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    BFH: Spekusteuer 1999 rechtmäßig - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.01.06 20:40:16 von
    neuester Beitrag 25.01.06 15:11:47 von
    Beiträge: 105
    ID: 1.031.636
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      schrieb am 10.01.06 20:40:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      http://focus.msn.de/hps/fol/newsausgabe/newsausgabe.htm?id=2…



      Spekulationsgewinne 1999
      Besteuerung ist rechtmäßig






      | 10.01.06, 19:10 Uhr |
      In den Jahren 1997 und 1998 durfte keine Einkommensteuer auf Aktiengeschäfte erhoben worden, hatte das Bundesverfassungsgericht vor zwei Jahren festgestellt. Zu löchrig und damit zu ungerecht, seien die Kontrollen. Für das Jahr 1999 gilt das aber nicht mehr, entschied der Bundesfinanzhof in einem bisher unveröffentlichten Urteil, das FOCUS Online vorliegt.

      Damit erweist sich der Kontenabruf, bei dem der Fiskus seit 1. April 2005 auf breiter Front bei den Banken Daten über bestehende Konten und Depots abfragen darf, als großer Vorteil für die Steuerverwaltung. Ohne diese neuen Kontrollen hätte der Steuerverwaltung erneut eine Niederlage bei der Aktienbesteuerung gedroht, wie zwischen den Zeilen des Urteils zu lesen ist.

      Durch Kontenabfrage gerettet

      Die Kontenabfrage führe zur „Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten", schreibt der neunte Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil (IX R 49/04). Das Verfahren bringe „eine umfassende Verifizierung der vom Steuerpflichtigen zu erklärenden Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, so dass von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht (mehr) auszugehen ist“.

      Für ihre Abrufe der Kontendaten (Nummer, Tag der Errichtung und Auflösung sowie Name und Adresse des Inhabers) bräuchten die Finanzbehörden nicht einmal einen begründeten Verdacht. Es reiche, „wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund allgemeiner Erfahrungen die Möglichkeit der Steuerverkürzung in Betracht kommt“.
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 20:47:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      Schei..e :(
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 21:14:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wenn FOCUS da mal nicht ein fake vorliegt. Die Namensabfrage 2005 rettet die Steuer 1999? Wer hat da geklagt? Muß nicht das Bundesverfassungsgericht entscheiden?
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 21:15:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      Mist !:(
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 21:23:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Na, vielleicht verbessert das die Chancen, daß die jetzige Form der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach 2006 doch bestehen bleibt.

      Pauschale Abgeltungssteuer implizierte ja einige Probleme (Verluste anrechnen, Grundfreibetrag berücksichtigen)

      Mir wär`s recht :)

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      Avatar
      schrieb am 10.01.06 21:37:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hi Procedo,

      mir wäre es auch Recht.
      Das raffen hier die wenigsten, daß die derzeitige Regelung mit Spekufrist und HAlbeinkünfteverfahren die beste Lösung für uns Börsianer ist.

      BG
      auris
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 21:41:57
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das lässt sich so pauschal nicht sagen. Es kommt ja auch immer auf die Höhe der Abgeltungssteuer an. Und wer weiss, vielleicht sind es erst 20%, dann 25%, dann 30%...
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 21:49:46
      Beitrag Nr. 8 ()
      oooh jee, jetzt beginnt aber bei einigen das große zittern!! naja, hatte sowieso nicht damit gerechnet nochmal geld zurückzubekommen, ist abgehakt. zumindest kann ich ruhig schlafen, nicht wie viele andere....

      da hat mein steuerberater im endeffekt doch recht behalten, wenns wirklich um summen geht, entscheidet bfh/bverg pro staat.

      allerdings ist begründung lächerlich, die wären nie auf meine spekugewinne gekommen wenn ich sie nicht angegeben hätte (2000 meinen brker gewechselt).

      wer war sich immer hier im board so sicher das pro anleger entschieden wird???:eek::eek:
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 22:55:10
      Beitrag Nr. 9 ()
      Auch das noch.

      Also, in 99 gute Gewinne erzielt und nicht angegeben. In 2000 und 2001 ordentlich Verluste erzielt und nicht angegeben. In 2004 Verluste erzielt und offiziell angegeben (Verlustvortrag). Kann man das dann miteinander verrechnen?

      Skipper
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 22:55:32
      Beitrag Nr. 10 ()
      soviel zum Thema "Rechtsstaat"......
      Entscheidung nach Kassenlage, genau wie von vielen befürchtet.

      Ob deshalb irgendwer zittert, wage ich mal zu bezweifeln.
      Diese Entscheidung dient in 1. Linie dazu, den Fiskus vor Rückzahlungen zu bewahren, angesichts angespannter Haushaltslage.

      Denn diejenigen, die richtig fett Geld verdient haben, werden i.d.R steuerehrlich gewesen sein und da hätten die Finanzämter bei anderslautender Entscheidung satt auszahlen müssen.

      Eine knallharte Abwägung im Interesse der Steuerbehörde.
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 22:59:03
      Beitrag Nr. 11 ()
      Denn diejenigen, die richtig fett Geld verdient haben, werden i.d.R steuerehrlich gewesen sein und da hätten die Finanzämter bei anderslautender Entscheidung satt auszahlen müssen.

      Bin anderer Meinung. Da die ESt-Bescheide von 1999 idR seit langem bestandskräftig sind, müßten die Finanzämter allenfalls geringe Summen auszahlen.
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 23:05:55
      Beitrag Nr. 12 ()
      was sagt eigentlich der BaronvonHabsburg dazu?

      der war doch immer der Meinung, dass genau so eine Entscheidung ausgeschlossen sei?:cry:
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 23:07:40
      Beitrag Nr. 13 ()
      Lächerliches Urteil :mad:
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 23:10:04
      Beitrag Nr. 14 ()
      ich glaub dem baron gehts jetzt richtig an den kragen. einigen anderen auch...:eek:
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 23:11:32
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ist eine Berufung beim BvFG jetzt noch möglich, oder war es das entgültig ?
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 23:42:01
      Beitrag Nr. 16 ()
      Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ist möglich.
      Aber: Wenn der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Speku-Besteuerung in 1999 gehabt und den Fall dem BVerfG vorgelegt hätte, wären die Erfolgsaussichten besser gewesen.
      Jetzt muss ein Steuerpflichtiger selbst vor das BVerfG gehen mit schlechterer Erfolgsaussicht.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 00:12:25
      Beitrag Nr. 17 ()
      Damit kann man wohl jetzt auch keinen Einspruch mehr einlegen gegen einen Bescheid, da das Verfahren entschieden ist.

      Wie ist eigentlich der Status für die Jahre vor 1997?
      Sind hier noch Verfahren anhängig?
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 00:27:50
      Beitrag Nr. 18 ()
      Gewisse Tendenzen in Richtung des jetzigen Urteils gabs ja in jüngster Zeit schon, etwa Äußerungen von Papier, die man so verstehen konnte. Trotzdem ist das Urteil vor dem Hintergrund der bisher kommunizierten BFH-Position zur Praxis der Spekusteuer-Eintreibung letztlich doch überraschend.

      Scheint mir vor allem eine Verbeugung vor dem Gesetzgeber zu sein, dessen Reformwillen (Kontenabfrage und Jahresbescheinigung, auch Steueramnestie als Chance zum großen Reinen-Tisch-machen) man honorieren will, in dem man der Politik nicht für die Vergangenheit noch weitere Denkzettel und Belastungen auferlegt.

      Pech für alle, die auf ein anderes Urteil gehofft/gesetzt haben oder es sogar bitter nötig gehabt hätten, aber es bestätigt sich wieder mal die Erfahrung, daß gerade höchstrichterliche Entscheidungen oft verwickelt und überraschend ausfallen.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 08:00:35
      Beitrag Nr. 19 ()
      Verstehe die Welt nicht mehr. :( Warum ist denn dann 1997/1998 verfassungswidrig?:mad:
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 08:30:58
      Beitrag Nr. 20 ()
      man da bin ich platt .... die sind tatsächlich damit durchgekommen - unglaublich !
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 08:41:07
      Beitrag Nr. 21 ()
      TOLL wäre Entscheidung 2010 gefallen hätte Finanzverwaltung

      2009 noch schnell massnahmen ergriffen und die hätten dann auch ausgereicht !!!!


      Unfassbar!!!!
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 08:48:53
      Beitrag Nr. 22 ()
      denke wenn tippke geklagt5 hätte wäre es anders ausgegangen, zumindest wäre die chance größer gewesen. ist es richtig das bei der verhandlung nur der steuerberater des kägers anwesend war!?:cry::eek:
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 08:55:25
      Beitrag Nr. 23 ()
      Man stelle sich mal vor die Gerichte wären nicht so schei... langsam und würden innerhalb eines Jahres Entscheidungen treffen. Dann wäre das Urteil bereits gefallen, bevor es überhaupt die Kontenzentrale gegeben hätte.

      Das Urteil ist eine farce. Entweder ist 97/98 + 99 verfassungswidrig oder beides nicht. Der Sachverhalt ist vollkommen identisch.

      Wichtig für das Urteil ist doch eigentlich für die Steuerehrlichen nur, wie hoch der Anteil derjenigen ist, die nicht gezahlt haben. Und das kann man nur über den tatsächlichen Steuereingang kontrollieren. Ich glaube nicht, dass für 99 deutlich mehr Steuer flossen als für 98. Ob jetzt die Kontenzentrale besteht ist doch unwichtig. Wichtig wie hoch die Steuereineinahmen gestiegen sind durch die Kontenzentrale, und das wird gleich null sein.

      Der BFH scheint wohl gute Kontakte zu Merkel zu haben.

      Unser Rechtssystem ist ein Witz! Ich will sofort mein Geld zurück!
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 08:55:36
      Beitrag Nr. 24 ()
      Tja, da sind sie hingegangen, meine vielen tausend Euronen. Da ich mich aber schon vor 6 Jahren von ihnen verabschiedet und das Geld an Vater Staat überwiesen habe, ist der Trennungsschmerz nicht mehr so akut - was soll`s, so hat die BRD wenigstens genug Geld für den Aufbau der EU-Infrastrukturen, Wiederaufbauhilfen im Irak und Afghanistan etc., das nutzt den dt. Arbeitnehmern sicher mehr als wenn ich mir so einen überteuerten Blechhaufen aus Wolfsburg kaufe :rolleyes:

      Tut mir leid für Dich Baron, aber ganz ehrlich, wer in Bankrott-Deutschland was anderes als die immer stärker zunehmende Schröpfung (vermutet) einkommenstarker Gruppen zu Gunsten Millionen Alimentierungsbedürftiger erwartet ist einfach ein bißchen naiv.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 09:07:42
      Beitrag Nr. 25 ()
      @Natalay
      Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ist möglich.

      Bist du dir sicher ? Falls ja wird diesen Weg sicherlich jemand gehen ....
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 09:11:53
      Beitrag Nr. 26 ()
      [posting]19.650.955 von ElBosso am 11.01.06 09:07:42[/posting]Was soll das bringen ? Das BVerG hat schon bei der Urteilsverkündung zu 1998 mit seltsamen Gedankenkonstrukten durchblicken lassen, dass das Urteil der Verfassungswidrigkeit für 1998 auf Grund "geänderter Umstände" nicht einfach auf 1999 zu übertragen sei. Die werden uns sicher als Letzte unser Geld wiedergeben :cry:
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 09:13:17
      Beitrag Nr. 27 ()
      [posting]19.650.955 von ElBosso am 11.01.06 09:07:42[/posting]Möglich sicher, aber wie hoch mag die Erfolgsaussicht noch sein nach diesem BFH-Spruch? Irgendwas nahe Null, schätze ich.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 09:14:49
      Beitrag Nr. 28 ()
      trotzdem glaube ich das sicherlich irgendwer diesen weg einschlagen wird.... dann muss man ja erstmal schauen ob sich der bverfg dem thema überhaupt noch einmal widmet. falls ja kann der kläger natürlich seine argumentation auf dem aktuellen urteil aufbauen ...

      aber ich kann mir schon gut vorstellen das das bverfg sich dem thema gar nicht erst widmet und die klage ablehnt.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 10:17:23
      Beitrag Nr. 29 ()
      wir haben hier tatsächlich die absurde Situation-
      das bei einer schnelleren Entscheidung der Kläger obsiegt hätte, den dann hätte der Gesetzgeber einen schon 30 jahre bestehenden Verstoss gegen das Gleichheitsprinzip nicht rechtzeitig beseitigt.:mad:

      Schwer zu erkennen, warum man dann überhaupt noch klagen sollte, wenn man zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Recht ist, alle Widerspruchsfristenabgelaufen sind. Und simsalabim
      die Verwaltung ein Kaninchen aus dem Hut zaubert...:eek::mad:
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 10:45:54
      Beitrag Nr. 30 ()
      Sollte man nicht vielleicht die Urteilsbegründung abwarten, bevor man seinen Glauben an den Rechtsstaat endgültig in die Tonne kloppt? Mit ner Änderung, die ab 2005 gilt, einen Zustand in 1999 zu rechtfertigen, kann doch nicht verfassungsgemäß sein :confused::confused::confused:

      Bin auch mit nem 6stelligen Betrag dabei, den ich eigentlich wiederhaben wollte. :(
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 10:53:58
      Beitrag Nr. 31 ()
      Hat jemand eine andere Quelle als die bei Focus? Finde weder was beim BFH noch beim Handelsblatt, n-tv oder Spiegel etwas. habe alles durchgestöbert, konnte aber nichts finden.

      Yatt
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:00:37
      Beitrag Nr. 32 ()
      Warum kommt überhaupt mal wieder eine Zeitschrift vorab an solche Informationen ? Ist sowas überhaupt erlaubt ? Sind die beim BFH auch noch käuflich !?
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:10:13
      Beitrag Nr. 33 ()
      Der Witz wird immer grösser - hier ebenfalls aus dem Focus vom 07.01.06


      Datenschutz
      Union will Kontenabfrage aussetzen


      | 07.01.06, 12:35 Uhr |
      In CDU und CSU wächst die Besorgnis über die Abfragepraxis, die der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kritisch beleuchtet hat.

      Wie FOCUS berichtet, wollen die Unionsparteien die verdachtsunabhängigen Kontoabfragemöglichkeiten der Finanzämter auf Eis legen.

      „Wir sollten die Kontenabfrage zumindest vorläufig aussetzen, bevor weiterer Schaden entsteht", sagte der Vorsitzende der CSU-Landesgruppe für Finanzen und Haushalt, Georg Fahrenschon, zu FOCUS. „Wenn wir eine anonyme Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge einführen, ist sie sowieso überflüssig.“
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:15:11
      Beitrag Nr. 34 ()
      [posting]19.652.861 von ElBosso am 11.01.06 11:10:13[/posting]DANN wäre doch eine Verfassungsklage aussichtsreich, oder? Denn nur das lächerliche Kontenabfrageinstrument wird doch als "Begründung" für die Konformität ab 1999 herangezogen...

      Vieleicht besteht ja doch noch Hoffnung...:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:19:13
      Beitrag Nr. 35 ()
      Gegen die Kontenzentrale wird doch auch bereits geklagt. Ein Urteil hätte eigentlich erst nach der Klärung der Verfassungsmässigkeit der Kontenzentrale kommen dürfen. Aber das wird ja wahrscheilich auch wieder Jahre dauern.

