unterschiedlichem Inhalt werden mit einem Standard Mail beantwortet, bei dem der Text jeweils der gleiche ist. So sieht aktuell die Arbeit von Frau Nickolaus aus. Weiterhin kennt Sie nach eigenen Aussagen nicht mal den größten Aktionär (TW) persönlich, und das als IR-Abteilung... traurig aber wahr. Sie wird m.E. nur vorgeschaltet um den Unmut rund um den Vorstand zu puffern. Ich verstehe, daß der Vorstand besseres zu tun hat als sich mit jammernden Aktionären zu unterhalten, aber dann soll er wenigstens seinen Job richtig machen und den Unternehmenswert steigern, was Ihm seit seinem Antritt (2007 ? ) nicht wirklich gelungen ist. Die aktuelle KE zum Kutrs von 5 Euro ist ja lächerlich, die letzte KE war glaube ich zu 10,20 Euro. Herzlichen Glückwunsch Mologen, in Euch muss ja die blanke Angst stecken und Selbstvertrauen bzgl. eines top-Phase3 Produktes sieht m.E. anders aus.
      Ich plädiere das CFO Gehalt analog zu halbieren und den Rest seines Salärs nur noch an die Aktienentwicklung zu koppeln. Vielleicht wird man dann auch mal etwas kreativer und innovativer bzgl. Steigerung des Unternehmenswertes und Investorenfindung. Wenn ich die IR wäre, würde ich mir small-cap biotechfonds weltweit vornehmen und Klinken putzen gehen. Aber nicht mit wissenschaftlichen Posterpräsentationen sondern mit Renditevisionen.
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      Avatar
      schrieb am 31.03.15 15:56:26
      Beitrag Nr. 41.703 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.465.733 von tancho am 31.03.15 15:40:12
      Zitat von tancho: ich vermute man wird hier einen Aufhebungsvertrag machen und Geld von der Kapitalerhöhung für die Abfindung verwenden. Die Kasse ist voll, hier sollten dann 4 Mill. kein Problem sein!


      Da er ja bei einem Urteil gegen OK m.E. nicht wirklich ARV jemals war, müßte wohl auch kein Aufhebungsvertrag gemacht werden. Eigentlich sollte er dann noch seine "erschlichenen" Sitzungsgelder zurückzahlen, abgesehen von den vielen MIO Kapitalverlust die u.a. durch seine Anwesenheit verursacht wurden.
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 15:50:45
      Beitrag Nr. 41.702 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.465.670 von tancho am 31.03.15 15:36:24
      Zitat von tancho: EGEM das würde ja bedeuten, dass wenn ich etwas illegale erlange, die späteren Folgen z.B. Kapitalerhöhung legal sind! Ob das der Richter der bereits hier seine Meinung kund getan hat auch so sieht würde ich sehr anzweifeln!


      Hallo tancho,

      das ist doch eine recht komplexe Angelegenheit. Ich denke, es wäre gut, wenn sich mögliche viele user informieren würden.

      Vielleicht hilft dir das hier schon mal ein bisschen weiter:


      Rechtfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Aufsichtsratswahl
      Haufe Online Redaktion
      Wenn die Wahl eines Aufsichtsrates erfolgreich angefochten wird, behandelt der BGH die Bestellung rückwirkend als nicht erfolgt. Das führt zu erheblichen Problemen in der Praxis und widerspricht der überwiegenden Meinung und der bisherigen Rechtsprechung.
      Hintergrund
      Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft. Er erhob Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung über die Wahl von sechs Aufsichtsratsmitgliedern.
      Das Urteil des BGH v. 19.2.2013, II ZR 56/12
      Der BGH gab der Klage statt und sah die Wahl als rückwirkend nicht erfolgt an. Die Stimmabgabe der entsprechend nicht gewählten Aufsichtsratsmitglieder sei wie die eines Nichtmitglieds zu behandeln, also von den Abstimmungsergebnissen der Aufsichtsratssitzungen abzuziehen. Außenstehende Dritte könnten zwar auf die Wirksamkeit der vom Aufsichtsrat vorgenommenen Handlungen vertrauen. Das soll nach dem BGH u.a. für die Feststellung des Jahresabschlusses gelten, da das AktG hierfür besondere Regelungen vorsieht (wodurch die Rückzahlungspflicht der gezahlten Dividende vermieden wird).
      Anmerkung
      In der Literatur und auch in einem anderen BGH-Urteil („HVB/Unicredit“) wurde bislang davon ausgegangen, eine rückwirkend nichtige Bestellung von Organmitgliedern komme nicht in Betracht. Es läge vielmehr ein „fehlerhaftes Organ“ vor, das lediglich für die Zukunft keine wirksamen Beschlüsse fassen kann. Die in der Vergangenheit gefassten Beschlüsse sollten aber wirksam bleiben. Nach dem nun vorliegenden Urteil kann es erhebliche Probleme bei der Beurteilung wirksamer Beschlüsse geben. Zwar sind nach dem BGH nicht alle Beschlüsse nichtig, sondern es gilt grundsätzlich Vertrauensschutz. Die Abgrenzung kann im Einzelfall aber erhebliche Probleme bereiten.
      Praxishinweis
      Den Gesellschaften ist nach einer solchen Beschlussanfechtung zu empfehlen, gefasste Beschlüsse sicherheitshalber nach § 244 AktG zu bestätigen. Außerdem kann beispielsweise in Verbindung mit der Amtsniederlegung der Aufsichtsräte versucht werden, nach § 104 Abs. 2 AktG eine gerichtliche Bestellung dieser Aufsichtsräte zu beantragen. Es bleibt aber wegen der bestehenbleibenden erheblichen Probleme zu hoffen, dass der BGH seine Rechtsprechung – trotz teilweiser Zustimmung in der Literatur - in absehbarer Zeit korrigiert.


      Es scheint offensichtlich nicht ganz so einfach zu sein.

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      schrieb am 31.03.15 15:45:29
      Beitrag Nr. 41.701 ()
      Frau Nickolaus vertritt die Meinung von EGEM!!!!
      17 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 15:43:22
      Beitrag Nr. 41.700 ()
      Danke für Euren prompten Antworten.

      Vorsorglich habe ich bei Frau Nickolaus per e-mail nachgefragt, wie der Vorstand für den Fall des Falles die Liquidität des Unternehmens weiter sicherstellen will.

      Mal sehen, ob ich eine (zufrieden stellende) Antwort erhalte.
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 15:40:12
      Beitrag Nr. 41.699 ()
      ich vermute man wird hier einen Aufhebungsvertrag machen und Geld von der Kapitalerhöhung für die Abfindung verwenden. Die Kasse ist voll, hier sollten dann 4 Mill. kein Problem sein!
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 15:36:24
      Beitrag Nr. 41.698 ()
      EGEM das würde ja bedeuten, dass wenn ich etwas illegale erlange, die späteren Folgen z.B. Kapitalerhöhung legal sind! Ob das der Richter der bereits hier seine Meinung kund getan hat auch so sieht würde ich sehr anzweifeln!
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 15:21:09
      Beitrag Nr. 41.697 ()
      ich sehe das mal pragmatisch:

      Nach bisheriger Wahl ist OK Aufsichtsratsvorsitzender bei der Mologen AG.

      Selbst wenn in absehbarer Zeit höchst richterlich festgestellt wird, dass er auf kriminelle(?) Art und Weise auf diesen Posten gelangt ist und die AG entsprechende Konsequenzen ziehen muss,
      ggf. eine neue Hauptversammlung (im Mai...beispielsweise...muss ja nicht wieder im August sein),
      dann ist für mein Rechtsverständnis bis zum richterlichen Urteil OK ordentlicher ASRV!

      Erst durch das Urteil müssen wahrscheinlich schnellst Konsequenzen gezogen werden, es sei denn OK tritt bis dahin freiwillig zurück. Es sei denn es gibt ein Berufungsverfahren...und das kostet Zeit, Geld und Nerven.

      Eine neue rasche HV wäre da die intelligenteste Lösung...die Bilanz 2014 steht und bei den Gehältern von CEO und CFO kann man auch erwarten, dass die eine schnelle HV auf die Beine bekommen sollten.:eek:

      Bis dahin gilt m.E. die Unschuldsvermutung!!! Somit ist die KE auch rechtlich vertretbar:look: Ob es uns gefällt oder nicht ...!

      SERVUS:cool:
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