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    Die nächsten 10 Jahre - jetzt unter - SACHSENMILCH *A0DRXC* (Seite 16)

    eröffnet am 19.03.06 23:18:24 von
    neuester Beitrag 05.01.23 19:35:28 von
    Beiträge: 1.242
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      Avatar
      schrieb am 09.11.16 14:34:13
      Beitrag Nr. 1.092 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.654.364 von schaerholder am 09.11.16 14:03:43Klar, man muss den Vorgang den "Beamten" des Bafin mitteilen!

      Es wurde in Frankfurt innerhalb der letzten 6 Monate vor Delistingbekanntgabe nur an 6 Tagen ein Kurs festgestellt (also ganz klar weniger als an einem Drittel der Tage, hinsichtlich des im Gesetz genanten Zeitraumes).

      Ich habe die Kursstellungen in Frankfurt und die Veränderung zum nächsten gestellten Kurs in den 6 Monaten vor Delistingankündigung hier mal zusammengestellt:

      15.04.16: 4.675 € - 1 Aktie
      25.04.16: 4.530 € - 2 Aktien (minus 3,1 % zum vor gehandelten Kurs)
      30.05.16: 4.099 € - 40 Aktien (minus 9,51 % zum vor gehandelten Kurs)
      27.06.16: 4.150 € - 5 Aktien (plus 1,24 % zum vor gehandelten Kurs)
      05.07.16: 4.480 € - 4 Aktien (plus 7,95 % zum vor gehandelten Kurs)
      01.08.16: 4.649,90 € - 1 Aktie (plus 3,79 % zum vor gehandelten Kurs)

      Ich werde die Bafin mal anmailen. Schön wäre es, wenn dies mehrer Streubesitzaktionäre der Sachsenmilch AG machen würden. So würde das Bafin eher mal wachgerüttelt.
      Avatar
      schrieb am 09.11.16 14:03:43
      Beitrag Nr. 1.091 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.652.351 von Ahnung? am 09.11.16 10:59:39
      Zitat von Ahnung?: 4.554,94 € bietet Müller - lediglich den Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Bekanntgabe des Delistings.

      http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1048424-1061-1070…

      Rechtlich ist dies in diesem Fall jedoch UNZULÄSSIG weil gem. Börsengesetz:

      .... muss mindestens dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Delistingankündigung entsprechen UND JETZT KOMMT DER EINTSCHEIDENDE PUNKT GEM. BÖRSENGESETZ: Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.

      Damit sollte Müller nicht durchkommen!


      Welche Sanktionsmöglichkeiten hat man denn? Anzeige bei der BaFin? Dann kommt nichts dabei raus:cry:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.11.16 11:45:40
      Beitrag Nr. 1.090 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.652.717 von Ahnung? am 09.11.16 11:37:33Ok, danke!
      Avatar
      schrieb am 09.11.16 11:37:33
      Beitrag Nr. 1.089 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.652.663 von unicum am 09.11.16 11:28:42Hallo Unicum,

      sorry, ich habe vorher den falschen Link hierzu eingestellt. Jetzt der korrekte:

      http://www.saho-gmbh.de/fileadmin/sachsenmilchag.de/document…
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.11.16 11:28:42
      Beitrag Nr. 1.088 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.652.351 von Ahnung? am 09.11.16 10:59:39Hallo Ahnung?
      ich kann diese Meldung weder bei der Bafin, noch auf der Sachsenmilch-Netzseite noch bei Bloomberg finden. Woher hast Du die Info über den Angebotspreis?
      2 Antworten

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      Avatar
      schrieb am 09.11.16 11:14:22
      Beitrag Nr. 1.087 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.652.351 von Ahnung? am 09.11.16 10:59:39
      Zitat von Ahnung?: 4.554,94 € bietet Müller - lediglich den Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Bekanntgabe des Delistings.

      http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1048424-1061-1070…

      Rechtlich ist dies in diesem Fall jedoch UNZULÄSSIG weil gem. Börsengesetz:

      .... muss mindestens dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Delistingankündigung entsprechen UND JETZT KOMMT DER EINTSCHEIDENDE PUNKT GEM. BÖRSENGESETZ: Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.

      Damit sollte Müller nicht durchkommen!


      Was passiert, wenn man das Angebot annimmt und Müller später per Gericht verdonnert wird den gutachterlichen Wert zu ermitteln? Erhalten dann die Andiener eine Nachzahlung?
      Avatar
      schrieb am 09.11.16 10:59:39
      Beitrag Nr. 1.086 ()
      4.554,94 € bietet Müller - lediglich den Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Bekanntgabe des Delistings.

      http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1048424-1061-1070…

      Rechtlich ist dies in diesem Fall jedoch UNZULÄSSIG weil gem. Börsengesetz:

      .... muss mindestens dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor Delistingankündigung entsprechen UND JETZT KOMMT DER EINTSCHEIDENDE PUNKT GEM. BÖRSENGESETZ: Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.

      Damit sollte Müller nicht durchkommen!
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.10.16 10:03:13
      Beitrag Nr. 1.085 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.439.858 von deSade am 09.10.16 17:15:19War schon jemand in Leppersdorf wegen der "Auslage" ?

      Muss der Start der Auslage mitgeteilt werden ?

      Oder wäre das Dokument auch alternativ zu erhalten ?

      Viele grüße
      Avatar
      schrieb am 09.10.16 17:15:19
      Beitrag Nr. 1.084 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.439.609 von jkreusch am 09.10.16 15:58:57
      Nein...
      ...ich verfolge nur die Entwicklung von Sachsenmilch seit der Übernahme durch Müller...

      :cool::cool::cool::cool::cool::cool::cool::cool:
      :cool:GrußdeSade!:cool:
      :cool::cool::cool::cool::cool::cool::cool::cool:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.10.16 15:58:57
      Beitrag Nr. 1.083 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.436.468 von deSade am 08.10.16 18:47:40@deSade

      Rhetorische Rückfrage: Warst Du einmal auf einer der Sachsenmich HVs anwesend?

      Ich stimme Dir 100-%ig zu, Müller und Sachsenmilch ist ein Alptraum unter CorGov-Aspekten und deckt schonungslos die rechtlichen Lücken im dt. AktG auf.
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