      Ich hasse dieses Land! :cry:
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 11:52:21
      Beitrag Nr. 36 ()
      @baron: wissen die schon von deinen verschwiegenen spekugewinnen??

      bei mir geht/ging es um einen mittleren 6stelligen betrag, also keine peanuts und deshalb ärgerlich. hatte aber im prinzip auch es innerlich schon abgeschrieben, hatteaber erst mit verfassungsgerichtsurteil ala "verfassungswidrig aber nicht nichtig" gerechnet. das das bfh jetzt schon abschmettert, naja...
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:03:25
      Beitrag Nr. 37 ()
      die Richter sind schließlich auch Beamte.

      Was kann man da bezüglich der Rechtssprechung schon erwarten, wenn man in einer Beamtenoligarchie lebt?

      Dieses Urteil sollte jetzt aber auch die letzten Staatsgläubigen wachrütteln, denn es zeigt, was im Falle weiter ausufernden Finanznotstandes in diesem Land bezüglich bestimmter Fragen, z.B des Schutzes des Eigentums, so zu erwarten ist.

      Das mit der Gewaltenteilung kann ganz schnell zu einem rein theoretischen Konstrukt mutieren.

      Wer das jetzt als polemische Urteilsschelte abtut, kann sich ja mal überraschen lassen, was die Zukunft so bringt.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:27:58
      Beitrag Nr. 38 ()
      Wer von einem BFH angesichts dieser Haushaltslage RECHT erwartet, ist reichlich naiv. Wess Brot ich ess, dess Lied ich sing.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:29:07
      Beitrag Nr. 39 ()
      in den Staaten gibts bei solch haarsträubenden Urteilen übrigens regelmäßig "tax boycotts". Da darf man im Untertanenstaat BRD wohl lange drauf warten.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:38:05
      Beitrag Nr. 40 ()
      [posting]19.653.588 von Frank Dachs am 11.01.06 11:52:21[/posting]....ich hatte meine Bedenken schon gehabt, nachdem ich lesen mußte wie dieser "Wald- und Wiesen-Steuerberater" beim BFH aufgetreten war. Dieser Trottel meinte wohl, das Ganze wäre nur noch ne reine Formalität....

      Da steigert sich mein ausgeprägter "Steuerberaterhaß" ins Unermeßliche!!!

      Wie hier schon geschrieben: Hätte Tipke geklagt, wäre anders entschieden worden. "Der BFH wollte wohl auch klar zeigen, daß er sich nicht mit zweitklassige Steuerberatern abgibt".

      Viele Grüße

      HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:39:13
      Beitrag Nr. 41 ()
      was der Baron jetzt braucht, das ist ein Reisepass

      aber ich gehe mal davon aus, dass er eine AdV nicht ohne Sicherheitsleistung bekommen hat



      @cashlover

      ===> Inlandsimmobilien sind u.a. deshalb tunlichst zu vermeiden. Wie auch anderes schwer liquidierbares Vermögen.

      zu bevorzugen: alles, was handlich ist und sich körpernah tragen läßt
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:41:53
      Beitrag Nr. 42 ()
      Tragen wir also noch mal ruhig und bedachtsam die Liste guter Auswanderungsländer und guter ausländischer Broker zusammen. Denn wir alle müssen nun nach vorne schauen. Und das geht natürlich in die Richtung die in #37 skizziert wurde.

      Mfg

      Melmaq
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:42:36
      Beitrag Nr. 43 ()
      13:38 11Jan2006 RTRS-Bundesfinanzhof weist Klage gegen Spekulationssteuer ab

      München, 11. Jan (Reuters) - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Spekulationssteuer auf Wertpapiergeschäfte für das Jahr 1999 als rechtens beurteilt und damit ein zentrales Urteil zu Gunsten dieser Besteuerung getroffen.
      Das höchste deutsche Finanzgericht entschied in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil, die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999 sei verfassungsgemäß. Durch das im April 2005 eingeführte Kontenabrufverfahren, mit dem Finanzbehörden bei Banken Kundendaten auch für frühere Jahre abrufen können, gebe es kein Erhebungsdefizit mehr, entschied der BFH. Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2004 die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapieren für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswirdig erklärt, da die Regelung ehrliche Steuerzahler benachteilige. Diese Benachteiligung sieht der BFH in seiner Entscheidung durch die neuen Kontrollmöglichkeiten für die Steuerbehörden als beseitigt an. (AZ: IX R 49/04)
      Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger in Rheinland-Pfalz im Jahr 1999 Einkünfte aus dem privaten Verkauf von Wertpapieren erzielt. Vor Gericht Gericht machte er geltend, dass es für das Steuerjahr 1999 wie in den Vorjahren ein Vollzugsdefizit bei der Spekulationsbesteuerung gegeben habe. Der BFH entschied nun, dass es nach Einführung des Kontenabrufsystems nun kein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit mehr gebe. "Durch das Kontenabrufverfahren ist ein Instrumentarium vorhanden, das die Möglichkeit eröffnet, wirksame Kontrollen durchzuführen", sagte BFH-Sprecher Richter Heinz-Jürgen Pezzer.
      Zwar sei das Verfahren erst seit April 2005 möglich, erklärte der BFH weiter. Jedoch müssten Banken auch Daten aus früheren Jahren aufbewahren, und da zudem die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre betrage, könnten die Behörden auch die Steuern für das Jahr 1999 noch ermitteln.
      Nach Angaben des Gerichts wirkt sich die Entscheidung rechtlich nur auf die Erhebung der Spekulationssteuer für das Jahr 1999 aus. Sie könne aber als Richtschnur für denkbare andere Verfahren angesehen werden. "Der Bundesfinanzhof hält sich aber eine Änderung seiner Beurteilung offen, sofern das Kontenabrufverfahren im Ergebnis nicht greifen sollte. In allernächster Zukunft würde ich aber keine große Änderung in der Haltung des Bundesfinanzhofs erwarten", sagte der Sprecher.
      Bei einer Spekulationsbesteuerung können im Gegenzug auch Verluste aus Wertpapiergeschäften gegengerechnet werden. Durch die schlechte Entwicklung an den Aktienmärkten ab dem Jahr 2000 dürften in den Folgejahren bei vielen Anlegern hohe Verluste aufgelaufen sein. 1999 war die Spekulationsfrist für Wertpapiergeschäfte auf zwölf Monate verdoppelt worden. Gegen die Entscheidung des BFH können die Betroffenen theoretisch nur noch mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht vorgehen.
      mab/ker

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      Wednesday, 11 January 2006 13:38:48RTRS [nL11611597] {DE}ENDS
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:44:24
      Beitrag Nr. 44 ()
      [posting]19.655.402 von brenner7 am 11.01.06 13:39:13[/posting].....und `n paar Kölsch.....
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:47:08
      Beitrag Nr. 45 ()
      aus www.bundesfinanzhof.de - Pressemitteilung


      BUNDESFINANZHOF
      Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 ist verfassungsgemäß.




      GG Art. 3 Abs. 1
      AO 1977 § 93 Abs. 7, § 93b
      EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24c, § 45d
      KWG § 24c

      Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04

      Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 24. August 2004 2 K 1633/02 (EFG 2004, 1840)






      Gründe

      I.

      Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb und veräußerte im Streitjahr (1999) Wertpapiere und erzielte daraus Gewinne, die er neben weiteren hier nicht streitigen Einkünften in der Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 70 276 DM erklärte. Diese Einkünfte legte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zugrunde.

      Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger u.a. einen Verlust aus einem im Februar des Streitjahres stattgefundenen Umtausch von dreihundert im September des Jahres 1998 erworbenen Inhaberaktien der D AG in Aktien der H AG in Höhe von insgesamt 4 881,44 DM geltend, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis der D-Aktien einschließlich Provision und Courtage und dem Kurswert dieser Aktien im Zeitpunkt des Umtausches ergab.

      Das FA wies den Einspruch in Bezug auf diesen Streitpunkt zurück, weil die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, bei der den Anteilseignern der übertragenden Kapitalgesellschaft Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt würden, zwar auf der Ebene der betreffenden Anteilseigner zu einem Veräußerungsgeschäft führe, jedoch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft als zu den Anschaffungskosten veräußert gälten, so dass sich per Saldo weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Veräußerungsverlust ergebe. Der Vorgang sei zwingend erfolgsneutral.

      Mit seiner Klage machte der Kläger vor allem die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (1999) --EStG-- geltend. Auch in dieser Fassung leide die Vorschrift unter einem strukturellen Vollzugsdefizit entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).

      Das Finanzgericht (FG) schloss sich diesen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Norm in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1840 veröffentlichtem Urteil nicht an. In Bezug auf den geltend gemachten Verlust aus dem Umtausch der D-Aktien in Aktien der H-AG folgte das FG den Wertungen des FA. Es liege bereits kein Veräußerungsgeschäft vor, weil die Aktien im Rahmen einer echten Verschmelzung getauscht worden seien. Es gälten die Grundsätze des sog. Tauschgutachtens (Bundesfinanzhof --BFH-- vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S, BFHE 68, 78, BStBl III 1959, 30; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. März 1979 I R 194/78, BFHE 128, 499, BStBl II 1979, 774, unter 1. c).

      Auch mit seiner Revision rügt der Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Mehrere Finanzgerichte hätten die Verfassungsmäßigkeit der Norm in Zweifel gezogen. Am strukturellen Vollzugsdefizit habe sich durch die Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nichts geändert. Weder die Verlängerung der Haltefrist noch die Möglichkeit des Verlustvor- und -rücktrages führten zu einer Verifikation der Erklärungen.

      Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 23. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2002 dahin zu ändern, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt werden.

      Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

      Zur Begründung trägt es vor, die Revisionsschrift genüge nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie lasse nicht erkennen, dass sich der Kläger mit den Gründen des vorinstanzlichen Urteils auseinander gesetzt habe, und zwar insbesondere nicht mit der darin angesprochenen Wechselwirkung zwischen der geänderten materiellen Rechtslage und der ab dem Jahre 2000 eingetretenen negativen Kursentwicklung.

      Durch Beschluss vom 9. Juni 2005 IX R 49/04 (BFHE 209, 548, BStBl II 2005, 611) hat der erkennende Senat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Beitritt aufgefordert und es gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

      "1. Macht die Finanzverwaltung vom Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b der Abgabenordnung (AO 1977) auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch, und wenn ja, in welchem Umfang?
      2. Welche Auswirkungen hat die ab dem Jahr 1999 geltende erweiterte Möglichkeit des Ausgleichs von Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch entsprechende Verluste auf die Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden?"

      Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 hat das BMF gemäß § 122 Abs. 2 FGO den Beitritt zum Revisionsverfahren erklärt. In seiner Stellungnahme führt das BMF im Wesentlichen aus, die Finanzverwaltung mache vom Kontenabrufverfahren nach anfänglicher Zurückhaltung in zunehmendem Maße Gebrauch. Zwar könne mangels getrennt nach Veranlagungszeiträumen erhobenen Daten nicht genau festgestellt werden, ob und inwieweit auch für das Streitjahr Konten automatisiert abgerufen würden; indes erfahre die Behörde durch den Kontenabruf, bei welchem Kreditinstitut der Betroffene --auch im Jahr 1999-- ein Konto oder Depot unterhalte und welche Nummer dieses Konto oder Depot trage, so dass auch steuerliche Erkenntnisse für weit zurückliegende Veranlagungszeiträume gewonnen werden könnten. Dies könne für den Veranlagungszeitraum des Streitjahres zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führen, wenn im Zuge weiterer Ermittlungen eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung festgestellt werde. Die Änderungen des materiellen Rechts (Verlängerung der Veräußerungsfrist, Möglichkeiten der Verlustverrechnung) hätten zu einem Anstieg der staatlichen Einkünfte im Streitjahr auf ca. 1,2 Mrd. € geführt. Die Länderfinanzverwaltungen hätten ihre Ermittlungstätigkeit intensiviert. Auch das Kontrollverfahren nach § 45d EStG veranlasse die Finanzbehörden zur Ermittlung von Einkünften aus Wertpapierveräußerungsgeschäften.

      Das BMF hat keinen Antrag gestellt.


      II.

      Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

      1. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung entspricht (noch) den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO. Danach muss die Begründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung des FA --wenn auch kurz-- mit der tragenden Begründung des FG befasst. Er hat nämlich ausgeführt, das "Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002" habe in Bezug auf das Vollzugsdefizit "keine Besserung gebracht, da weder die Verlängerung der Haltefrist noch die Möglichkeit des Verlustvor- u. -rücktrages eine weitergehende Verifikation der Erklärungen des Steuerpflichtigen erbracht" habe. Dies genügt vor dem Hintergrund des allgemeinen und auch vom Kläger in Bezug genommenen Diskussionsstandes.

      2. Die Revision ist aber unbegründet. Zutreffend hat das FG die Einkünfte des Klägers aus der Veräußerung von Wertpapieren nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung unterworfen und dabei einen Verlust aus dem Umtausch der D-Aktien in Aktien der H-AG nicht berücksichtigt. Denn nach § 13 Abs. 2 Satz 1 UmwStG gelten die Anteile an der übertragenden Körperschaft als zu den Anschaffungskosten veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert erworben (vgl. dazu auch Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 13 Rz. 4).

      § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein --hier allein in Betracht kommender-- Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wegen struktureller Vollzugshindernisse liegt nicht vor.

      a) Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (so BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).

      b) Ein derartiges normatives Defizit bei den Erhebungsregeln besteht jedenfalls nach der Einführung des sog. Kontenabrufverfahrens nicht mehr.

      aa) Nach § 93 Abs. 7 AO 1977 kann das Finanzamt bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 AO 1977 zu führenden Dateien abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Welche Daten dies sind, ergibt sich aus § 24c des Kreditwesengesetzes (KWG). Danach müssen die Kreditinstitute eine Datei führen, in der sie die in dessen Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten speichern, nämlich die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i.S. des § 154 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung und der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).

      Aufgrund dieser Rechtsgrundlagen können die Finanzbehörden nach näherer Maßgabe der im Zusammenhang mit diesen Vorschriften erlassenen Verwaltungsanweisungen, die im durch BMF-Schreiben vom 10. März 2005 (BStBl I 2005, 422) geänderten Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) enthalten sind und die §§ 92 und 93 AO 1977 (Auskunftsersuchen; Kontenabruf) betreffen, bei den Kreditinstituten die o.g. Daten abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist. Der einzelfallbezogene, bedarfsgerechte und gezielte Zugriff auf Kontostammdaten verschafft der Finanzbehörde zunächst zwar nur die Kenntnis über das Bestehen von Konten (BTDrucks 15/1309, S. 2) und damit noch nicht die zur Ermittlung der für belastende Maßnahmen hinreichenden Tatsachen. Er ermöglicht aber weitere Ermittlungen, um sie aufzufinden. Denn nur dann, wenn das Finanzamt erfahren hat, bei welchem Kreditinstitut der Steuerpflichtige ein Konto oder ein Depot unterhält, kann es vom Kreditinstitut nach § 93 Abs. 1 AO 1977 Auskunft über Konten- oder Depotbewegungen verlangen. Deshalb führt die Kontenabfrage zur Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2005 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 1179, Der Betrieb --DB-- 2005, 754, m.w.N.).

      Dieses Verfahren führt zu einer umfassenden Verifizierung der vom Steuerpflichtigen zu erklärenden Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, so dass von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht (mehr) auszugehen ist. Zwar können Finanzbehörden Konten und Depots nicht routinemäßig oder stichprobenhaft abrufen, sondern nur, wenn dies im Einzelfall zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist. Dabei ist indes ein begründeter Verdacht steuerrechtlicher Unregelmäßigkeiten nicht notwendig (vgl. Stahl, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 7/2005, 14704 ff., m.w.N.); ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen ist schon dann zu bejahen, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund allgemeiner Erfahrungen die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III. 3. d am Ende; vgl. auch AEAO zu § 93 Abs. 7 AO 1977 Nr. 2). So kann die ungeklärte Herkunft von Eigenmitteln ebenso einen Kontenabruf angezeigt sein lassen, wie z.B. das (jahrelange) Halten eines Depots, ohne dass private Veräußerungsgeschäfte deklariert wurden.

      Allerdings bestehen --wie in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben-- Ermittlungsprobleme bei Kontendaten über die Grenze. Um die Besteuerung von Einkünften aus ins Ausland verlagertem Kapitalvermögen sicherzustellen, hat die Finanzverwaltung indes nach Auffassung des BVerfG (in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C. III. 3. c dd) im Rahmen von Steuerfahndungsmaßnahmen nicht unerhebliche Anstrengungen unternommen. Dabei ist sie nach § 90 Abs. 2 AO 1977 auf eine erhöhte Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen und muss --soweit diese nicht zu erlangen ist-- besondere Mittel zur Verifikation einsetzen (vgl. zur Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABlEU L 157 vom 26. Juni 2003 S. 38 das BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1984, und das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2005, BStBl I 2005, 29). Ein insoweit noch verbleibendes Erhebungsdefizit ist jedenfalls dem deutschen Gesetzgeber nicht zurechenbar.

      bb) Aufgrund des Kontenabrufverfahrens können Erkenntnisse auch bezogen auf das Streitjahr 1999 gewonnen werden.

      (1) Zwar wurde § 24c KWG erst durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2010) in das Kreditwesengesetz eingefügt und gilt nach § 64f Abs. 6 KWG in der Fassung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes ab dem 1. April 2003. Das bedeutet aber nur, dass die Kreditinstitute erst ab diesem Zeitpunkt die Dateien anlegen müssen. Die Daten, die diese Dateien enthalten, betreffen aber auch Sachverhalte der Vergangenheit, z.B. Tatsachen aus dem Veranlagungszeitraum des Streitjahres. So kann in die Datei des Kreditinstituts die Nummer eines Depots aufgenommen werden, das bereits im Jahr 1999 oder vorher errichtet worden ist (§ 24c Abs. 1 Nr. 1 KWG) sowie der Name des steuerpflichtigen Verfügungsberechtigten (§ 24c Abs. 1 Nr. 2 KWG).

      (2) Das Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7, § 93b AO 1977) selbst ist erst mit Wirkung ab dem 1. April 2005 eingeführt worden. Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) hat in seinem Art. 2 die AO 1977 an § 24c KWG angepasst. Der Vollzug muss im Einzelfall zwar regelmäßig noch innerhalb des Laufs einer vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977) gelingen. Da die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zehn Jahre beträgt --und die Steuer auf nicht erklärte Veräußerungsgeschäfte ist regelmäßig objektiv hinterzogen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, BFH/NV 2004, 1516)--, können die Finanzbehörden für den Veranlagungszeitraum des Streitjahres noch ermitteln. Sie können direkt Daten aus dem Jahre 1999 abrufen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte nicht deklariert hat. Sie können auch aus Anlass späterer Veranlagungsarbeiten dazu gelangen, dass ein Abrufverfahren für 1999 angezeigt ist. So verhält es sich, wenn sie z.B. bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 erfahren, dass der Steuerpflichtige (auch) im Jahr 1999 ein Depot unterhalten hatte, aber keine Erträge erklärte.

      (3) Ein Datenzugriff kann nicht nur in Kombination mit der Steuerbescheinigung nach § 24c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) und den dort --mit Wirkung nach dem 31. Dezember 2003 (§ 52 Abs. 39a Buchst. b EStG)-- dokumentierten Tatsachen als wirksames Instrumentarium eingesetzt werden (a.A. Seipl/Wiese, DStR 2005, 98 ff.). Zwar muss das Kreditinstitut die Jahressteuerbescheinigung dem Hinterleger der Wertpapiere ausstellen. Die Finanzbehörden gelangen in den Besitz dieser Bescheinigung nur dann, wenn sie vom Steuerpflichtigen vorgelegt wird; tut er das nicht, bleibt dem Finanzamt nur der Weg über den Kontenabruf (vgl. zutreffend auch BFH-Urteil in DStR 2005, 1984, unter B. I. 4. c: Nichtvorlage als Ermittlungsanlass). Ist ihm diese Möglichkeit für den Veranlagungszeitraum 1999 aber nicht verschlossen, so kann es auf diese Weise die in einer Bescheinigung enthaltenen Daten selbst ermitteln. Die Finanzbehörden können über den Kontenabruf herausfinden, ob der Steuerpflichtige über Depots verfügt. Hat er z.B. bereits im Jahr 1999 ein Depot gehabt, aber keine Veräußerungsgewinne deklariert, können die Finanzbehörden ganz konkret die einzelnen Kontenbewegungen überprüfen (§ 93 AO 1977). Eine Verifikation ist ebenso denkbar, wenn der Steuerpflichtige in den Folgejahren Verluste geltend macht: Das FA kann dann einen Kontenabruf starten.

      (4) So gilt: Die Vollzugsmöglichkeiten sind auch für das Streitjahr 1999 durch die Möglichkeit des Kontenabrufs effektiver ausgestaltet, so dass nicht mehr von einem normativen Vollzugsdefizit ausgegangen werden kann. Verfassungsrechtliche Zweifel bestehen gegen die Vorschriften über den Kontenabruf nicht. § 93 Abs. 7 AO 1977 räumt der Finanzbehörde das Ermessen ein, ob es vom Kontenabruf Gebrauch macht. Die Grenzen des Ermessens ergeben sich aus dem Gesetz selbst und aus dem im Zusammenwirken mit dem BVerfG im Verfahren der einstweiligen Anordnung geänderten AEAO (a.a.O.; BVerfG in NJW 2005, 1179, DB 2005, 754). Dies reicht aus (weitergehend mit rechtsvergleichenden Hinweisen Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 93 AO [Stand Juli 2005] Tz. 36 ff.; a.A. Göres, NJW 2005, 1902; Schmidt, Betriebsberater --BB-- 2005, 2155; zu den Rechtsschutzmöglichkeiten Cöster/Intemann, DStR 2005, 1249; vgl. dazu auch Stahl in KÖSDI 7/2005, a.a.O., m.w.N.).

      (5) Gegen die rückbezügliche Anwendung des Kontenabrufs auf den Veranlagungszeitraum des Streitjahres spricht auch nicht die Erwägung des BVerfG-Urteils in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter D. II., wonach die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm die Geltung der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 für Fälle ausschließe, in denen allein Spekulationsgewinne unzulänglich deklariert worden seien. Diese Ausführungen macht das BVerfG bei der Prüfung der Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit (also: Nichtigkeit der Norm oder Unanwendbarkeit erst ab einem bestimmten Zeitpunkt). Der Gesetzgeber kann danach das Vollzugsdefizit nicht nachträglich reparieren, weil die Verfassungswidrigkeit bereits feststeht.

      Für den hier streitigen Veranlagungszeitraum 1999 ist die rechtliche Ausgangssituation aber anders: Hier muss das Vollzugsdefizit bereits unter Berücksichtigung des Kontenabrufs geprüft werden. Weil ein normatives Vollzugsdefizit nicht (mehr) gegeben ist, bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift. Deshalb gilt die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist. Werden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht erklärt --und nur diese Fälle bilden die "Achillesferse" des Vollzugsdefizits--, so ist regelmäßig der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (vgl. BFH in BFH/NV 2004, 1516).

      Auch das BVerfG hält in seinem Urteil in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 (unter C. III. 3. d) "Nachbesserungen" der Bundes- und Landesfinanzverwaltungen beim Vollzug für möglich. Dies gilt aber erst Recht für gesetzliche Nachbesserungen wie sie mit dem automatisierten Kontenabruf vorgenommen wurden. Der erkennende Senat kann offen lassen, ob und inwieweit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor der Einführung dieses Verfahrens deshalb verfassungsrechtlich problematisch war, weil der Gesetzgeber bis zur Einführung der Auskunftsmöglichkeiten gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b AO 1977 mit der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens die Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt hat. Denn es handelt sich --allenfalls-- um eine bloß temporäre Unvereinbarkeit, die die Norm solange unanwendbar macht, als die Vollzugsmängel bestehen (so zutreffend Birk, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2004, 277, 282).

      c) Das unter b dargestellte Kontenabrufverfahren ist eingebettet in eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Gesetzgeber seit dem Jahre 1999 unternommen hat, um die Vollziehbarkeit der Einkünfte aus Kapitalvermögen wirksamer zu gestalten (vgl. dazu das BFH-Urteil in DStR 2005, 1984) und die sich auch auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auswirken. So nutzt die Finanzverwaltung das Kontrollverfahren gemäß § 45d EStG in der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) geänderten Fassung nicht nur dazu herauszufinden, ob und bei welchen Kreditinstituten der Steuerpflichtige Kapitalerträge hat freistellen lassen, sondern auch dazu, Einkünfte aus Wertpapierveräußerungsgeschäften zu ermitteln (so die Stellungnahme des BMF in diesem Verfahren).

      d) Indes berechtigt erst das Kontenabrufverfahren das FA, gezielt auf Kontendaten (§ 24c KWG) zuzugreifen; denn es ist anders als das Kontrollverfahren nach § 45d EStG, das nur funktioniert, wenn der Steuerpflichtige einen Freistellungsauftrag erteilt, nicht vom Erklärungsverhalten des Steuerpflichtigen abhängig. Ein derartiges Verfahren ist zur Verifikation nicht nur --wie dargelegt-- geeignet, die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Es ist auch verfassungsrechtlich notwendig. Denn den Finanzbehörden ist wegen des nach wie vor geltenden § 30a Abs. 3 AO 1977 regelmäßig die Möglichkeit abgeschnitten, nicht oder falsch deklarierte Veräußerungsgewinne durch Kontrollmitteilungen zu verifizieren (siehe dazu BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C. III. 3. a dd).

      Diesem normativ effektiven Erhebungsverfahren stehen jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobenen --noch bestehenden-- praktischen und technischen Probleme beim Umsetzen des Kontenabrufs nicht entgegen. Darf der Gesetzgeber zunächst abwarten, wie eine Neuregelung in der Rechtspraxis angewandt wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. März 1994 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92, BVerfGE 90, 145, 191), so ist auch der Finanzverwaltung eine Anlaufphase zuzubilligen, in der sie die Voraussetzungen für ein rasches Funktionieren des Verfahrens schafft. Der Senat muss über die Länge dieses Zeitraums ebenso wenig entscheiden wie über die Frage, ob und ab wann von einem strukturellen Vollzugsdefizit trotz der gegebenen --eine effektive Erhebung ermöglichenden-- rechtlichen Struktur des Besteuerungsverfahrens auszugehen ist, wenn dieses Verfahren aus wirtschaftspolitischen oder aus anderen politischen Gründen nicht vollzogen wird oder die in der Anlaufphase erkennbaren Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden (vgl. dazu auch Ratschow, DStR 2005, 2006, 2008). Zwar kann eine Norm in die Verfassungsmäßigkeit hineinwachsen, wenn eine bislang nicht auf ihre Durchsetzung gerichtete Erhebungsstruktur auf Effektivität hin umgestaltet wird (vgl. dazu Bryde, Die Effektivität von Recht als Rechtsproblem, 1993, 20); das gilt aber auch umgekehrt, wenn sich die "maßgebliche Relation zwischen Norm und Vollzugsrealität im Laufe der Zeit entscheidungserheblich ändert" (so BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter D. III. 2.). Indes bestehen im Streitfall keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den in der mündlichen Verhandlung geschilderten wesentlich technisch bedingten Unzulänglichkeiten nicht um insoweit unschädliche Umsetzungsprobleme in der Anlaufphase handelt.

      e) Nach diesen Maßstäben ist die Besteuerungsgrundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Streitjahres verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es sind indes --trotz der rechtlich möglichen rückbezüglichen Anwendung der neuen Vollzugsregeln-- Fälle denkbar, in denen eine Kontenabfrage nicht zur Verifikation nicht erklärter Veräußerungsgewinne führt. So kann es sein, dass ein Steuerpflichtiger zwar im Streitjahr über ein bestimmtes Depot verfügte, dieses aber später geschlossen oder aber seine Bankverbindung geändert hat, so dass die Daten nicht gespeichert wurden (vgl. § 24c Abs. 1 Sätze 2 f. KWG). Abgesehen davon, dass diese Folge eher auf einer empirischen Ineffizienz der Rechtsnormen als auf einem normativen Defizit beruht, ist nach den Feststellungen des dem Verfahren beigetretenen BMF davon auszugehen, dass nur ein geringer Teil von Bankkunden sämtliche, bereits im Jahr 1999 bestehende Kontenverbindungen mit einer Bank in den letzten drei Jahren gekündigt hat. Deshalb ist --wie das BMF in seiner Stellungnahme zutreffend hervorhebt-- im Regelfall auch für das Streitjahr die Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren gewährleistet.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:49:29
      Beitrag Nr. 46 ()
      BUNDESFINANZHOF














      Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 ist verfassungsgemäß.




      GG Art. 3 Abs. 1
      AO 1977 § 93 Abs. 7, § 93b
      EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24c, § 45d
      KWG § 24c

      Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04

      Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 24. August 2004 2 K 1633/02 (EFG 2004, 1840)






      Gründe

      I.

      Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb und veräußerte im Streitjahr (1999) Wertpapiere und erzielte daraus Gewinne, die er neben weiteren hier nicht streitigen Einkünften in der Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 70 276 DM erklärte. Diese Einkünfte legte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zugrunde.

      Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger u.a. einen Verlust aus einem im Februar des Streitjahres stattgefundenen Umtausch von dreihundert im September des Jahres 1998 erworbenen Inhaberaktien der D AG in Aktien der H AG in Höhe von insgesamt 4 881,44 DM geltend, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis der D-Aktien einschließlich Provision und Courtage und dem Kurswert dieser Aktien im Zeitpunkt des Umtausches ergab.

      Das FA wies den Einspruch in Bezug auf diesen Streitpunkt zurück, weil die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, bei der den Anteilseignern der übertragenden Kapitalgesellschaft Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt würden, zwar auf der Ebene der betreffenden Anteilseigner zu einem Veräußerungsgeschäft führe, jedoch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft als zu den Anschaffungskosten veräußert gälten, so dass sich per Saldo weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Veräußerungsverlust ergebe. Der Vorgang sei zwingend erfolgsneutral.

      Mit seiner Klage machte der Kläger vor allem die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (1999) --EStG-- geltend. Auch in dieser Fassung leide die Vorschrift unter einem strukturellen Vollzugsdefizit entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).

      Das Finanzgericht (FG) schloss sich diesen verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Norm in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1840 veröffentlichtem Urteil nicht an. In Bezug auf den geltend gemachten Verlust aus dem Umtausch der D-Aktien in Aktien der H-AG folgte das FG den Wertungen des FA. Es liege bereits kein Veräußerungsgeschäft vor, weil die Aktien im Rahmen einer echten Verschmelzung getauscht worden seien. Es gälten die Grundsätze des sog. Tauschgutachtens (Bundesfinanzhof --BFH-- vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S, BFHE 68, 78, BStBl III 1959, 30; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. März 1979 I R 194/78, BFHE 128, 499, BStBl II 1979, 774, unter 1. c).

      Auch mit seiner Revision rügt der Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Mehrere Finanzgerichte hätten die Verfassungsmäßigkeit der Norm in Zweifel gezogen. Am strukturellen Vollzugsdefizit habe sich durch die Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nichts geändert. Weder die Verlängerung der Haltefrist noch die Möglichkeit des Verlustvor- und -rücktrages führten zu einer Verifikation der Erklärungen.

      Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 23. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2002 dahin zu ändern, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt werden.

      Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

      Zur Begründung trägt es vor, die Revisionsschrift genüge nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie lasse nicht erkennen, dass sich der Kläger mit den Gründen des vorinstanzlichen Urteils auseinander gesetzt habe, und zwar insbesondere nicht mit der darin angesprochenen Wechselwirkung zwischen der geänderten materiellen Rechtslage und der ab dem Jahre 2000 eingetretenen negativen Kursentwicklung.

      Durch Beschluss vom 9. Juni 2005 IX R 49/04 (BFHE 209, 548, BStBl II 2005, 611) hat der erkennende Senat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Beitritt aufgefordert und es gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

      "1. Macht die Finanzverwaltung vom Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b der Abgabenordnung (AO 1977) auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch, und wenn ja, in welchem Umfang?
      2. Welche Auswirkungen hat die ab dem Jahr 1999 geltende erweiterte Möglichkeit des Ausgleichs von Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch entsprechende Verluste auf die Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden?"

      Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 hat das BMF gemäß § 122 Abs. 2 FGO den Beitritt zum Revisionsverfahren erklärt. In seiner Stellungnahme führt das BMF im Wesentlichen aus, die Finanzverwaltung mache vom Kontenabrufverfahren nach anfänglicher Zurückhaltung in zunehmendem Maße Gebrauch. Zwar könne mangels getrennt nach Veranlagungszeiträumen erhobenen Daten nicht genau festgestellt werden, ob und inwieweit auch für das Streitjahr Konten automatisiert abgerufen würden; indes erfahre die Behörde durch den Kontenabruf, bei welchem Kreditinstitut der Betroffene --auch im Jahr 1999-- ein Konto oder Depot unterhalte und welche Nummer dieses Konto oder Depot trage, so dass auch steuerliche Erkenntnisse für weit zurückliegende Veranlagungszeiträume gewonnen werden könnten. Dies könne für den Veranlagungszeitraum des Streitjahres zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führen, wenn im Zuge weiterer Ermittlungen eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung festgestellt werde. Die Änderungen des materiellen Rechts (Verlängerung der Veräußerungsfrist, Möglichkeiten der Verlustverrechnung) hätten zu einem Anstieg der staatlichen Einkünfte im Streitjahr auf ca. 1,2 Mrd. € geführt. Die Länderfinanzverwaltungen hätten ihre Ermittlungstätigkeit intensiviert. Auch das Kontrollverfahren nach § 45d EStG veranlasse die Finanzbehörden zur Ermittlung von Einkünften aus Wertpapierveräußerungsgeschäften.

      Das BMF hat keinen Antrag gestellt.


      II.

      Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

      1. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung entspricht (noch) den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO. Danach muss die Begründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Der Kläger hat sich entgegen der Auffassung des FA --wenn auch kurz-- mit der tragenden Begründung des FG befasst. Er hat nämlich ausgeführt, das "Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002" habe in Bezug auf das Vollzugsdefizit "keine Besserung gebracht, da weder die Verlängerung der Haltefrist noch die Möglichkeit des Verlustvor- u. -rücktrages eine weitergehende Verifikation der Erklärungen des Steuerpflichtigen erbracht" habe. Dies genügt vor dem Hintergrund des allgemeinen und auch vom Kläger in Bezug genommenen Diskussionsstandes.

      2. Die Revision ist aber unbegründet. Zutreffend hat das FG die Einkünfte des Klägers aus der Veräußerung von Wertpapieren nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung unterworfen und dabei einen Verlust aus dem Umtausch der D-Aktien in Aktien der H-AG nicht berücksichtigt. Denn nach § 13 Abs. 2 Satz 1 UmwStG gelten die Anteile an der übertragenden Körperschaft als zu den Anschaffungskosten veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert erworben (vgl. dazu auch Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 13 Rz. 4).

      § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein --hier allein in Betracht kommender-- Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wegen struktureller Vollzugshindernisse liegt nicht vor.

      a) Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (so BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).

      b) Ein derartiges normatives Defizit bei den Erhebungsregeln besteht jedenfalls nach der Einführung des sog. Kontenabrufverfahrens nicht mehr.

      aa) Nach § 93 Abs. 7 AO 1977 kann das Finanzamt bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 AO 1977 zu führenden Dateien abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Welche Daten dies sind, ergibt sich aus § 24c des Kreditwesengesetzes (KWG). Danach müssen die Kreditinstitute eine Datei führen, in der sie die in dessen Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten speichern, nämlich die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i.S. des § 154 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung und der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).

      Aufgrund dieser Rechtsgrundlagen können die Finanzbehörden nach näherer Maßgabe der im Zusammenhang mit diesen Vorschriften erlassenen Verwaltungsanweisungen, die im durch BMF-Schreiben vom 10. März 2005 (BStBl I 2005, 422) geänderten Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) enthalten sind und die §§ 92 und 93 AO 1977 (Auskunftsersuchen; Kontenabruf) betreffen, bei den Kreditinstituten die o.g. Daten abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist. Der einzelfallbezogene, bedarfsgerechte und gezielte Zugriff auf Kontostammdaten verschafft der Finanzbehörde zunächst zwar nur die Kenntnis über das Bestehen von Konten (BTDrucks 15/1309, S. 2) und damit noch nicht die zur Ermittlung der für belastende Maßnahmen hinreichenden Tatsachen. Er ermöglicht aber weitere Ermittlungen, um sie aufzufinden. Denn nur dann, wenn das Finanzamt erfahren hat, bei welchem Kreditinstitut der Steuerpflichtige ein Konto oder ein Depot unterhält, kann es vom Kreditinstitut nach § 93 Abs. 1 AO 1977 Auskunft über Konten- oder Depotbewegungen verlangen. Deshalb führt die Kontenabfrage zur Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2005 1 BvR 2357/04, 1 BvQ 2/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 1179, Der Betrieb --DB-- 2005, 754, m.w.N.).

      Dieses Verfahren führt zu einer umfassenden Verifizierung der vom Steuerpflichtigen zu erklärenden Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, so dass von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht (mehr) auszugehen ist. Zwar können Finanzbehörden Konten und Depots nicht routinemäßig oder stichprobenhaft abrufen, sondern nur, wenn dies im Einzelfall zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist. Dabei ist indes ein begründeter Verdacht steuerrechtlicher Unregelmäßigkeiten nicht notwendig (vgl. Stahl, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 7/2005, 14704 ff., m.w.N.); ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen ist schon dann zu bejahen, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund allgemeiner Erfahrungen die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99, BFHE 199, 451, BStBl II 2003, 74, unter B. III. 3. d am Ende; vgl. auch AEAO zu § 93 Abs. 7 AO 1977 Nr. 2). So kann die ungeklärte Herkunft von Eigenmitteln ebenso einen Kontenabruf angezeigt sein lassen, wie z.B. das (jahrelange) Halten eines Depots, ohne dass private Veräußerungsgeschäfte deklariert wurden.

      Allerdings bestehen --wie in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben-- Ermittlungsprobleme bei Kontendaten über die Grenze. Um die Besteuerung von Einkünften aus ins Ausland verlagertem Kapitalvermögen sicherzustellen, hat die Finanzverwaltung indes nach Auffassung des BVerfG (in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C. III. 3. c dd) im Rahmen von Steuerfahndungsmaßnahmen nicht unerhebliche Anstrengungen unternommen. Dabei ist sie nach § 90 Abs. 2 AO 1977 auf eine erhöhte Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen und muss --soweit diese nicht zu erlangen ist-- besondere Mittel zur Verifikation einsetzen (vgl. zur Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABlEU L 157 vom 26. Juni 2003 S. 38 das BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1984, und das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2005, BStBl I 2005, 29). Ein insoweit noch verbleibendes Erhebungsdefizit ist jedenfalls dem deutschen Gesetzgeber nicht zurechenbar.

      bb) Aufgrund des Kontenabrufverfahrens können Erkenntnisse auch bezogen auf das Streitjahr 1999 gewonnen werden.

      (1) Zwar wurde § 24c KWG erst durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2010) in das Kreditwesengesetz eingefügt und gilt nach § 64f Abs. 6 KWG in der Fassung des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes ab dem 1. April 2003. Das bedeutet aber nur, dass die Kreditinstitute erst ab diesem Zeitpunkt die Dateien anlegen müssen. Die Daten, die diese Dateien enthalten, betreffen aber auch Sachverhalte der Vergangenheit, z.B. Tatsachen aus dem Veranlagungszeitraum des Streitjahres. So kann in die Datei des Kreditinstituts die Nummer eines Depots aufgenommen werden, das bereits im Jahr 1999 oder vorher errichtet worden ist (§ 24c Abs. 1 Nr. 1 KWG) sowie der Name des steuerpflichtigen Verfügungsberechtigten (§ 24c Abs. 1 Nr. 2 KWG).

      (2) Das Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7, § 93b AO 1977) selbst ist erst mit Wirkung ab dem 1. April 2005 eingeführt worden. Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) hat in seinem Art. 2 die AO 1977 an § 24c KWG angepasst. Der Vollzug muss im Einzelfall zwar regelmäßig noch innerhalb des Laufs einer vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977) gelingen. Da die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zehn Jahre beträgt --und die Steuer auf nicht erklärte Veräußerungsgeschäfte ist regelmäßig objektiv hinterzogen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, BFH/NV 2004, 1516)--, können die Finanzbehörden für den Veranlagungszeitraum des Streitjahres noch ermitteln. Sie können direkt Daten aus dem Jahre 1999 abrufen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte nicht deklariert hat. Sie können auch aus Anlass späterer Veranlagungsarbeiten dazu gelangen, dass ein Abrufverfahren für 1999 angezeigt ist. So verhält es sich, wenn sie z.B. bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 erfahren, dass der Steuerpflichtige (auch) im Jahr 1999 ein Depot unterhalten hatte, aber keine Erträge erklärte.

      (3) Ein Datenzugriff kann nicht nur in Kombination mit der Steuerbescheinigung nach § 24c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) und den dort --mit Wirkung nach dem 31. Dezember 2003 (§ 52 Abs. 39a Buchst. b EStG)-- dokumentierten Tatsachen als wirksames Instrumentarium eingesetzt werden (a.A. Seipl/Wiese, DStR 2005, 98 ff.). Zwar muss das Kreditinstitut die Jahressteuerbescheinigung dem Hinterleger der Wertpapiere ausstellen. Die Finanzbehörden gelangen in den Besitz dieser Bescheinigung nur dann, wenn sie vom Steuerpflichtigen vorgelegt wird; tut er das nicht, bleibt dem Finanzamt nur der Weg über den Kontenabruf (vgl. zutreffend auch BFH-Urteil in DStR 2005, 1984, unter B. I. 4. c: Nichtvorlage als Ermittlungsanlass). Ist ihm diese Möglichkeit für den Veranlagungszeitraum 1999 aber nicht verschlossen, so kann es auf diese Weise die in einer Bescheinigung enthaltenen Daten selbst ermitteln. Die Finanzbehörden können über den Kontenabruf herausfinden, ob der Steuerpflichtige über Depots verfügt. Hat er z.B. bereits im Jahr 1999 ein Depot gehabt, aber keine Veräußerungsgewinne deklariert, können die Finanzbehörden ganz konkret die einzelnen Kontenbewegungen überprüfen (§ 93 AO 1977). Eine Verifikation ist ebenso denkbar, wenn der Steuerpflichtige in den Folgejahren Verluste geltend macht: Das FA kann dann einen Kontenabruf starten.

      (4) So gilt: Die Vollzugsmöglichkeiten sind auch für das Streitjahr 1999 durch die Möglichkeit des Kontenabrufs effektiver ausgestaltet, so dass nicht mehr von einem normativen Vollzugsdefizit ausgegangen werden kann. Verfassungsrechtliche Zweifel bestehen gegen die Vorschriften über den Kontenabruf nicht. § 93 Abs. 7 AO 1977 räumt der Finanzbehörde das Ermessen ein, ob es vom Kontenabruf Gebrauch macht. Die Grenzen des Ermessens ergeben sich aus dem Gesetz selbst und aus dem im Zusammenwirken mit dem BVerfG im Verfahren der einstweiligen Anordnung geänderten AEAO (a.a.O.; BVerfG in NJW 2005, 1179, DB 2005, 754). Dies reicht aus (weitergehend mit rechtsvergleichenden Hinweisen Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 93 AO [Stand Juli 2005] Tz. 36 ff.; a.A. Göres, NJW 2005, 1902; Schmidt, Betriebsberater --BB-- 2005, 2155; zu den Rechtsschutzmöglichkeiten Cöster/Intemann, DStR 2005, 1249; vgl. dazu auch Stahl in KÖSDI 7/2005, a.a.O., m.w.N.).

      (5) Gegen die rückbezügliche Anwendung des Kontenabrufs auf den Veranlagungszeitraum des Streitjahres spricht auch nicht die Erwägung des BVerfG-Urteils in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter D. II., wonach die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm die Geltung der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 für Fälle ausschließe, in denen allein Spekulationsgewinne unzulänglich deklariert worden seien. Diese Ausführungen macht das BVerfG bei der Prüfung der Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit (also: Nichtigkeit der Norm oder Unanwendbarkeit erst ab einem bestimmten Zeitpunkt). Der Gesetzgeber kann danach das Vollzugsdefizit nicht nachträglich reparieren, weil die Verfassungswidrigkeit bereits feststeht.

      Für den hier streitigen Veranlagungszeitraum 1999 ist die rechtliche Ausgangssituation aber anders: Hier muss das Vollzugsdefizit bereits unter Berücksichtigung des Kontenabrufs geprüft werden. Weil ein normatives Vollzugsdefizit nicht (mehr) gegeben ist, bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift. Deshalb gilt die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist. Werden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht erklärt --und nur diese Fälle bilden die "Achillesferse" des Vollzugsdefizits--, so ist regelmäßig der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (vgl. BFH in BFH/NV 2004, 1516).

      Auch das BVerfG hält in seinem Urteil in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 (unter C. III. 3. d) "Nachbesserungen" der Bundes- und Landesfinanzverwaltungen beim Vollzug für möglich. Dies gilt aber erst Recht für gesetzliche Nachbesserungen wie sie mit dem automatisierten Kontenabruf vorgenommen wurden. Der erkennende Senat kann offen lassen, ob und inwieweit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor der Einführung dieses Verfahrens deshalb verfassungsrechtlich problematisch war, weil der Gesetzgeber bis zur Einführung der Auskunftsmöglichkeiten gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b AO 1977 mit der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens die Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt hat. Denn es handelt sich --allenfalls-- um eine bloß temporäre Unvereinbarkeit, die die Norm solange unanwendbar macht, als die Vollzugsmängel bestehen (so zutreffend Birk, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2004, 277, 282).

      c) Das unter b dargestellte Kontenabrufverfahren ist eingebettet in eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Gesetzgeber seit dem Jahre 1999 unternommen hat, um die Vollziehbarkeit der Einkünfte aus Kapitalvermögen wirksamer zu gestalten (vgl. dazu das BFH-Urteil in DStR 2005, 1984) und die sich auch auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auswirken. So nutzt die Finanzverwaltung das Kontrollverfahren gemäß § 45d EStG in der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) geänderten Fassung nicht nur dazu herauszufinden, ob und bei welchen Kreditinstituten der Steuerpflichtige Kapitalerträge hat freistellen lassen, sondern auch dazu, Einkünfte aus Wertpapierveräußerungsgeschäften zu ermitteln (so die Stellungnahme des BMF in diesem Verfahren).

      d) Indes berechtigt erst das Kontenabrufverfahren das FA, gezielt auf Kontendaten (§ 24c KWG) zuzugreifen; denn es ist anders als das Kontrollverfahren nach § 45d EStG, das nur funktioniert, wenn der Steuerpflichtige einen Freistellungsauftrag erteilt, nicht vom Erklärungsverhalten des Steuerpflichtigen abhängig. Ein derartiges Verfahren ist zur Verifikation nicht nur --wie dargelegt-- geeignet, die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Es ist auch verfassungsrechtlich notwendig. Denn den Finanzbehörden ist wegen des nach wie vor geltenden § 30a Abs. 3 AO 1977 regelmäßig die Möglichkeit abgeschnitten, nicht oder falsch deklarierte Veräußerungsgewinne durch Kontrollmitteilungen zu verifizieren (siehe dazu BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C. III. 3. a dd).

      Diesem normativ effektiven Erhebungsverfahren stehen jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobenen --noch bestehenden-- praktischen und technischen Probleme beim Umsetzen des Kontenabrufs nicht entgegen. Darf der Gesetzgeber zunächst abwarten, wie eine Neuregelung in der Rechtspraxis angewandt wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. März 1994 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92, BVerfGE 90, 145, 191), so ist auch der Finanzverwaltung eine Anlaufphase zuzubilligen, in der sie die Voraussetzungen für ein rasches Funktionieren des Verfahrens schafft. Der Senat muss über die Länge dieses Zeitraums ebenso wenig entscheiden wie über die Frage, ob und ab wann von einem strukturellen Vollzugsdefizit trotz der gegebenen --eine effektive Erhebung ermöglichenden-- rechtlichen Struktur des Besteuerungsverfahrens auszugehen ist, wenn dieses Verfahren aus wirtschaftspolitischen oder aus anderen politischen Gründen nicht vollzogen wird oder die in der Anlaufphase erkennbaren Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden (vgl. dazu auch Ratschow, DStR 2005, 2006, 2008). Zwar kann eine Norm in die Verfassungsmäßigkeit hineinwachsen, wenn eine bislang nicht auf ihre Durchsetzung gerichtete Erhebungsstruktur auf Effektivität hin umgestaltet wird (vgl. dazu Bryde, Die Effektivität von Recht als Rechtsproblem, 1993, 20); das gilt aber auch umgekehrt, wenn sich die "maßgebliche Relation zwischen Norm und Vollzugsrealität im Laufe der Zeit entscheidungserheblich ändert" (so BVerfG in BGBl I 2004, 591, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter D. III. 2.). Indes bestehen im Streitfall keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den in der mündlichen Verhandlung geschilderten wesentlich technisch bedingten Unzulänglichkeiten nicht um insoweit unschädliche Umsetzungsprobleme in der Anlaufphase handelt.

      e) Nach diesen Maßstäben ist die Besteuerungsgrundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Streitjahres verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es sind indes --trotz der rechtlich möglichen rückbezüglichen Anwendung der neuen Vollzugsregeln-- Fälle denkbar, in denen eine Kontenabfrage nicht zur Verifikation nicht erklärter Veräußerungsgewinne führt. So kann es sein, dass ein Steuerpflichtiger zwar im Streitjahr über ein bestimmtes Depot verfügte, dieses aber später geschlossen oder aber seine Bankverbindung geändert hat, so dass die Daten nicht gespeichert wurden (vgl. § 24c Abs. 1 Sätze 2 f. KWG). Abgesehen davon, dass diese Folge eher auf einer empirischen Ineffizienz der Rechtsnormen als auf einem normativen Defizit beruht, ist nach den Feststellungen des dem Verfahren beigetretenen BMF davon auszugehen, dass nur ein geringer Teil von Bankkunden sämtliche, bereits im Jahr 1999 bestehende Kontenverbindungen mit einer Bank in den letzten drei Jahren gekündigt hat. Deshalb ist --wie das BMF in seiner Stellungnahme zutreffend hervorhebt-- im Regelfall auch für das Streitjahr die Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren gewährleistet.


      http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2006.1.11/9…
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 13:49:32
      Beitrag Nr. 47 ()
      [posting]19.655.402 von brenner7 am 11.01.06 13:39:13[/posting]zu bevorzugen: alles, was handlich ist und sich körpernah tragen läßt

      Yep. Bislang habe ich Silberzertifikate gekauft. Jetzt überlege ich doch, ob ich den Gewinn steuerfrei einlogge (bin mal gespannt, ob der Fiskus mich da auch noch irgendwie ver(_!_)t). :mad: und dann mit dem Gewinn zum ersten Mal in meinem Leben ein Spielcasino aufsuche. Nachdem das Geld offiziell verloren ist, wird davon physisches Silber gekauft. :D
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 14:02:12
      Beitrag Nr. 48 ()
      [posting]19.654.728 von Cashlover am 11.01.06 13:03:25[/posting]Dieses Urteil sollte jetzt aber auch die letzten Staatsgläubigen wachrütteln, denn es zeigt, was im Falle weiter ausufernden Finanznotstandes in diesem Land bezüglich bestimmter Fragen, z.B des Schutzes des Eigentums, so zu erwarten ist.

      Das mit der Gewaltenteilung kann ganz schnell zu einem rein theoretischen Konstrukt mutieren.

      Wer das jetzt als polemische Urteilsschelte abtut, kann sich ja mal überraschen lassen, was die Zukunft so bringt.


      Dem stimme ich 100 % zu. Dem immer stärker wachsenden Heer Alimentierungsbedürftiger wird der Globalisierungsverlierer Deutschland auch weiterhin einen Wohlfahrtsstaat sichern. Zu Lasten derer die Eigentum und Arbeit haben. Noch versteht sich.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 14:04:21
      Beitrag Nr. 49 ()
      [posting]19.655.618 von noch-n-zocker am 11.01.06 13:49:32[/posting]physisches Silber?? Bist du Bodybuilder?

      hättste ja mit Gold schon Probleme. Pro 100.000 € = 7 kg Gold!

      Diamanten, Wertpapiere in effektiven Stücken, Bargeld in Fremdwährung (immer noch erste Wahl: US-Dollar; aber auch CHF, GBP)
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 14:19:56
      Beitrag Nr. 50 ()
      Zusammenfassung des urteils so wie ich es verstanden hab.

      weil die kontenabfrage jetzt möglich ist ist es auch (theoretisch) möglich ein grossteil der depots der steuerhinterzieher der letzten 10 jahre zu ermitteln. die jahre 97/98 gelten weiterhin als verfassungswidrig und nichtig weil das bverfg schneller geurteilt hat als der gesetzgeber die abfragemöglichkeit geschaffen hat. die anzahl der depots die in den letzten 10 jahren existierten dann aber vor der abfragemöglichkeit geschlossen wurden sind zu vernachlässigen.

      insgesamt könnte noch eine verfassungswidrigkeit bestätigt werden wenn die finanzverwaltung die kontenabfrage doch nicht nutzt - davon ist aber nicht auszugehen !

      na bestens ;-)
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 14:57:46
      Beitrag Nr. 51 ()
      Man kann das Urteil unter Pressemitteilungen beim Bundesfinanzhof nachlesen.

      http://www.bundesfinanzhof.de/www/index.html
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 15:12:57
      Beitrag Nr. 52 ()
      [posting]19.655.874 von brenner7 am 11.01.06 14:04:21[/posting]physisches Silber?? Bist du Bodybuilder?

      Wenn Silber auch nur annähernd so stark steigt, wie ich vermute, kann ich mir ein paar Sherpas leisten. :) Und ein paar BFH-Richter kaufen :D

      Kann eigentlich jeder verurteilte Verbrecher jetzt auf Aussetzung der Haftstrafe pochen mit der Begründung, es könne ja in den nächsten Jahren ein Gesetz dergestalt geändert werden, dass sein heute strafbares Verhalten dann nachträglich legitimiert wird? :mad:
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 15:18:24
      Beitrag Nr. 53 ()
      was für ne´ bananenrepublik ist das hier, grotesk, die absolute muppets-show :eek:

      die so hoch gelobte verfassung ist doch garnicht das papier wert, auf dem sie steht.

      diese überflüssige beamtentum, was unser aller geld kostet und diesen zinnober veranstaltet, gehört abgeschafft und in die wüste geschickt oder sonst wohin.

      so wird das nie was...

      schade, der ehrliche ist wieder mal der dumme und wird es auch bleiben :mad:
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 15:22:29
      Beitrag Nr. 54 ()
      Wie FOCUS berichtet, wollen die Unionsparteien die verdachtsunabhängigen Kontoabfragemöglichkeiten der Finanzämter auf Eis legen.

      Angesichts der zentralen Bedeutung der Kontenabfrage für dieses Urteil wird die CDU damit sicher nicht Ernst machen. Zumal ja auch noch die SPD mit in der Regierung sitzt.

      Und auch das BVerfG wird dieses Urteil bei der weiteren Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Kontenabfrage sicher angemessen "berücksichtigen".

      Kann ich mir nicht vorstellen, daß sich die Steuerverwaltung dieses schöne Kontrollinstrument wieder wegnehmen läßt. Die werden davon (weiter) regen Gebrauch machen.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 15:23:35
      Beitrag Nr. 55 ()
      [posting]19.657.181 von xytrader am 11.01.06 15:18:24[/posting]Hast Du es schon wieder vergessen? DU BIST DEUTSCHLAND! :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 15:48:52
      Beitrag Nr. 56 ()
      @noch-n-zocker,

      DU BIST DEUTSCHLAND!
      :laugh: – der war gut ...

      @waganjan,

      Kann ich mir nicht vorstellen, daß sich die Steuerverwaltung dieses schöne Kontrollinstrument wieder wegnehmen läßt.
      Bleibt die Kontenabfrage, wird weiterhin Kapital flüchten – und zwar, auch da immer mehr ehrliches Kapital die Nase von der unkontrollierten Schnüffelei voll hat, GANZ SICHER mehr als herein kommt (zumal nach angebrachter Berücksichtigung diesbzgl. Aufwands als Kosten).
      Die Frage ist also, ob die Entscheider zum Kosten-Nutzen-Denken fähig sind, und da muss(!) man, sieht man das Herumgeeiere in der Kapitalbesteuerungsgesetzgebung bis zuletzt, sicher skeptisch sein, leider.

      investival
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 16:22:09
      Beitrag Nr. 57 ()
      HANDELSBLATT, Mittwoch, 11. Januar 2006, 15:04 Uhr


      Richter erklären Spekulationssteuer für gültig


      Nach Einführung der umstrittenen Kontenabfragemöglichkeit der Finanzämter ist die Steuer auf private Spekulationsgewinne nach einem Urteil des Bundesfinanzhof nicht länger verfassungswidrig.




      HB MÜNCHEN. Wie das höchste deutsche Finanzgericht in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil entschied, behalten entsprechende Einkommenssteuerbescheide ab dem Jahr 1999 ihre Gültigkeit. Nach der Einführung des Kontenabfragesystems besteht dem Urteil zufolge die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete verfassungswidrige Benachteiligung ehrlicher Steuerpflichtiger nicht mehr.

      Die gerügten Defizite bei der Aufspürung von Steuersündern seien beseitigt worden. „Weil ein normatives Vollzugsdefizit nicht mehr gegeben ist, bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift“, heißt es in dem Urteil. Mit der im vergangenen April eingeführten Kontenabfrage könnten auch Daten aus dem Jahr 1999 abgerufen werden. So könne nun ermittelt werden, dass ein Steuerpflichtiger zu dieser Zeit ein Aktiendepot unterhalten habe, ohne die Erträge in seiner Steuererklärung angeben zu haben. An dem Kontenabfrage-System selbst bestünden keine verfassungsrechtliche Zweifel, urteilten die Richter. Allerdings bleibe die vom Verfassungsgericht bereits festgestellte Verfassungswidrigkeit für die Jahre 1997 und 1998 bestehen.

      Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2004 die Spekulationssteuer für die beiden Jahre gekippt. Die Karlsruher Richter beanstandeten, dass die Finanzämter damals nicht die Möglichkeit hatten, die Steuerzahlung zu überprüfen. Die Zahlung der Spekulationssteuer war damit quasi freiwillig und der ehrliche Zahler der Dumme. Allerdings konnten nur die Anleger ihre gezahlten Spekulationssteuern zurückfordern, die Einspruch gegen die damalige Steuererklärung erhoben hatten.

      Aktenzeichen: Bundesfinanzhof IX R 49/04


      http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1169765
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 17:40:29
      Beitrag Nr. 58 ()
      Spekulationssteuer gilt auch für Boomzeiten


      Nachrichten für Anleger, die am Finanzamt vorbei in den Boomzeiten des Neuen Marktes viel Geld an der Börse verdient haben: Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes ist die Steuer auf private Spekulationsgewinne für die Zeit nach 1999 nicht länger verfassungswidrig.




      HB MÜNCHEN. Laut dem höchsten deutschen Finanzgericht besteht mit der Einführung der umstrittenen Kontenabfrage der Finanzämter nicht mehr das Kontrolldefizit, das ehrliche Steuerzahler nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Steuerhinterziehern verfassungswidrig benachteiligt hatte.

      Überraschend erklärten die Münchner Finanzrichter bereits von 1999 an die gesetzliche Regelung wieder für gültig, ebenso die entsprechende Einkommenssteuerbescheide ab diesem Jahr. Dies bedeutet für Anleger, die korrekt ihre Gewinne versteuert haben, dass etwaige Einsprüche in der Hoffnung auf Steuerrückerstattung keine Aussicht auf Erfolg haben.

      Wer dagegen ausgerechnet 1999 und 2000, in den Jahren der großen Gewinne am Neuen Markt und der Dax-Rekorde also, über die Freigrenzen hinaus Kasse gemacht und dies nicht in seiner Steuererklärung angegeben hat, dürfte nun möglicherweise unruhige Nächte verleben, wie Jürgen Kurz von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) erklärte. „Wer heimlich große Gewinne gemacht hat, sollte jetzt möglicherweise über eine Selbstanzeige nachdenken.“

      Kurz kritisierte das Urteil jedoch als „nicht nachvollziehbar“. Wer in den Jahren 1997 und 1998 Steuern hinterzogen habe, gehe völlig straffrei aus. Der Aktionärsschützer rechnet allerdings nicht damit, dass der Fiskus nun auf breiter Front nach damaligen Steuerhinterzieher fahndet.



      Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2004 die Spekulationssteuer für 1997 und 1998 gekippt. Die Karlsruher Richter beanstandeten, dass die Finanzämter damals nicht die Möglichkeit hatten, die Steuerzahlung wirklich zu kontrollieren. Die Zahlung der Spekulationssteuer war damit quasi freiwillig und der ehrliche Zahler der Dumme.´

      Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind mit der Einführung der automatisierten Kontenabfrage im April 2004 die Defizite bei der Aufspürung von Steuersündern beseitigt worden. Damit könnten auch Daten aus dem Jahr 1999 abgerufen werden. So könne nun ermittelt werden, ob ein Steuerpflichtiger zu dieser Zeit ein Aktiendepot unterhalten habe, ohne die Erträge in seiner Steuererklärung angeben zu haben.

      Zwar gebe es immer noch eine Benachteiligung zwischen ehrlichen Steuerzahlern und solchen, die nun im Ausland ihre Gewinne kassieren und hierzulande verschweigen. An Auslandskonten und dortige Aktiendepots komme die Kontenabfrage mangels internationaler Absprachen nicht heran. Aber ein solches „verbleibendes Erhebungsdefizit ist jedenfalls dem deutschen Gesetzgeber nicht zurechenbar“, urteilten die Richter und verwarfen entsprechende verfassungsrechtliche Bedenken. Auch an dem umstrittenen Kontenabfrage-System bestünden keine verfassungsrechtliche Zweifel.

      Kurz sieht dagegen wie viele andere Finanzexperten von Banken und Wirtschaftsverbänden die Spekulationssteuer als untaugliches Instrument und fordert als Ersatz eine Abgeltungssteuer: Damit würden die Banken bei Wertpapierverkäufen prüfen, ob ein Gewinn angefallen ist, und eine anfallende Steuer zwischen 20 und 25 Prozent direkt an das Finanzamt abführen. „In Österreich wird diese Modell seit Jahren erfolgreich angewandt“, betonte Kurz.

      Aktenzeichen: Bundesfinanzhof IX R 49/04


      http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/G…
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 19:01:03
      Beitrag Nr. 59 ()
      Südwest Presse: Kommentar zu Steuern / Steuersünder

      Ulm (ots) - Da wird der Finanzminister aber aufatmen. Zynisch
      könnte man formulieren, dass der Steuergesetzgeber endlich wieder
      einmal vor den Schranken des Bundesfinanzhofes bestanden hat.
      Ganz schlüssig ist das Urteil der obersten Finanzrichter in Sachen
      Spekulationssteuer zumindest auf den ersten Blick nicht. Denn die
      Möglichkeit der automatischen Kontenabfrage, mit der die Richter die
      Gültigkeit der gesetzlichen Regelung und die Gleichbehandlung aller
      Steuerbürger für 1999 und 2000 begründen, wurde erst 2004 eingeführt.
      Zwar können die Finanzbehörden rückwirkend ermitteln, aber angesichts
      ihrer Be- und Überlastung wird dies nur stichprobenartig und im
      Verdachtsfall geschehen. Ist das gerecht? Außerdem: Welchen
      Unterschied es zwischen den Jahren 1997 und 1998 gibt, für die
      Steuersünder straffrei bleiben, sowie den Folgejahren, bei denen
      gefahndet und geforscht werden darf, ist nicht erkennbar.
      Tatsache ist, dass manche Steuersünder aus den Hochzeiten des
      Börsenbooms jetzt schlecht schlafen. Sie müssen damit rechnen,
      ertappt zu werden. Fakt ist auch, dass eine weniger komplizierte
      Besteuerung allen helfen würde: dem Finanzminister, der eine
      beständige Einnahmequelle hätte, und den Steuerzahlern, die nicht
      kriminalisiert würden. Andere Länder machen es mit der
      Abgeltungssteuer vor; der deutsche Fiskus sollte sich nicht zu schade
      sein, es nachzumachen.

      Originaltext: Südwest Presse
      Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=59110
      Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_59110.rss2

      Rückfragen bitte an:
      Südwest Presse
      Lothar Tolks
      Telefon: 0731/156218
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 19:29:38
      Beitrag Nr. 60 ()
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 19:45:31
      Beitrag Nr. 61 ()
      Spekulationssteuer ist rechtens
      Bundesfinanzhof erklärt Steuer auf Wertpapiergeschäfte für 1999 für verfassungsgemäß
      von Barbara Brandstetter

      Berlin - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Spekulationssteuer auf Wertpapiergeschäfte für das Jahr 1999 für rechtens beurteilt und damit ein zentrales Urteil zugunsten dieser Besteuerung getroffen.


      Durch das im April 2005 eingeführte Kontenabrufverfahren, mit dem Finanzbehörden bei Banken Kundendaten auch für frühere Jahre abrufen können, gebe es kein Erhebungsdefizit mehr, begründete das höchste deutsche Finanzgericht am Mittwoch sein Urteil. Erst im März 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapieren für die Jahre 1997 und 1998 mit der Begründung für nichtig erklärt, daß diese Regelung ehrliche Steuerzahler benachteilige. Denn da entsprechende Kontrollmechanismen fehlten und das Entdeckungsrisiko für diejenigen, die ihre Spekulationsgewinne verschwiegen, gering sei, würden ehrliche Steuerbürger benachteiligt. Doch gerade dieses Manko sei nun durch die neuen Kontrollmöglichkeiten beseitigt, argumentierten die Richter des BFH am Mittwoch (Aktenzeichen IX R 49/04). Bei Steuerexperten sorgten das Urteil und dessen Begründung zum Teil für Überraschung. "Das Kontenabrufverfahren gilt schließlich erst seit dem 1. April 2005", sagte Wolfgang Wawro, Vorsitzender des Steuerberaterverbands Berlin. Seiner Meinung nach sei die Spekulationssteuer nach wie vor eine "Dummensteuer". Überrascht zeigte sich auch der Bund der Steuerzahler. "In Sachen Spekulationssteuer ist das letzte Wort noch nicht gesprochen", sagte Hans Joachim Vanscheidt vom Bund der Steuerzahler. Schließlich seien beim Bundesverfassungsgericht noch etliche Verfahren anhängig. "Wir hoffen, daß auch in diesem Fall das Bundesverfassungsgericht angerufen wird."
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 19:51:47
      Beitrag Nr. 62 ()
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 20:07:12
      Beitrag Nr. 63 ()
      Ha! ALLE Kommentatoren können das Urteil nicht nachvollziehen (was ein Wunder..;)). Warte somit noch ein paar Tage ab, bevor ich die Verfassungsbeschwerde einreiche und füge dann diese Kommentare bei. Mal schaun....:cool::rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 21:05:32
      Beitrag Nr. 64 ()
      Am besten kommt man an alle Zeitungsartikel über Altavista.de und dann Nachrichten.

      http://de.altavista.com/news/results?itag=ody&q=spekulations…

      http://de.altavista.com/news/results?itag=ody&q=spekulations…
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 03:46:11
      Beitrag Nr. 65 ()
      [posting]19.655.837 von bonAPART am 11.01.06 14:02:12[/posting]das sehen doch mittlerweile viele genauso.

      Nicht umsonst erreicht die Kapitalflucht immer neue Rekorde.

      Wenn das Vertrauen in die Rechtsprechung jetzt noch ins Wanken gerät, werden bald die Dämme brechen, denn es scheint ja sogar möglich, dass das BVerfG irgendwann noch Einschränkungen im freien Kapitalverkehr zulässt, o.ä.

      Im Hinterkopf der Richter könnten da ja Sorgen bezüglich der Sicherheit ihrer Beamtenpensionen rumspuken....

      Wenigsten haben wir noch eine freie und unabhängige Presse.
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 09:01:11
      Beitrag Nr. 66 ()
      Kontenabruf: Was seit dem 1. April erlaubt ist

      In Bezug auf das Urteil beachte man den fett-markierten Absatz

      Seit 1. April 2005 darf die Finanzverwaltung Kontenstammdaten automatisiert abrufen. Dazu legitimiert sie das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit". Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag auf einstweilige Anordnung gegen den Kontenabruf abgelehnt.

      Was gilt in punkto Kontenabruf? Wann dürfen die Finanzbehörden zugreifen? Wie gehen die Behörden vor? Fragen über Fragen tauchen auf. Die acht wichtigsten beantwortet der WISO-Steuerbrief. Dabei wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 10. März 2005 berücksichtigt.

      1. Wie war es bisher?
      Bereits seit dem 1. April 2003 müssen Kreditinstitute die Kontostammdaten ihrer Kunden dem Bundesamt für Finanzen melden. Auf die Datenbank durften bislang aber ausschließlich die Ermittlungsbehörden zugreifen.

      2. Wer hat neuerdings Zugriff?
      Seit dem 1. April 2005 ist das anders: Neben den Ermittlungsbehörden können sich die Finanzbehörden, die Behörden der Sozialleistungsverwaltung (für Sozialhilfe, Wohngeld, Erziehungsgeld) und die Gerichte Kenntnis von den Kontostammdaten verschaffen. Keinen Zugriff haben die Stellen, die für das Arbeitslosengeld II zuständig sind.

      3. Wann darf der Fiskus zugreifen?
      Ein Kontenabruf kann im Einzelfall erfolgen, wenn dies zur Steuerfestsetzung oder
      -erhebung erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an Sie nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

      Auskunftsersuchen an Betroffenen: Die Finanzbehörde muss Ihnen grundsätzlich zunächst Gelegenheit geben, Auskunft über Ihre Konten und Depots zu erteilen und Unterlagen nachzureichen (Konto-/Depotauszüge, Jahresbescheinigungen). Dabei muss sie Sie auf die Abrufmöglichkeit hinweisen. Ohne diesen Hinweis können die Ermittlungsmaßnahmen dem Grundsatz der Erforderlichkeit widersprechen und rechtswidrig sein. Ausnahmsweise ist das Auskunftsersuchen nicht erforderlich, wenn der Ermittlungszweck durch die vorherige Information gefährdet würde.

      Kontenabruf: Erst wenn das Auskunftsersuchen erfolglos ist oder keinen Erfolg verspricht, darf die Behörde das Bundesamt für Finanzen bitten, einen automatisierten Kontenabruf bei den Kreditinstituten durchzuführen. Das Bundesamt ruft dann die Daten ab und gibt sie an die Behörde weiter.

      Wichtig
      Der Kontenabruf muss zur Steuerfestsetzung/-erhebung erforderlich sein. Die Finanzbehörden dürfen die Daten also nicht "ins Blaue hinein" ermitteln und auch nicht ohne Anlass abgleichen.

      DATUM DER KONTODATEN WICHTIG
      4. Welche Informationen werden beim Abruf übermittelt?
      Die Behörde erlangt durch den Abruf Kenntnis über folgende Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen (§ 24c Kreditwesengesetz):

      Die Nummer des Kontos oder Depots, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung unterliegt

      Den Tag der Errichtung und den Tag der Auflösung des Kontos/Depots ("Historische" Datensätze aus dem Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2003 sind nicht aufzunehmen. Die dreijährige "Nachverfolgbarkeit" von Datensätzen gilt erst ab dem 1. April 2003.)

      Den Namen, die Anschrift sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum des Inhabers und der Verfügungsberechtigten

      Den Namen und die Anschrift eines abweichend Berechtigten

      Kontenbewegungen und Kontenstände können die Behörden auf diesem Weg nicht ermitteln. Finanzbehörden erfahren also nichts über die Kapitaleinnahmen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

      Benachrichtigung erst nach Abruf
      5. Wie und wann wird der Betroffene informiert?
      Die Finanzbehörden müssen Sie im Nachgang über den Abruf informieren. Stellt die Behörde nichts Auffälliges fest, informiert sie Sie über den Kontenabruf im Rahmen des Steuerbescheids. Findet die Finanzbehörde durch den Kontenabruf heraus, dass ein Konto oder Depot vorhanden ist, das Sie nicht angegeben haben, informiert sie Sie über das Ergebnis des Abrufs.

      6. Wie geht die Behörde weiter vor?
      Bei Unstimmigkeiten fordert die Behörde Sie auf, die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte oder Konten-/Depotauszüge vorzulegen, um die Zweifel auszuräumen. Die Behörde muss Sie darauf hinweisen, dass sie sich mittels Auskunftsersuchens direkt an das Kreditinstitut wenden kann, wenn Sie die Zweifel nicht ausräumen oder der Aufforderung nicht nachkommen. Die Information ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Ermittlungszweck durch die vorherige Information gefährdet würde.

      Verzögerung durch technische Probleme
      7. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Betroffene?
      Sie können die Rechtmäßigkeit des Kontenabrufs beim Finanzgericht prüfen lassen, sobald Sie darüber informiert worden sind:
      Isoliert mittels Leistungs- oder (Fortsetzungs-)Feststellungsklage.
      Im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheids.


      8. Wie sieht der Kontenabruf derzeit aus?
      Bis die Finanzbeamten vom Kontenabruf regen Gebrauch machen können, wird es wohl noch mindestens ein halbes Jahr dauern, weil sich die technische Umsetzung verzögert. Zurzeit müssen die Anfragen noch mittels Vordruck an das Bundesamt für Finanzen gerichtet werden. Die Fälle werden daher selektiert.

      http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/2/0,1872,2142530,00.html
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 09:21:54
      Beitrag Nr. 67 ()
      Überrascht zeigte sich auch der Bund der Steuerzahler. " In Sachen Spekulationssteuer ist das letzte Wort noch nicht gesprochen" , sagte Hans Joachim Vanscheidt vom Bund der Steuerzahler. Schließlich seien beim Bundesverfassungsgericht noch etliche Verfahren anhängig. " Wir hoffen, daß auch in diesem Fall das Bundesverfassungsgericht angerufen wird."

      ------------------

      hä?? Was sollen das für Verfahren sein vorm BVerfG, die sich auf das Argument "Dummensteuer" stützen? Die Sache lag doch erst beim BFH.

      Und außerdem: Ist denn das Argument "Dummensteuer" mit dem Spruch des BFH nicht erledigt?
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 09:35:21
      Beitrag Nr. 68 ()
      Man beachte folgende BFH-Anmerkung:

      «Der BFH hat
      ausdrücklich offen gelassen, ob und ab wann - trotz der nun gegebenen
      rechtlichen Strukturen - von einem Vollzugsdefizit auszugehen ist,
      wenn der Kontenabruf aus wirtschaftspolitischen oder anderen
      politischen Gründen nicht vollzogen werden sollte», hieß es in der
      Mitteilung des Gerichts.


      Somit könnten Entscheidungen für 2000,2001,2002,2003,2004 (ist ja m. W. alles anhängig) schon wieder ganz anders ausfallen, sollte das "Versprechen" des BMF, der Kontenabruf werde nun massiv eingesetzt nicht eingehalten werden oder gar der Kontenabruf, der ja vorm BVerfG anhängig ist, als verfassungswidrig eingestuft werden. IRRE, oder!!??
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 09:39:09
      Beitrag Nr. 69 ()
      also,

      die meisten leute scheinen sich noch nicht ganz davon verabschiedet zu haben. der versuch das ganze nochmal vom bverfg verhandeln zu lassen wird sicherlich stattfinden. und dann bin ich mal gespannt ob die kontenabfrage bis dato überhaupt noch in dieser form existiert und flächendeckend angewendet wird.

      mal schauen ....

      gruß

      ps: bin mal gespannt wann sich die FA melden ...
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 10:21:35
      Beitrag Nr. 70 ()
      Wird das BMF einen jetzt nicht direkt auffordern, den Einspruch zurückzunehmen ?
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 11:24:38
      Beitrag Nr. 71 ()
      Das FA wird die Einkommenssteuerbescheide für endgültig erklären, noch nicht gezahlte Steuern nebst Zinsen einfordern und sich mit unserem Geld vom Acker machen.
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 12:32:01
      Beitrag Nr. 72 ()
      Hallo zusammen,

      rein logisch betrachtet, erscheint dieses Urteil doch wie ein massiver geistiger Rohrkrepierer.
      Vielleicht hat da ein weihnachtlicher Rauschzustand die Sinne der Herren vernebelt......

      Mich würde sehr die Meinung des geschätzten Herrn Tipke interessieren! Hat da schon jemand etwas gehört?

      Habe hier eine Fundstelle von 2004
      http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/247/39208/prin…
      "Und wie sieht es mit der Einkommenssteuer auf Wertpapiergeschäfte aus den Jahren 1999 bis 2003 aus? „Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Grund, anders zu entscheiden als im März 2004“, meint der Steuerrechtler."..................

      Gruß
      UTO
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 14:31:37
      Beitrag Nr. 73 ()
      Es ist sehr wichtig, daß auch bei sehr geringen Erfolgsaussichten hier Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

      Entweder diese hat Erfolg, was ich uns allen - den steuerehrlichen Deppen der Nation - wünsche,
      oder das Verfassungsgericht demontiert sich durch ein weiteres Urteil gegen jede Gerechtigkeit - wie schon bei den Enteignungen der Junker und der Annullierung von Eheverträgen, die von geschäftsfähigen Erwachsenen geschlossen wurden - wieder ein Stückchen mehr.

      Der Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht!

      In diesem Sinne!
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 17:18:57
      Beitrag Nr. 74 ()
      Wenn man als Privatmann eine Verfassungsbeschwerde "aus dem Bauch heraus" schreibt, geht die wegen Formfehlern doch vermutlich gleich in den Papierkorb.

      Ich fände es keine schlechte Idee, eine kompetente Persönlichkeit "einzuschalten". Als erstes fällt mir hier Professor Tipke ein. Nach allem was ich bisher von ihm an Äußerungen gelesen habe, denke ich, er schüttelt auch nur noch mit den Kopf.

      Ich wäre auch bereit im Erfolgsfall 5% meiner Spekusteuer 99 abzuteten, als Erfolgsprämie, fürs Tierheim oder was auch immer........

      Könnte man sich da nicht irgendwie sinnvoll zusammentun, um Kosten zu verteilen etc.

      Hier steht einiges: http://www.verfassungsbeschwerde.de/merkblatt.html

      Zum Beispiel auch folgendes:
      "Der Beschwerdeführer kann die Verfassungsbeschwerde selbst erheben. Will er sich vertreten lassen, dann kann dies grundsätzlich nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule geschehen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Eine andere Person läßt das Bundesverfassungsgericht als Beistand nur dann zu, wenn es dies ausnahmsweise für sachdienlich hält (§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG). Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und muß sich ausdrücklich auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beziehen (§ 22 Abs. 2 BVerfGG)."

      Also könnte Prof. Dr. Tipke einen Beschwerdeführer vertreten!!!

      Was denkt ihr darüber?

      Gruß
      UTO
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 17:25:11
      Beitrag Nr. 75 ()
      [posting]19.679.269 von UTO am 12.01.06 17:18:57[/posting]Der hat wohl Besseres zu tun. Ich würde das jedem selbst empfehlen. Argumente gibt es ja nun genug...:cool: Meine ist eben per FAX rausgegangen.
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 17:55:46
      Beitrag Nr. 76 ()
      Hi Baron,

      wieso bist Du Dir da so sicher, dass Prof. Dr. Tipke besseres zu tun hat?
      Er hat sich ja schon mal - auch für die Allgemeinheit - mit dem Thema beschäftigt. Du erinnerst Dich?

      Gruß
      UTO
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 17:59:35
      Beitrag Nr. 77 ()
      [posting]19.679.996 von UTO am 12.01.06 17:55:46[/posting].....sammel lieber ne Tonne fauler Eier und hau sie diesem völlig unfähigen "Wald u. Wiesen-Steuerberater" aus Worrms an den Kopf.....
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 19:06:49
      Beitrag Nr. 78 ()
      Prof. Tipke steht übrigens im kölner Telefonbuch.

      Kannst es ja mal versuchen. Mehr als ablehnen kann er ja nicht. Er würde sich aber auf jeden Fall geehrt fühlen, denke ich.;)
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 21:20:50
      Beitrag Nr. 79 ()
      Ich halte den Gang vor das Verfassungsgericht für fast aussichtslos, und zwar unabhängig davon, dass das Gericht vermutlich parteiisch zugunsten des Staates entscheidet, wenn es um richtige Summen geht.

      Ich denke, dass die Kontenabfragemöglichkeit ein sehr starkes Instrument ist, um Steuerhinterziehung bei Zinsen und Spekulationsgewinnen aufzudecken. Zwar lässt sich direkt die Kontenhistorie nicht bis 1999 zurückverfolgen, aber wer hat schon seine erfolgreichen Konten kurz nach dem Boom aufgelöst??

      Bei aktuellen Steuererklärungen wird man jetzt wohl die Jahressteuerbescheinigungen aller Konten einreichen. Die Beamten können dann leicht prüfen, ob für die bestehenden Konten im Vorjahr auch Jahressteuerbescheinigungen eingereicht wurden, falls nicht können sie problemlos angefordert werden. Und schon hängt man drinn, der erste Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung ist gegeben, die Kontenabfrage wird gestartet. Und dann wird iterativ alles aufgerollt. Sie werden von Dir alles verlangen bis zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung.

      Ohne die Kontenabfrage dürfte die Entdeckung eines komplett verschwiegenen Kontos relativ klein sein und deshalb war es bis dato eben auch ein Erhebungsdefizit. Jetzt sieht die Sache anders aus. Jetzt hilft eigentlich nur Hoffen und Beten, dass man nicht in die Kontenabfrage reinrutscht.

      Ich glaube auch nicht, dass das Verfassungsgericht bei der Tipke-Klage so entschieden hätte, wenn die Kontenabfrage schon vor 2 Jahren eingeführt worden wäre.

      Ich schreibe meine gezahlten Steuern im hohen 6-stelligen Bereich jedenfalls jetzt ab.

      Schöne Grüße
      Qualm
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 21:23:08
      Beitrag Nr. 80 ()
      [posting]19.679.269 von UTO am 12.01.06 17:18:57[/posting]Ich wäre auch bereit im Erfolgsfall 5% meiner Spekusteuer 99 abzuteten,

      Boah, hast Du die Spendierhosen an? :laugh:

      Nach dem Urteil spende ich für den Fall, das ich meine Steuer wiederbekomme gerne 10% des kompletten Betrages, den ich wiederbekomme, an Plan International.

      Aber die einzige Chance, von dem Urteil zu profitieren, sehe ich darin, dass konsequent alle Konten durchforstet werden und die dann gefundenen Steuermilliarden für uns alle steuersenkend verwendet werden. Außerdem ginge es mir besser, wenn wenigstens so Steuergerechtigkeit hergestellt würde.

      Und anschliessend ne gescheite Abgeltungssteuer, damit man nicht 5-10 Wochenenden mit dieser SCH... Steuererklärung vergeuden muss.
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 22:12:52
      Beitrag Nr. 81 ()
      Na, Deine Spendierhsen sind auch nicht viel größer :look:
      Und dann biete ich halt 15%

      Und wenn da einige Spendierhosen zusammenkommen, lohnt sich das Sümmchen sicher:cool:
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 10:14:29
      Beitrag Nr. 82 ()
      [posting]19.683.745 von Qualm am 12.01.06 21:20:50[/posting]"Ich schreibe meine gezahlten Steuern im hohen 6-stelligen Bereich jedenfalls jetzt ab."

      einzig sinnvolle Reaktion.

      Man muss einfach wissen, wann man verloren hat.

      Deutschland hat fertig, punktum.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 11:01:15
      Beitrag Nr. 83 ()
      in einigen Pressemeldungen war zu lesen, nach dem BFH-Urteil sollten Steuersünder über eine Selbstanzeige nachdenken. Das könnte ein sehr teurer und unnötiger Rat sein. Wer aus der Zeit von 1999/2000 noch nicht erklärte Spekulationsgewinne hat (und gerade in dieser Zeit haben einige sicherlich 6-7 Stellige Beträge gescheffelt), der wäre verrückt, über eine Selbstanzeige nachzudenken. Strafrechtlich ist er aus dem Schneider, was soll ihm da noch eine Selbstanzeige bringen? Freiwillig 80% seiner Gewinne abdrücken (jedes Jahr 6% Verzugszinsen), wenn er eine gute Chance hat, dass er nach 10 Jahren 0% Steuersatz sicher hat?
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 11:25:53
      Beitrag Nr. 84 ()
      Wer 6-7 stellige Beträge nicht versteuert hat und erwischt wird sollte mit dem Schlimmsten rechnen, d.h. Knast.

      Für viele Steuerhinterzieher dürfte es allerdings ein Problem sein die Steuern nachzuzahlen weil das Geld in den Folgejahren verzockt wurde. Da hilft dann wirklich nur Hoffen und Beten.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 11:34:53
      Beitrag Nr. 85 ()
      @brenner7:
      Die strafrechtliche Verjährung ist auch für 1999 nicht in allen Fällen eingetreten:


      HANDELSBLATT, Donnerstag, 12. Januar 2006, 12:35 Uhr


      Bundesfinanzhof-Urteil


      Fiskus bittet Anleger zur Kasse


      Von Jan Keuchel, Axel Schrinner


      Die Steuer auf private Spekulationsgewinne für die Zeit nach 1999 ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof am Mittwoch klargestellt.




      DÜSSELDORF. Die Hoffnungen vieler Anleger auf steuerfreie Spekulationsgewinne haben sich nicht erfüllt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied gestern, die Besteuerung von Spekulationsgewinnen sei ab 1999 nicht mehr verfassungswidrig. Der Fiskus habe mit der neuen zentralen Kontenabfragestelle (Kontenevidenzzentrale) ein Instrument bekommen, um Erträge aus Wertpapiergeschäften aufzuspüren. Ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bei der Steuereintreibung wie in den Jahren 1997 und 1998 gebe es nicht.

      Anwälte warnten Anleger davor, die BFH-Entscheidung auf die leichte Schulter zu nehmen. „Die Finanzverwaltung macht durchaus regen Gebrauch von der Kontenabfrage“, sagte Jörg Alvermann, Steueranwalt der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm in Köln, dem Handelsblatt. „Diejenigen, die ihre Spekulationsgewinne bislang dem Finanzamt verschwiegen haben, sollten das Urteil deshalb zum Anlass nehmen, jetzt endgültig über eine Nacherklärung nachzudenken.“

      Besonders in den Jahren des Börsenbooms 1999 und 2000 haben viele Anleger Gewinne aus Aktiengeschäften erzielt. Diese sind steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres realisiert werden und eine Freigrenze von 512 Euro übersteigen. Doch der Börsenboom spiegelte sich kaum in den Steuererklärungen wider. Das legte den Verdacht nahe, dass viele Anleger die Steuern hinterzogen haben.

      Alvermann sagte, viele Steuersünden aus dem Jahr 1999 seien strafrechtlich schon verjährt, teilweise gelte das auch bereits für 2000. Denn die strafrechtliche Verjährungsfrist betrage – im Gegensatz zur zehnjährigen Frist für die Steuerfestsetzung – nur fünf Jahre. Dass nicht alle 99er-Fälle automatisch vom Tisch seien, liege daran, dass die Verjährungsfristen erst mit Abgabe der Steuererklärung zu laufen begännen. „Wer etwa die Erklärung für 1999 erst im Jahr 2004 abgegeben hat, ist noch nicht aus dem Schneider“, sagte Alvermann.



      Der Chef der Deutschen Steuergewerkschaft, Dieter Ondracek, hält anders als der BFH die Kontenabfrage nicht für ein geeignetes Instrument, um Steuerhinterziehern auf die Schliche zu kommen. Um die Abfrage zu starten, müsse der Finanzbeamte eine konkrete Unplausibilität in der Steuererklärung feststellen, die auf hinterzogene Spekulationsgewinne hindeute. Üblicherweise gebe eine normale Steuererklärung dafür aber keinen Anlass, so dass die Masse der Hinterzieher wohl nicht bangen müssten.

      Ondracek fügte hinzu, bislang seien keine Steuerhinterzieher durch die Kontenabfrage aufgeflogen. Allerdings habe es im Zuge der Medienberichterstattung einige Steuersünder gegeben, die sich selbst angezeigt hätten. „Da haben einige Reuige wesentlich mehr Angst bekommen, als sie eigentlich haben müssten. Aber die Hartgesottenen stört das nicht“, sagte der Gewerkschaftschef dem Handelsblatt.

      Die Finanzrichter sind sich offenbar selbst nicht sicher, wie wirksam sich die Kontenabfrage tatsächlich erweist. Sie betonten, dass es sich nur um eine Prognose-Entscheidung handele, da es noch keine Daten darüber gebe, ob die Kontoabfragen auch wirklich Ergebnisse bringen. „Die Rechtslage kann sich in Zukunft also auch noch ändern“, sagte der Sprecher des Gerichts. „Der Gesetzgeber und die Gerichte müssen weiter beobachten, ob das Verfahren greift.“ Der Fiskus müsse dafür sorgen, dass das Verfahren nach einer Anlaufphase funktioniere.

      Von April bis Ende November hatten die Finanzämter über 7 000 Abfragen gestartet. Das Bundesfinanzministerium kündigte vor kurzem an, die Zahl der Kontenabfragen auf einen „vierstelligen Betrag täglich“ zu erhöhen. Für 2007 plant die Regierung ohnehin die generelle Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Im Gesetzgebungsverfahren dürfte die Steuererhebung eine entscheidende Rolle spielen. Details sind bislang offen.

      Aktenzeichen: Bundesfinanzhof IX R 49/04
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 12:14:15
      Beitrag Nr. 86 ()
      Nein, da muß ich widersprechen, es ist noch nicht ganz aus.

      Sollte die Kontenabfrage aus irgendeinem Grund gekippt werden oder selbst nicht verfassungskonform sein, fällt die auch so schon äußerst fadenscheinige Begründung in sich zusammen!
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 12:23:45
      Beitrag Nr. 87 ()
      Hallo zusammen,

      jetzt ist der Karren also an die Wand gefahren! Toll! Aber was will man in einem RECHTSstaat auch anderes erwarten. Ein paar Idioten (zu denen ich leider auch zähle) müssen halt nun mal den deutschen Wohlfahrtsstaat finanzieren.

      Oder wie heißt es so schön

      DU bist DEUTSCHLAND

      Ich denke jetzt die Segel zu strecken wäre genau falsch! Wenn das BVerfG die Kontenabfrage für verfassungswidrig erachten sollte (glaube zwar nicht daran aber man weiß ja nie, sie dieses Urteil) dann geht das Spielchen wieder von vorne los und man wäre mit rechtskräftigem Bescheid nicht mehr dabei.

      Ich werde versuchen Herrn Prof. Tipke zu erreichen und Ihn zu einer Klage vor dem BVerfG zu bewegen. (Ich habe mit ihm auch schon vor dem aktuellen Urteil gesprochen und ihm gesagt, dass die Erfolgsaussichten deutlich höher seien falls er klagen würde. Er war sich eines positiven Urteils SEHR sicher. Ich hatte weiterhin ein etwas ungutes Gefühl und leider damit Recht).

      Ich biete ihm- falls er klagen sollte eine finanzielle Unterstütung an. ABER Vorsicht sonst kann man über das Schenkungssteuergesetz stolpern! (nur rund 5.ooo Euro sind möglich).

      JEDER der hier betroffen ist sollte sich ebenfalls eine finanzielle Unterstütung überlegen!

      Es reicht mir in diesem immer stärker den Charakter des 4. Reichs entwickelnden Staats. ICH lasse mich nicht mehr verarschen. Das Urteil könnte auch so aus dem Reichsgerichtshof stammen! WILLKÜR pur.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 12:29:37
      Beitrag Nr. 88 ()
      @goldstar

      bezüglich finanzieller Unterstützung: bin anteilig mit max. 5.000 euro ebenfalls dabei ! sollte das Urteil positiv sein bin ich bereit weitere 10.000 euro für ein wohltätigen zweck zu spenden !
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 12:40:39
      Beitrag Nr. 89 ()
      @goldstar:
      Reichsgerichtshof

      Einen Reichsgerichtshof gab es nicht. Es gab ein Reichsgericht (BGH-Vorläufer) und einen Reichsfinanzhof (BFH-Vorläufer).
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 12:55:41
      Beitrag Nr. 90 ()
      [posting]19.691.452 von NATALY am 13.01.06 11:34:53[/posting]ist mir bekannt. Ich hab`s nur provokativ etwas verkürzt. Ich meine sogar, die Verjährung beginnt in den Fällen, wo gar keine Steuererklärung abgegeben wurde, noch später erst zu laufen. Außerdem gilt es zu beachten, wer auch in den Jahren nach 2000 regelmäßig Spekulationseinkünfte erzielt hat, läuft Gefahr, dass durch eine Aufdeckung jüngerer Spekulationseinkünfte auch Altsünden aufgerollt werden.

      @Qualm

      wer aus der strafrechtlichen Frist gefallen ist (bei Steuerjahren 1999 und 2000 schon in vielen Fällen eingetreten bzw. nur noch eine Frage von wenigen Monaten), hat weder Knast noch Geldstrafe zu fürchten. Sehr wohl hat er aber eine Selbstanzeige zu fürchten, da sie den finanziellen Ruin bedeuten kann. Ich nehme da mich als Beispiel. Ich gehör(t)e auch zu den "Steuersündern". 1999-2001 habe ich an der Börse ein Schweinegeld verdient ( unversteuert), ohne es in den darauffolgenden Jahren wieder zu verzocken. Gleichwohl verdiene ich seit 2002 nur noch einen Bruchteil der Gelder, die man 1999/2000 mühelos scheffeln konnte. Gottlob kam 2004 die Steueramnestie. Eine Selbstanzeige würde heute ca. 70-80% meines Vermögens auffressen.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 13:07:13
      Beitrag Nr. 91 ()
      [posting]19.692.705 von NATALY am 13.01.06 12:40:39[/posting]"Der Volksgerichtshof wird neben dem Reichsgerichtshof eingerichtet. Sein Zuständigkeitsbereich ist Landesverrat. Eine gesetzliche Grundlage wird erst 1936 geschaffen."

      o.K.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 13:19:43
      Beitrag Nr. 92 ()
      Was macht man denn jetzt, wenn das FA einen auffordert den Einspruch zurückzunehmen. Wie kann man die Sache offen halten. Ich selbst habe von der Amnestie Gebrauch gemacht, aber dagegen Einspruch erhoben.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 13:39:05
      Beitrag Nr. 93 ()
      Nochmals...

      «Der BFH hat
      ausdrücklich offen gelassen, ob und ab wann - trotz der nun gegebenen
      rechtlichen Strukturen - von einem Vollzugsdefizit auszugehen ist,
      wenn der Kontenabruf aus wirtschaftspolitischen oder anderen
      politischen Gründen nicht vollzogen werden sollte», hieß es in der
      Mitteilung des Gerichts.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 14:25:15
      Beitrag Nr. 94 ()
      Quelle: Börse ARD

      "Anleger können noch hoffen"

      Aktionärsschützer Jürgen Kurz glaubt nicht, dass die Finanzämter nach dem BFH-Urteil massiv "Steuersünder" ertappen. Das Erhebungsdefizit sei trotz Kontenabfragen noch groß. Nun hofft Kurz auf das Bundesverfassungsgericht. Nur Karlsruhe kann das Urteil kippen.

      boerse.ARD.de: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Besteuerung von Aktiengewinnen seit 1999 verfassungsgemäß ist. Hat Sie das Urteil überrascht?

      Kurz: Ja, vor allem die Begründung erstaunt mich. Der BFH argumentiert, dass es nach Einführung des Kontenabrufsystems im April 2005 nun kein Erhebungsdefizit mehr gebe. Durch die Kontenabfragen seien wirksame Kontrollen möglich. Das sehe ich nicht so. Die Finanzämter betrachten nach eigenen Aussagen rund 1.000 Konten pro Monat, also 12.000 Konten im Jahr. Davon haben vielleicht nur 100 ein Depot. Die Möglichkeit, von diesen einen Steuersünder zu erwischen, halte ich für äußerst gering. Mit einer wirksamen Kontrolle hat das nichts zu tun. Das Erhebungsdefizit ist nach wie groß.

      boerse.ARD.de: Ist mit dem BFH-Urteil das letzte Wort in Sachen Spekulationssteuer gesprochen? Oder gibt es noch eine höhere Instanz, die das Urteil kippen kann?

      Kurz: Ja, theoretisch könnte das Bundesverfassungsgericht das BFH-Urteil zu Fall bringen. Dazu muss aber erst einmal ein Kläger das oberste Gericht anrufen.

      boerse.ARD.de: Halten Sie dies für wahrscheinlich?

      Kurz:Ich hoffe, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der Spekulationssteuer beschäftigt. Möglicherweise würde dann dasselbe passieren wie beim jüngsten Urteil der Karlsruher Richter im März 2004. Damals hatte das Bundesverfassungsgericht die Steuer für 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt.


      boerse.ARD.de: Was sollten jetzt die Anleger tun, die Spekulationsgewinne von 1999 und später nicht versteuert haben?

      Kurz: Sie können abwarten und auf das Bundesverfassungsgericht hoffen. Wollen Sie dieses Risiko nicht eingehen, können sie aber auch eine Selbstanzeige machen. Grundsätzlich gilt: Die Gefahr, erwischt zu werden, ist durch das BFH-Urteil etwas größer geworden.

      boerse.ARD.de:Glauben Sie nicht, dass die Ermittlungen von Spekulationsgewinnen die Finanzbehörden überfordern dürfte?

      Kurz: Für die Finanzämter wäre die nachträgliche Ermittlung von Spekulationsgewinnen ein Wahnsinnsaufwand. Erst müssten die Beamten eine Kontenabfrage starten. Dann müssten sie bei der Bank nachfragen, um das Konto zu entdecken, auf dem 1999 Spekulationsgewinne angefallen sind. Und schließlich müssten sie noch ermitteln, ob die Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist gekauft und wieder verkauft wurden. Vor allem bei Kunden, die 1999 Konten eingerichtet und dann bald wieder aufgelöst haben, dürften es die Finanzämter schwer haben. Andererseits kann ich mir durchaus vorstellen, dass kurzfristig die Finanzverwaltungen ihre Anstrengungen verstärken.

      boerse.ARD.de: Ist es nicht merkwürdig, dass ausgerechnet beim Börsenboom-Jahr 1999 der Fiskus jetzt kassieren will?

      Kurz: Wenn die Kurse gut laufen, sind die Begehrlichkeiten für eine Besteuerung besonders groß. Wenn die Kurse schlechter laufen, interessiert sich der Fiskus kaum noch.

      Das Interview führte Notker Blechner.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 14:39:41
      Beitrag Nr. 95 ()
      @HaraldSM:
      In Gogle gibt es reichlich Belege für die Bezeichnung "Reichsgerichtshof". Dennoch: Die Bezeichnung ist falsch.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 14:47:04
      Beitrag Nr. 96 ()
      der BFH hat ja nur zum Steuerjahr 1999 ein Urteil gesprochen. Die Logik gebietet - wenn es denn schon für 1999 so sein soll - dann auch für 2000ff eine verfassungsgemäße Besteuerung anzunehmen. Insofern stehen die Chancen für die Jahre 2000ff schlecht.

      Nun ist es aber bei unserer Rechtsgebung und Rechtsprechung so eine Sache mit der Logik. Als das BVerfG 2004 die Spekulationssteuer für 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt hat, bedeutete das mitnichten, dass die Spekulationssteuer für die Jahre 1996 und früher als verfassungswidrig anzusehen waren, obwohl hier die Erhebungsdefizite um keinen Deut besser waren. Die gleiche Unlogik, die für 1996 gut genug gewesen sein soll, gilt dann aber auch für 2000ff.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 17:45:29
      Beitrag Nr. 97 ()
      Hi,

      wer halt damals vor Ablauf des JAhres verkauft und nicht versteuert hat, der ist selbst Schuld.
      Qualitätsaktien hält man in der "REgel" eh länger als 1 JAhr.

      Es war so schön mit der alten Spekufrristregelung.
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 19:35:54
      Beitrag Nr. 98 ()
      Hallo zusammen,

      habe mir heute mal das Farceurteil durchgelesen. Interessant fand ich die Angaben zur HÖHE der SPEKUSTEUEREINNAHMEN des Staats. Diese haben sich auf 1200 Mio. Euro belaufen!!! Ein schlechter WITZ!!! Wenn man bedenkt wie die Börse gebommt hat und wie viele Privatanleger gnadenlos gezockt haben dann ist dies doch glatt ein Scherz UND vor allem der BEWEIS, DASS das normative Vollzugsdefizit WEITERHIN bestanden hat!!!

      Wenn man von 10 Mio Aktienanleger (direkt und über Fonds ausgeht, Quelle DAI) und hier die 1200 Mio Euro gegenrechnet so sind dies LÄCHERLICHE 120 Euro Steuern pro Person.

      Wenn ich dann rechne was ich allein in 1999 gezahlt habe so ersetze ich allein einige hundert anderer! zum kotzen!


      WIR MÜSSEN UNS WEHREN! SCHLUSS MIT LUSTIG! Sollen die sich andere Idioten zum zahlen suchen ODER endlich mal eine eindeutige Regel schaffen und nicht immer nur so einen wirren Scheiß!
      Avatar
      schrieb am 13.01.06 21:25:59
      Beitrag Nr. 99 ()
      [posting]19.701.321 von GoldSTAR am 13.01.06 19:35:54[/posting]du darfst aber nicht vergessen, dass bestimm 95% aller anleger die papiere (hauptsächlich fonds) nicht innerhalb der spekufrist verkaufen bzw. verkauft haben.
      Avatar
      schrieb am 14.01.06 17:05:39
      Beitrag Nr. 100 ()
      GoldSTAR hat schon recht, einer relativ kleinen Zahl von steuerehrlichen steht eine grosse Masse von unehrlichen gegenüber.

      In der Hochphase der Hausse waren schließlich auch Leute investiert, die von der Materie keine Ahnung hatten.

      Ich will mal behaupten, dass da viel nicht mal wussten, dass überhaupt eine Spekusteuer anfallen würde.

      Die Masse dieser unbedarften Kleinanleger hat ja die Hausse überhaupt erst möglich gemacht.

      Das bei mir alles koscha war, habe ich in 1. Linie dem Umstand zu verdanken, dass alles durch die Hände eines fähigen Steuerberaters gegangen ist.
      Avatar
      schrieb am 14.01.06 17:43:51
      Beitrag Nr. 101 ()
      [posting]19.710.934 von Cashlover am 14.01.06 17:05:39[/posting]Dem kann ich 100%ig zustimmen. Bin selbst Bankkaufmann und weiß, dass wir die Kunden natürlich INNERHALB eines Jahres "gedreht" haben...(Chef verlangt eben Provisionserträge).

      Selbst eine Verwandte von mir hatte einen Tagesgewinn durch Neuemissionszecihnung i.H.v. 3.200 DM. Ja, glaubt denn ihr, die wüßte bis heute, dass das EIGENTLICH zu versteuern wäre...?:laugh::rolleyes::cool:
      Avatar
      schrieb am 14.01.06 19:50:05
      Beitrag Nr. 102 ()
      Es geht doch jeztt nicht darum , sich über die deutsche Justiz zu ärgern, sondern: Was machen wir jetzt? Goldstar hatte wohl mit Tipke gesprochen wg. BuVefG. So etwas sollte durchgezogen werden. Tipke ist der Steuerpapst.
      Und außerdem bringt uns jeder Tag Zeitgewinn weiter. Das Kontenabfrageverfahren ist für die Finanzämter einfach nicht zu machen. Finanzbeamte sind da übereinstimmend der MEinung. Die stehen eh bis über die Ohren in der Arbeit.
      Avatar
      schrieb am 15.01.06 21:52:19
      Beitrag Nr. 103 ()
      Ab wann genau läuft die 5-jährige strafrechtliche Verjährungsfrist ?

      Mit der Abgabe der Steuererklärung oder
      mit der Ausstellung/Eingang des ESt.-Bescheides ?

      Tag-genau oder zum Ende des entsprechenden Jahres ?


      :confused:

      Noch ein dringender Hinweis zur Selbstanzeige:

      die strafrechtliche Beurteilung gilt nur für Normalbürger, bei Beamten sieht es anders aus ...
      Avatar
      schrieb am 24.01.06 09:49:35
      Beitrag Nr. 104 ()
      Die Neue Ruhr Zeitung schreibt gestern

      23.01.2006 - 20:38 Uhr, Neue Ruhr Zeitung / Neue Rhein Zeitung [Pressemappe]
      Essen (ots) - Die am 1. April 2005 eingeführte Kontenabfrage ist
      ein Rohrkrepierer. Die neue "Wunderwaffe" kommt dem Fiskus bisher
      allenfalls insoweit zugute, als sie verschwiegene Konten säumiger
      Steuerzahler aufgedeckt hat. Das "Gesetz zur Förderung der
      Steuerehrlichkeit", durchgesetzt mit Schnüffelhunden an den Grenzen
      und High-Tech-Kontendurchleuchtung, verkehrt sich so in sein
      Gegenteil. Je rigoroser der Steuerstaat seine Bürger zu schröpfen
      sucht, desto entschlossener ist die Abwehrreaktion. Damit aber
      schadet sich das Gemeinwesen nur selbst. Die Steuereinnahmen fließen
      noch spärlicher, der Steuergerechtigkeit ist noch weniger Genüge
      getan. Abhilfe schaffen kann allein eine Abgeltungssteuer, die die
      Kontenkontrolle überflüssig macht. Ein pauschaler steuerlicher
      Abgeltungssatz für Kapitalerträge mag zwar auf den ersten Blick
      ungerecht erscheinen - höhere Steuereinnahmen, weniger Kapitalflucht
      und der Verzicht auf Big Brother aber sollte auch die Zweifler
      überzeugen.
      Avatar
      schrieb am 25.01.06 15:11:47
      Beitrag Nr. 105 ()
      Der Focus schreibt am

      | 23.01.06, 09:14 Uhr |
      Führende Steuerpolitiker der Union wollen die Anfang 2005 eingeführte Kontoabfragemöglichkeit der Finanzämter kippen.

      „Wir können die Kapitalflucht aus Deutschland nur stoppen, wenn wir die automatische Kontenüberwachung wieder abschaffen", sagte der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Otto Bernhardt, gegenüber FOCUS. „Dann kommt vielleicht auch wieder Geld aus dem Ausland zurück.“

      Bernhardt plädierte für eine anonyme Abgeltungssteuer auf Zinseinkünfte „spätestens zum 1. Januar 2008“. Die Abgabe würden die Banken dann automatisch an die Finanzämter abführen. Eine Kontrolle bei den Steuerzahlern wäre damit überflüssig. Bernhardt kritisierte: „Unsere Zinsbesteuerung ist mit einem Steuersatz von bis zu 50 Prozent nicht mehr wettbewerbsfähig. In Österreich zahlen Anleger nur die Hälfte.“

      Deshalb dürfe der Steuersatz in Deutschland „auf keinen Fall bei mehr als 30 Prozent liegen. Weniger als 25 Prozent halte ich allerdings für unrealistisch.“


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      BFH: Spekusteuer 1999 rechtmäßig